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StGB III: Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung, oder: Politische Meinungsäußerung im Urteil

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Und als dritte Entscheidung dann ein Urteil des BGH, und zwar des Dienstgerichts des Bundes, betreffend ein Urteil des Dienstgerichts für Richter beim LG Leipzig.

Gestritten worden ist darüber, ob der Antragsteller, der Richter am Amtsgericht ist, durch einen Bescheid des Präsidenten des LG G., mit dem dieser eine Passage in einem Urteil des Richters als eine mit den Dienstpflichten eines Richters nicht mehr vereinbare Äußerung bezeichnete, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Dabei ging es um Folgendes:

Der antragstellende Richter war 2016 am Amtsgericht tätig und dort mit Straf-, Jugend-und Bußgeldsachen befasst. Mit Urteil vom 14.06.2016 hat er eine Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Im Urteil hat er zunächst das Ergebnis der Hauptverhandlung – Freispruch aus tatsächlichen Gründen -, die Einlassung der Angeklagten und die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen mitgeteilt. Danach hatte sich die Angeklagte auf einer der Partei NPD zuzurechnenden Seite in dem sozialen Netzwerk Facebook mit einem Kommentar an einer Diskussion beteiligt, in der verschiedene Nutzer unter der Überschrift: „Flüchtlingsunterkünfte: 36 Fertighäuser für Flüchtlinge in Berlin“auf eine Meldung von der Errichtung von Fertighäusern als Flüchtlingsunterkünften in Berlin reagiert hatten. In den Kommentaren wurde u.a. geäußert, dass Deutschen vergleichbare Unterkünfte auch gefallen würden, „wir … überrannt“ würden und man auf den Tag warte, „an dem es richtig knallt“ bzw. sich fragte, wann „wir Deutschen“endlich aufwachten. Ein Nutzer schrieb dann: „Ich spende das Benzin!“ Auf diesen Kommentar antworteten drei Nutzer, unter ihnen die Angeklagte, die schrieb: „Ich bring den Brandbeschleuniger mit.“

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hatte der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint, weil weder aus der Überschrift noch aus der Meldung oder dem Verlauf der Kommentare ersichtlich sei, dass gegen eine der in der Vorschrift genannten Gruppen, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der Gruppen oder einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt bzw. zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen aufgefordert werde. Dabei sei schon nicht zu erkennen, gegen welche Gruppe sich die Kommentare richten sollten, die dahin zu verstehen seien, dass die Nutzer mit der politischen Entscheidung, Fertighäuser für Flüchtlinge errichten zu lassen, nicht einverstanden gewesen seien. Der Kommentar „Ich spende das Benzin!“ sei ohne ersichtliche Bezugnahme gepostet worden; aus dem Verlauf ergebe sich nicht, wofür dieses Benzin sein solle.

Sodann hieß es in den Urteilsgründen:

„Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Kommentar der Angeklagten geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei dem Merkmal der Eignung zur Friedensstörung um ein abstraktkonkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH 46, 212 ff. m.w.N.).

Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, dass berechtigte, – mithin konkrete Gründe – für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern.

Allerdings vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit durch den Diskussionsbeitrag der Angeklagten erschüttert wird, oder werden soll.

In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Gerichts die Entscheidung der Bundeskanzlerin, eine bisher nicht bekannte Anzahl von Flüchtlingen unkontrolliert ins Land zu lassen, viel mehr geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, als der facebook-Kommentar der Angeklagten […].

Allerdings verstößt diese Entscheidung der Kanzlerin nicht gegen § 130 StGB.

Des Weiteren müssen auch Kommentare, die sich kritisch mit bestimmten Entscheidungen von Regierung und Verwaltung auseinandersetzen, unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 5 Grundgesetz betrachtet werden, wobei eine diesbezügliche Betrachtung nach Ansicht des Gerichts nicht mehr erforderlich ist, da bereits der Tatbestand nicht erfüllt wird.“

Der Präsident des LG vertrat gegenüber dem Richter die Auffassung, „dass es sich hierbei um eine mit den Dienstpflich-ten eines Richters nicht mehr vereinbare Äußerung“ handele und hat darum gebeten, dass dieser solche Äußerungen im Rahmen der Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit künftig unterlasse. Dagegen ist der Richter beim Dienstgericht vorgegangen. Er hatte keinen Erfolg. Auch seine Revision ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH führt im BGH, Urt. v. 27.10.2020 – RiZ(R) 4/20 – u.a. aus:

„…..

