Schlagwortarchiv: Straßenverkehrsgefährdung

Ein Augenblick(sversagen) kann auch mehrere Sekunden dauern

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So häufig, wie man meint, sind im Verkehrsstrafrecht die Entscheidungen, die sich mit § 315c StGB – Straßenverkehrsgefährdung – befassen, nicht. Und meist behandeln sie dann die Problematik der nicht ausreichenden Feststellungen im subjektiven Bereich. So auch der OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.04.2014 – 1 Ss 542/14:

„Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs i. S. v. § 315c Abs. 1 Nr. 2 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat. Das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit stellt mehr auf die objektive, dasjenige der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Seite ab (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315c Rn. 12). Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit ist Rücksichtslosigkeit in der Regel gegeben. Bei fahrlässigem Verhalten ist sie nicht ausgeschlossen, bei einem Augenblicksversagen liegt sie nicht vor. Das äußere Tatgeschehen reicht zur Beurteilung von Rücksichtslosigkeit nicht aus; es kommt vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs-und Motivlage des Täters an. Formelhafte Bezeichnungen der Motivation können eine konkrete Feststellung nicht ersetzen (Fischer, a. a. O., Rn. 14, 14a m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es geht zwar in nicht zu beanstandender Weise von grober Verkehrswidrigkeit aus, enthält aber keine konkreten Feststellungen zur Vorstellungs- und Motivlage des Angeklagten, die den Schluss auf Rücksichtslosigkeit erlauben würden. Solche Feststellungen wären indes erforderlich, da das Amtsgericht nicht von bewusster grober Verkehrswidrigkeit, sondern von fahrlässigem Verhalten des Angeklagten ausgeht.“

Aber nicht deshalb fand ich den Beschluss so interessant, dass ich ihn hier vorstelle. Sonder wegen der Segelanweisung:

„Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – das im Übrigen keine ausreichenden Feststellungen dazu trifft, dass der Gegenverkehr für den Angeklagten schon „von dem Moment an, als er auf die Abbiegespur auffuhr,“ sichtbar gewesen wäre – ein Augenblicksversagen im oben genannten Sinne auch mehrere Sekunden lang anhalten kann und keine „sekundenschnell getroffene Fehlentscheidung“ erfordert.“

Also: Augenblicksversagen dauert nicht unbedingt nur einen Augenblick = eine Sekunde (?), sondern kann auch mehrere Sekunden dauern. Interessant wäre es zu erfahren, ob das OLG das auch im OWi-Verfahren beim sog. „Augenblicksversagen“ meint. Das würde da an mancher Stelle Auswirkungen haben.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Fluchtfahrt, oder: Wenn die Polizei hinter dir her ist, fährste schneller…

PolizeialarmZum Wochenanfang ein Kurzhinweis auf einen Klassiker, die „Fluchtfahrt“ mit etwa folgendem Sachverhalt (die Gründe des BGH, Beschl. v. 11.02.2014 – 4 StR 520/13 sind da etwas dünn): Der unter Rauschmitteleinfluss stehende Angeklagte fährt zu schnell. Der BGH macht aus einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB):

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Gene-ralbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststel-lungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres – wie es die Strafkammer getan hat – davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 – 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Wie gesagt: Klassiker oder zumindest schon mal dagewesen.

Straßenverkehrsgefährdung: An einem „Fußgängerüberweg“ (?) etwas rasant gefahren

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Gestern Nachmittag hatte ich unter der Überschrift: Zebrastreifen “Do-it-yourself” – Zum Ausrollen und Selbermalen“über den selbst gemalten Zebrastreifen in Köln berichtet. Dazu passt ganz gut der OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2013 – 31 Ss 50/12, der sich zu einer Straßenverkehrsgefährdung an einem Fußgängerüberweg verhält. Die Leitsätze des Beschlusses sagen an sich alles:

„1. Fußgängerüberwege im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB sind ausschließlich solche i. S. des § 26 StVO, also die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i. V. m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen.

