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Aber hallo: Da fehlte eine Seite –> Zack, war die Verfahrensrüge unzulässig

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Revisionsrecht ist schwer und „formenstreng“. Das weiß jeder, der Revisionsrecht macht. Und das gilt vor allem bei der Verfahrensrüge, für die das „scharfe Schwert“ des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt. Und wie scharf das Schwert sein kann, das beweist mal wieder der BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 4 StR 576/14.

Da hatte der Verteidiger im Revisionsverfahren offenbar ein (abgelehntes) Ablehnungsgesuch (§§ 24 ff. StPO) zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht. Der GBA hatte u.a. die Auffassung vertreten, dass unter den im Verfahren vorliegenden Umständen,  der Angeklagte auch zu der Frage hätte vortragen müssen, ob die Ablehnung verspätet war. Das sieht der BGh anders, aber:

„Wie der Generalbundesanwalt im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer die Seite 16 des Zurückweisungsbeschlusses vom 13. Juni 2014 nicht vorgelegt hat….“

Na, das wird im Zweifel zu einem ernsten Gespräch des Verteidigers mit seinem Büropersonal führen (müssen), allerdings nachgezählt hat der Verteidiger selbst dann wohl auch nicht (richtig) 🙂 .

Aber ganz so schlimm sollte/wird es nicht werden, denn – so der BGH:

„….die Verfahrensbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegründet, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben ist.“

Verteidigerfehler, oder: Da muss ich mich über die Verwerfung der Revision nicht wundern/ärgern

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Verteidiger beklagen häufig, dass ihre Revisionen beim BGH oder beim OLG keinen Erfolg haben. Vor allem Verfahrensrügen würden kaum durchdringen. Das ist sicherlich eine berechtigte Klage. Nur: Man muss an der ein oder anderen Stellen aber bitte dann auch mal Ursachenforschung betreiben und sich fragen: Warum haben eigentlich so viele Verfahrensrügen keinen Erfolg?

Da hilft dann m.E. ein Blick in die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere in die auf der Homepage des BGH veröffentlichten Urteile und Beschlüsse. Da liest/sieht man nämlich in sehr vielen Entscheidungen den Hinweis, des BGH, dass die Verfahrensrüge unzulässig ist, weil sie nicht den (strengen) Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Das ist m.E. i.d.R. der mehr als deutliche Hinweis auf einen „Verteidigerfehler“, das eben zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes nicht genügend vorgetragen worden ist. An der Stelle kann man sicherlich weiter darüber lamentieren, dass die Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge zu hoch sind und die Latte des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO von den Revisionsgerichten zu/so hoch gelegt wird, dass man nicht mehr darüber springen kann und die Latte reißt = die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Das mag richtig sein, wenn es um Besonderes oder neue Hürden geht, die von der Rechtsprechung aufgestellt werden. Nicht aber, wenn es um die Ablehnung ganz einfacher, im Grunde alltäglicher Verfahrensrügen geht.

Und da ist der BGH, Beschl. v. 07.04.2015 – 4 StR 97/15 – ein „schönes“ Beispiel. Gerügt worden ist offenbar die Ablehnung eines Beweisantrages, in dem die schriftliche Erklärung einer M.J. eine Rolle spielte. Wenn man dazu dann aber die Verfahrensrüge begründet, dann muss aber auch bitte alles, was für die Beurteilung der Ablehnung dieses Beweisantrages, also dieses Vorgangs in der Hauptverhandlung, von Bedeutung ist, zur Begründung mit vorgetragen werden. Und dazu gehört dann auch der Inhalt dieser schriftlichen Erklärung, weil sonst das Revisionsgericht nicht beurteilen kann, ob die Ablehnung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Trägt man das nicht vor, erhält man einen kurzen, knappen Satz des Revisionsgerichts, hier des BGH, der dann lautet:

„Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. März 2015 bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge bereits unzulässig ist, da die Revision die in ihrem Beweisantrag in Bezug genommene schriftliche Erklärung der M. J. nicht vorgelegt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).“

Das war es dann. Gewogen und zu leicht befunden und man/der Verteidiger ist selbst verantwortlich für den Misserfolg der Verfahrensrüge. Ob sie in der Sache etwas gebracht hätte, ist eine ganz andere/weitere Frage. Jedenfalls hätte man hier zumindest schon mal die erste Hürde überspringen können.

Es ist nie zu spät….

© Dan Race Fotolia .com

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Aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der Entscheidungen des BGH zur Verständigung ( § 257c StPO) bzw. zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 StPO) stammt dann auch der BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – 1 StR 393/14. Der befasst sich u.a. mit dem Zeitpunkt der Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, zu dem der BGH sich bislang noch nicht geäußert hat. Hier tut er es in Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Verfahrensrüge, die er allerdings offen lässt:

„Einer Erörterung bedarf nur die Rüge, es liege ein Verstoß gegen „§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO“ vor.