So verhält es sich hier. Die vorgehaltene Passage findet sich zwar in den Gründen eines Strafurteils, in dem sie sich an die Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Eignung der Tathandlung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens anschließt. Auch nach der Urteilspassage finden sich weitere Ausführungen, mit denen die Entscheidung allerdings nicht mehr tragend begründet wird.

Die vorgehaltene Urteilspassage unterliegt gleichwohl der Dienstaufsicht. Denn mit der objektiv in keinem Zusammenhang mit der eigentlichen Rechtsfindung stehenden, politischen Meinungsäußerung des Antragstellers in den Urteilsgründen hat er zwar eine richterliche Tätigkeit entfaltet; diese ist aufgrund ihrer fehlenden Anbindung an die tatsächliche Begründung der Entscheidung dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit aber so weit entrückt, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden kann. Im Einzelnen:

a) Wie bereits das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte es für die Frage, ob die Äußerung der Angeklagten geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, nicht darauf ankommen, ob die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung oder eine diesbezügliche „Entscheidung der Bundeskanzlerin“ ihrerseits den öffentlichen Frieden zu stören geeignet wäre. Die Bezugnahme darauf konnte also zur Prüfung eines Tatbestandsmerkmals des § 130 StGB, insbesondere zu dem der Eignung zur Friedensstörung nichts beitragen. Dies stellt auch der Antragsteller in seiner Revisionsbegründung nicht in Abrede. Er vertritt dazu lediglich die Auffassung, dies habe nicht von der Dienstaufsicht, sondern allein von dem Rechtsmittelgericht geprüft werden dürfen (dazu unten d)).

b) Ohne Rechtsfehler ist das Dienstgericht weiter davon ausgegangen, dass in der vorgehaltenen Urteilspassage die persönliche politische Meinung des entscheidenden Richters und damit des Antragstellers zum Ausdruck gebracht wurde. Soweit der Antragsteller mit der Revision diese Auslegung als „abwegig“ angreift, verkennt er, dass die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Äußerung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen grundsätzlich Sache der Tatgerichte ist. Sie unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht werden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 – RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Äußerungen]; vom 26. Juli 2017 – RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Beurteilungen]). Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung des Inhalts der Urteilspassage mit Blick auf die sprachliche Überleitung und des Bezugspunkts der „Ansicht des Gerichts“ – einer politischen Entscheidung der Exekutive – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller zeigt Rechtsfehler auch nicht auf, sein Vortrag beschränkt sich auf eine eigene abweichende Würdigung, mit der er im Revisionsverfahren nicht durchdringen kann. Dasselbe gilt auch, soweit er beanstandet, dass das Dienstgericht in der vorgehaltenen Urteilspassage eine Kritik an der Bundeskanzlerin gesehen hat.

Die persönliche politische Meinung eines Richters, die für die eigentliche Rechtsfindung ohne Bedeutung ist, hat in den Entscheidungsgründen eines Urteils indes nichts zu suchen; es liegt ein Fall der Zweckentfremdung einer grundsätzlich in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit fallenden richterlichen Tätigkeit vor. Dadurch, dass der Richter sein Urteil zur Verbreitung seines politischen Standpunkts nutzt, verlässt er letztlich den der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der richterlichen Tätigkeit (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 26 Rn. 30). Denn die richterliche Unabhängigkeit verleiht Richtern keinen Freibrief, im Rahmen der Urteilsbegründung zu allgemeinen politischen Problemen Stellung zu beziehen (vgl. Schmidt-Räntsch, Dienstaufsicht für Richter 1985 S. 154).

c) Ein Bezug zur Rechtsfindung kann – entgegen dem Revisionsvorbringen – auch nicht dadurch hergestellt werden, dass der Staatsanwaltschaft habe verdeutlicht werden sollen, dass nicht jede Äußerung im Internet die Eignung zur Friedensstörung habe und dazu „auf ein Beispiel“ zurückgegriffen worden sei, mit dem habe aufgezeigt werden sollen, dass für das Merkmal der Eignung zur Friedensstörung nicht jedes Verhalten geeignet sei. Tatsächlich ist mit der vorgehaltenen Urteilspassage gerade keine Handlung beispielhaft aufgeführt worden, die die Eignung zur Friedensstörung nicht hatte, vielmehr ist eine politische Entscheidung genannt worden, die nach Auffassung des Antragstellers – auch noch in der Revisionsbegründung – die Eignung zur Friedensstörung gehabt haben soll, die aber gleichwohl – aus einer Vielzahl von anderen Gründen – den Tatbestand der Volksverhetzung offensichtlich nicht erfüllen konnte.

