Im Beschl. v. 05.08.2010 – 1 Vollz (W) 246/10 hat sich das OLG Hamm mit dem Recht des Strafgefangenen auf Buchbestellung und dessen Einschränkung befasst. Danach darf die JVA Buchbestellungen von Strafgefangenen auf bestimmte Buchhandlungen beschränken und Bestellungen bei anderen Händlern von Einzelfallprüfungen und Genehmigungen abhängig machen. Auch wenn ein Strafgefangener angebe, auf Bücher eines anderen Händlers im Rahmen seiner Ausbildung angewiesen zu sein, dürfe die JVA sein Ersuchen, ihn von dieser Regelung auszunehmen, ablehnen. Denn ein derartiger Antrag ziele in nicht zulässiger Weise auf die Verhinderung einer Einzelfallprüfung und damit einer sachgerechten Ermessensentscheidung der Anstaltsleitung betreffend den Buchbezug des Betroffenen.