Im Beschl. v. 05.08.2010 – 1 Vollz (W) 246/10 hat sich das OLG Hamm mit dem Recht des Strafgefangenen auf Buchbestellung und dessen Einschränkung befasst. Danach darf die JVA Buchbestellungen von Strafgefangenen auf bestimmte Buchhandlungen beschränken und Bestellungen bei anderen Händlern von Einzelfallprüfungen und Genehmigungen abhängig machen. Auch wenn ein Strafgefangener angebe, auf Bücher eines anderen Händlers im Rahmen seiner Ausbildung angewiesen zu sein, dürfe die JVA sein Ersuchen, ihn von dieser Regelung auszunehmen, ablehnen. Denn ein derartiger Antrag ziele in nicht zulässiger Weise auf die Verhinderung einer Einzelfallprüfung und damit einer sachgerechten Ermessensentscheidung der Anstaltsleitung betreffend den Buchbezug des Betroffenen.
Kürzlich erlebt: der Mandant bestellte sich per Fernleihe aus einer anderen Gefängnisbibliothek (!) ein ihm bis dahin nicht bekanntes Buch über einen Maler. Darin enthalten: einige unverfängliche Familienfotos des Künstlers mit seinem nackten Kleinkind am Strand. Im nächsten Vollzugsplan stand: „VU verschafft sich Nacktfotos von Kleinkindern. Pädophile Tendenzen.“ Muß man eigens erwähnen, daß das Gericht diese Beurteilung völlig in Ordnung fand und u.a. mit dieser Begründung eine Entlassung auf Bewährung ablehnte?
Muss ein solcher eingeschränkter Buchbezug von bestimmten Händlern nicht vom Land EU- weit ausgeschrieben werden. Da muss es doch Prozente geben. Werden die an den Gefangenen weitergeleitet. Wie ist denn da die wettbewerbsrechtliche Rechtslage?