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Vertretungsvollmacht/Verteidigungsvollmacht – schön unterscheiden

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Mal was aus dem Vollmachtskasten. Kein potentieller „Vollmachtstrick“, sondern „Vollmachtsgrundwissen, über das man als Verteidiger (im Bußgeldverfahren) schon verfügen sollte. Es geht um den KG, Beschl v. 02.09.2015 – 3 Ws (B) 447/15. Da hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Er hatte aber keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen können, eine solche befand sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht bei den Akten befand. Das AG hat den Beweisantrag abgelehnt. Der Verteidiger hat die Verfahrensrüge erhoben. Das KG hat diese als zulässig angesehen, in der Sache dann aber als unbegründet zurückgewiesen. Zur Zulässigkeit für das KG aus:

a) Allerdings steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen konnte und sich diese zu diesem Zeitpunkt auch nicht bei den Akten befand. Zwar konnte sich der Betroffene, der von der Anwesenheitsverpflichtung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden war, nach § 73 Abs. 3 OWiG nur durch „einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen“. Es kann aber offen bleiben, ob die Vertretungsvollmacht, wie es trotz der unterschiedlichen Formulierungen von § 73 Abs. 3 OWiG und § 51 Abs. 3 OWiG („Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“) einhelliger Meinung entspricht, dem Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung schriftlich vorliegen muss (so OLG Bamberg NZV 2011, 509; OLG Jena VRS 111, 200; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiGAufl., § 73 Rn. 41) oder ob etwa eine anwaltliche Versicherung des Bestehenseiner schriftlichen Vertretungsvollmacht genügen könnte. Denn der nur mit einer Verteidigervollmacht versehene Rechtsanwalt kann zwar anstelle des Betroffenen keine Erklärungen abgeben oder entgegennehmen, er hat aber sämtliche demVerteidiger zustehenden Befugnisse (vgl. BayObLG VRS 61, 39; Senge in Karlsruher Kommentar, aaO, § 73 Rn. 42). Dazu gehört auch das Recht, in der Hauptverhandlung Anträge zu stellen.

Da der Verteidiger hier ausweislich der Rechtsbeschwerdeschrift bevollmächtigt war und die Verteidigervollmacht, anders als die Vertretungsvollmacht, auch im Abwesenheitsverfahren keiner Form bedarf (vgl. Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl.,
§ 73 Rn. 26), konnte der Verteidiger in der Hauptverhandlung im eigenen Namen wirksam Anträge stellen.

Wie gesagt: Verteidigervollmacht und Vertretungsvollmacht des Verteidigers sind streng voneinander zu unterscheiden. Die Verteidigervollmacht gibt dem Verteidiger das (eigene) Recht zur Antragstellung. Sie gibt ihm aber nicht das Recht, den Betroffenen in der Hauptverhandlung zu „vertreten“, also z.B., wenn der Betroffene abwesend ist, Erklärungen für ihn abzugeben. Denn der Verteidiger ist nach §§ 137 StPO i.V.m. §§ 46, 71 OWiG Beistand des Betroffenen und nicht sein Vertreter. Will der Verteidiger daher den (abwesenden) Betroffenen in der Hauptverhandlung vertreten, muss er über eine Vertretungsvollmacht verfügen.

Auch der Pflichtverteidiger braucht eine Vertretungsvollmacht

ParagrafenWas in der Praxis häufig übersehen wird: Auch der Pflichtverteidiger braucht eine /ausdrückliche) Vertretungsvollmacht, wenn er den Mandanten vertreten will. Darauf weist noch mal der OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2014 –  5 RVs 11/14 – hin, in dem es an sich um die Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten ging, obwohl ein Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung anwesend war.

„Selbst wenn man – wie die Revisionsbegründung meint – unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO konventionsfreundlich dahin auslegen würde, dass die Vertretung des Angeklagten über die bisherigen Ausnahmefälle (§§ 231 Abs. 2, 231 a, 231 b, 231 c, 232, 233, 247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 StPO) hinaus in der Berufungshauptverhandlung generell für zulässig zu erachten wäre, führte dies ist im Falle des Angeklagten nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn der Pflichtverteidiger verfügte nicht über eine wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht i.S.d. § 234 StPO, die Voraussetzung für eine Vertretung des Angeklagten ist. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Angeklagte seinem (Pflicht-) Verteidiger eine für die Berufungshauptverhandlung am 04. Oktober 2013 wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht (§ 234 StPO) erteilt hat und diese dem Gericht nachgewiesen war. 

Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht (Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012  – III-1 RVs 41/12 – m.w.N., veröffentlicht bei juris), an der es vorliegend fehlt. Selbst wenn die von dem Verteidiger zu den Akten gereichte Vollmacht, die ihm als Wahlverteidiger erteilt worden ist, ausdrücklich seine Befugnis, den Angeklagten auch für den Fall der Abwesenheit zu verteidigen und zu vertreten, enthalten haben sollte, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn sofern in einer solchen formularhaften Klausel die geforderte (besondere) Vertretungsvollmacht gesehen werden könnte, ist diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Essen jedenfalls nicht mehr wirksam gewesen, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Verwerfungsurteil vom 04. Oktober 2013 zutreffend abgestellt hat. Denn die Erteilung dieser Vollmacht stand im Zusammenhang mit der Beauftragung des Verteidigers als Wahlverteidiger. Diese ist allerdings mit der Niederlegung des Wahlmandats durch den Verteidiger im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 06. Mai 2013 erloschen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 08. November 1990, 4 StR 457/90, zitiert nach juris Rn. 2; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012, III-1 RVs 41/12, veröffentlicht bei juris). Die besondere Vertretungsvollmacht des Verteidigers des Angeklagten ergibt sich auch nicht per se aus der Pflichtverteidigerbestellung. Der Pflichtverteidiger hat grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie der gewählte Verteidiger (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Vor § 137 Rn. 1). Er ist aber nicht der (allgemeine) Vertreter, sondern Beistand des Angeklagten, der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat. Dies bedeutet, dass der Pflichtverteidiger – ebenso wie der Wahlverteidiger – einer (gegebenenfalls erneut erteilten) ausdrücklichen Vertretungsvollmacht bedarf, die hier nicht vorliegt (so auch: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012  – III-1 RVs 41/12 – veröffentlicht bei juris).“

„Vollmachtstrick“ (?) – selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht

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Ich habe ja in der letzten Zeit schon ein paar Mal über Verfahren berichtet, in denen der Verteidiger eine Verwerfung des Einspruchs (gegen den Strafbefehl/Bußgeldbescheid) wegen unerlaubter Abnwesenheit des Angeklagten/Betroffenen u.a. dadurch zu verhindern versucht hatte, dass er einen Entbidnungsantrag gestellt und eine von ihm selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht vorgelegt hatte (vgl. dazu für das OWi-Verfahren den KG, Beschl. v. 12.06.2013 – 3 Ws (B) 202/13 – 122 Ss 62/13 /12 und Der nächste “Vollmachtstrick” (?) – die selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht sowie für das Strafverfahren den OLG Dresden, Beschl. v. 21.08.2012 – 3 Ss 336/12 und dazu Vertretungsvollmacht – selbst unterzeichnet, das ist kein “Vollmachts-Trick”). Nun hat es auch das OLG Celle „erwischt“. Das hat im OLG Celle, Beschl. v. 20.01.2014 – 322 SsRs 24/13 – die Selbstunterzeichnung ebenfalls für zulässig angesehen und mit der Begründung die Ablehnung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrages (§§ 73, 74 OWiG) gerügt.

b) Das Amtsgericht hat dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt, indem es den von seinem Verteidiger gestellten Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung abgelehnt hat. Nachdem der Betroffene bei seinem Verteidiger seine Fahrereigenschaft verwertbar eingeräumt hatte und im Übrigen angekündigt hatte, keine weiteren Angaben machen zu wollen, war das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung unter keinem Gesichtspunkt mehr erforderlich. Danach hätte das Amtsgericht dem Entbindungsantrag des Betroffenen stattgeben müssen und den Einspruch nicht verwerfen dürfen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die dem Verteidiger erteilte Vollmacht nicht von dem Betroffenen persönlich unterzeichnet war. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:

„Der Verteidiger war auch im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG legitimiert, weil er von dem Betroffenen zur Vertretung bevollmächtigt wurde und seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen hat. Dabei ist unschädlich, dass der Verteidiger die Vollmachtsurkunde selbst unterzeichnet hat. Diesbezüglich ist zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu unterscheiden. Einer besonderen Form bedarf die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht nicht; sie kann insbesondere auch mündlich erteilt werden. In der Erteilung kann die Ermächtigung enthalten sein, eine ggf. erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Auftraggebers zu unterzeichnen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 07.11.2001 – 5StRR 285/01 ; KG Berlin, Beschl. v. 12.06.2013 – 3 Ws (B) 202/13). Nach dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene seinen Verteidiger umfassend bevollmächtigt. Diese Erklärung schließt die Ermächtigung des Verteidigers ein, die Vollmachtsurkunde im Namen des Betroffenen zu unterzeichnen (vgl. BayObLG, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.). Danach war der Verteidiger berechtigt für den Betroffenen Erklärungen auch zur Sache abzugeben und einen Entbindungsantrag zu stellen.“

Es ist übrigens kein „Vollmachtstrick“ :-).

