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OWi II: Wenn der Betroffene nach seinem Schlusswort abhaut, oder: Verwerfungsurteil

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 Ss (OWi) 202/21– vom OLG Braunschweig.

Da hatte der Betroffene es – in einem „Corona-Fall“ – offenbar nicht bis zum Ende der Hauptverhandlung ausgehalten und sich nach seinem Schlusswort entfernt. Ergebnis: Verwerfung nach 3 74 Abs. 2 OWiG:

„Das Vorbringen des Betroffenen, er habe bis zum Ende der Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich erst nach seinem Schlusswort entfernt, gibt dem Senat – unabhängig von der Zulässigkeit einer auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gestützten Verfahrensrüge – Anlass zu folgender Bemerkung: Nach § 74 Abs. 2 OWiG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 ist die Verwerfung des Einspruchs zwingend, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Das vorzeitige Entfernen (also das Ausbleiben nach Beginn) steht dem Ausbleiben bereits zu Beginn der Hauptverhandlung gleich (KG Berlin, Beschluss vom 28. April 1999, 2 Ss 55/99 – 3 Ws (B) 218/99, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Februar 2003, 1 Ss 287/02, juris, Rn. 26 ff.; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 30; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 74 Rn. 28). Die Hauptverhandlung schließt erst mit der Verkündung des Urteils (§§ 71 Abs.1 OWiG, 260 Abs. 1 StPO).“

OWI I: Einspruchsverwerfung, wenn Betroffener fehlt, oder: Krankheit als Entschuldigung

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Und heute dann OWi-Entscheidungen, und zwar mit dem Themenschwerpunkt: Verwerfung des Einspruchs, also §3 73, 74 OWiG.

Und in dem Zusammenhang stelle ich hier zunächst zwei Entscheidungen zur genügenden Entschuldigung und zur Amtsaufklärung vor, und zwar:

    1. Der Rechtsmittelführer ist in der Rechtsbeschwerde auch zur Darstellung eines potentiell rügefeindlichen Aktenvermerks des Tatrichters (hier: Erklärung, ein Entschuldigungsschreiben habe zunächst nicht vorgelegen) verpflichtet.
    2. Unterbleibt die Darstellung, führt dies ausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Tatrichter den Einspruch des säumigen Betroffenen unabhängig vom Vorliegen der Urkunde nicht verwerfen durfte.
    3. Eine zur Entschuldigung der Abwesenheit geltend gemachte Erkrankung muss nicht im Wortlaut benannt werden; die Benennung des ICD-10-Codes genügt.
    4. Bei einer durch ärztliches Attest dokumentierten Gastroenteritis ist die bestehende Symptomatik mit „akuter Brechdurchfall“ ausreichend beschrieben.
    5. Es ist regelmäßig unzulässig, aus dem Umstand, dass der erkrankte Betroffene einen Arzt aufgesucht hat, auf seine Verhandlungsfähigkeit zu schließen.
    1. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt (§ 74 Abs. 2 OWiG) ist jedoch nicht, ob er sich durch eigenes Vorbringen genügend entschuldigt hat, sondern vielmehr, ob er entschuldigt ist. Das AG hat insofern auch bei einer „Folgebescheinigung“ eine Amtsaufklärungspflicht.
    2. Im Falle des Nichterscheinens wegen Krankheit liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die Erkrankung nach Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht, wobei eine Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss. Ein ärztliches Attest, das ohne Diagnose lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist prinzipiell nicht ungeeignet, einen Entschuldigungsgrund darzustellen.

OWi III: Kein Verwerfungsurteil, wenn der Verteidiger nicht erscheint, oder: Wie oft denn noch?

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BayObLG, Beschl. v. 25.08.2021 – 201 ObOWi 1075/21. Von dem Beschluss stelle ich aber nur den Leitsatz ein, denn man fragt sich: Wie oft müssen die OLG diese Frage eigentlich noch entscheiden, bis die Ansicht der OLG bei den AG angekommen ist?

Nämlich:

Nach § 74 Abs. 2 OWiG muss und darf das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil nur dann verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden war. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen, der ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen war, in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist unerheblich.

OWi II: Wenn der Verteidiger plötzlich krank wird, oder: Terminsverlegung?

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Als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 08.02.2021- 3 Ws (B) 26/21 – mit einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde wegen verfahrensfehlerhafter Zurückweisung eines Terminverlegungsantrages wegen Erkrankung des Verteidigers.