Der von beiden Angeklagten gerügte Verfahrensfehler greift nicht durch. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe seiner Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (gemeint wohl § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, da zunächst vom Vorsitzenden festgestellt worden war, „dass bislang keine Verständigung erfolgt ist und auch keine entsprechenden Gespräche geführt wurden.“) nicht Genüge getan, indem es nach Unterbrechung der Hauptverhandlung und einem Verständigungsgespräch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung nur zu Protokoll nahm: „Der Vorsitzende gab bekannt, dass Verständigungsgespräche stattgefunden haben, welche allerdings ohne Ergebnis geendet haben.“

Es bestehen bereits Bedenken an der Zulässigkeit dieser Rüge, da die Revision nicht vorgetragen hat, dass der Vorsitzende nach den entsprechenden dienstlichen Stellungnahmen der zuständigen Staatsanwältin vom 4. August 2014 und des Vorsitzenden vom 5. August 2014 sowie der Protokollberichtigung vom 12. September 2014 später wiederholt in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf das Verständigungsgespräch darauf hingewiesen hatte, dass für die Angeklagten eine Bewährungsstrafe nur im Falle eines Geständnisses in Betracht komme. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO schreibt seinem Wortlaut nach keinen Zeitpunkt für die Mitteilungspflicht vor. Zwar ergibt sich aus dem Gesetzeszweck Transparenzgedanken, dass in aller Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch geboten ist. Doch sind hiervon auch Ausnahmen möglich (vgl. hierzu z.B. KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 243 Rn. 39), so dass ein später erfolgter Hinweis ausreichend gewesen sein kann. Um dem Revisionsgericht diesbezüglich eine umfassende Prüfung zu ermöglichen, liegt nahe, dass die Revision dazu hätte vortragen müssen.

Dies kann hier aber dahinstehen, da die Rüge jedenfalls deshalb im Ergebnis nicht durchgreift, weil der Senat ausschließt, dass das Einlassungsverhalten der Angeklagten auf einem etwaigen Informationsdefizit beruht. Denn aus den Urteilsgründen sowie den dienstlichen Stellungnahmen und der Protokollberichtigung ergibt sich, dass die Angeklagten sich in Kenntnis der Tatsache, dass nur bei einer geständigen Einlassung noch eine Bewährungsstrafe in Betracht kommen würde, dafür entschieden haben, den Tatvorwurf zu bestreiten. Der Senat schließt daher aus, dass sie sich bei einer weitergehenden Mitteilung anders verhalten hätten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2013 – 1 StR 200/13, StV 2014, 651, 653).“

„Die Revision der Staatsanwaltschaft …. wird verworfen“, mit Lerneffekt

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„Die Revision der Staatsanwaltschaft …. wird verworfen“, ja, wann liest man das schon mal? Sicherlich nicht so häufig wie die Verwerfung der Revision von Angeklagten, was u.a. damit zu tun haben dürfte, dass die Staatsanwaltschaften nicht so häufig Revision einlegen und dann auch zusätzlich noch viele der StA-Revisionen es gar nicht bis zum BGH schaffen, da sie ja erst noch durch den Filter GStA/GBA müssen. Aber hin und wieder liest man es doch und dann ist die BGh-Entscheidung, so wie der BGH, Beschl. v. 10.07.2014 – 3 StR 140/14 -, m.E. ein Posting wert, zumal wenn der GBA die „Revision auch vertreten“ hat. Aber nicht nur deshalb, sondern: Man kann auch aus den Fehlern anderen Verfahrensbeteiligter lernen und sie selbst vermeiden 🙂 .

In der Sache geht es um einen Teilfreispruch vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Von diesem Vorwurf hat das LG den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, zu den sichergestellten Betäubungsmitteln und sonstigen Gegenständen hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Insoweit bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Dagegen hatte sich die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge gewandt und die unzulässige Ablehnung mehrerer Beweisanträge gerügt. Die Rüge war aber nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt (hört, hört, passiert also auch Staatsanwälten und nicht nur Verteidigern!!!):

„2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Revisionsbegründung lediglich die Beweisanträge und den diese zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mitgeteilt. Dies genügt hier den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen nicht.

a) Die Fehlerhaftigkeit des die Beweisanträge zurückweisenden Beschlusses ergibt sich nicht bereits allein aus dessen Begründung, so dass die Vorlage weiteren Verfahrensstoffes durch den Revisionsführer nicht bereits aus diesem Grunde entbehrlich ist.

aa) Das Landgericht hat ein Beweisverwertungsverbot angenommen und auf dieser Grundlage zutreffend die beantragte Beweiserhebung als unzulässig im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO bewertet (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 63/10 juris Rn. 10).

bb) Der Umfang der Beschlussbegründung ist nicht zu beanstanden.

Die Begründung des Beschlusses, mit dem ein Beweisantrag zurückgewiesen wird, soll zum einen den Antragsteller davon unterrichten, wie das Ge-richt das Begehren beurteilt, damit er in der Lage ist, sich auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Antragsablehnung entstanden ist. Zum anderen soll dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der Ablehnung ermöglicht werden (st. Rspr.; vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 41a mwN). Dies gilt auch im Rahmen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO (aA möglicherweise noch Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 760, wonach ein „kurzer Hinweis“ genüge; vgl. hierzu LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 201).

