Schlagwort-Archive: Verletzung

Und hier etwas für die Busfahrer…

nämlich das OLG Bremen, Urt. v. 09.05.2011 – 3 U 19/10. Danach darf der Fahrer eines Linienbusses grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gelte auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgasts musste sich dem Fahrer aufdrängen. Gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgasts und seien andere Fahrgäste nicht gestürzt, spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgasts zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.

Also: Immer schön festhalten.

Kind geht nicht in die Schule, aber Mutter in die JVA

Über die Ticker ist in den letzten Tagen ja schon die PM des OLG Frankfurt zu OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2011 – 2 Ss 413/10, in der es heißt – ich nehme mal einfach die Nachricht dazu von Jurion Recht (vgl. dazu auch schon das Lawblog).

OLG Frankfurt am Main: Verurteilung einer Mutter zu einer Freiheitsstrafe wegen Entziehung ihres Sohnes von der Schulpflicht

Mit Beschluss hat das OLG Frankfurt am Main die vorausgehenden Urteile des AG Lampertheim und des LG Darmstadt bestätigt, die gegen die Mutter eines schulpflichtigen Jungen wegen hartnäckigen Entziehens ihres Sohnes von der Schulpflicht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung – die gesetzlich mögliche Höchststrafe – verhängt haben.

Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Angeklagte hatte ihren minderjährigen schulpflichtigen Sohn im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 an insgesamt 37 einzelnen Tagen erneut nicht zur Schule geschickt. Der Sohn stand zu diesem Zeitpunkt auf dem Wissensstand eines Sonderschülers der 4. Klasse, obwohl er altersgemäß die 9. Klasse hätte besuchen müssen. Schon seit 2004 war es immer wieder dazu gekommen, dass er die meiste Zeit nicht in die Schule ging. Die Angeklagte war daraufhin zunächst zu Geldstrafen und im September 2008 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, ohne dass dies zu einer Verhaltensänderung führte.

In seinem Beschluss, mit dem die Revision der Angeklagten verworfen wurde, führt der zuständige 2. Strafsenat des OLG aus: Die Angeklagte habe sich eines vorsätzlichen Vergehens nach § 182 Hessisches Schulgesetz schuldig gemacht. Die allgemeine Schulpflicht diene dem Schutz des Kindes in Bezug auf sein Recht auf Bildung und die Heranbildung zu einem verantwortlichen Staatsbürger. Dieser Schutz werde durch den staatlichen Erziehungsauftrag gewährleistet, konkret durch die allgemeine Schulpflicht, die das elterliche Erziehungsrecht in zulässiger Weise beschränke. Danach sei es die strafbewehrte Pflicht der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder am Schulunterricht teilnehmen könnten. Versagten die Eltern ihrem Kind die Teilnahme am Unterricht, liege hierin ein aktiver Verstoß gegen die Schulpflicht. Im vorliegenden Fall sei die Verhängung der gesetzlich möglichen Höchststrafe gerechtfertigt, weil im Vorfeld mildere und zielorientiertere Maßnahmen zur Sicherstellung der Teilnahme am Schulunterricht – wie z.B. der teilweise Sorgerechtsentzug – versucht worden seien, aber nicht zum Erfolg geführt hätten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 18.03.2011

Az.: 2 Ss 413/10

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 12.04.2011

Rosenmontag II: Die unheimliche Begegnung mit einem Schokoriegel

Nicht die unheimliche Begegnung der 3. Art, sondern die Begegnung mit einem Schokoriegel war Gegenstand des AG Köln, Urt. v. 07.01.2011 – 123 C 254/10, dem eine Klage zugrunde liegt, mit der Schadensersatz geltend gemacht wurde wegen Verletzung durch einen Schokoriegelwurf beim Rosenmontagszug; geworfen wurde vor einem Seniorenheim in der Kölner Altstadt. Man sieht, Karneval kann auch eine ernsthafte Sache sein.

