Schlagwort-Archiv: Urteilsgründe

OWi I: Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Standardisiertes Messverfahren/Fahrlässigkeit

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Und dann gibt es heute noch einmal OWi-Entscheidungen. Ein paar habe ich noch aus der Zeit vor meinem Urlaub und von den Einsendungen, die während des Urlaubs eingegangen sind.

Zunächst stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 28.08.2025- 4 ORbs 4 SsBs 126/25  – vor. In dem äußert sich das OLG noch einmal zu den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem OLG haben die Gründe des AG-Urteils nicht gefallen, es hat aufgehoben:

„Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWG) und auch im Übrigen in zulässiger Weise angebrachte Rechtsbeschwerde erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Zu beanstanden ist zunächst die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Hinblick auf die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen und auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 – 1 StR 600/10 juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2024 – 2 ORbs 31 SsBs 14/24; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 2 OLG 4 Ss 12/16). Die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend, sondern nur möglich und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 337 Rn. 29 m. w. N.). Auch in Ansehung des im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit begrenzten Überprüfungsmaßstabes hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberprüfung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Stellt der Tatrichter fest, dass die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde, so sind in den Urteilsgründen lediglich das angewandte Messverfahren, der berücksichtigte Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens, insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts mitzuteilen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2024 – 4 ORbs 31 SsBs 18/24; Beschluss vom 03.03.2016 – 1 OWi 4 SsBs 11/16; Beschluss vom 03.08.2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist den Gründen des angefochtenen Urteils schon nicht zu entnehmen, welches Messverfahren verwandt wurde, um die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen festzustellen. Das für die Geschwindigkeitsmessung verwandte Messgerät ist lediglich als „das genutzte Gerät“ bezeichnet. So ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat und mithin – nur – die oben dargestellten Feststellungen erforderlich waren.

2. Weiter erweisen sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite als unzureichend. Hier findet sich lediglich der Hinweis, vorsätzliches Verhalten sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen, daher sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Positive Feststellungen dazu, dass der Betroffene bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt sowohl die an der Messstelle gültige Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren Überschreitung hätte erkennen können, fehlen gänzlich. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen insoweit kann aber nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2022 – 5 ORbs 297/23, juris Rn. 9). Angesichts der aber auch zur äußeren Tatseite äußerst rudimentären Feststellungen des Amtsgerichts bleibt allerdings offen, inwiefern der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte erkennen können.

…..“

VerkehrsR II: Alltäglicher Unfall durch Parkrempler, oder: Erhöhte Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting stelle ich dann den OLG Dresden, Beschl. v. 02.12.2025 – 1 ORs 27 SRs 636/25 – vor. In ihm geht es auch um die Urteilsgründe, und zwar nach eine Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) bei einem alltäglichen Unfall. 

Das AG hat den Angeklagten nach einem „Parkrempler“ u.a. wegen vorsätzli­cher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Seine dagegen gerichtete Sprungrevision war erfolgreich:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs hat keinen Bestand, weil die Feststellungen zur objektiven Tatseite unzureichend sind. Denn das Amtsgericht hat keine Feststellungen zu der im Tatbestand des § § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB geforderten Kausalität zwischen der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und der konkreten Ge-fahr („dadurch“) getroffen. Derer hätte es jedoch bereits mit Blick auf die Alltäglichkeit des Unfallgeschehens – eines „Parkremplers“ – bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019, Az.: 4 StR 560/19 – juris; Fischer, 72. Aufl., StGB, § 315 c Rz.16 m.w.N.). Der Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr liegt auch nicht aufgrund der im Übrigen festgestellten Umstände des Unfallgeschehens, wonach der Angeklagte „mit aufheulendem Motor im Rückwärtsgang“ ausparkte, und dem Schadensbild, wonach „vorne rechts Lackkratzer entstanden, die Motorhaube angehoben wurde und sich das Spaltmaß um den rechten Frontscheinwerfer erhöhte“, auf der Hand. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in der Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf eine Verschiebung der Achse hinweist, ist der Eintritt einer solchen gerade nicht festgestellt, sondern es wird in den Urteilsgründen lediglich mitgeteilt, dass eine Neuvermessung der Vorderachse erforderlich sei, da deren Verschiebung „vermutet werde“.

Der aufgezeigte Rechtsfehler im Schuldspruch führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Ur-teils einschließlich der getroffenen Feststellungen insgesamt sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.“

Und dann gleich noch zwei „Segelanweisungen“:

„Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Im Hinblick auf den nach § 315 c Abs.1 Nr. la StGB erforderlichen Kausalzusammenhang werden nähere Feststellungen zum Unfallhergang, insbesondere der Fahrweise des Ange-klagten während des Ausparkvorgangs und den räumlichen Verhältnissen, wie beispielsweise den Abständen der Fahrzeuge zueinander, zu treffen sein.

