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Pauschgebühr im Strafvollstreckungsverfahren, oder: Mit falscher Begründung mal wieder abgelehnt

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Und im zweiten Posting dann der KG, Beschl. v. 23.09.2024 – 1 AR 1/24 – zur Pasuchgebühr nach § 51 RVG, die (natürlich) nicht gewährt worden ist:

„Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr von 228,48 Euro (nach dem Antrag bestehend aus: einer Terminsgebühr i.H.v. 192,00 Euro gemäß VV Nrn. 4202, 4203 RVG zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 36,48 Euro) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 RVG sind aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Kammergerichts vom 24. Juli 2024, die dem Antragssteller bekannt ist, nicht gegeben.

Eine Pauschvergütung ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn das Verfahren besonders umfangreich und/oder besonders schwierig war. Sie kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Gebühren augenfällig unzureichend und unbillig sind, weil die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen -Sachen in exorbitanter Weise abhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 – juris, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 9. November 2015 -1 ARs 20/15 -). Denn die Pauschvergütung dient allein dem Zweck, unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers in angemessener Weise auszugleichen. Der Gesetzgeber hat durch das eigenständige Kriterium der Unzumutbarkeit den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 RVG zugleich einschränken und den Ausnahmecharakter dieser Regelung zum Ausdruck bringen wollen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 291). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit des Verteidigers in dem gesamten Verfahren (vgl. Senat Beschluss vom 23. September 2015 – 1 ARs 5/15). So kann ein erhöhter Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend bezahlt ist.

Eine unter Berücksichtigung-der danach geltenden Maßstäbe ausgerichtete Gesamtschau ergibt, dass die Inanspruchnahme des Antragsstellers mit den gesetzlich bestimmten Gebühren in Höhe von 722,33 Euro (1 x Verfahrensgebühr nach VV Nrn. 4201, 4200 Nr. 1 a RVG von 395,00 Euro und 1 x Terminsgebühr nach W Nm. 4203, 4202 RVG von 192,00 Euro, 1 x VV Nr. 7002 RVG von 20,00 Euro zuzüglich (19 % Mehrwertsteuer) zumutbar vergütet ist.

Zwar musste der Antragsteller in dem Verfahren an zwei Anhörungsterminen (21. April 2024 und 19. Mai 2023) teilnehmen, weil sein Mandant am 21. April 2023 unverschuldet nicht teilnehmen konnte. Jedoch begründet dies kein unzumutbares Sonderopfer, das durch eine Pauschvergütung kompensiert werden müsste. Der Antragsteller selbst stützt seinen Antrag allein auf dem Umstand, dass es zu zwei Anhörungsterminen gekommen ist, ohne substantiiert darzulegen, wieso sein Arbeitsaufwand hierdurch erheblich und unzumutbar geworden sein soll, wozu er im Rahmen des Verfahrens nach § 51 RVG allerdings verpflichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2024 – 1 AR 17/23 – m.w.N.). Aus dem Wortlaut des VV 4202 RVG im Vergleich zu den sonstigen Regelungen VV Nrn. 4108, 4114, 4120, 4126 und 4132 RVG, in denen die Gebührentatbestände für Terminsgebühren definiert werden, ergibt sich, dass im Strafvollstreckungsverfahren, entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 RVG, nur eine Terminsgebühr geltend gemacht werden kann, auch wenn mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. KG, Beschluss vom 26. Mai 2006 – 5 Ws 258/06 -, juris; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., VV 4200-4207 Rn. 8 m.w.N.). Vor dem Hintergrund hätte der Antragsteller konkret vortragen müssen, wieso er entgegen der gesetzlichen Wertung ein Sonderopfer erbracht haben will.

Schließlich ergibt sich, wie vom Bezirksrevisor zutreffend dargelegt, aus der Aktenlage ebenfalls keine exorbitante Mühewaltung des Antragstellers, die eine Pauschvergütung rechtfertigen könnte. Der Antragsteller betreut den Untergerbachten seit vielen Jahren, ist mit dessen psychischen Erkrankung und der Unterbringungssituation vertraut, eine umfängliche und arbeitsintensive Einarbeitung war daher nicht nötig.“

Dazu könnte man eine Menge schreiben. Aber es lohnt nicht. Die OLG interessiert es nicht. Sie beharren auf der falschen Rechtsprechung des BGH zur „exorbitanten Mühewaltung“, die dem RVG widerspricht. Aber der BGH und die OLG wissen es eben besser bzw. meinen, es besser zu wissen. Auch die Ansicht des KG zur Kompensation ist falsch. Aber auch daran hält man fest getreu dem Grundsatz: Einmal falsch, immer falsch.

