Monatsarchiv: Juli 2010

Kommt im Strafverfahren die Divergenzvorlage zum BGH?

Die unterschiedlichen Auffassungen der OLG zur Frage der Auswirkungen des Urteils des EGMR vom 17.12.2009, über die wir ja auch schon berichtet haben, machen m.E. deutlich, dass eins in der StPO fehlt: die sog. Divergenzvorlage an den BGH, die in solchen Fragen dann Rechtssicherheit bringen könnte bzw. zumindest eine einheitliche Behandlung solcher Fragen.

Das scheint auch der Politik aufgegangen zu sein. Ich zitiere dazu aus einer PM des Justizministeriums des Landes Rheinland-Pfalz v. 09.07.2010

„Bamberger zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Divergenzvorlage

Der rheinland-pfälzische Justizminister Heinz Georg Bamberger wies heute im Bundesrat auf die Wichtigkeit einer Ausweitung der sogenannten Divergenzvorlage nach § 121 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hin. „In Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach der rückwirkende Wegfall der 10-Jahres-Höchstfrist bei der deutschen Sicherungsverwahrung gegen die Menschenrechtskonvention verstoße, hat sich eine intensive Diskussion über die Konsequenzen dieser Entscheidung ergeben, deren Ergebnis noch nicht abzusehen ist“, so Bamberger.

Die Gerichte hätten nun zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR gefährliche Straftäter, die sich in der Sicherungsverwahrung befinden, freizulassen seien. Gegen die Entscheidungen der erstinstanzlich zuständigen Strafvollstreckungskammern gebe es bisher – mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerde – lediglich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu den Oberlandesgerichten. Diese Entscheidung sei abschließend und könne – nach der derzeit geltenden Rechtlage – nicht mehr beim Bundesgerichtshof angefochten werden.

Widersprechende Entscheidungen der Oberlandesgerichte seien also möglich und auch bereits ergangen. Während das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in dem Ausgangsverfahren die Freilassung des Sicherungsverwahrten angeordnet habe, hätten die Oberlandesgerichte in drei anderen Ländern eine Freilassung in parallelen Fällen abgelehnt. Um in dieser wichtigen Frage zu einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung zu gelangen, sei die Ausweitung der sogenannten Divergenzvorlage durch Änderung des § 121 Abs. 2 GVG erforderlich.

Bamberger: „Auch wenn sich die Bundesregierung nicht mit den Koalitionsfraktionen von CDU / CSU und FDP einigen kann, wie eine Reform der Sicherungsverwahrung in Deutschland auszusehen hat, so muss doch zumindest bundesweit für Rechtssicherheit gesorgt werden“.

Hintergrund:

Mit der Divergenzvorlage können Gerichte die Entscheidung eines obersten Bundesgerichts herbeiführen, wenn sie in einer ihrer Entscheidungen von der Rechtsprechung eines anderen Obergerichts oder der des obersten Bundesgerichts abweichen möchten.“

Dem möchte ich in der Sache beitreten, die politischen Akzente in der PM aber außen vorlassen.

Gebührenrechtlicher Sachverstand, oder: Warum hilft der armen Kanzleiangestellten denn niemand?

Heute mal wieder etwas Gebührenrechtliches. Folgende Anfrage einer Rechtsanwaltsfachangestellten ist bei mir eingetrudelt:

„…in meiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte bin auf einen interessanten kostenrechtlichen Sachverhalt gestoßen.

Es handelt sich um ein wieder aufgenommenes Ermittlungsverfahren. Die Wiederaufnahme wurde von der Gegenseite beantragt. Unser Mandant wird einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gegen die Zahlung eines Geldbetrages höchstwahrscheinlich zustimmen. Eine Grund- und Verfahrensgebühr wurden jeweils für das erste Ermittlungsverfahren bei der RSV abgerechnet.

Trotz umfangreicher Recherche ist es mir nicht gelungen herauszufinden, ob für das wieder aufgenommene Verfahren erneut Gebühren entstehen.

