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Vollmacht I: Vertretungsvollmacht für die Berufungs-HV, oder: Wie muss sie formuliert sein?

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Heute mache ich dann mal einen Vollmachtstag. Den eröffne ich mit dem KG, Beschl. v. 01.03.2018 – (5) 121 Ss 15/16 (11/18).  BtW: ja, schon wieder KG. Wer sich fragt, warum im Moment so viel vom KG kommt: Mein dortiger Lieferant hat gerade „die Ecken sauber“ gemacht und nach läneger Zeit mal wieder Entscheidungen geschickt. Da fällt dann einiges an.

So diese Entscheidung, die zu den Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung Stellung nimmt. Das AG hatte den Angeklagten verurteilt. Der legt Berufung ein, erscheint im HV-termin am 06.10.2017 dann aber nicht. Das LG verwirft die Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgeblieben und nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. In der Berufungsverhandlung hatte der Wahlverteidiger eine von dem Angeklagten unterschriebene, auf den 02.03.2016 datierte Strafprozessvollmacht „vorgelegt, in der es heißt, dieser ermächtige ihn zu seiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen, „und zwar auch für den Fall meiner Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 II StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO (…)“.

Gegen das Verwerfungsurteil des LG richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO rügt. Ohne Erfolg. Was das KG zur Vollmacht sagt und meint, ergibt sich aus den Leitsätzen der Entscheidung. Die lauten:

1. Eine wirksame Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 StPO muss sich ausdrücklich auf die Abwesenheitsverhandlung in der Berufungshauptverhandlung beziehen. (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 – 5 RVs 82/16).

2. Der Anwendungsbereich des § 234 StPO umfasst nicht die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung, so dass ein Verweis auf diese Vorschrift in einer Vertretungsvollmacht dieser nicht zur Erstreckung auf die Berufungshauptverhandlung verhilft.

Die Entscheidung des OLG hatte ich hier auch vorgestellt, und zwar hier: Vollmacht zur Vertretung in der Hauptverhandlung, oder: Was will das OLG?

So weit – so gut. Ein bisschen habe ich ein Problem mit: „Nach der für die Entscheidung maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO „…..

„Ich habe keinerlei Vertrauen zu meinem Verteidiger, gebe ihm aber Vertretungsvollmacht, da das Gericht mir keinen Fahrtkostenzuschuss zahlt“

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Einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt behandelt der OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2017 – 1 OLG 24 Ss 6/17 -, den mir der Angeklagte des Verfahrens selbst übersandt hat. Der Angeklagte ist vom AG u.a. wegen Körperverletzung verurteilt worden. Dagegen wendet sich dieser mit der Verfahrensrüge, die Hauptverhandlung habe in unzulässiger Weise in seiner Abwesenheit stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO).

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Das Amtsgericht Dresden hatte in vorliegender Sache am 15. Januar 2016 das Hauptverfahren eröffnet und ab dem 26. Mai 2016 die Hauptverhandlung durchgeführt. Nachdem der Angeklagte im Termin vom 09. August 2016 nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden mit Beschluss vom gleichen Tage gegen den Angeklagten wegen der oben genannten Taten gemäß § 408 a StPO einen Strafbefehl erlassen und gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt. Nach rechtzeitig eingegangenem Einspruch hat das Amtsgericht am 19. September 2016 erneut Hauptverhandlungstermin bestimmt. Mit Schreiben vom 18. August 2016 hat der Angeklagte hinsichtlich dieses Termins die Bewilligung eines Vorschusses für Fahrt- und Übernachtungskosten beantragt, da er jetzt in Bonn aufenthältlich sei. Aus einem Vermerk des Strafrichters vom 22. September 2016 ergibt sich, dass dieser Antrag beim Amtsgericht am 19. August 2016 eingegangen, aber erst am 15. September 2016 diesem vorgelegt worden ist. Eine Entscheidung über den Antrag ist nicht erfolgt. Den Hauptverhandlungstermin am 19. September 2016 hat der Angeklagte nicht wahrgenommen. Allerdings hat er am 12. September 2016 seinem Verteidiger, Rechtsanwalt pp1, eine schriftliche Vertretungsvollmacht folgenden Inhalts ausgestellt:

„Herr pp. erteilt Herrn Rechtsanwalt pp1 aus Dresden schriftliche Vertretungsvollmacht in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dresden – Strafrichter – mit dem Aktenzeichen 231 Ds 301 Js 24500/14.

