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Schneckenpost in Beschwerdeverfahren? – Nein, das KG treibt zur Eile

© frogarts -Fotolia.com

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Ganz gut zum BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 (vgl. dazu Schneckenpost aus Karlsruhe – das BVerfG schafft 1,75 Worte/Tag) passt der KG, Beschl. v. 27.10.2014 – 2 Ws 360/14. In ihm geht es auch um eine Art „Schneckenpost“, so dass ich das Posting zu diesem Beschluss der Entscheidung des BVerfG gleich hinterher schicke. Und zwar um „Schneckenpost“, wenn es um die Vorlage einer Beschwerde beim Beschwerdegericht geht. Da sieht § 306 Abs. 2 StPO eine 3-Tagesfrist vor, innerhalb der die Akten vorzulegen sind. Die Frist wird in Strafverfahren häufig übersehen – ob bewusst oder unbewusst lassen wir mal dahingestellt. Das KG hat jetzt – wie auch schon früher andere OLG – die Einhaltung dieser Frist, vor allem in Haftsachen, mit deutlichen Worten eingefordert. Dazu aus dem Beschluss mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt

„Nachdem der Verteidiger gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt hatte, erhob er mit Schriftsatz vom 31. August 2014 Haftbeschwerde, die noch am selben Tag beim Landgericht einging. Darin wies er u.a. darauf hin, dass die Untersuchungshaft unverhältnismäßig lang andauere und der Haftbefehl deshalb aufzuheben sei. Das Landgericht fasste eine Nichtabhilfeentscheidung jedoch erst am 10. September 2014; beim Kammergericht ging die Beschwerde mit einem Beschwerdeband gar erst am 21. Oktober 2014, mithin erst 51 Tage später ein. Im  Einzelnen:

 Am 10. September 2014 vermerkte der Strafkammervorsitzende, dass die Akte wegen der eingelegten Revision zur Staatsanwaltschaft übersandt worden sei und er der Haftbeschwerde nicht abhelfe; zugleich verfügte er unter „Haftbeschwerde Eilt sehr“ die Übersendung des Schriftsatzes an die Staatsanwaltschaft. Ob die – schon bis dahin – schleppende Bearbeitung der Haftbeschwerde auf einer verspäteten Vorlage des Schriftsatzes durch die Geschäftsstelle des Landgerichts oder auf einer zögerlichen Bearbeitung des Vorsitzenden beruht, lässt sich dem Beschwerdeband nicht entnehmen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu der der Aktenband bei der Staatsanwaltschaft einging. Fest steht hingegen, dass am 1. Oktober 2014 – mithin mehr als einem Monat nach Eingang der Beschwerde beim Landgericht – die dort zuständige Staatsanwältin vermerkte, dass die ihr bislang unbekannten Akten nach Dezernatswechsel am 30. September 2014 erstmals vorgelegen hätten. Da jedenfalls ausweislich eines Eintrags in MESTA die Akten beim Landgericht seien, verfügte sie zunächst die Rücksendung des Beschwerdebandes an das Landgericht, um diesen vervollständigen zu lassen. Da sich diese Verfügung und der Eingang der Sachakten gekreuzt hatten, verfügte sie am 2. Oktober 2014 die Fertigung von Ablichtungen aus den Sachakten (u.a. der Nichtabhilfeentscheidung). Dies geschah indes erst am 7. Oktober 2014, obwohl die Verfügung mit „Eilt! Haft! Sofort!“ überschrieben war. An diesem Tag verfügte die Staatsanwältin sodann die Übersendung an die Generalstaatsanwaltschaft, wo der Beschwerdeband am 10. Oktober 2014 einging und mit Stellungnahme an den Senat weitergeleitet worden ist (Eingang hier am 21. Oktober 2014).

Eine solche Verfahrensweise lässt sich mit § 306 Abs. 2 StPO nicht in Einklang bringen. Hiernach ist nach Eingang einer Beschwerde eine (Nicht-) Abhilfeentscheidung zu treffen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist diese „spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen“. Der Umstand, dass es sich bei der genannten Regelung allein um eine „Soll-Vorschrift“ handelt (vgl. KG, Beschluss vom 3. Juli 2000 – 3 Ws 303/00 – [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 306 Rdn. 11; Zabeck in KK, 7. Aufl. § 306 Rdn. 18), darf nicht dazu verleiten, eine Beschwerde erst mit erheblicher Verzögerung an das Beschwerdegericht weiterzuleiten (so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 – 1 Ws 359/00 – [juris]). Vielmehr stellt die unverzügliche Weiterleitung der Beschwerde nach dem Willen des Gesetzgebers den Regelfall, deren Nichteinhaltung hingegen die Ausnahme dar. Die Frist beginnt auch nicht erst mit der Nichtabhilfeentscheidung, sondern bereits mit dem Eingang der Beschwerde beim Gericht (vgl. Zabeck in KK a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Da sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut an den

Erstrichter wendet, beschreibt sie, bis wann die Vorlage der Beschwerde anzuordnen ist, nicht hingegen den Zeitpunkt bis zum Eingang der Beschwerde beim Beschwerdegericht (vgl. Matt in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 306 Rdn. 23).

