In die neue Woche, es ist dann schon die 4. KW., geht es mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.
Zunächst habe ich einen Beschluss des OLG, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 Ws 152/25 (StrVollz). Es geht um die Rechtsmittel bei Ablehnung eines Sachverständigen im Strafvollzugsverfahren.
Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen und Dr. B. aus H. zum Gutachter bestellt. Der Gefangene hat den Sachverständigen wegen Vorbefassung in einem derzeit laufenden Strafverfahren abgelehnt. Dieses Gesuch hat die Kammer unbegründet zurückgewiesen, da sich eine Besorgnis für eine Befangenheit des Sachverständigen nicht ergebe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gefangenen, die das OLG als unzulässig, weil unstatthaft verworfen hat:
„Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.
1. Für das Verfahren nach § 119a StVollzG gelten gemäß dessen Abs. 6 die Vorschriften über das Verfahren in Strafvollzugssachen im Übrigen zwar nur eingeschränkt. Auch wenn insoweit ein Verweis auf § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG fehlt, finden die Regelungen der StPO gleichwohl ergänzend Anwendung (BT-Drs. 17/9874, S. 29; KG, Beschl. v. 9.2.2016 – 2 Ws 18/16; OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.7.2018 – 1 Ws 255/17 L). Damit richtet sich das Verfahrensrecht für die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen mangels Vorliegen speziellerer Normen nach § 74 StPO sowie den allgemeinen Regelungen des Strafprozessrechts.
2. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach Entscheidungen über die Ablehnung eines erkennenden Richters keiner selbständigen Beschwerde unterliegen, findet bei der Ablehnung eines Sachverständigen keine Anwendung. Denn die Verweisung in § 74 Abs. 1 StPO bezieht sich nur auf die Ablehnungsgründe, nicht auf das Verfahren (OLG Koblenz, VRS 71, 200; Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 68 StPO, Rn. 20).
3. Die Beschwerde ist gleichwohl aufgrund entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig.
a) Danach können nämlich Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46/22, juris).
b) Die entsprechende Anwendung des § 305 Satz 1 StPO ist vorliegend auch geboten. Sowohl für Entscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46-47/22, juris; OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 590; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29. März 2023, 7 Ws 45/23, juris; OLG Hamm, NStZ 1987, 93; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2. Januar 2013, 2 Ws 1/13, juris; OLG Köln, Beschl. v. 17. Juni 2015, 2 Ws 366/15, juris) als auch im Verfahren nach den §§ 109 ff StVollzG (vgl. KG, NStZ 2001, 448) wird von der Rspr. der OLGe eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die der eigentlichen Sachentscheidung vorausgehen, als unstatthaft angesehen, da die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung der Prozessbeschleunigung und -konzentration diene und verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Sachentscheidung verhindern werden sollen. Die Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Verfahren nach § 119a StVollzG im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung (§ 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Die zeitliche Vorgabe würde indessen beeinträchtigt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit zur Verfügung stünde, vorausgehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Verfahren nach § 119a StVollzG getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.“