§ 315 c StGB erfordert zum sogenannten Gefährdungsschaden zwei Prüfschritte, zu denen im Strafurteil in aller Regel Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann, wobei die Wertgrenze bei 750,00 € liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2019, Az.: 4 StR 86/19 – juris; KG, Beschluss vom 12. April 2024, Az.: 3 ORs 31/24 – juris). Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, a.a.O.). Für den Verkehrswert kann vorliegend jedoch, nachdem die Geschädigte das Fahrzeug nur wenige Monate vor der Tat erworben hat, auch der von ihr gezahlte Kaufpreis Anhaltspunkte ergeben.

Soweit der neue Tatrichter ebenfalls beabsichtigen sollte, gegen den Angeklagten unter An-wendung von § 69 a Abs. 3 StGB, wonach das Mindestmaß der Sperre ein Jahr beträgt, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, eine Sperre zu verhängen, wird er weitergehender als bislang festzustellen haben, wann gegen den Angeklagten zuletzt eine Sperre verhängt worden ist. Denn ausweislich der bisher mitgeteilten Vorverurteilungen, wurde die letzte Sperre für die Erteilung einer Fahr-erlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 20. Oktober 2021 (BZR Ziffer 12) angeordnet, mithin ausgehend vom Tatzeitpunkt 19. November 2024 außerhalb des nach § 69a Abs.3 StGB maßgeblichen 3 – Jahres – Zeitraums.“

VerkehrsR I: Urteilsgründe beim gefährlichen Eingriff, oder: Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“ erforderlich

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Am „Murmeltiertag“ 2026 starten wir dann in die neue Woche. Es ist schon die KW 6/2026. Und ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – 4 StR 492/25 – zu den Urteilsgründe beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen ihn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die teilweise Erfolg hatte.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte ein Fahrrad entwendet, um schneller und bequemer seinen Weg zurückzulegen. Als anschließend ein Defekt am Rad auftrat, geriet er hierüber in Wut und beschloss, sich dessen sogleich wieder zu entledigen. Hierzu warf der Angeklagte das Fahrrad mit bedingtem Tötungsvorsatz von einer Brücke auf die darunter gelegene Autobahn bei dort zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mittlerem Verkehrsaufkommen. Es schlug auf der rechten Fahrspur auf, worauf der Fahrzeugführer des zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Fahrtstrecke von wenigen Sekunden vom Aufprallort entfernten Pkw „geschockt“ auf die linke Fahrspur auswich. Er hupte sofort und bremste gleichzeitig „stark“ ab, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen und diesem ein Ausweichen zu ermöglichen. Hierdurch gelang es dem Kraftfahrer des hinter ihm fahrenden Pkw, ebenfalls auf die linke Fahrspur „ruckartig“ auszuweichen und eine Kollision mit dem noch etwa 50 Meter entfernten Fahrrad zu vermeiden. Sämtliche Fahrzeuginsassen blieben unverletzt und deren Pkw unbeschädigt. Der Angeklagte entfernte sich zu Fuß von der Brücke. Im Nachgang gelang es einem Verkehrsteilnehmer, das Fahrrad auf den Grünstreifen neben der Autobahn zu versetzen.

Der BGH hat die Verurteilung auf die Revision des Angeklagten im Schuldspruch u.a. dahin geändert, dass der Ange­klagte des versuchten Mordes in Tateinheit (nur) mit ver­suchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenver­kehr schuldig ist. Das Urteil erweise sich hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr als rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB nicht tragen würden:

„a) Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168/25 Rn. 7; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 zu § 315c StGB mwN). Dabei steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage nicht entgegen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131, jew. zu § 315c StGB; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 315c Rn. 15a). Auch wenn an die insoweit zu treffenden Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und deshalb genaue Angaben zu Entfernungen, Geschwindigkeiten oder Bremsverzögerungen nicht stets notwendige Bedingung für eine ausreichende Sachverhaltsbeschreibung sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f. mwN), muss sich aus den Darlegungen im Urteil aber gleichwohl hinreichend deutlich ergeben, dass es zu einer hochriskanten Situation gekommen ist. Dabei kann es von indizieller Bedeutung sein, dass zur Vermeidung eines Schadensfalls alle vorhandenen technischen Möglichkeiten der beteiligten Fahrzeuge ausgeschöpft (Vollbremsung) oder gefährliche, weil nicht mehr kontrollierbare, Ausweichmanöver vorgenommen werden mussten. Gleiches gilt, wenn massive Kontrollverluste eingetreten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168/25 Rn. 7).