Der Betroffene hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf einer fahrlässigen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, wegen der durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Das AG bestimmt Hauptverhandlungstermin auf den 27.10.2020 bestimmt. Am 26.10.2020 hat der Verteidiger die Aufhebung des Termins und eine „möglichst weiträumige“ Verlegung beantragt, weil er sich plötzlich und unvorhersehbar mit einer überwunden geglaubten Erkrankung konfrontiert gesehen habe, aufgrund derer er auf ärztlichen Rat habe alle beruflichen Termine absagen müssen. Eine Vertretung für ihn habe sich in der Kürze der Zeit für die Hauptverhandlung nicht realisieren lassen. Der Betroffene verfüge nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse. Des Weiteren hat sich der Verteidiger mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung inhaltlich auseinandergesetzt. Zur Hauptverhandlung sind weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen. Das AG hat daraufhin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid  nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In dem Urteil führt das AG u.a. aus, dass die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 OWiG vorgelegen hätten, denn der Verlegungsantrag habe das Ausbleiben des Betroffenen nicht entschuldigen können. Auch habe das Gericht dem kurzfristig eingegangenen Verlegungsantrag des Verteidigers nicht stattgeben müssen, weil kein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und der begehrten „weiträumigen“ Verlegung könne schon wegen     der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nachgekommen werden. Auch sei die Art und die Dauer der Erkrankung des Verteidigers völlig unklar geblieben.

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die vom KG Erfolg hat:

„2. Die gegen das Verfahren gerichtete Rüge ist aber unter dem Gesichtspunkt zulässig und begründet, dass das nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangene Urteil gegen die Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht verstoße.

Der Betroffene durfte in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, ohne seinen Verteidiger an der Hauptverhandlung am 27. Oktober 2020 teilnehmen zu müssen.

Denn auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene als Ausdruck des Anspruches auf ein faires Verfahren das Recht, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Gleichwohl hat selbst im Strafverfahren nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 19, 527; Senat, Beschluss vom 3. Januar 2000 – 3 Ws (B) 624/00 -).

Maßgeblich ist, ob die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts in diesem Einzelfall eine Terminverlegung gebietet. Die Entscheidung, ob einem solchen Antrag nachzugehen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens und das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung gegeneinander abzuwägen (Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 Ws (B) 282/19 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 314/20 (254/20) -, juris). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls wie die Terminplanung des Gerichts, die Auslastung des Spruchkörpers, das Beschleunigungsgebot, die Bedeutung und die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2012 – 1 Z 54/12 – m. w. N.).

Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Terminverlegung bedarf es der Darlegung in den Urteilsgründen, warum das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegenüber dem Interesse des Betroffenen auf Verteidigung überwog (Senat NZV 2003, 433; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 – III-4 RBs 71/19 –, juris). Dies ist erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Gericht ermessensfehlerfrei über den Antrag der Verteidigung auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins entschieden und rechtsfehlerfrei an seiner Terminierung festgehalten hat.

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Die Urteilsgründe lassen lediglich erkennen, dass das Gericht seine Entscheidung auf den pauschalen Hinweis auf „kurze Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren“ und die Ungewissheit über Art und Dauer der Erkrankung des Verteidigers stützt. Die Darlegung der Auslastung der Abteilung, die einer Neuterminierung entgegengestanden haben könnte, fehlt.  Eine Abwägung mit den Belangen des Betroffenen an einer wirksamen Verteidigung ist den Gründen ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr lassen die Formulierungen der auf eine Erkrankung des Verteidigers gestützte Verlegungsantrag entbinde den Betroffenen nicht von seiner Präsenzpflicht und es läge „kein Fall der notwendigen Verteidigung vor“ besorgen – so zutreffend bereits die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Januar 2021 -, dass das Gericht bei seiner Entscheidung den Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Offensichtlich ist das Gericht davon ausgegangen, dass sich der Betroffene ohne seinen Verteidiger ausreichend selbst hätte verteidigen können. Diese Annahme drängt sich im vorliegenden Fall aber nicht auf. Der Tatrichter hat sich dadurch den Blick auf die folgenden Erwägungen verstellt, die in die erforderliche Abwägung der Interessen einzustellen gewesen wären:

Der Betroffene ist nicht geständig, und dem Verlegungsantrag war zu entnehmen, dass er sich gegen den Vorwurf verteidigen wollte. Die Sanktion (ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot), mit der der Betroffene durch den Bußgeldbescheid belegt worden ist, ist zwar nicht als besonders schwerwiegend einzustufen, aber der Vorsitzende hat den Betroffenen mit der Terminladung, angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung – zutreffend – auf eine mögliche Verurteilung wegen Vorsatzes hingewiesen.