Auch wenn die Regelung vordergründig nur die Verfahrensweise bis zur Anordnung der Weiterleitung der Akten beschreibt, darf sie nicht dahin missverstanden werden, dass die nachfolgende – die Anordnung ausführende – Übermittlung der Beschwerde samt Akten nunmehr zögerlich erfolgen dürfte. Denn Ziel des § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO ist es, dem Obergericht eine möglichst rasche Entscheidung über die Beschwerde zu ermöglichen. Die einfachgesetzliche Regelung stellt daher eine spezielle Ausprägung des Beschleunigungsgrundsatzes dar (vgl. Matt in Löwe/

Rosenberg a.a.O. Fn. 71). Der mit einer frühzeitigen Nichtabhilfeentscheidung erreichte Zeitgewinn würde aber zunichte gemacht werden, wenn die anschließende Weiterleitung der Akten und die Bearbeitung der Beschwerde verspätet erfolgen würde. Mithin gebieten Sinn und Zweck des § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO ebenso wie der allgemeine Beschleunigungsgrundsatz – auch nach Erlass der Nichtabhilfeentscheidung – eine insgesamt vorrangige Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens. Dies gilt umso mehr, wenn Gegenstand der Beschwerde eine Entscheidung ist, mit der ein Eingriff in die Rechte des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verbunden ist. Eine Überschreitung der Dreitagesfrist kann hingegen dann zulässig sein, wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem iudex a quo weiteren Vortrag angekündigt hat und mit einer dadurch verursachten Verzögerung des Verfahrens einverstanden ist; gleiches kann gelten, wenn zur Bearbeitung der Beschwerde weitere kurzfristige Ermittlungen erforderlich erscheinen (vgl. OLG München NJW 1973, 1143; Matt in Löwe/Rosenberg a.a.O.; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).

306 Abs. 2 StPO ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Sie regelt zwar nicht, welche Folge eine Fristüberschreitung nach sich zieht. Doch darf weder daraus noch aus ihrem Charakter als „Soll-Vorschrift“ geschlossen werden, dass eine Fristüberschreitung ausnahmslos folgenlos bleiben müsste. Jedenfalls bei erheblichen Fristüberschreitungen ist vorstellbar, dass der damit einhergehende Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz einer Beschwerde (mit) zum Erfolg verhelfen kann (offen gelassen vom OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 – 1 Ws 359/00 – [juris]).

Die Voraussetzungen waren im vom KG entschiedenen Fall nicht gegeben – noch nicht? Jedenfalls aber ein deutlicher Hinweis und eine Entscheidung, die sich m.E. die Instanzgerichte hinter den sprichwöttlichen „Spiegel stecken“ sollten, wenn es um die Vorlage von Beschwerden geht. Und nicht nur die Gerichte, sondern auch die Staatsanwaltschaften.

Mal was Neues im Vollmachtsstreit

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Es gibt im Straf-/Bußgeldverfahren Probleme, bei denen hat man den Eindruck, dass sie sich nie erledigen. Denn sie bleiben aktuell, selbst wenn es obergerichtliche Rechtsprechung gibt, die das Problem löst. Zu diesen Problemen/Fragen gehört der Dauerbrenner: Schriftliche Vollmachtsvorlage des Verteidigers erforderlich, ja oder nein. Die Frage war/ist m.E. endgültig durch den  BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11, den der Kollege Wings erstritten hatte (vgl. hier “Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht“ und „Gratulation zum “Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht” entschieden – war m.E. allerdings auch schon vorher klar: Nein, das muss er nicht.

Das scheint sich aber noch nicht allgemein herumgesprochen zu haben. Denn sonst wären solche Beschlüsse, wie der AG Nauen, Beschl. v. 25.02.2013 – 34 OWiE 59/13 – nicht notwendig. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Bußgeldverfahren hatte der Verteidiger für den Betroffenen unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung Einspruch gegen den ergangenen Bußgeldbescheid eingelegt. Die Verwaltungsbehörde wollte aber eine schriftliche Vollmacht sehen und hat den Einspruch als unzulässig verworfen, als die vom Verteidiger nicht vorgelegt wurde. Dazu dann das AG:

„Für die Wirksamkeit des Einspruchs ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Verteidigervollmacht des Rechtsanwalts durch diesen anwaltlich versichert wird und er in der Sache tätig wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 1 RBs 278/11, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01,2005, Az. 2 Ws 7/05 — beide zitiert nach juris.de). Die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Verteidigers ist an keine Form gebunden. Anders sieht es nur für eine Vertretungsvollmacht aus für eine Vertretung des abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung, welche hier jedoch nicht erforderlich ist. Die Verteidigungsvollmacht ermöglicht die Vornahme von Prozesshandlungen für den Betroffenen, zu denen der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zählt. Wenn sich wie hier ein Verteidiger für den Betroffenen meldet und eine Prozesshandlung vornimmt, spricht die Vermutung für die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts (vgl. für Strafverfahren Meyer-Goßner, § 137 StPO, Rn. 9). Ansatzpunkte für Zweifel an der Bevollmächtigung sind hier nicht ersichtlich, so dass kein Anlass für die Bußgeldbehörde bestand, eine Vollmachtsurkunde zu verlangen.“