Zutreffend ist es aber, dass der Kollege hier sicherlich besser ein wenig mehr zur Begründung hätte vortragen sollen. Aber egal. Denn dem KG wäre sicherlich etwas eingefallen, warum das dann auch noch nicht gereicht hätte.

Pflichti I: Kleines Potpourri der Beiordnungsgründe, oder: Strafvollstreckung, Betreuung, Ausländer

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Heute dann zur Wochenmitte mal wieder ein „Pflichti-Tag“.

Ich beginne in diesem Posting mit drei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren zur Erledigung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO erforderlich, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender Erfolgsaussicht trotz Fortbestehens des Therapiewillens des Untergebrachten gem. § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt wird.

1. Insbesondere bei einem unter Betreuung mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ stehenden Angeklagten ist regelmäßig von einer Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit auszugehen, so dass ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen ist.

2. Gegen die Bestellung der Pflichtverteidigerin spricht nicht der Umstand, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 154f StPO eingestellt ist.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird bei einem nicht hinreichend sprachkundigen Angeklagten nicht bereits deshalb entbehrlich, wenn die sich aus den Sprachschwierigkeiten ergebenden Einschränkungen seiner Verteidigungsmöglichkeiten durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers „abgemildert“ werden. Vielmehr kann in solchen Fällen nur dann von der Verteidigerbestellung abgesehen werden, wenn die Einschränkungen durch den Dolmetscher völlig ausgeglichen werden, was bei einer schwierigen Sach- oder Rechtslage fraglich sein kann.

 

Pflichti I: Etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: U-Haft im Ausland, Höhe der Strafe, Strafvollstreckung

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Heute stelle ich dann Pflichtverteidigungsentscheidungen vor. Es haben sich wieder einige angesammelt. Herzlichen Dank allen Kollegen für die Einsendung.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zu Beiordnungsgründen. Hier sind die Leitsätze zu:

1. Zur Anwendung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, wenn zwar gegen den Beschuldigten im Ausland Untersuchungshaft vollstreckt worden ist, dem Beschuldigten aber bei einer Auslieferung nach Deutschland wegen des Spezialitätsgrundsatzes keine Untersuchungshaft droht.
2. Daher gilt, nicht schon jede zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern erst eine Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe, sollte in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers geben
3. Zur verneinten Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage.

    1. Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.
    2. Die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist im Vollstreckungsverfahren nicht anwendbar; insofern richtet sich die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO analog.

Welche Gebühren im Strafvollstreckungsverfahren?, oder: Das AG Görlitz und ein „Gebührenkünstler“

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Die zweite Entscheidung kommt vom AG Görlitz. Den AG Görlitz, Beschl. v. 26.10.2022 – BwR 8 Ds 140 Js 18795/15 (2) – also „taufrisch“ – hat mir die entscheidende „Rechtspflegerin“ geschickt. Es handelt sich zwar „nur“ um die Vergütungsfestsetzung durch den Rechtspfleger, aber ich stelle den Beschluss trotzdem vor, weil er eine Frage entscheidet, die in der Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden ist.

Entschieden worden ist über den Vergütungsfestsetzungsantrags eines Pflichtverteidigers, der  für den Verurteilten im Bewährungswiderrufsverfahren tätig geworden. Der Verurteilte befand sich nicht auf freiem Fuß. Der Verteidiger hat während des Verfahrens an einem Termin teilgenommen, in dem dem Verurteilten ein nach § 453c StPO erlassener Sicherungshaftbefehl verkündet worden ist. Der Rechtsanwalt hat dann gegenüber der Staatskasse eine Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG und eine Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG sowie die Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG abgerechnet. Sein Antrag hatte so keinen Erfolg, sondern:

„Abweichungen vom Antrag rechtfertigen sich wie folgt:

Beantragt waren eine Grundgebühr nach Nr. 4101/4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4105/4104 VV RVG und eine Terminsgebühr nach Nr. 4103/4102 VV RVG, dazu die Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 709,24 EUR. Vorliegend war die Pflichtverteidigerbestellung aber im Rahmen eines beabsichtigten Bewährungswiderrufs nach § 453c StPO und einer insoweit erfolgten Haftbefehlsverkündung ergangen, somit im Rahmen der Strafvollstreckung. Damit ist der Gebührentatbestand nach Nr. 4201/4200 Nr. 3 VV RVG erfüllt. Eine Grundgebühr nach Nr. 4100/4101 VV RVG entsteht daneben nicht. Es kann aber eine Terminsgebühr nach Nr. 4202/4203 VV RVG entstehen. Nach der Kommentierung zu Vorbem. 4 VV RVG setzt das Entstehen einer Terminsgebühr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen voraus, wobei dies Hauptverhandlungstermine, aber auch Vernehmungstermine sein können. Vorliegend hat der Verteidiger im Haftbefehlsverkündungstermin vom 20.12.2020 sogar auch verhandelt. Hier ist durch die Teilnahme am Haftbefehlsverkündungstermin also auch die Gebühr nach Nr. 4203 VV RVG entstanden.“