Der ehemalige Verteidiger hat in dem Antrag seine Verteidigungsstrategie offengelegt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sie auf Prozessverschleppung ausgerichtet waren. Der Verteidiger hat auch erstmalig die Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen einer plötzlichen und unvorhersehbaren Erkrankung beantragt. Dieser Rügevortrag wird durch den Akteninhalt belegt. Dem Hinweis, dass der Verteidiger wegen des unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlungstermins keinen Terminvertreter habe finden können, lässt sich auch entnehmen, dass der Verteidiger, auch wenn er um eine „möglichst weiträumige Verlegung“ gebeten hatte, gewillt war, rechtzeitig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen zu beauftragen, falls er an der Teilnahme an einem nächsten Hauptverhandlungstermin weiterhin verhindert sein sollte. Ein zeitnaher Verteidigerwechsel hat dann auch stattgefunden. Der mit Rechtsanwalt S. in Bürogemeinschaft stehende Rechtsanwalt B. hat die Verteidigung seit dem Einlegen der Rechtsbeschwerde übernommen.“

OWi III: Verwerfungsurteil und Verfahrensrüge, oder: Ätsch-Effekt bzw. „Schaut her, wie schlau wir sind.“

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Und dann noch die dritte Entscheidung, der OLG Koblenz, Beschl. v. 27.04.2021 – 3 OWi 6 SsBs 59/21. Gegenstand der Entscheidung ist eine Rechtsbeschwerde gegen ein gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil. Das AG hat den Einspruch verworfen, da der nicht entbundene Betroffene in der Hauptverhandlung nicht erschienen war. Das AG hatte aber dabei nicht dazu Stellung genommen, dass der Verteidiger noch am Tag der Hauptverhandlung, die für 13.00 Uhr terminiert war, mit um 10:07 Uhr eingegangenem Schreiben durch eine Büroangestellte des Verteidigers in dessen Auftrag um Aufhebung des Termins ersucht hatte, weil der Verteidiger erkrankt sei. Das Schreiben hatte den zuständigen Richter erst im Nachgang zur Hauptverhandlung erreicht.

Das OLG sieht die Rechtsbeschwerde als unbegründet an, weil die Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet sei. Dazu führt es aus:

„Gleichwohl dringt der Betroffene mit diesem Einwand nicht durch. Denn eine gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhobene Verfahrensrüge setzt voraus, dass der zugrundeliegende Tatsachenvorgang vollständig und lückenlos vorgetragen wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. 5 StR 98/94 v. 26.07.1994 – Rn. 103 n. juris).

Hierzu gehört auch, dass keine dem Beschwerdeführer nachteilige Sachen verschwiegen werden dürfen (BGH, Beschl. 4 StR 234/13 v. 27.08.2013 – juris). Ferner ist die Darlegung der Tatsachen erforderlich, aufgrund derer die Beruhensfrage vom Rechtsbeschwerdegericht geprüft werden kann (BGH, Urt. 4 StR 604/05 v. 20.04.2006 – NStZ-RR 2007, 52 <53>).

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt ausgeführt:

„Es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, warum der Betroffene trotz der ausdrücklichen Anordnung seines persönlichen Erscheinens dem Termin ferngeblieben ist. Ein Betroffener hat gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin könnte zwar gem. § 74 Abs. 2 StPO dann als entschuldigt anzusehen sein, wenn es auf einer Information des Verteidigers beruhte, dass ein Termin nicht stattfinde (vgl. KG, Beschluss vom 09.05.2012 – 3 Ws (B) 260/12 – 162 Ss 81/12 m.w.N.). Dies ist aber nicht vorgetragen. Insofern ist der konkrete Fall nicht mit der bisherigen Senatsrechtsprechung vergleichbar, in der das Ausbleiben des Betroffenen auf einer Mitteilung seines Verteidigers gründete und daher zu Unrecht der Einspruch als unzulässig verworfen worden war (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2009 – 2 SsRs 54/09 –, juris). Es fehlt vielmehr jeglicher Sachvortrag dazu, warum der Betroffene dem Termin unentschuldigt fernblieb und ob es zur Frage der etwaigen Aufhebung des Termins eine irgendwie geartete Kommunikation zwischen dem Betroffenen, dem Verteidiger oder dessen Büro gab. Dies aufzuklären, ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt.“

