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OWi III: Kein Verwerfungsurteil, wenn der Verteidiger nicht erscheint, oder: Wie oft denn noch?

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BayObLG, Beschl. v. 25.08.2021 – 201 ObOWi 1075/21. Von dem Beschluss stelle ich aber nur den Leitsatz ein, denn man fragt sich: Wie oft müssen die OLG diese Frage eigentlich noch entscheiden, bis die Ansicht der OLG bei den AG angekommen ist?

Nämlich:

Nach § 74 Abs. 2 OWiG muss und darf das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil nur dann verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden war. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen, der ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen war, in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist unerheblich.