b) Hiernach genügen die Feststellungen des Landgerichts nicht den Anforderungen zur Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“. Denn den Urteilsgründen lässt sich – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – nicht entnehmen, dass es zu einer Gefahrenlage in dem dargestellten Sinn gekommen ist. Schon der von der Strafkammer als „stark“ beschriebene (kollisionsvermeidende) Bremsvorgang des ersten Fahrzeugführers deutet auf ein dosiertes Vorgehen hin, weil danach das Bremssystem des Pkw nicht vollständig ausgenutzt wurde. Zudem weisen dessen gleichzeitige Handhabungen („Hupen“ und „Ausweichen“) auf ein kontrolliertes Fahrmanöver hin. Dies gilt umso mehr, als er in dieser Situation noch die Belange der anderen Verkehrsteilnehmer bedenken konnte. Auch bleibt offen, in welchem Abstand der zweite Fahrzeugführer auf die Gefahrenlage aufmerksam wurde, bevor dieser dem Hindernis in einer Entfernung von 50 Metern auswich.

Da auszuschließen ist, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, die die Annahme eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen könnten, ist der Schuldspruch insoweit auf Versuch umzustellen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

…..“

Gebracht hat es dem Angeklagten – bis auf den Wegfall der Sperrfrist – nicht. Denn der BGH hat sich mal wieder darauf zurück gezogen, dass er eine geringere Strafe „ausschließen“ kann, wenn schon das LG vom Versuch ausgegangen wäre. Mich überzeugt das nicht. Denn, ob tateinheitlich ein vollendetes oder nur ein versuchtes Delikt zum versuchten Mord hinzutritt, ist m.E. schon ein Unterschied, der sich bei der Strafzumessung auswirken müsste. Nicht so beim BGH.

OWi III: Erlaubte nachträgliche Ergänzung der Gründe?, oder: Herausgabe aus dem inneren Dienstbereich

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Und dann noch etwas vom OLG Köln, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2025 – III 1 Orbs 268/25. Er enthält nichts wesentliche Neues, sondern ruft nur noch einmal in Erinnerung, wann eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe erlaubt/zulässig ist.

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil, das mit der Rechtsbeschwerde angegriffen war, aufgehoben. Zur Begründung heißt es u.a.:

„Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. November 2025, der wie folgt begründet worden ist:

„…..

II.

1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Bereits auf die erhobene Sachrüge ist das Urteil gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 StPO aufzuheben (zu vgl. OLG Celle NZV 2012, 45), da das dem Verteidiger auf richterliche Verfügung vom 21.08.2025 übersandte, für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgebliche, Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 StPO keine Gründe enthält, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vorneherein verwehrt ist.

Die Ergänzung des Urteils durch die nachträglich aufgenommenen schriftlichen Gründe ist unzulässig gewesen und konnte damit nicht zum Gegenstand der Prüfung werden. Nachdem das Gericht die Übersendung des ohne Gründe verfassten Urteils an den Verteidiger verfügt hatte und diese Urteilsfassung durch entsprechende Übersendung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden war, durfte es nicht mehr abgeändert werden (vgl. SenE v. 09.10.2025, 111-1 ORbs 216/25, SenE v. 29.10.2021, 111-1 RBs 295/21; SenE v. 17.04.2020, 111-1 RBs 121/20; SenE v. 11.02.2008, 18 Ss-OWi 4/08 – 16 B; BGH NStZ 2019, 730 f. m. w. N.; OLG Brandenburg VRS 122, 151; OLG Karlsruhe, BeckRS 2023, 39536).

Insoweit lagen auch die Voraussetzungen für eine im Bußgeldverfahren ausnahmsweise mögliche nachträgliche Ergänzung eines Urteils gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nicht vor, weil bereits die erste nicht mit Gründen versehene Urteilsfassung nicht von der Regelung des § 77b Abs. 1 OWiG gedeckt war. Danach kann von einer schriftlichen Begründung des Urteils nur abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht einlegen (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärung ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Vorliegend hat der [Anm. d. Sen.: richtig: die) Betroffene weder im Vorfeld auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet, noch war die Verzichtserklärung – bereits wegen einer Verurteilung zu einer 250 Euro übersteigenden Geldbuße – ausnahmsweise entbehrlich.“

Dem stimmt der Senat zu.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft trotz ihres im Sinne von §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO gestellten Aufhebungsantrages den prozessualen Weg des § 349 Abs. 3 StPO beschritten hat – hierdurch sollte vermutlich der Bitte der Verteidigung um Zuleitung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor einer Entscheidung des Senats entsprochen werden – hindert dies eine Entscheidung des Senats bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Denn die Betroffene wird durch die Senatsentscheidung nicht beschwert.“

Gründe III: Fehlende Geständniswürdigung im Urteil, oder: Bei Massendelikten sind wir nicht so streng

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Im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf das KG, Urt. v. 03.09.2025 – 3 ORs 38/25. Es geht in ihm auch um die Folgen der fehlenden Würdigung eines Geständnisses im Urteil.