 2. Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs? und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer – auch Fußgänger – sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dar.„

 

Und noch mal § 315c StGB – es klappt einfach nicht mit der „konkreten Gefahr“

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Ich hatte ja schon mehrfach über die Rechtsprechung des BGH zu § 315c StGB und damit auch zu § 315b StGB berichtet. In beiden Fällen ist zur Erfüllung des Tatbestandes das Vorliegen einer „konkreten Gefahr“ Voraussetzung. Und damit bzw. mit den vom BGH dazu geforderten tatsächlichen Feststellungen hapert es in der Praxis immer wieder. Folge: Der für die Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des BGH hebt die Urteile der LG immer wieder auf. Ein Beispiel ist der BGH, Beschl. v. 16.04.2012 – 4 StR 45/12. Aus dem Beschluss:

„Nach den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäben genügt die hierauf bezogene knappe Bemerkung des Landgerichts („Dadurch gefährdete er H. .“) nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr. Einen Vorgang, bei dem es beinahe zu einer Verletzung der Mitfahrerin gekommen wäre – also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“ (Senat, Urteil vom 30. März 1995 und Beschluss vom 4. September 1995 – jew. aaO; Beschluss vom 26. Juli 2011 – 4 StR 340/11, StV 2012, 217) – hat die Strafkammer auch nach dem Gesamtzusammenhang ihrer auf das Unfallgeschehen bezogenen Feststellungen nicht hinreichend mit Tatsachen belegt.“

Und der BGH bemängelt weiter noch:

b) Nach den bisherigen Feststellungen bleibt zudem offen, ob die Beifahrerin des Angeklagten vom Schutzbereich des § 315c StGB überhaupt erfasst ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies für an einer solchen Straftat beteiligte Insassen des Fahrzeugs zu verneinen (BGH, Urteile vom 23. Februar 1954 – 1 StR 671/53, BGHSt 6, 100, 102, vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 43, und vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08, NJW 2009, 1155, 1157; vgl. SSW-Ernemann, StGB, § 315c Rn. 24 m.w.N.). Die Mitfahrerin könnte sich mit der an den Angeklagten gerichteten Aufforderung, „auch einmal zu fahren“ (UA 7), der Anstiftung gemäß § 26 StGB schuldig gemacht haben. Zwar ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden, so dass es an der in § 26 StGB vorausgesetzten vorsätzlichen Haupttat fehlen könnte. Diese rechtliche Würdigung beschwert den Angeklagten, soweit der Schuldspruch in Rede steht, nicht. Jedoch war ihm nach den Feststellungen „bewusst, dass er Alkohol getrunken hatte und möglicherweise nicht mehr fahrtauglich war. (Das) nahm er zumindest billigend in Kauf, als er sich an das Steuer setzte.“ (UA 7). Danach liegen die Voraussetzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination in § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB vor, zu der strafbar angestiftet werden kann (§ 11 Abs. 2 StGB). Abschließend kann der Senat die Frage einer strafbaren Teilnahme der Beifahrerin nicht beurteilen, weil das angefochtene Urteil keine Feststellungen zur Frage eines „doppelten“ Anstiftervorsatzes enthält.“

Und ist schon manchmal erstaunlich, was die LG so machen 🙂

Was man weiß, was man wissen sollte – von der Straßenverkehrsgefährdung

Als (Auch)Verkehrsrechtler freue ich mich immer, wenn man auch mal beim BGH auf verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen trifft. So auf den BGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 4 StR 558/11. Es handelt sich auch noch um eine Leitsatzentscheidung, die zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist. Allerdings wohl nicht mit dem verkehrsstrafrechtlichen Teil, sondern mit den sicherlich auch lesenswerten Ausführungen des BGH zur sog. Hemmschwellentheorie.

Als Verkehrsrechtler interessiert hier jetzt aber mehr der verkehrsstrafrechtliche Teil, an dem sich das Schwurgericht (auch) versucht hat. Bei der Gelegenheit: Ich frage mich immer, warum man eigentlich bei Schwurgerichtsanklage die Vorwürfe nicht verschlankt und solche Vorwürfe wie hier die Straßenverkehrsgefährdung nicht einstellt. Es hat dann ja auch beim Schwurgericht nicht geklappt. Die Kammer hat die Enden für die Verurteilung nach § 315c StGB nicht zusammenbekommen. Es hapert mal wieder an der „konkreten Gefahr“ bzw. am „Beinaheunfall“. Dazu waren nicht genügend tatsächliche Feststellungen getroffen, aus denen sich das „es ist gerade noch einmal gut gegangen“ ergab (vgl. zur konkreten Gefahr hier mein Beitrag aus dem VRR 2011, 369). Dass ein Schwurgericht das weiß, kann man nicht erwarten (oder doch?) :-). Beim AG sollte man es aber wissen. Aber auch da kranken die Urteile häufig an mangelnden Feststellungen zu den Fragen.

Der BGH, Beschluss fasst alles noch einmal schön zusammen. Und: Er weißt auch noch einmal darauf hin, dass es immer um einen Fremdschaden geht – das eigene Auto/das Täterauto spielt keine Rolle