Diese Vollmacht ermächtigt nicht zur – Rücknahme, Beschränkung und Verzicht von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen – Abgabe von Erklärungen zur Sache.

Der Vollmachtgeber erklärt ausdrücklich: Ich habe keinerlei Vertrauen zu Rechtsanwalt pp1. Die Erteilung der Vertretungsvollmacht dient nur dem Zweck der Verhinderung nachteiliger Folgen für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 2 StPO). Der Vollmachtgeber hält die Rüge, unverteidigt im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO zu sein, vollumfänglich aufrecht.

Der Vollmachtgeber möchte nach wie vor von einem ersuchten Richter vernommen werden, § 233 StPO.

Zur Erteilung der Vertretungsvollmacht sieht sich der Vollmachtgeber durch das Gericht genötigt, da auch ein Fahrtkostenvorschuss bisher nicht ausgezahlt worden ist oder das Amtsgericht Bonn angewiesen worden ist, Fahrkarten auszustellen.“

Die Hauptverhandlung fand in Abwesenheit des Angeklagten statt. Ein Aussetzungsantrag der Verteidigung wurde nicht verbeschieden.“

Das OLG hebt auf:

Das Amtsgericht hätte nicht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache verhandeln dürfen, da die Voraussetzungen des § 41 1 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gegeben waren. Danach kann sich der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Das Erscheinen des Vertreters ermöglicht aber nicht die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, der seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat (OLG Karlsruhe StV 1986, 289; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 411 Rdnr. 4).

So liegt der Fall aber hier. Zwar liegt eine schriftliche Vertretungsvollmacht für den Verteidiger Rechtsanwalt pp1. Dieser ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte sie nur deshalb ausgestellt hat, weil er negative Folgen hinsichtlich eines Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin, den er aufgrund der ausstehenden Gewährung eines Fahrtkostenvorschusses und der ihm dadurch nicht möglichen Anreise von Bonn nicht wahrnehmen könne, befürchtete. Damit ergibt sich aber, dass der Angeklagte die Absicht hatte, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so dass das Amtsgericht jedenfalls nicht hätte verhandeln dürfen, ohne den rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Fahrtkostenzuschuss zu verbescheiden. Eine Verhandlung in dessen Abwesenheit gemäß § 41 1 Abs. 2 Satz 1 StPO kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verstößt danach gegen § 338 Nr. 5 StPO, wonach ein Urteil stets auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Das Urteil unterliegt bereits aus diesem Grunde der Aufhebung, so dass es auf die vom Angeklagten weiter erhobene Verfahrensrüge und die ebenfalls erhobene Sachrüge nicht mehr ankommt.“

Vertretungsvollmacht, oder: Gehts noch?

FragezeichenDas AG muss den Betroffenen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Zu dieser in der Rechtsprechung der OLG einhelligen Auffassung haben sich mal wieder das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.2016 – 2 RBs 91/16 – und das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2016 – 3 (4) SsRs 350/16 – äußern müssen.

