Archiv für den Monat: Oktober 2010

Auf dem Marsch/dem Weg ins lange Wochenende dann noch etwas für den „Anwalt des Vertrauens“

Immer wieder kommt es zur Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen – im Grunde auch einer der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner – womit m.E. Druck auf den Angeklagten ausgeübt wird. Um so schöner daher die  Entscheidung des OLG Oldenburg v. 12.10.2010 – 1 Ws 486/10, in der das OLG sich noch einmal mit einigen Argumenten für/gegen eine Terminsverlegung auseinandergesetzt hat.

Hervorzuheben ist diese Passage:

„Im vorliegenden Fall ist bereits nicht ersichtlich, ob der Vorsitzende überhaupt eine Ermessensentscheidung vorgenommen hat. Der Hinweis darauf, dass der Angeklagte bereits anderweitig verteidigt wird, lässt nicht erkennen,dass das Gericht das Interesse des Angeklagten sich in der Berufungshauptverhandlung durch den von ihm gewählten neuen Verteidiger, Rechtsanwalt XXXX und nicht durch die bisherige Pflichtverteidigerin vertreten zu lassen, bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.“

Gut (oder auch nicht), wenn es um Beschleunigung geht/ginge, wird/würde ggf. anders argumentiert, aber immerhin: Die Richtung stimmt.

Heute im Bundestag: Beratung über die Sicherungsverwahrung

Heute wird dann in 1. Lesung der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Sicherungsverwahrung im Bundestag beraten. Vgl. dazu an Material:

Stern-TV – Messungen im Straßenverkehr – für alle, die es verpasst haben…

Am Mittwoch (27.10.2010) hatte H.P. Grün, Mitherausgeber von „Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl,“ bei Stern-TV/G. Jauch seinen „Auftritt“ zu Messungen im Straßenverkehr. Wer die Sendung/den Beitrag verpasst hat, der kann es nachholen, und zwar hier: Stern TV – Messungen im Straßenverkehr

Der Rechtsanwalt als „doppeltes Lottchen“

Eine interessante gebührenrechtlich Konstellation hat dem Beschl. des OLG Celle v. 25.08.2010 – 2 Ws 303/10 zugrunde gelegen. Der RA war Verteidiger des A in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei. In diesem Strafverfahren, welches wegen desselben Tatgeschehens gegen insgesamt fünf Angeklagte geführt wurde, wurde der A als Nebenkläger zugelassen und ihm der RA als Beistand beigeordnet. Der Angeklagte A ist dann frei gesprochen worden. Der Landeskasse sind seine notwendigen Auslagen auferlegt worden. Den Verurteilten sind die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden. Der RA hat beantragt, die Wahlanwaltsgebühren und die Nebenklägergebühren festzusetzen. Festgesetzt worden sind insgesamt nur die Wahlanwaltsgebühren. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 Das OLG sagt: Beides geht nicht, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, zumindest dann, wenn Verteidigung und Nebenklage dieselbe prozessuale Tat betreffen. Die „Doppelfunktion“ ist aber bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr zu berücksichtigen. M.E. zutreffend.

Fahrgast ohne Ticket muss nicht unbedingt ein Schwarzfahrer sein

Das OLG Frankfurt hat im Sommer in seinem Beschl. v. 20.07.2010 – 1 Ss 336/09 noch mal zum „Schwarzfahren“ Stellung genommen (§ 265a StGB). Nach Auffassung des OLG reicht es für eine vollendete Schwarzfahrt noch nicht aus, wenn der Fahrgast im Wagen ohne Fahrschein angetroffen wird. Maßgeblich für die Leistungserschleichung sei die Tatsache, dass sich das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt habe und die Fahrt nicht mehr abbreche. Das Gericht müsse dem Beschuldigten deshalb nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits eine gewisse Wegstrecke in der Bahn zurückgelegt hat. Dazu gehörten Angaben zur Haltestelle, an der er eingestiegen ist, und zum Fahrtweg des Schwarzfahrers, die in dem Urteil des Landgerichts fehlten. Der «objektive Tatbestand der Leistungserschleichung» sei – so das OLG – nicht dann schon erfüllt, wenn der Fahrgast das Verkehrsmittel unberechtigt nutze, heißt es im Urteil. Er müsse vielmehr vortäuschen, dass er berechtigt ist, die Bahn zu benutzen. Das liegt auf der Linie des BGH-Beschlusses v. Beschl. v. 08.01.2009 – 4 StR 117/08. Damit ergeben sich in den Fällen sicherlich an der ein oder anderen Stelle Verteidigungsansätze.