Das AG hat einen Schadensersatzanspruch verneint: Werde eine Besucherin des Rosenmontagszuges vor einem Seniorenheim in der Kölner Altstadt von zwei Schokoladenriegeln getroffen und am Auge verletzt, so stehe ihr kein Schadensersatzanspruch zu. Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen sei angesichts der Enge des Zugweges unmöglich und traditionell auch nicht beabsichtigt, sondern sozial üblich, allgemein anerkannt und insgesamt erlaubt. Außerdem könen der großzügige Wurf von Süßigkeiten gerade vor Seniorenheimen besondere Freude der Bewohner auslösen. Wer an einem Rosenmontagszug als Zuschauer teilnehme und sich in Wurfweite der Wagen stelle, müsse damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet von einem Gegenstand üblicher Größe und Beschaffenheit getroffen zu werden. Es obliege daher allein den Zuschauern, größeren Abstand zu halten, ihre Aufmerksamkeit stets auf die Wagen zu richten oder ganz auf eine Teilnahme zu verzichten.

Was du nicht kennst, darf ich nicht verwerten

Mit einer in meinen Augen Selbstverständlichkeit setzt sich die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 11.06.2010 – 5 Ss 321/10 auseinander.  Nämlich mit der Frage, ob die Verwertung einer Meldeauskunft gegen Betroffenen im Bußgeldverfahren auch dann verwertet werden kann/darf, wenn der Betroffene diese nicht kennt. Die Antwort des OLG lautet natürlich nein.

In der Sache ging es um ein Abwesenheitsverfahren, in dem das AG eine Meldeauskunft über den Betroffenen eingeholt und die dann bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwendet hatte. Das OLG sagt dazu: Die Durchführung der Hauptverhandlung in Bußgeldsachen ist in Abwesenheit des Betroffenen nur zulässig, wenn diesem alle Beweismittel bekannt sind, die das Gericht zum Gegenstand der Entscheidungsfindung macht und der Betroffene sich hierzu äußern kann. Wird aber ohne Kenntnis des Betroffenen eine am Vortag eingeholte Meldeauskunft zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht und hieraus der Schluss gezogen, dass diesen ein besonderes Verschulden trifft, weil er wegen Wohnortnähe absolut ortskundig (hier: Rotlichtverstoß) ist, schränkt dies die Verteidigung in unzulässiger Weise ein.

An sich: Einfach, oder? Man ist erstaunt, dass das AG das übersehen hat.

Darf man sagen: Sandy Meyer-Wölden ist eine „olle Crackbraut“?

Nein, darf man nicht. So das LG Köln, auf dessen PM und Pressemitteilung zum Urteil des LG v. 14.07.2010 – 28 O 857/09, wonach der Rapper Sido keinen Schadensersatz zahlen an die Moderatorin Sandy Meyer-Wölden zahlen muss, ist erst jetzt zufällig gestoßen bin. Das LG Köln hat danach die Klage der Lebensgefährtin von Oliver Pocher abgewiesen, die 25.000 € Entschädigung für eine Beleidigung von dem Rapper gefordert hatte. Im Mai 2009 hatte Sido sich mit Pocher im Rahmen einer Preisverleihung ein Wortgefecht geliefert und dabei die Freundin des Comedian als «olle Crackbraut» bezeichnet. Nach dem Urteil des LG muss Sido aber rund 1.200 € Kosten an den Anwalt zahlen, der den Rapper im Auftrag von Meyer-Wölden abgemahnt hatte. Das LG hat ausgeführt, dass Sido durch seine Beleidigung zwar die Persönlichkeitsrechte von Sandy Meyer-Wölden verletzt hat. Mit ihrer Forderung nach Schadenersatz hatte die Moderatorin aber dennoch keinen Erfolg. 

Das LG: Die im Rahmen einer satirisch-parodistischen Showeinlage bei einer Musikpreisverleihung getätigte Äußerung über die Lebensgefährtin des Moderators in dem Sinne, dass diese eine „olle Crackbraut“ sei, sei als Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu werten. Die Äußerung werde durch den Durchschnittsrezipienten jedoch nicht als Tatsachenbehauptung verstanden, sondern als Meinungsäußerung, da sie eine substanzarme „Blödelei“ sei. Die Empfänger der Mitteilung mögen die Behauptung zwar als beleidigend aufgefasst, auf den Vorwurf, die Moderatorin würde tatsächlich die Droge „Crack“ konsumieren, schlossen die Rezipienten jedoch ersichtlich nicht, wie sich aus dem lauten Gelächter unmittelbar nach der Situation ergab. Bei der Äußerung handele es sich um eine Schmähkritik, die nicht von der Meinungsfreiheit geschützt wird, da keine Meinungsäußerung im Sinne einer Bewertung eines die Öffentlichkeit betreffenden Themas vorliegt.

Also: Ruhe nach dem Sturm? Oder geht es weiter zum OLG?