Und dann gibt das AG der Verwaltungsbehörde gleich noch einen mit:

Im Übrigen hat sich die Bußgeldbehörde selbst zu ihrer Auffassung in Widerspruch gesetzt, indem sie den Verwerfungsbescheid förmlich an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen zugestellt hat. Eine Zustellung kann nach § 145a StPO nur dann wirksam an den Verteidiger erfolgen, wenn tatsächlich eine schriftliche Verteidigungsvollmacht vorliegt. Da dies hier offensichtlich nicht der Fall war und die Behörde die Vollmacht außerdem anzweifelt, durfte sie unter keinen Umständen an den Verteidiger zustellen.“

Im Übrigen: Die Verwaltungsbehörde hätte, wenn ihre Auffassung richtig gewesen wäre, nicht nur den Verwerfungsbescheid dem Rechtsanwalt nicht zustellen dürfen, sie hätte ihm auch keine Akteneinsicht gewähren dürfen.

 

Munition für die Vollmachtsverweigerer…

bietet das OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2011 – III-1 RBs 278/11, das sich nach seinem Leitsatz mit einer ganz anderen Frage, nämlich der ausreichenden Begründung einer Verfahrensrüge und der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn gegen den von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundenen Betroffenen ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG ergangen, obwohl sein Verteidiger  zu dem Termin nicht geladen worden und nicht erschienen ist, befasst. In den Beschlussgründen führt das OLG dann aber auch aus:

„Hierbei schadet es nicht, dass die Verteidigerin bis heute keinen Nach­weis in Form einer Vollmacht für ihre Verteidigerbeauftragung erbracht hat. Grundsätzlich genügt die Anzeige des Verteidigerverhältnisses gegenüber dem Gericht bzw. wie vorliegend erfolgt im Verwaltungsver­fahren (vgl. OLG Braunschweig DAR 92, 392; Meyer-Goßner 53. Auf­lage, vor § 137 StPO, Rdnr. 9). Eine Wiederholung der Bestellungsan­zeige an das Gericht nach vorheriger Abgabe im Verwaltungsverfahren war nicht erforderlich (vgl. KG Berlin Beschluss vom 08.11.2000 – 2 Ss 192/00 -; OLG Koblenz VRS 94, 219; OLG Düsseldorf DAR 1979, 340).

Überliest man schnell. War mir zunächst auch passiert.

Auslieferungsrecht – manchmal führt es ein Schattendasein

Das Auslieferungsrecht nach dem IRG bzw. der Bereich mit „Auslandberührung“ führt manchmal ein Schattendasein bzw. es wird als Nische angesehen, obwohl die zu treffenden Entscheidungen von den davon Betroffenen häufig von großer Bedeutung sind. Allerdings kann man in letzter Zeit schon aufgrund der doch recht großen Anzahl von Entscheidungen, die zu dem Bereich bekannt werden, erkennen, dass die mit dem Auslieferungsrecht zusammenhängenden Fragen immer mehr an Bedeutung zunehmen. Daher will ich heute auch über zwei m.E. ganz interessante Entscheidungen berichten.

Zunächst OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.07.2011 – 2 OLG Ausl 1/11, in dem das OLG zur Zulässigkeit der Überstellung eines hier Verurteilten nach Mazedonien Stellung genommen hat. Die Leitsätze lauten:

  1. Der Zulässigkeitserklärung der Vollstreckung gem. Art. 3 des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen (ZP-ÜberstÜbk) in Mazedonien stehen die dortigen Haftbedingungen nicht entgegen. Diese genügen den völkerrechtlichen Mindestanforderungen.
  2. In den Haftanstalten Mazedoniens finden derzeit ausreichende Resozialisierungsmaßnahmen statt.
  3. Auch in Mazedonien besteht je nach Verhalten des Verurteilten die Möglichkeit, vorzeitig, nämlich nach zwei Drittel der verbüßten Freiheitsstrafe, entlassen zu werden.

Sicherlich noch einmal beschäftigen wird uns OLG Düsseldorf. Beschl. v. 10.08.2011, III-3 Ausl 28/11, da das OLG in der Entscheidung das Verfahren dem BGH vorgelegt hat (§ 42 IRG), und zwar zur Entscheidung folgender Frage:

„Die Sache ist gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer – gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen – Begnadigung erfüllt ist.“

Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

Die Antwort auf die Frage „Ist der Vertragsarzt Amtsträger?“ ist für die Frage der Strafbarkeit – Bestechung im geschäftlichen Verkehr pp. – von entscheidender Bedeutung und in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten (vgl. dazu hier OLG Braunschweig).

Gestern hat jetzt auch der 5. Strafsenat des BGH zu der Problematik Stellung genommen (vgl. hier die PM). und die Frage – ebenso wie schon im Mai der 3. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt.

Also demnächst: Neues aus Karlsruhe, und zwar von (fast) ganz oben.