d) Nach alledem ist auch die abschließende Würdigung des Dienstgerichts, es handele sich bei der vorgehaltenen Urteilspassage um ein von der eigentlichen Rechtsfindung losgelöstes politisches Statement des Antragstellers, das in die Urteilsgründe lediglich aufgenommen wurde, aber keinen Bezug zur Begründung der Entscheidung aufweist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die mit der Revisionsbegründung vertretene Rechtsauffassung des Antragstellers, einen solchen fehlenden Bezug, der sich unter anderem daraus ergibt, dass mit der vorgehaltenen Urteilspassage das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Friedensstörung denknotwendig nicht verneint werden konnte (siehe oben a)), habe nicht die Dienstaufsicht zu prüfen, sondern allein die Rechtsmittelgerichte, geht fehl. Gerade wenn eine richterliche Äußerung in Entscheidungsgründen von der eigentlichen Rechtsfindung völlig losgelöst gemacht wird, kann sie der Dienstaufsicht unterfallen; dann ist es aber auch erforderlich, dass sich die Prüfungskompetenz der Dienstaufsicht führenden Stellen und in der Folge der Dienstgerichte darauf erstreckt.

Bezeichnung „frecher Jude“, oder: Volksverhetzung

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Am Beginn der 13 KW. – der ersten „Kontaktverbotwoche“, mal sehen wie lange es dauert, wir haben es selbst in der Hand – dann gleich etwas schwerere Kost. Im OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2020 – 3 RVs 1/20 – geht es nämlich – leider – mal wieder um die Frage der Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Gegenstand des Verfahresn ist die Veröffentlichung auf einer Internetseite. Dort hatte der Angeklagte einen Artikel veröffentlicht, in dem er den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde u.a. als „der freche Juden-Funktionär“  bezeichnet hat. Das AG und das LG haben ihn wegen Volksverhetzung verurteilt. Das OLG Hamm sieht das ebenso:

„2) Die näher ausgeführte Sachrüge vermag die Revision ebenfalls nicht zu begründen.

Soweit die Revision ausführt, die Äußerung des Angeklagten sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, ist dies unzutreffend. Denn bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos. Es findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 StGB n.F. gehört (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 -, juris, Rdnr. 9). Zutreffend ist zwar insoweit, dass die Verurteilung wegen einer Äußerung gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstößt, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16 -, juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Kriterien für die Auslegung sind neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch für die Zuhörer bzw. Leser erkennbare Begleitumstände, unter denen die Äußerungen fallen. Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 4 StR 283/05 -, juris Rdnr. 12).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Deutung des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Erklärungszusammenhangs, in welchem die umstrittenen Äußerungen fielen, kam vielmehr eine andere, nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht. Denn der wörtlich im Berufungsurteil wiedergegebene Text ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung seines Kontextes nicht mehrdeutig und lässt im Ergebnis nur die auch vom Landgericht vorgenommene Auslegung zu. Der Angeklagte spricht von dem Zeugen E als „der freche Juden-Funktionär“. Der Begriff des „frechen Juden“ gehört zum charakteristischen Vokabular der Sprache des Nationalsozialismus. Ohne Zweifel handelt es sich bei der Verwendung dieser Begrifflichkeit um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, so dass diese Äußerung ein „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.

Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei der Bezeichnung als „Jude“ angesichts der Begleitumstände des Gebrauchs im Einzelfall eine Verletzung der Menschenwürde vorliegen könne und zwar insbesondere dann, wenn sich der sich Äußernde – wie hier – mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziere oder seine Äußerungen sonst damit in Zusammenhang stünden. Die in der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte menschenverachtende Art der Stigmatisierung von Juden als Juden und die damit implizit verbundene Aufforderung an andere, sie zu diskriminieren und zu schikanieren, – so das Bundesverfassungsgericht – gebieten auch heute eine besondere Sensibilität im Umgang mit der Bezeichnung eines anderen als Juden. Das sei auch bei der Deutung einer Äußerung im Rahmen einer strafrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 -, juris, Rdnr. 43).