Beide Beschlüsse bringen nichts grundsätzlich Neues, sind aber dennoch einen Hinweis wert. Das gilt vor allem für den Beschluss des OLG Karlsruhe. Denn in dem Verfahren hatte der Verteidiger – der Kollege Anger aus Bergisch-Gladbach – eine Vollmacht vorgelegt, die ihn ausdrücklich legitimierte, einen Entpflichtungsantrag für den Betroffenen zu stellen. Das hatte dem AG nicht gereicht. Es hatte den Antrag auf Entpflichtung vom persönlichen Erscheinen dennoch abgelehnt und das damit begründet – so berichtet der Kollege, was sich aber leider nicht aus dem OLG, Beschl. ergibt, dass die Vollmachturkunde keine explizite Ermächtigung enthielt, „die Fahrereigenschaft des Betroffenen einzugestehen“. Das OLG hat demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Vertretungsvollmacht einer weitergehenden Konkretisierung nicht bedurfte (vgl. auch OLG Köln NJW 1969, 705).

Fazit: Als Verteidiger sollte man – aus reiner Vorsicht – aber in das Vollmachtsformular dann vielleicht doch noch einen Zusatz aufnehmen. Dann wäre die „Kuh endgültig vom Eis“.

Zu Recht meinte im Übrigen der Kollege Anger, dass es schon abenteuerlich sei, auf was für Ideen manche Gerichte kommen, um in der Sache nicht verhandeln, insbesondere keine Abwesenheitsverhandlung durchführen zu müssen. Manchmal möchte man schon rufen: Gehts noch? Und irgendwie passt das zum KG, Beschl. v. 21.07.2016 – 3 Ws (B) 382/16 (dazu: Verteidigeranruf: „Kommen später“ – AG verwirft Einspruch trotzdem, oder: Kurzer Prozess) und der Frage, was Verteidiger eigentlich noch alles machen müssen/sollen.

Vertretungsvollmacht/Verteidigungsvollmacht – schön unterscheiden

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Mal was aus dem Vollmachtskasten. Kein potentieller „Vollmachtstrick“, sondern „Vollmachtsgrundwissen, über das man als Verteidiger (im Bußgeldverfahren) schon verfügen sollte. Es geht um den KG, Beschl v. 02.09.2015 – 3 Ws (B) 447/15. Da hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Er hatte aber keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen können, eine solche befand sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht bei den Akten befand. Das AG hat den Beweisantrag abgelehnt. Der Verteidiger hat die Verfahrensrüge erhoben. Das KG hat diese als zulässig angesehen, in der Sache dann aber als unbegründet zurückgewiesen. Zur Zulässigkeit für das KG aus:

a) Allerdings steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen konnte und sich diese zu diesem Zeitpunkt auch nicht bei den Akten befand. Zwar konnte sich der Betroffene, der von der Anwesenheitsverpflichtung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden war, nach § 73 Abs. 3 OWiG nur durch „einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen“. Es kann aber offen bleiben, ob die Vertretungsvollmacht, wie es trotz der unterschiedlichen Formulierungen von § 73 Abs. 3 OWiG und § 51 Abs. 3 OWiG („Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“) einhelliger Meinung entspricht, dem Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung schriftlich vorliegen muss (so OLG Bamberg NZV 2011, 509; OLG Jena VRS 111, 200; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiGAufl., § 73 Rn. 41) oder ob etwa eine anwaltliche Versicherung des Bestehenseiner schriftlichen Vertretungsvollmacht genügen könnte. Denn der nur mit einer Verteidigervollmacht versehene Rechtsanwalt kann zwar anstelle des Betroffenen keine Erklärungen abgeben oder entgegennehmen, er hat aber sämtliche demVerteidiger zustehenden Befugnisse (vgl. BayObLG VRS 61, 39; Senge in Karlsruher Kommentar, aaO, § 73 Rn. 42). Dazu gehört auch das Recht, in der Hauptverhandlung Anträge zu stellen.

Da der Verteidiger hier ausweislich der Rechtsbeschwerdeschrift bevollmächtigt war und die Verteidigervollmacht, anders als die Vertretungsvollmacht, auch im Abwesenheitsverfahren keiner Form bedarf (vgl. Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl.,
§ 73 Rn. 26), konnte der Verteidiger in der Hauptverhandlung im eigenen Namen wirksam Anträge stellen.