Problempunkt:

Wir haben keine Beschwerde eingereicht. Gebühren nach VV Nr. 4138 und 4139 RVG entstehen daher nicht.

Ungeachtet dessen würde für die vorgenannten VV Nrn. jeweils eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug entstehen. Ein Verfahren im ersten Rechtszug hat im vorbeschriebenen Fall allerdings nie stattgefunden. „

Hm, überlege ich, was schreibe ich ihr und vor allem, wie, damit es zumindest nett klingt. Denn die Anfrage zeugt nicht von so ganz viel gebührenrechtlichem Sachverstand. Ich habe es dann mal so gemacht:

„….da befinden Sie sich aber in einem ganz erheblichen Irrtum. Der Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG – also die Gebühren Nr. 4136 ff. RVG – gilt/gelten nur für das Wiederaufnahmeverfahren i.e.S. Damit haben Sie es aber doch hier überhaupt nicht zu tun. Es handelt sich hier doch nur um die die Fortsetzung des eigentlichen Verfahrens. Da entstehen grds. keine neuen Gebühren, es sei denn das Verfahren hat mehr als zwei Jahre geruht. Sie können allenfalls eine Erhöhung der VG gegenüber der RSV geltend machen.

Sorry, aber Ihre Sicht ist schon ein wenig eigentümlich.“

Was mich erstaunt ist: Weiß der Chef es denn auch nicht und/oder warum wendet sie sich nicht an ihn. Oder hat er sie auf die Idee gebracht? Das wollen wir doch nicht hoffen 🙂 :-).

Wild-West beim LG Berlin – Waffentragen in der Hauptverhandlung….

Da geht es ja hoch her beim LG Berlin. Im Beschl. des KG v. 27.05.2010 – 4 Ws 61/10 heißt es:

Mit Sicherungsverfügung vom 19. Mai 2010 hat der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer für die Sitzung am 28. Mai 2010, in der die als besonders gefährdet eingeschätzte (ehemalige) Vertrauensperson als – nunmehr namentlich bekannter und geladener – Zeuge vernommen werden soll, umfangreiche Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung getroffen.
Mit der Beschwerde seiner Verteidiger vom 20. Mai 2010 wendet sich der Angeklagte gegen die genannte Verfügung, soweit mit ihr den Bediensteten des Bundeskriminalamtes, die sich zum Zwecke des Zeugenschutzes im Sitzungssaal aufhalten werden, gestattet worden ist, verdeckt (Schuss-)Waffen zu tragen.

Ach, so: Beschwerde ist nach h.M. natürlich unzulässig, da es sich um eine Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden nach § 176 GVG handelt. Und da ist das Rechtsmittel nicht zulässig.

Negatives MPU-Gutachten und ausländische EU-Fahrerlaubnis

Offen war bislang noch die Frage der Verwertbarkeit eines nach Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis erstellten (negativen) MPU-Gutachtens.

Dazu hat das BVerwG im Urt.v. 28.04.2010 – 3 C 20.09 entschieden, dass dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht aberkannt werden kann, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird.

Das BVerwG hat damit die Entscheidung des OVG Münster bestätigt.

Lesenswerter Volltext des BGH zum Bankrott in „Sachen MobilCom“

Ich hatte am 30.04.2010 auf das Urteil des 3. Strafsenats vom 29.04.2010 – 3 StR 314/09 –, durch das die Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG wegen Bankrotts aufgehoben worden war, berichtet (vgl. hier)., Inzwischen steht der Volltext der Entscheidung auf der HP des BGH. Das Urteil ist immerhin 27 Seiten lang und für die amtliche Sammlung bestimmt. das zeigt also die Bedeutung für die Praxis. Zum Leitsatz:

„Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Zugriff auf den weggegebenen Vermögensbestandteil für einen Insolvenzverwalter im Rahmen der Gesamtvollstreckung (Insolvenz) wesentlich erschwert wird.“

Lesenswert!