Hier hat der Angeklagte im Kontext Bezüge zum Nationalsozialismus hergestellt, indem er beispielsweise „ein Buch über vorbildliche und bewährte Männer der Waffen-SS“ erwähnt. Dabei kann entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung dahinstehen, ob der Angeklagte hierbei „nur“ einen Buchtitel zitiert, oder ob er selbst die Männer der Waffen-SS für vorbildlich und bewährt hält, so dass eine weitergehende Aufklärung durch das Landgericht insoweit entbehrlich war. Denn selbst wenn es sich hierbei „nur“ um einen Buchtitel gehandelt haben sollte, ändert dies an der Auslegung seiner eindeutig judenfeindlichen Äußerung „der freche Juden-Funktionär“ nichts.

Dass der Angeklagte den eindeutig nationalsozialistischen Sprachgebrauch vom „frechen Juden“ um das mittels eines Bindestrichs angefügte Substantiv „Funktionär“ erweitert, führt ebenfalls nicht dazu, dass seine Äußerung zu einer anderen Auslegung führt. Dabei hat der Senat nicht übersehen, dass es sich bei der Veröffentlichung des Angeklagten um eine Reaktion auf einen Beitrag des WDR gehandelt hat, in dem der Zeuge E als Vorsitzender der jüdischen Gemeinde F-T interviewt worden war. Entgegen der Auffassung der Revision ist es hier fernliegend, dass allein die Eigenschaft des Funktionärs Ziel der Kritik des Angeklagten gewesen sei. Denn wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es der nationalsozialistisch geprägten und vorangestellten Kombination der Worte „freche“ und „Jude“ sowie der Einleitung des Satzes mit: „Noch dreister gebärdet sich (…)“ nicht bedurft. Dass der einschlägig wegen Volksverhetzung vorbestrafte Angeklagte die o.g. Begrifflichkeiten dennoch in diesem Zusammenhang genutzt hat, lässt nur darauf schließen, dass es ihm gerade auf den herabwürdigenden und an den Nationalsozialismus anknüpfenden Sprachgebrauch ankam.“

StGB II: „Israel ist unser Unglück!“ und „Wir hängen nicht nur Plakate!“, oder: Ermittlungen sind von der StA aufzunehmen

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Die zweite Entscheidung behandelt einen erfolgreichen (!) Klageerzwingungsantrag. Und zwar hat das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.02.2020 – 1 Ws 285/19 – in einem von der StA eingestellten Verfahren die Aufnahme von Ermittlungen wegen des Verdachts der Volksverketzung (§ 130 StGB) angeordnet.

Dem lag nach dem OLG-Beschluss folgender Sachverhat zugrunde:

1. Die Anzeigeerstatter, die Jüdische Gemeinde der Stadt U. (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), sowie deren Vorsitzender Herr V. erstatteten mit Schreiben vom 19.08.2019 gegen die Verantwortlichen der Partei „R.“, namentlich deren Vorstände Herr A. und Herr B., Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft X. wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB). Anlass für die Strafanzeige war, dass mutmaßlich von Verantwortlichen der Partei „R“ im Vorfeld der Europa- und Kommunalwahlen im Mai 2019 zwei Wahlplakate unmittelbar vor der Synagoge der Stadt U. mit folgenden Slogans angebracht wurden:

„Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“

„Wir hängen nicht nur Plakate!“

2. Mit Entschließung vom 02.09.2019 sah die Staatsanwaltschaft X. von der Einleitung von Ermittlungen gegen die Angezeigten A. und B. gemäß § 152 Abs. 2 StPO ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, beide Plakate erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB nicht, da es jeweils an dem eindeutigen Bezug der Äußerung zu einem als Bevölkerungsteil eingrenzbaren tauglichen Tatobjekt fehle. Das Plakat mit dem Slogan „Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“ könne unter Berücksichtigung der zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG u. Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausschließlich in der Weise gedeutet werden, dass sich die Äußerung gegen einen in Deutschland lebenden Bevölkerungsteil richte. Mit dem Begriff „Zionismus“ werde auf den Staat Israel Bezug genommen, denn Zionismus beschreibe eine Bewegung innerhalb des Judentums, die fordere, einen Nationalstaat für die Angehörigen des „Volkes Israel“ zu gründen. Die Verwendung der israelischen Flagge im Hintergrund des Textes stelle den Bezug zum Staat Israel her. Aus diesen Gründen komme eine Deutung des Plakats dergestalt in Betracht, dass damit Kritik an der Politik des Staates Israel geübt werden solle, weshalb eine ausschließliche Deutung des Plakats in der Weise, dass sich dessen Inhalt auf einen in Deutschland lebenden (jüdischen) Bevölkerungsteil beziehe, nicht möglich sei. Auch der Umstand, dass dieses Plakat in der Nähe der Jüdischen Synagoge aufgestellt worden sei, deute nicht zwingend auf einen Bezug zu einem in Deutschland lebenden Bevölkerungsteil (in Deutschland bzw. Stadt U. lebende Juden) hin, da die besondere Verbindung der Jüdischen Gemeinde zu dem Staat Israel zu sehen sei, weshalb sich eine bloße straflose Kritik an dieser besonderen Verbindung mit überzeugenden Gründen nachvollziehbar und tragfähig nicht ausschließen lasse.

Auch bei dem Plakat mit dem Slogan „Wir hängen nicht nur Plakate!“ könne weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext der Plakatierung, insbesondere dem Aufstellungsort, ein eindeutiger Bezug der Äußerung zu einem in § 130 Abs. 1 StGB aufgeführten Bevölkerungsteil zu entnehmen sein. Vielmehr könne das Plakat auch – dem Wahlprogramm der Partei „R“ entsprechend – als allgemeines Bekenntnis zur Todesstrafe gedeutet werden.

3. Mit Verfügung vom 24.09.2019 gab die Generalstaatsanwaltschaft der gegen die Entschließung der Staatsanwaltschaft X. von der Jüdischen Gemeinde eingelegten Beschwerde in Ermangelung der nur einem Verletzten zustehenden Klagebefugnis gem. § 172 Abs. 1 StPO keine Folge. Auch der Beschwerde des V., als Vorsitzender der jüdischen Gemeinde und als in Deutschland lebender Jude antragsberechtigt, gab die Generalstaatsanwaltschaft unter wesentlicher Bezugnahme auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft X keine Folge, da die Plakate keine strafrechtlich relevanten Inhalte enthielten.“

Das OLG hat – wie gesagt – die Aufnahme von Ermittlungen angeordnet. Seine Begründung ist in den Leitsätzen der Entscheidung zusammengefasst.

1. Die bloße nicht auszuschließende Deutungsmöglichkeit der von Verantwortlichen einer politischen Partei unter anderem auf zwei nebeneinander nahe einer Jüdischen Synagoge angebrachten Wahlplakaten aufgedruckten Parolen „Zionismus stoppen! Israel ist unser Unglück – Schluss damit!“ und „Wir hängen nicht nur Plakate!“ im Sinne einer bloßen (straflosen) Kritik an der Politik des Staates Israel, rechtfertigt es nicht, von der Aufnahme von Ermittlungen gem. § 152 Abs. 2 StPO abzusehen.

2. Vielmehr begründet der naheliegende und von den Verfassern ersichtlich bezweckte Aussageinhalt, nämlich gegen die in Deutschland bzw. der Gemeinde R. lebenden Juden zum Hass aufzustacheln und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese Bevölkerungsgruppe aufzurufen, den Anfangsverdacht einer Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b StGB) und führt auf den zulässigen Antrag eines -antragsbefugten- Angehörigen dieser Personengruppe gem. § 172 StPO zur Anordnung der Aufnahme von Ermittlungen durch den Senat (Festhaltung OLG Karlsruhe, Bes. v. 16. Dezember 2002 – 1 Ws 85/02, Die Justiz 2003, 270 ff.).

