Schlagwortarchiv: Straßenverkehrsgefährdung

2,21 ‰ – 315c StGB – aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis

Sicherlich eine überraschende Einzelfallentscheidung ist das AG Leer, Urt. v. 24. 8. 2011 – 6c Cs 420 Js 27526/10 – 150/11, dass bei dem Angeklagten, der mit 2,21 ‰ von der Fahrbahn abgekommen und mit einem anderen Pkw zusammengestoßen war, zwar § 315c StGB bejaht, aber einen Regelfall i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint und die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Begründung:

„Durch die Einlassung des Angeklagten und das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Fachpsychologen für Verkehrspsychologie vom 22.08.2011 ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte durch eine Aufarbeitung seines Fehlverhaltens wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Der Angeklagte hat eingeräumt, aufgrund einer beruflichen und privaten Überlastung in dem Jahr vor dem Unfall in erheblichem Maße Alkohol konsumiert zu haben, wobei er nach dem Gutachten aber nicht i. S. d. ICD-10 Kriterien Alkoholiker war. Er habe während dieser Zeit seine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert und nebenher gearbeitet. Dies habe ihn stark unter Druck gesetzt, weil er Lernerfolge erzielen und gleichzeitig für seine Familie Zeit haben und diese ernähren musste. Seit dem Unfall lebt der Angeklagte in völliger Alkoholabstinenz, was durch eine in der Hauptverhandlung verlesene Bescheinigung von Dr. med. B., Oldenburg, nachgewiesen wurde. Der Angeklagte gab auch an, sich seither körperlich und geistig weitaus besser zu fühlen.

Diese Nachweise und der Umstand, dass der über keinerlei Voreintragungen verfügende Angeklagte als – originärer – Außendienstmitarbeiter einer Versicherung auf seinen Führerschein angewiesen ist, haben das Gericht dazu bewegt, die Fahrerlaubnis vorliegend nicht zu entziehen.“

Also, so ganz klar werden die Gründe nicht, vor allem nicht, wie der Angeklagte sein Fehlverhalten ausgearbeitet hat. Aber eine Argumentationshilfe kann die Entscheidung ggf. sein. Im Einzelfall 🙂

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung noch nach 7 Monaten?

Das LG Kleve hat in LG Kleve, Beschl.v. 21.04.2011 – 120 Qs 40/11 keine Bedenken, auch noch sieben Monate nach einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Der Umstand, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits längere Zeit, hier über 7 Monate, zurückliegt, rechtfertige – so das LG – in der Regel kein Absehen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO.

Na, ob das so im Grundsatz in allen Fällen zutrifft, kann man m.E. mit Fug und Recht bezweifeln, auch wenn die h.M. in der Rechtsprechung das wohl so sieht. Aber letztlich wird man dem Beschluss des LG KLeve beitreten können. Der Beschuldigte war – wie es eine frühere Kollegin gg. formulieren würde – ein „viel beschossener Hase“; na ja, immerhin aber zwei Voreintragungen und davon eine verkehrsrechtliche.

Immer wieder: Der BGH und der Beinaheunfall bzw. der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) spielt in der verkehrsstrafrechtlichen Rechtsprechung des BGH eine große Rolle, wie die Vielzahl der dazu ergehenden Entscheidungen zeigt. Bei den landgerichtlichen Verurteilungen werden aber nicht selten die doch recht hohen Anforderungen, die der BGH an die Vorschrift stellt, übersehen. So auch mal wieder im Beschl. v. 23.10.2010 – 4 StR 506/09. Kurz und bündig: Keine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer Sache von bedeutendem Wert. ObwohL. Der Angeklagte hatte einen etwa faustgroßen, allerdings wohl brüchigen, Sandstein von einer Autobahnbrücke etwa 25 m weit auf den rechten Fahrstreigen geworfen. Es bleibt dann nur: Versuch.

Nachträglicher Zusatz: Zum Beinaheunfall s. auch hier und auch hier in diesem Blog.

Der Beinaheunfall bei §§ 315c, 315b StGB: Verteidigungsansätze

Innerhalb kurzer Zeit hat der BGH jetzt zum dritten Mal zu Fragen der konkreten Gefahr i.S. des § 315c StGB bzw. des § 315b StGB, wo die Frage ebenso eine Rolle spielt, und zum Begriff des „Beinaheunfalls“ Stellung genommen (vgl. BGH StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29 und BGH VRR 2010, 29 = StRR 2010, 72) (jetzt Beschl. v. 10.12.2009 – 4 StR 503/09). Das zeigt, welche Bedeutung die Fragen in der Praxis haben und welche Fehler hier nicht selten von den Tatgerichten gemacht werden. In der Regel mangelt es an ausreichenden Feststellungen, dass der Unfall gerade noch hat vermieden werden können. Da bieten sich gute Verteidigungsansätze (siehe dazu der BGH in StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29).