Schlagwortarchiv: Verfahrensrüge

„Eine Erklärung abgeben“ ist nicht „widersprechen“…

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In dem dem BGH, Beschl. v. 16.09.2013 – 1 StR 264/13 – zugrunde liegenden Verfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion – mal was anderes – ging es um die Verwertbarkeit zweier Mitschnitte eines Gesprächs, das die beiden Angeklagten Z und T geführt hatten und das mit Wissen und unter Mithilfe des Angeklagten T von den Ermittlungsbehörden abgehört und aufgezeichnet worden war. Die Angeklagte Z hat die Unverwertbarkeit des Gesprächs geltend gemacht (der BGH formuliert ein wenig missverständlich: „die Unverwertbarkeit …. beanstandet :-)). Die dazu erhobene Verfahrensrüge ist an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gescheitert:

„Mit ihrem Vortrag, der Verteidiger habe zum Abspielen des zunächst am 11. Hauptverhandlungstag eingeführten ersten Mitschnitts („Kurzversion“) eine „Erklärung“ abgegeben, genügt die Revision bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie teilt nicht mit, ob die Angeklagte durch diese „Erklärung“ ihres Verteidigers der Verwertung der Aufzeichnung rechtzeitig widersprochen oder ihr zugestimmt hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil ein etwa bestehendes Verwertungsverbot für sie disponibel war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 1 StR 316/05, BGHSt 51, 1). Die von der Revision für ihre abweichende Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. August 1995 (1 StR 458/95) ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar.„

Der Beschluss zeigt mal wieder, wie schmal der Grat ist, auf dem man als Verteidiger mit der Verfahrensrüge wandelt. Allerdings hatte die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge hier keine Auswirkungen, da das landgerichtliche Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben worden ist.

Das „vorgegebene“ Geständnis in der Revision

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In einem Verfahren wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a., in dem es offenbar zu einer Verständigung (§ 257c StPO) gekommen ist, rügt die Angeklagte später, „ihr sei durch die Strafkammer ein Geständnis „vorgegeben“ worden“. Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 08.08.2013 – 5 StR 312/13 – diese Rüge als unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angesehen, und zwar

„Denn es wird schon nicht vorgetragen, dass ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden, der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, bereits am 22. Verhandlungstag Gespräche über eine Verständigung geführt worden waren, in deren Rahmen die Verteidigung an einer Bekanntgabe einer Auflistung zu den Standpunkten der Strafkammer nach dem bisherigen Beweisergebnis interessiert gewesen war; diese hat die Strafkammer der Verteidigung dann zur Verfügung gestellt. Ferner hätte die Beschwerdeführerin zum Inhalt ihrer am 23. Verhandlungstag nach den Vorschlägen des Gerichts abgegebenen Erklärung vortragen müssen. Denn insoweit handelte es sich ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 34) nicht lediglich um ein sogenanntes „Formalgeständnis“; vielmehr hat die Angeklagte darin unter anderem Reue bekundet und die Gründe für ihr deliktisches Verhalten zum Nachteil der Nebenklägerin zu erklären versucht.“


Die Handy-Videoaufnahme im Vergewaltigungsverfahren

In einem beim LG Weiden i. d. OPf.  anhängigen Vergewaltigungsverfahren hat eine Handy-Videoaufnahme eine Rolle als Beweismittel gespielt, das die Tochter des Angeklagten gefertigt hatte. Wovon bleibt im BGH, Beschl. v. 08.08.2013 – 1 StR 306/13 offen. Aus dem (knappen) BGH-Beschluss ergibt sich dann weiter, dass jedenfalls der Angeklagte in der Revision ein auf § 252 StPO beruhendes Beweisverwertungsverbot geltend gemacht hat. Und damit ist er dann mal wieder an § 344 Abs. 2 Satz StPO gescheitert. Dieses Mal m.E. aber nicht, weil der BGH flugs die Messlatte höher gelegt hat, sondern:

„Die Rüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO im Hinblick auf eine Handy-Videoaufnahme ist schon unzulässig. So ist nicht vorgetragen, ob die Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder Entsprechendes eindeutig und bestimmt vorher erklärt hat bzw. ihre zur Entscheidung über die Verweigerung des Zeugnisses befugten Vertreter solches für sie getan haben. Aus dem Vortrag, dass sie bei ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die „Aussage verweigert“ habe, ergibt sich dies nicht, da offen bleibt, in welchem Verfahren – wie der Senat den Urteilsausführungen entnehmen kann, gab es auch ein Verfahren we-gen der Vorwürfe zum Nachteil dieser Tochter – die ermittlungsrichterliche Vernehmung erfolgt ist. Zudem genügt der Vortrag der Revision auch insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, als offen bleibt, unter welchen Umständen die Handy-Videoaufnahme in den Besitz der Strafverfolgungsbehörden gelangt ist. Dies wäre indes erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich das Verwertungsverbot des § 252 StPO überhaupt auf diese er-streckt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 137/12, NStZ 2013, 247 mwN).“

Gelegentlich lohnt sich ein Blick in die Rechtsprechung des BGH.