StGB III: Herunterrechnen der Opferzahlen des Holocaust, oder: Verharmlosen/Volksverhetzung

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Die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, das OLG Celle, Urt. v. 16.08.2019 – 2 Ss 55/19, befasst sich u.a. mit dem Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB), und zwar:

Das AG hatte wegen Volksverhetzung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Angeklagten hin hat die Berufungskammer das Urteil des AG aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zum Sachverhalt hat die Berufungskammer im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

„1.) Am 08. August 2017 verlinkte der Angeklagte auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook–Seite den Beitrag des Anbieters R. T. „International R. C. Report confirms the Holocaust of six Million Jew is a Hoax“, der oberhalb dieser Überschrift ein augenscheinlich manipuliertes Foto eines Eingangstores zu einem Konzentrationslager zeigte, bei dem der tatsächlich vorhandene Schriftzug im Torbogen durch die Worte „Muh Holocaust“ ersetzt war und kommentierte diesen Link mit „Ach Was“ sowie sechs Smiley-Symbolen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklagte hierdurch die unwahre Behauptung zu eigen, das Internationale R.K. habe ausweislich eines Berichts über seine Tätigkeit während des zweiten Weltkrieges im Jahr 1948 festgestellt, in den unter nationalsozialistischer Herrschaft betriebenen Konzentrationslagern seien ca. 271.000 Personen, davon etwa die Hälfte Juden, gestorben. Zugleich habe sich der Angeklagte der in dem verlinkten Beitrag vertretenen Auffassung angeschlossen, die genannten Zahlen entsprächen der geschichtlichen Wahrheit und seien daher geeignet, das historisch nachgewiesene Ausmaß des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu widerlegen. Schließlich habe sich der Angeklagte auch die in dem verlinkten Beitrag enthaltene Verhöhnung der Opfer jenes Völkermordes zu eigen gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten hat das Landgericht gem. 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Screenshots (Bl. 12, 16 Band II d. A.) Bezug genommen.

2.) Am 31. August 2017 verlinkte der Angeklagte auf seiner Facebook-Seite den Beitrag des Anbieters „m.w.“ „Vor und nach dem Holocaust“: jüdische Bevölkerungszahlen in 1933 und 1948“ und kommentierte diesen mit dem Wort „Zahlenspiele“ und einem dahinter gesetzten Symbol, das einen grübelnden Smiley zeigt. Der Artikel nimmt Bezug auf im Jüdischen Weltalmanach von 1933 und 1948 publizierte Weltbevölkerungszahlen der Juden, die ein Anwachsen der jüdischen Weltbevölkerung um 438.000 Menschen auszuweisen scheinen sowie auf den bereits unter Ziffer 1.) dargestellten Bericht des Internationalen R. K. von 1948, in dem angeblich festgestellt wird, in den unter nationalsozialistischer Herrschaft betriebenen Konzentrationslagern seien ca. 271.000 Personen, davon etwa die Hälfte Juden, gestorben, und behauptet, diese Quellen seien geeignet, den allgemein anerkannten historischen Nachweis des millionenfachen Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft zu widerlegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklagte die in dem Artikel dargestellte Auffassung zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten hat das Landgericht gem. 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Screenshots (Bl. 123 Band II, 14f Band II d. A.) Bezug genommen.

3.) Am 07.12.2017 gegen 13:19 Uhr meldete sich der Angeklagte in einer auf der öffentlichen Facebook-Seite der H. Zeitung geführten Diskussion zum Thema Verlegung der US-Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem zu Wort, indem er auf einen vorausgegangenen Diskussionsbeitrag eines anderen Diskussionsteilnehmers, in dem dieser den historisch erwiesenen Völkermord an ca. 6 Millionen Juden unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft erwähnt hatte, postete: „Seltsam, wo Hitler doch für die Aussiedlung von Juden nach Palästina sorgte, Stichwort Haavara Abkommen. Die Zahl ist längst widerlegt. Es sollen insgesamt im 2. WK ca. 180.000 Juden umgekommen sein…..“ Den Beitrag versah der Angeklagte mit Symbolen eines grübelnden und eines lachenden Smileys. Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte mit dieser Äußerung der zitierten Meinungsäußerung nicht konkret genannter dritter Personen ausdrücklich bei.“

Dagegen die Revision der (General)Staatsanwaltschaft. Die macht mit der Sachrüge „geltend, das Landgericht habe bei seiner Wertung, die durch den Angeklagten getätigten Äußerungen seien nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden, nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte die von ihm verbreiteten Artikel mit Bildmaterial, Textzusätzen und sog. „Emojiis“ angereichert und hierdurch eine Emotionalisierung der angesprochenen Betrachter mit dem Ziel zumindest der Herabsetzung von Hemmschwellen im Hinblick auf eigene zustimmende Kommentare oder ähnliche Posts beabsichtigt habe. Im Übrigen handele es sich bei den von den Angeklagten festgestellten Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Selbst wenn diese indes als Meinungsäußerungen zu verstehen sein sollten, sei nicht nur eine Verharmlosung des Völkermordes gegeben; vielmehr habe der Angeklagte den Holocaust in Abrede genommen und damit i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB geleugnet, so dass die tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert sei.

