Lichtbilder in der Revisionsbegründung?

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Lichtbilder in der Revisionsbegründung? Die auf den ersten Blick überraschende Frage muss man dann ggf. mit „Ja“ und angefügt: „Auf jeden Fall“ beantworten, nachdem man den BGH, Beschl. v. 30.07.2015 – 4 StR 561/14  gelesen hat. Eine Nebenklägerrevision, bei der es aber mal nicht um die mit dem § 400 StPO zusammenhängenden Fragen ging. Erhoben war auch die Verfahrensrüge, die aber – so der BGH – nicht ausreichend begründet war:

„Die von allen drei Nebenklägern inhaltlich übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 23. Februar 2015 genannten Gründen ohne Erfolg. Zu der Rüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es sich in den Urteilsgründen nicht mit dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt habe, bemerkt der Senat ergänzend: Diese Rüge ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revisionsbegründungen die in Augenschein genommenen Lichtbilder nicht enthalten. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wird in den Urteilsgründen nicht im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bezug genommen, so dass die Kenntnisnahme von ihrem Inhalt dem Senat nicht bereits aufgrund der Sachrüge möglich ist.“

Muss/sollte man dran denken.

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