 

Ablehnung I: Vortätigkeit des Richters – sag mir die Umstände…

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Viele Ablehnungsgesuche werden mit einer sog. „Vortätigkeit“ des Richters, sei es in einem andern Verfahren, sei es im anhängigen Verfahren begründet. Eine solche Fallgestaltung behandelt der BGH, Beschl. v. 30.01.2013 – 2 StR 55/12. Das Ablehnungsgesuch hatte – wie häufig in diesen Fällen – keinen Erfolg, allerdings nicht wegen der 1.

„Die Verfahrensbeanstandungen der Revision des Angeklagten S. gehen fehl. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Die Revision macht eine Verletzung von § 27 Abs. 1 StPO geltend, weil die Berufsrichter der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden und selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden haben, das sie als unzulässig im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angesehen haben. Diese Rüge ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gehalten, die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschriften prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Dies gilt auch für Rügen zur Richterablehnung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 432/11, StV 2012, 587). 

Die Richterablehnung des Angeklagten S. bezog sich auf Äußerungen der Richter in einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft, die in der Revisionsbegründung nicht mit ihrem gesamten Inhalt mitgeteilt und innerhalb des – seinerseits zwar mehrfach, aber auch nur lückenhaft mitgeteilten – Ablehnungsgesuchs nur sinngemäß referiert wurden. Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen. Ob solche Umstände in Betracht kamen oder so fern lagen, dass die nach Ansicht des Landgerichts verfehlte Ablehnungsbegründung dem Fehlen einer Begründung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichzustellen war, kann vom Revisionsgericht nur geprüft werden, wenn die Revisionsbegründung auch die hierfür maßgeblichen Einzelheiten genau mitteilt. Daran fehlt es.“

Aus der Kiste: Begründung der Verfahrensrüge – Wo wohnt der Angeklagte im Inland?

Aus der Kiste „ausreichende Begründung der Verfahrensrüge“ (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – ich habe nicht geschrieben „Trickkiste“ 🙂 – stammt der KG, Beschl. v. 05.04.2013 – (4) 161 Ss 78/13 (71/13), der sich u.a. mit den Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge befasst, wenn die Unzulässigkeit der öffentlichen Zustellung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung, in der seine Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen worden ist, gerügt wird. Dazu der KG, Beschl.:

„…Will die Revision die fehlerhafte Ladung rügen, muss sie alle hierfür maßgeblichen Umstände schlüssig vortragen (vgl. KG NStZ 2009, 111; OLG Stuttgart Justiz 2006, 235; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114; Meyer-Goßner aaO). Dazu zählt auch die Anschrift, unter welcher der Angeklagte hätte geladen werden können, wo er also tatsächlich gewohnt hat, sowie  die Umstände, aufgrund derer das Gericht dies hätte erkennen oder ermitteln können (vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 132). Wenn die Ladung durch öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 2 StPO bewirkt worden ist, weil der Angeklagte bereits zu einer früheren Hauptverhandlung geladen werden konnte, muss die Revision den die Unzulässigkeit der öffentlichen Zustellung bewirkenden Umstand mitteilen, dass seine Ladung im Inland hätte bewirkt werden können. Die inländische Anschrift ist anzugeben.

 Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Der Verteidiger teilt lediglich mit, die Angeklagte sei zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung über die JVA geladen worden und nach der Verurteilung in ihr Heimatland abgeschoben worden. Weiter trägt er vor, die jetzige Wohnanschrift der Angeklagten (offenbar in Rumänien) sei bekannt, ein Versuch, sie hierüber zu laden, sei durch das Landgericht aber nicht unternommen worden.

Die Revision teilt hingegen schon nicht die (ausländische) Anschrift mit, unter der eine Ladung der Angeklagten möglich gewesen wäre. Insbesondere unterlässt sie die Erklärung, unter welcher inländischen Anschrift die Angeklagte hätte geladen werden können. Das wäre erforderlich gewesen, weil die öffentliche Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung nur unzulässig gewesen wäre, wenn sie im Inland hätte bewirkt werden können. Denn die Angeklagte war zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bereits wirksam über die JVA geladen worden. Nach § 40 Abs. 2 StPO kann der in erster Instanz zur Hauptverhandlung nach allgemeinen Vorschriften geladene Angeklagte durch öffentliche Zustellung geladen werden, wenn er nach Einlegung von Rechtsmitteln ins Ausland übersiedelt oder dorthin zurückkehrt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 48 mwN). Im diesem Falle erwartet der Gesetzgeber, dass der Betroffene sich um den weiteren Fortgang des Verfahrens kümmert und Vorsorge dafür trifft, dass ihn im Inland zu bewirkende Zustellungen fortan erreichen (vgl. KG aaO; OLG Frankfurt aaO). Dies kann durch die Erteilung einer schriftlichen Ladungsvollmacht nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO gegenüber dem Verteidiger oder auf andere Weise geschehen (vgl. KG aaO). Die erforderliche Mitteilung einer derartigen inländischen Zustellungsmöglichkeit enthält das Revisionsvorbringen nicht.„

Wie gehabt bei der Verfahrensrüge. Da ist also eine Menge zu recherchieren und vorzutragen, will man die Hürde des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO überspringen.