Die Revsion hatte beim OLG hinsichtlich des ergangenen Freispruchs bzgl. der Tat 1 Erfolg; im Übrigen war sie unbegründet.

Dazu hier nur die amtlichen Leitsätze zu dem recht umfangreich begründeten OLG-Urteil:

1. Fälle des umfassenden Herunterrechnens der Opferzahlen des Holocausts unterfallen allein der Tatbestandsvariante des „Verharmlosen“ i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB.

2. Die mit einer eigenen Bewertung versehene und jedermann im Internet zugängliche Verlinkung eines Beitrages, der ein augenscheinlich manipuliertes Foto eines Eingangstores zu einem Konzentrationslager zeigt, bei dem der tatsächlich vorhandene Schriftzug im Torbogen durch die Worte „Muh Holocaust“ ersetzt ist, und in dem dargelegt wird, in Bezug genommene Quellen seien geeignet, das historisch nachgewiesene Ausmaß des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu widerlegen, ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

BVerfG II: Bezeichnung einer verschleierten muslimischen Frau als „verpacktes Vieh“, oder: Volksverhetzung

entnommen wikimedia.org
Author Manuelfb55

Die zweite BVerfG-Entscheidung behandelt ebenfalls eine Durchsuchungsproblematik. Nach dem dem BVerfG, Beschl. v. 20.04.2018 – 1 BvR 31/17 – zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um eine Wohnungsdurchsuchung (§§ 102, 105 StPO) wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 103 Abs 1 Nr 2 StGB) durch islamfeindliche Äußerungen im Interne, und zwar: Der Betroffene,der in Berlin als Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) politisch aktiv ist, betreibt einen islamkritischen Blog. Durch einen Zeitungsartikel vom 17.06.2016 erfuhr er von einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Im Verfahren gegen ihn hatte das AG bereits am 24.08.2016 auf Antrag der StA gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume angeordnet. Der Betroffene stehe im Verdacht, am 22.10.2014 auf der Webseite „D…“ den folgenden Kommentar veröffentlicht zu haben:

„Mir ist vor einiger Zeit auch son Mossi mit seinem verpackten Vieh auf dem S-Bahnhof über den Weg gelaufen – ich habe ihm direkt gesagt, dass er nach Arabien verschwinden soll.“

Zudem solle er am 31.03.2016 auf dem von ihm betriebenen Blog geäußert haben, dass muslimische Frauen – zumindest soweit sie Kopftuch trügen – nicht mehr als Frauen und „sie“, sondern als „es“ oder „er“ (der Kopftuchmoslem) anzusprechen seien. Ziel der Durchsuchung sei – so das AG – das Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von internetfähigen Geräten, mit denen die verfahrensgegenständlichen Kommentare veröffentlicht worden seien und aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer Inhaber des verfahrensgegenständlichen Blogs sei.

Das BVerfG hat das für die Anordnung der dann am 01.11.2016 beim Betroffenen durchgeführten Durchsuchung ausreichen lassen:

„Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Einordnung der inkriminierten Äußerungen des Beschwerdeführers als volksverhetzend im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung einer Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 StPO muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 59, 95 <97 f.>). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>).

Danach ist die Bejahung eines Anfangsverdachts durch die Strafgerichte verfassungsrechtlich vertretbar und verletzt insbesondere nicht die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Fachgerichte haben die verfahrensgegenständlichen Äußerungen im Rahmen des vergleichsweise geringen Anforderungen unterliegenden Anfangsverdachts vertretbar als volksverhetzend im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingeordnet. Die Feststellung, durch die vorgeschlagene Bezeichnung von Kopftuchträgerinnen als „es“ oder „er“ würde die Menschenwürde muslimischer Frauen angegriffen, ist verfassungsrechtlich vertretbar. Sie bezieht sich ersichtlich auf die in Deutschland lebenden Frauen und impliziert deren Objekthaftigkeit, mit der ihnen zugleich die Achtung als gleichberechtigte Personen abgesprochen wird. Eine ähnliche Herabwürdigung durfte das Gericht in der Bezeichnung vollverschleierter muslimischer Frauen als „verpacktes Vieh“ in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Kommentar-Äußerung sehen.“