Anzumerken ist vorab: Viel Ahnung von Gebühren scheint der bestellte Pflichtverteidiger nicht zu haben. Denn es erschließt sich nicht, wie man bei dem Sachverhalt auf die Idee kommen kann, Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen. Denn tätig geworden ist der Rechtsanwalt im Verfahren über den Widerruf einer Strafe. Das ist Strafvollstreckung, so dass sich die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG richten (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021 Vorbem. 4.2 VV Rn 5 ff.).

Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Vergütungsfestsetzung ist in jeder Hinsicht zutreffend. Das gilt insbesondere auch für die Terminsgebühr nach Nrn. 4202, 4203 VV RVG. Diese Terminsgebühr ist zu Recht festgesetzt worden. Denn bei den Terminsgebühren des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG handelt es sich um „normale“ Terminsgebühr, die nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG für die „Teilnahme an gerichtlichen Terminen“ entstehen. Anders als bei der sog. Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem „Hafttermin“ kommt es also nicht darauf an, ob in dem Termin, an dem der Rechtsanwalt hier teilgenommen hat, zur Frage der Haft „verhandelt“ worden ist, was hier (sogar) aber der Fall gewesen wäre.

Und: Der Pflichtverteidiger/“Gebührenkünstler“ steht sich übrigens wegen der verhältnismäßig hohen Verfahrensgebühr Nr. 4201 VV RVG durch die Festsetzung der Rechtspflegerin kaum schlechter, als wenn nach seinem Antrag festgesetzt worden wäre. Er wird die richtige Festsetzung ertragen können.

Vollstreckung II: Beauftragung eines Sachverständigen, oder: Anfechtung mit der Beschwerde ausgeschlossen

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Die zweite Entscheidung des Tages, der KG, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 Ws 46, 47/22 -, stammt auch aus einem Verfahren, in dem um die Fortdauer von Sicherungsverwahrung gestritten wird.

Die Strafvollstreckungskammer hat nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und zugleich den Sachverständigen Dr. med. A mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dagegen wendet sich der Verurteilte. Das KG führt zur Anfechtung der Beauftragung des Sachverständigen aus:

„.. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die Beauftragung des Sachverständigen Dr. med. A mit der Erstattung eines kriminalprognostischen Gutachtens wendet, ist dieses (auch als einfache Beschwerde) in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig, da bereits nicht statthaft.

Gemäß § 305 Satz 1 StPO können Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 Ws 8/21 – m.w.N.).

Zwar betrifft § 305 Satz 1 StPO ausdrücklich nur das Erkenntnisverfahren bis zum Erlass des Urteils. Mangels einer gleichlautenden Regelung für das Vollstreckungsverfahren ist die Vorschrift aber insoweit entsprechend anzuwenden. Nach ihrer Zielsetzung ist die analoge Anwendung auch bei in anderen Verfahrensabschnitten zu treffenden Zwischenentscheidungen, die der Vorbereitung einer Sachentscheidung in einem außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführten Erkenntnisverfahren dienen, geboten. Bei dem Verfahren über eine Aussetzung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung handelt es sich um ein Erkenntnisverfahren eigener Art, das dem von § 305 StPO erfassten vergleichbar ist. Die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung dient der Prozessbeschleunigung und -konzentration und soll verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Urteilsverkündung verhindern.

Die von der gesetzlichen Regelung in § 305 Satz 1 StPO unterstützte Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Vollstreckungsverfahren nach § 454, § 463 StPO zumindest im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung und ist gehalten, diese vor Ablauf bestimmter Fristen zu treffen. Die zeitliche Einschränkung würde indessen unterlaufen, wenn einem Verurteilten die Möglichkeit zur Verfügung stünde, den Entscheidungen gemäß § 454, § 462, § 463 StPO vorausgehende und mit diesen in einem inneren Zusammenhang stehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Strafvollstreckungsverfahren getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar (st. Rspr.; vgl. Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 429; OLG Hamm MDR 1987, 254).“