Wie gesagt: Verteidigervollmacht und Vertretungsvollmacht des Verteidigers sind streng voneinander zu unterscheiden. Die Verteidigervollmacht gibt dem Verteidiger das (eigene) Recht zur Antragstellung. Sie gibt ihm aber nicht das Recht, den Betroffenen in der Hauptverhandlung zu „vertreten“, also z.B., wenn der Betroffene abwesend ist, Erklärungen für ihn abzugeben. Denn der Verteidiger ist nach §§ 137 StPO i.V.m. §§ 46, 71 OWiG Beistand des Betroffenen und nicht sein Vertreter. Will der Verteidiger daher den (abwesenden) Betroffenen in der Hauptverhandlung vertreten, muss er über eine Vertretungsvollmacht verfügen.

Auch der Pflichtverteidiger braucht eine Vertretungsvollmacht

ParagrafenWas in der Praxis häufig übersehen wird: Auch der Pflichtverteidiger braucht eine /ausdrückliche) Vertretungsvollmacht, wenn er den Mandanten vertreten will. Darauf weist noch mal der OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2014 –  5 RVs 11/14 – hin, in dem es an sich um die Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten ging, obwohl ein Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung anwesend war.

„Selbst wenn man – wie die Revisionsbegründung meint – unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO konventionsfreundlich dahin auslegen würde, dass die Vertretung des Angeklagten über die bisherigen Ausnahmefälle (§§ 231 Abs. 2, 231 a, 231 b, 231 c, 232, 233, 247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 StPO) hinaus in der Berufungshauptverhandlung generell für zulässig zu erachten wäre, führte dies ist im Falle des Angeklagten nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn der Pflichtverteidiger verfügte nicht über eine wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht i.S.d. § 234 StPO, die Voraussetzung für eine Vertretung des Angeklagten ist. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Angeklagte seinem (Pflicht-) Verteidiger eine für die Berufungshauptverhandlung am 04. Oktober 2013 wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht (§ 234 StPO) erteilt hat und diese dem Gericht nachgewiesen war. 

Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht (Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012  – III-1 RVs 41/12 – m.w.N., veröffentlicht bei juris), an der es vorliegend fehlt. Selbst wenn die von dem Verteidiger zu den Akten gereichte Vollmacht, die ihm als Wahlverteidiger erteilt worden ist, ausdrücklich seine Befugnis, den Angeklagten auch für den Fall der Abwesenheit zu verteidigen und zu vertreten, enthalten haben sollte, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn sofern in einer solchen formularhaften Klausel die geforderte (besondere) Vertretungsvollmacht gesehen werden könnte, ist diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Essen jedenfalls nicht mehr wirksam gewesen, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Verwerfungsurteil vom 04. Oktober 2013 zutreffend abgestellt hat. Denn die Erteilung dieser Vollmacht stand im Zusammenhang mit der Beauftragung des Verteidigers als Wahlverteidiger. Diese ist allerdings mit der Niederlegung des Wahlmandats durch den Verteidiger im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 06. Mai 2013 erloschen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 08. November 1990, 4 StR 457/90, zitiert nach juris Rn. 2; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012, III-1 RVs 41/12, veröffentlicht bei juris). Die besondere Vertretungsvollmacht des Verteidigers des Angeklagten ergibt sich auch nicht per se aus der Pflichtverteidigerbestellung. Der Pflichtverteidiger hat grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie der gewählte Verteidiger (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Vor § 137 Rn. 1). Er ist aber nicht der (allgemeine) Vertreter, sondern Beistand des Angeklagten, der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat. Dies bedeutet, dass der Pflichtverteidiger – ebenso wie der Wahlverteidiger – einer (gegebenenfalls erneut erteilten) ausdrücklichen Vertretungsvollmacht bedarf, die hier nicht vorliegt (so auch: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012  – III-1 RVs 41/12 – veröffentlicht bei juris).“