Dem tritt die Einzelrichterin des Senats nach eigener Prüfung im Ergebnis bei, wobei ergänzend wie folgt ausgeführt wird: Die Verwerfung erfolgte wegen der Abwesenheit des Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war. Die Beschwerdebegründung geht indes nur auf die Verhinderung des Verteidigers ein (mag diese auch nach dem Vorgesagten einen Grund für ein entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen bilden können), unterschlägt jedoch den Grund für das Ausbleiben des Betroffenen selbst, dem vielfache Ursachen wie beispielsweise ein Versäumnis, Unlust oder auch Zweifel an den Erfolgsaussichten und der Sinnhaftigkeit des Verfahrens zugrunde liegen können. Das Vorbringen verhält sich insofern auch nicht zur Ursächlichkeit der Verhinderung des Verteidigers für das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin. Es ist danach nicht einmal ersichtlich, ob dem Betroffenen die Verhinderung des Verteidigers überhaupt bekannt war. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Betroffene tatsächlich aufgrund der Verhinderung des Verteidigers der Hauptverhandlung fernblieb. Hierzu hätte aber vorgetragen werden müssen, andernfalls ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Beruhensfrage nicht ermöglicht. Es hätte vorgetragen werden müssen, dass sich die zur Entschuldigung des Verteidigers vorgetragenen Gesichtspunkte auf das Nichterscheinen des Betroffenen ausgewirkt haben (vgl. KG Berlin, Beschl. 3 Ws (B) 324/11 2 Ss 171/11 v. 27.06.2011). Allein auf Grundlage des Beschwerdevorbringens verbleiben vorliegend Fallkonstellationen als denkbar, in denen das Ausbleiben des Betroffenen (selbst)verschuldet war, ihm billigerweise deshalb ein Vorwurf zu machen ist, seine Verteidigungsinteressen nicht überwiegen und ein Beruhen denklogisch ausgeschlossen ist. Die Rüge ist daher nicht zulässig erhoben.

Davon zu trennen ist die Frage, ob der Betroffene bei kurzfristiger Verhinderung des Verteidigers eine eigene Entschuldigung vorbringen muss, bevor er im Termin der Hauptverhandlung ausbleibt. Soweit dies vom Brandenburgischen Oberlandesgericht verneint und daraus gefolgert wurde, dass das Verwerfungsurteil (zwingend) aufzuheben sei (Beschl. 1 Ss (OWi) 82 B/05 v. 30.05.2005 – Rn. 16 n. juris m.w.N.), lag indes der Fall zugrunde, dass der Betroffene um die kurzfristige Verhinderung des Verteidigers wusste und hierzu in der Rechtsbeschwerde ausreichend vorgetragen hat. Fehlt es dagegen, wie in der hiesigen Rechtsbeschwerde, an Informationen zur Kenntnis des Betroffenen von den Umständen, die sein Ausbleiben entschuldigen (können), bleibt im Raum stehen, dass er (subjektiv) nicht entschuldigt war. Dass in letzterem Fall trotz der Verhinderung des Verteidigers ein Verwerfungsurteil ergehen kann und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist, liegt auf der Hand. Der Umfang des erforderlichen – vollständigen – Vorbringens in der Rechtsbeschwerde ist insofern gegenüber den Tatsachen, die bereits genügen, um dem Tatrichter im Bußgeldverfahren zu einer weitergehenden Prüfung im Rahmen des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG zu veranlassen, erhöht, was bereits daraus folgt, dass im Rahmen der Prüfung einer genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG ein bloßer „Anhalt“ genügt, in der Rechtsbeschwerde aber vollständig vorzutragen ist.“

In meinen Augen eine dieser „Herr Lehrer, „Ich weiß was“-Entscheidungen“ oder: Schaut her, wie schlau wir sind. Denn warum muss man im Einzelnen darlegen und ausführen, was das AG alles bei der Begründung seiner Verwerfung falsch oder nicht gemacht hat, wenn es darauf nicht ankommt? Das erweckt bei mir immer auch den Eindruck eines Ätsch-Effekts. Muss m.E. nicht sein. Denn die Fragen kann man ja getrost dahinstehen lassen. Es sei denn …..