Dem wird der Beschluss des Landgerichts gerecht. Die Strafkammer hat ausgeführt, die Beweismittel beruhten auf dem Ergebnis der ohne die erforderliche richterliche Anordnung durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe kein Grund zu der Annahme bestanden, es liege Gefahr im Verzug vor. Aufgrund der willkürlichen, bewussten und groben Missachtung des Richtervorbehalts bestehe hinsichtlich der gewonnenen Beweismittel ein Verwertungsverbot. Dieses betreffe sowohl die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel als auch die auf Vorhalt der Durchsuchungsergebnisse ohne „qualifizierte“ Belehrung gegenüber den Vernehmungsbeamten gemachten Angaben. Damit war für die Verfahrensbeteiligten ausreichend erkennbar, aus welchen Gründen das Tatgericht die begehrte Beweiserhebung für unzulässig hielt. Sie konnten ihr weiteres Prozessverhalten darauf einstellen und insbesondere auch erwägen, weitere (Beweis-)Anträge zu den Umständen der Wohnungsdurchsuchung zu stellen. Zur angemessenen Wahrung ihrer Rechte war es insbesondere nicht erforderlich, dass das Landgericht die nach seiner Auffassung zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führende Würdigung des Verfahrensstoffes im Einzelnen darlegte. Dies war auch nicht nötig, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, denn das Revisionsgericht hat zu der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, – anders als bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der im Wege des Strengbeweises gewonnenen Umstände, auf deren Grundlage das Tatgericht über den Schuldspruch und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu entscheiden hat – nicht lediglich diese Würdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen, sondern selbst im Wege des Freibeweises festzustellen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, NJW 1978, 1390; aA LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 32).

b) Gemäß den danach geltenden allgemeinen Grundsätzen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein an Hand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate oder eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Rügt der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen, so muss er, sofern sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses nicht schon aus dessen Begründung ergibt, neben der Mitteilung von Antragswortlaut und Ablehnungsbegründung diejenigen weiteren Tatsachen darlegen, aus denen die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses folgt. Zum notwendigen vollständigen Rügevortrag kann es deshalb erforderlich sein, Einzelheiten des Verfahrensablaufs mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 372 ff.; KK-Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 ff., jeweils m. zahlr. w. N.).

Diesen Vorgaben ist die Beschwerdeführerin mit der Vorlage allein der Beweisanträge und des diese zurückweisenden Gerichtsbeschlusses nicht nachgekommen. Dem Senat ist es nicht möglich, auf dieser Grundlage die erforderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf den behaupteten Rechtsfehler vorzunehmen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:..“

Und dann führt der BGH aus, was er gerne haben/lesen möchte = was vorgetragen werden muss(te), nämlich alles das, aus dem sich ergibt, ob die „Beweisgewinnung rechtsfehlerhaft war“. Das ist das gesamte Geschehen um die Durchsuchung – „Gefahr im Verzug?“ , und alle Umstände, die im konkrten Fall ggf. zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Daran hat es gefehlt und daher war die Verfahrensrüge unzulässig.

Ergänzung der Verfahrensrüge? – Herr Verteidiger, das klappt i.d.R. nicht

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Ein kleines revisionsrechtliches Schmankerl enthält der BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 StR 265/13. Das war der Verteidiger durch die Gegenerklärung des GBA auf die Unzulässigkeit einer von ihm erhobenen Verfahrensrüge aufmerksam geworden. Und er hat dann versucht, ob noch etwas zu retten ist, indem er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung seiner Verfahrensrüge gestellt hat. Das klappte (natürlich) nicht:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch Verwertung der Erkenntnisse aus der am 12. Oktober 2011 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ist unzulässig.

Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren – in zulässiger Weise geltend gemachten – Verfahrensrügen begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 f.; vom 3. September 1987 – 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 1. November 1988 – 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Auch die in Rede stehende Rüge ist nicht verspätet, sondern allein in unvollständiger Weise erhoben worden. Es widerspricht der Systematik des Revisi-onsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung der Revisionsrüge zuzulassen, nachdem der Re-visionsführer durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft von der Form-widrigkeit seiner Verfahrensrüge erfahren hat. Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGH, Be-schluss vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrens-rüge 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.), liegt nicht vor.“

M.E. zutreffend, denn Fristablauf ist Fristablauf und die Begründungsfristen würden umgangen, wenn man in einem solchen Fall Wiedereinsetzung gewähren würde, man käme in einen revisionsrechtlichen Kreisverkehr. Eine Ergänzung der Verfahrensrüge kommt nur in Betracht in den Fällen, in den zur Begründung Akteneinsicht erforderlich war, diese aber nicht rechtzeitig gewährt worden ist. Aber auch das ist nicht so ganz einfach zu erreichen.