Archiv für den Monat: Oktober 2010

Außer Spesen nichts gewesen – der zweite Teil

Wir hatten ja neulich schon unter dem Titel „Außer Spesen nichts gewesen – das haben wir im Revisionsverfahren häufiger“ über den Beschl. des BGH v. 15.09.2010 – 2 StR 281/10 berichtet. Dieser ist noch aus einem weiteren Grund eine Erwähnung wert. Im Verfahren war auch eine Verfahrensrüge erhoben worden; nämlich Rüge des § 338 Nr. 5 StPO – Abwesenheit einer Person bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, deren Anwesenheit in der Hautpverhandlung erforderlich ist. Diese Rüge hat der BGH als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:

Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet. Soweit das Landgericht nach Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung der Nebenklägerin in seiner Abwesenheit ein mündliches Gutachten des anwesenden Sachverständigen zur Frage deren weiterer Vernehmungsfähigkeit an diesem Tag eingeholt hat, hat es nicht gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO verstoßen, da nur die Abwesenheit bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung die Revision begründet. Die Frage der Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen unterliegt dem Freibeweisverfahren (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 22; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1992 – 1 StR 271/92). Da die Klärung der Vernehmungsfähigkeit damit auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte erfolgen können, erstreckte sich die Abwesenheit des Angeklagten nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 24). .Auf die von der Revision mit beachtlichen Gründen angezweifelte Wirksamkeit der Protokollberichtigung kommt es damit nicht an.“

Also auch insoweit: Außer Spesen nichts gewesen. Allerdings: Mich würde ja interessieren, warum die offenbar vorgenommene Protokollberichtigung mit „beachtlichen Gründen“ angezweifelt werden konnte. In der Terminologie eines Revisionsgerichts schon ein deutlicher Hinweis.

Der vergessene Prozess: Der Bochumer Wettskandal

Berichtet wird hier viel, um nicht zu sagen, fast nur :-), über das Kachelmannverfahren. Darüber ist der Bochumer Wettskandal in Vergessenheit geraten, der am LG Bochum vor sich hindümpelt. Auch dort Befangenheitsanträge, über die gestern entschieden worden ist, vgl. hier. Mit der interessanten und m.E. noch nicht entschiedenen Frage, ob der Gerichtssprecher, der in der Sache bereits Interviews gegeben hat, über die Befangenheitsanträge mitentscheiden kann. Die Kammer hat gesagt er kann. Wird man sicherlich nicht ohne genaue Kenntnisse der Äußerungen und Verlautbarungen des Gerichtssprechers beurteilen können. Der BGH wird ja dann demnächst (?) vielleicht dazu etwas sagen können/müssen/dürfen.

Ab morgen (28.10.2010): Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen zulässig

Heute ist das „Geldsanktionsgesetz“ im BGBl verkündet worden. Damit tritt es morgen in Kraft. Nach der Übergangsregelung können damit alle ab 28.10.2010 rechtskräftig gewordenen ausländischen Geldsanktionen hier vollstreckt werden. Hier geht es zur PM des BMJ

Lehrbuchentscheidung des BGH zur Putativnotwehr

Der 1. Strafsenat des BGH hat im Beschl. v. 11.08.2010 – 1 StR 351/10 – erneut ein Urteil des LG Mannheim aufgehoben, nachdem er in der Sache bereits mit Beschluss vom 29. 9, 2009 (1 StR 476/09) die erste Veruretilung des Angeklagten aufgehoben hatte. In der Sache geht es um eine Putativnotwehrlage bei Verwendung eines Messers im Rahmen gefährlicher Körperverletzung durch einen körperlich unterlegenen Täter. Der BGH führt u.a. aus, dass ein körperlich unterlegener Täter, der zuvor massiver körperlicher Gewalt seitens des Opfers ausgesetzt war und diesem kurz darauf im Treppenhaus wieder begegnet, ein mitgeführtes Messer als Verteidigungsmittel einsetzen darf. Dies gelte auch dann, wenn das Opfer keinen neuerlichen Angriff beabsichtigt, der Täter aber irrtümlich vom Vorliegen eines Angriffs ausgeht, weil sich das Opfer ihm nähere. Es handelt sich insofern um einen Erlaubnistatbestandsirrtum. Und: Schwinge der Täter das Messer vor der Verwendung, so könne darin die Androhung des Einsatzes der Waffe gesehen werden, unabhängig davon, ob das Opfer das Messer auch tatsächlich wahrnimmt.

Zunächst: Der BGH hat an ein anderes LG zurückverwiesen.

Sodann: ich war neulich von einem Kommentator gebeten worden, auf examensrelevante Entscheidungen hinzuweisen. Dies ist m.E. eine 🙂

Fortbildung, also nicht verpassen – heute abend 22.15 Uhr bei Stern-TV mit Günther Jauch

Hier ein kleiner Programmhinweis, für alle die, die sich fortbilden wollen. Heute Abend ist H.P. Grün, Mitherausgeber von Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, – das Werk ist seit dem 24.09.2010 – am Markt – zu Gast bei Günther Jauch in Stern-TV.

Also, wer sich bei Messverfahren fortbilden will, kann das ab 22.15 Uhr tun. Wie das allerdings  mit den Fortbildungsbescheinigungen nach § 15 FAO geregelt wird, weiß ich nocht nicht :-). Etwaige Anfragen sind an RTL zu richten :-).

Das Werk kann man übrigens hier bestellen und hier sind Leseproben möglich. Zum TV-Auftritt auch bereits hier.