Verurteilt worden ist der Angeklagte  wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a- ausgeführt:

„1. Die Feststellungen zu II. beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte räumte die Begehung der Tat wie unter II. dargestellt ein. An der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten bestanden für das Gericht im Ergebnis seiner Prüfung keine Zweifel…..“

Das KG hat das im Revisionsverfahren nicht als „zu knapp“ beanstandet:

„a) Zwar lässt sich aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, eine Verpflichtung des Gerichts nicht unmittelbar ableiten, dass eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen ist, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat, ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel aber regelmäßig eine zusammenhängende und geschlossene Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten sowie die Darstellung der Erwägungen, weshalb der Einlassung zu folgen ist, erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19 -, juris; NStZ 2015, 299; Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 3 ORs 84/24 -, juris; NZV 2023, 461; Beschluss vom 12. Januar 2022 – 3 Ws (B) 8 /22 -, juris). Der Tatrichter ist nämlich auch im Falle eines geständigen Angeklagten gehalten, zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist, im Hinblick auf sonstige Beweisergebnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 5 StR 338/16 -, juris m.w.N.; Senat a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 2. August 2023 – 203 StRR 303/23 -, juris m.w.N.). Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er aber grundsätzlich nicht verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren, um dem Revisionsgericht eine Kontrolle seiner Entscheidung zu ermöglichen. Es kann vielmehr – je nach den Umständen des Einzelfalls – genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 147; KG, Beschlüsse vom 7. März 2025 – 4 ORs 12/25 – und 19. Juli 2024 – 5 ORs 52/24 -; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ORs 17/24 -, juris).

b) Bei rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Massendelikten geringer Bedeutung ist ausnahmsweise ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um einen komplexen oder mehraktigen und mit zahlreichen Details festgestellten Sachverhalt handelt. In einem solchen Fall kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (vgl. KG StV 2000, 188 und Urteil vom 15. März 2011 – (2) 1 Ss 548/10 (6/11) -; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 – 7 ORs 34/24 – bei Burhoff online blog und 2. Mai 2007 – 1 Ss 365/06 -, juris; OLG Hamm StraFo 2003, 133; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 1990 – 1 Ss 217/90 -, juris; OLG Köln VRS 87, 205; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323); es genügt dann in der Beweiswürdigung der bloße Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten.

Dies gilt in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der Täter über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt. In derartigen Fallkonstellationen ist die Deliktsstruktur sowohl tatsächlich als auch rechtlich denkbar einfach gelagert. Die Tatbestandsmerkmale (Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis) sind zudem solche, über die der Täter typischerweise aus eigenem Wissen – anders als z.B. im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt bezüglich der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit oder eines Schadens im Rahmen von § 315c StGB oder § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2025 a.a.O.) – Auskunft geben kann. Weist der Fall – wie hier – keinerlei Besonderheiten auf, ist die Gefahr einer falschen Selbstbezichtigung des Angeklagten gering. Entsprechendes gilt für mögliche Zweifel an einer in den Einzelheiten genügende Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen sowie für die Frage, ob Tatsachen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, überhaupt der Wahrnehmung des Angeklagten zugänglich sein können. Wurde der Kfz-Führer im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamten angehalten, dürften diese Gefahren sogar regelmäßig ausgeschlossen sein. Eine Darlegung, anhand welcher Strengbeweismittel sich das Tatgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses gebildet hat, ist dann entbehrlich. Ungeachtet dessen ist das Tatgericht der Darlegung seiner Überzeugungsbildung aber nicht gänzlich enthoben. Stets muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass es sich seiner Überprüfungspflicht bewusst gewesen ist.

c) Diesen – verringerten – Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Den Urteilsausführungen ist durch die Inbezugnahme zu den Feststellungen „… räumte die Tat wie unter II. dargestellt ein“ (UA S. 4) unmissverständlich zu entnehmen, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, nämlich im Wissen, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen, mit dem Kraftfahrzeug seines Vaters am 16. Januar 2024 auf dem G.Damm in Berlin gefahren zu sein. Zudem ist dem Urteil in noch ausreichender Weise zu entnehmen, dass das Amtsgericht das Geständnis einer Prüfung unterzogen und keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dessen hatte. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass dem festgestellten einfach strukturierten Tatgeschehen, das zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht besonders lang zurücklag, keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr eines falschen Geständnisses oder fehlender Erinnerungen des Angeklagten zu entnehmen sind. In der Folge bestand für das Amtsgericht auch kein Anlass, seine Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses durch die Darlegung weiterer in der Hauptverhandlung etwaig gewonnener Erkenntnisse in den Urteilsgründen zu untermauern.“