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Der nächste „Vollmachtstrick“ (?) – die selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht

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Nach dem gestrigen Posting über die Blankovollmacht – Blankovollmacht – immer wieder schön, immer wieder erfolgreich – und den vom Kollegen Handschuhmacher erstrittenen AG Neuruppin, Beschl. v. 18.03.2013 – 84.1 OWi 3107 Js-OWi 31314/12 (239/12) – zu dem Posting natürlich ein zu erwartender Kommentar mit dem Hinweis auf das „Organ der Rechtspfleger“ – dann heute gleich noch eine Vollmachtsfrage. Nämlich den KG, Beschl. v. 12.06.2013 – 3 Ws (B) 202/13 – 122 Ss 62/13 /12, den ich mir nicht habe beim Kollegen Hoenig besorgen müssen, sondern den mir der Kollege Handschuhmacher direkt zugesandt hat.

Im Verfahren geht/ging es um die nachträgliche Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens. Diese hatte der Verteidiger erst in der Hauptverhandlung, als der Betroffene nicht erschienen war, beantragt. Er hatte dabei zwar die – erforderliche – Vertretungsvollmacht vorgelegt, diese war aber nicht vom Betroffenen, sondern vom Verteidiger selbst unterzeichnet. Geht, sagt das KG – ebenso übrigens vor kurzem das OLG Dresden (vgl. Vertretungsvollmacht – selbst unterzeichnet, das ist kein “Vollmachts-Trick”). Das KG begründet:

Der Verteidiger war auch entsprechend § 73 Abs. 3 OWiG legitimiert und hat seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen.-Dass der Betroffene diese Vollmacht nicht selbst unterzeichnet hat, ist unschädlich. Insoweit ist zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu unterscheiden. Die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden. In ihr kann zugleich die Ermächtigung enthalten sein, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen [vgl. BayObLG NStZ 2002, 277; OLG Dresden StRR 2013, 261). So liegt der Fall hier. Der Betroffene hatte, so die Begründung der Rechtsbeschwerde, seinen Verteidiger umfassend bevollmächtigt. Diese Erklärung schließt die Ermächtigung des Verteidigers ein, die Vollmachtsurkunde im Namen des Betroffenen zu unterschreiben. Dass der Verteidiger dies gleichwohl in seinem eigenen Namen tat, steht dem nicht entgegen, denn der Wortlaut der Vollmachtsurkunde, wie ihn die in der Rechtsbeschwerde zitierten Urteilsgründe wiedergeben, ist insoweit eindeutig. Damit war der Verteidiger des Betroffenen berechtigt, für den Betroffenen Erklärungen zu Sache abzugeben und einen Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu stellen.“

Ich bin gespannt: Kommentar mit „Organ der Rechtspflege“? Passt hier dann wohl kaum.

Vertretungsvollmacht – selbst unterzeichnet, das ist kein „Vollmachts-Trick“

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Der Kollege Siebers hat mir den „von seinem Haus“ erstrittenen OLG Dresden, Beschl. v. 21.08.2012 – 3 Ss 336/12 – überlassen, über den er (vgl. hier), der Vollmachtsblog und auch der LawBlog (vgl. hier) auch schon berichtet hat. In der Sache geht es um die Frage der Vertretung des Angeklagten im Strafbefehlsverfahren bei Nichterscheinen des Angeklagten. Der Kollege hatte eine „Vertretungsvollmacht“ vorgelegt, die er selbst unterzeichnet hatett. Das AG hat den Einspruch des Angeklagten, der entschuldigt nicht zum HV-Termin erschienen  war, verworfen.

Die Verfahrensrüge des Kollegen hatte Erfolg. Das OLG Dresden hat aufgehoben:

„Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten liegen nicht vor, weil der Angeklagte in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger vertreten wurde. Die Vertretung ist im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich (§ 411 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Vertretung grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht voraussetzt. Dass die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit seinem eigenen Namen unter- zeichnet war, steht dem aber nicht entgegen (BayObLG vom 07. November 2001, NStZ 2002, 277 – 278). Die Erteilung dieser Vollmacht ist grundsätzlich formfrei.“

Eine kurze, aber zutreffende Begründung, die auch seit der Entscheidung des BayObLG keinen Widerspruch gefunden hat. Der Vollmachtgeber kann einen anderen ermächtigen, für ihn, den Vollmachtgeber, die Vollmachtsurkunde zu unterzeichnen. Die Ermächtigung bedarf auch nach § 167 BGB keiner besonderen Form, kann also auch mündlich erteilt werden.

Als Autor ist man dann natürlich besonders über solche Entscheidungen. Bringen sie doch (endlich) neue/aktuelle Zitate in den Büchern. So kam die Entscheidung gerade noch rechtzeitig, um Eingang in die 7. Aufl. des „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ zu finden.

Ach so: Und ein „Vollmachts-Trick“, wie der LawBlog formuliert hat, ist die Sache m.E. nicht. „Trick“ hört sich immer so leicht unerlaubt an – ist es aber nicht :-).