Und: Das BVerfG hatte auch keine (durchgreifenden – „noch) – verfassungrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme:

b) Die angegriffene Durchsuchung genügt diesen Anforderungen. Die von den Fachgerichten vorgenommene Bewertung der angeordneten Durchsuchung als verhältnismäßig ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch tragfähig. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers greifen im Ergebnis nicht durch.

aa) Die Einschätzung der Fachgerichte, die Durchsuchungsanordnung sei zur Erhärtung des Anfangsverdachts geeignet, hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Untersuchung der beschlagnahmten Gegenstände technisch dazu geeignet ist, herauszufinden, ob auch der streitige Kommentar auf einer fremden Webseite von ihm stammt, liegt im ermittlungstaktischen Ermessen der Strafverfolgungsorgane. Es war aus der ex ante-Perspektive zumindest nicht auszuschließen, dass bei der Durchsuchung etwas gefunden werden würde, was auf die Urheberschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des genannten Kommentars schließen ließe.

bb) Die Anordnung der Durchsuchung war zur Erhärtung des Anfangsverdachts auch erforderlich. Das Geständnis des Beschwerdeführers, die inkriminierten Äußerungen stammten von ihm, bezieht sich nur auf den Blogeintrag und ist daher für den ebenfalls vom Anfangsverdacht umfassten Kommentar auf der Webseite „D…“ unbeachtlich. Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht das Kooperationsangebot des Beschwerdeführers, alle gewünschten Gegenstände freiwillig herauszugeben, nicht als milderes, aber ebenso geeignetes Mittel zum Auffinden von Beweismitteln wie die angeordnete Durchsuchung eingestuft hat. Eine freiwillige Herausgabe lässt grundsätzlich mangels gleicher Eignung die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 -, juris, Rn. 26). Denn bei einem Angebot der freiwilligen Herausgabe ist – sofern es sich dabei nicht um einen einzelnen, eindeutig zu identifizierenden Gegenstand handelt – nicht auszuschließen, dass der Betroffene lediglich einen Teil der bei ihm vorhandenen Geräte herausgibt.

Allerdings begegnet die Handhabung des Angebots der Herausgabe durch das Landgericht verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn durch die Feststellung, eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe sei „in der Regel nicht erforderlich“ zeigt das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung, dass es das bereits erfolgte Angebot des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Den hierin liegenden Gehörsverstoß im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG hat das Landgericht in der Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 26. Januar 2017 jedoch geheilt, indem es nunmehr ausdrücklich und mit vertretbarer Argumentation auf den Einwand des Beschwerdeführers eingeht, er habe die freiwillige Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zuvor angeboten.

cc) Angesichts einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die hier in Rede stehende Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB steht der in der Durchsuchung liegende Grundrechtseingriff auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts. Wie lange eine richterliche Durchsuchungsanordnung die Durchführung einer konkreten Durchsuchungsmaßnahme trägt, richtet sich nach der Art des Tatverdachts, der Schwierigkeit der Ermittlungen sowie nach der Dauerhaftigkeit der tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Durchsuchungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 96, 44 <53 f.>). Insgesamt muss die Maßnahme zeitlich und den Umständen nach verfahrensrechtlich in einen Rahmen eingebunden sein, der der Unschuldsvermutung der Betroffenen Rechnung trägt und insoweit nicht gegen das Übermaßverbot verstößt.

Nach diesen Maßstäben war die knapp zweieinhalb Monate nach Erlass der richterlichen Anordnung durchgeführte Durchsuchung noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Allerdings ist hier in einer Gesamtschau zu berücksichtigen, dass die Einleitung von Ermittlungen bereits im Juni öffentlich bekannt war, die im November erfolgende Durchsuchung mit der Nominierung des Beschwerdeführers für ein politisches Amt zeitlich zusammentraf und dabei auch der Presse mitgeteilt wurde. Dies hat vorliegend jedoch die Durchsuchung als solche noch nicht unverhältnismäßig werden lassen. Dass aber durch diese Umstände oder sonst in dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft ein eigener Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers liegen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht.“