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Schmerzensgeld, oder: Aufräumarbeiten beim 2. Strafsenat

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Aufräumarbeiten beim 2. Strafsenat? Ja, in der Tat. M.E. ist deutlich zu erkennen, dass „die Ecken sauber“ gemacht werden. Denn der 2. Strafsenat hat ja noch die ein oder andere Leiche im Keller liegen, die aus seinen Anfrage- und/oder Vorlagebeschlüssen der letzten Jahre stammt. Eine davon war die Geschichte mit dem Schmerzensgeld (§ 253 BGB). Dazu hatte es im Jahr 2014 den BGH, Beschl. v. 08.10.2014 in 2 StR 137/14 u. 2 StR 337/14 gegeben, in dem es um die Frage ging, welche Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind. Der 2. Strafsenat wollte – abweichend von Rechtsprechung der übrigen Zivil- und Strafsenate des BGH – bei der „Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB)“ weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers berücksichtigen (vgl. dazu Neues vom „Rebellensenat“: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld). Die Geschichte ist dann bei den Vereinigten Großen Senate des BGH gelandet, der im BGH, Beschl. v. 16.09.2016 – VGS 1/16 – an der alten Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. 2. Strafsenat des BGH: Auch Vorstoß zum Umdenken beim Schmerzensgeld gescheitert…).

Und jetzt räumt der 2. Strafsenat des BGH auf. Denn er hatte in den Verfahren, in denen wegen Adhäsionsentscheidungen die Frage des Schmerzensgelde von Bedeutung war, insoweit noch nicht über die Revisionen entschieden. Das holt er nun nach und wendet die (alte) Rechtsprechung an; dazu gibt es jetzt viele Entscheidungen. So z.B. den BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – 2 StR 522/14. Zu der Frage heißt es dann jetzt:

„Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebens-hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Ge-schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f. und vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).

Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Ent-stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung.

Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Scha-densfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 – VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).

Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinig-te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer „armen“ Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen „wirtschaftlichen Gefälle“ sein (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 57). Indem der (Tat-)Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 56, 70).

2. Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein dem Einzelfall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 72).

3. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:

a) Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Straf-senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.

b) Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt haben kann.“

Kollision Bus/Motorrad an einer Engstelle, oder: Wer haftet wie?

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Die Haftungsverteilung nach Kollisionsunfällen im Straßenverkehr ist nicht einfach. Das zeigt sich m.E. darin, dass es zu der Problematik immer wieder Entscheidungen gibt, in denen die OLG landgerichtliche Haftungsquoten abändern, wobei in meinen Augen manches auch „Geschmacksache“ ist. In den Bereicht gehört das OLG Brandenburg, Urt. v. 02.03.2017 – 12 U 18/16, das zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Linienbus und einem entgegenkommenden Motorradfahrer an einer Engstelle Stellung nimmt. Das LG hatte bei der klagenden Motorradfahrerin eine Mithaftungsquote von nur 20 % gesehen und die Beklagten u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000,00 € verurteilt.

Das OLG sieht es anders. Es geht allerdings ebenso wie das LG davon ausgegangen, dass sich keine der Parteien mit Erfolg auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG berufen kann und dass beiderseits ein Verkehrsverstoß festzustellen ist. Bei den Beklagten geht es um den Linienbus. Da stellt das OLG einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. dem Vorschriftszeichen 208 fest. Bei der Motorradfahrerin geht das OLG von einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO aus.

Die Haftungsquote sieht das OLG aber anders:

Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer überwiegenden Haftung aufseiten der Beklagten, allerdings lediglich zu 60 %, und nicht, wie vom Landgericht angenommen, zu 80 %. Soweit das Landgericht dem Beklagten zu 2. eine besondere Schwere der Schuld attestiert hat mit der Begründung, er habe den Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen, überzeugt dies in dieser Form nicht. Unabhängig davon, ob der aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht abgeleitete Vorsatzbegriff ohne weiteres auf das Zivilrecht übertragen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Verkehrslage der Verkehrsverstoß nicht als besonders gravierend zu bewerten ist. Wie bereits zuvor ausgeführt, war bei Einfahren in die Engstelle eine Gefährdung der Motorradfahrer bei normaler Fahrweise und Einhaltung des Rechtsfahrgebotes kaum zu erwarten, auch wenn eine Gewissheit hierüber letztlich nicht bestand. Angesichts der Tatsache, dass an der Engstelle Pkws ohnehin ungehindert aneinander hätten vorbeifahren können und unter Berücksichtigung dessen, dass es auch dem vom Beklagten zu 2. geführten Bus ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Engstelle ohne Verlassen der eigenen Fahrbahnhälfte zu passieren, erscheint es nicht grob verkehrswidrig, dass der Beklagte zu 2. die Situation so eingeschätzt hat, dass mit einer nachhaltigen Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeugverkehrs, also der Motorradgruppe, so ohne weiteres nicht zu rechnen war, so dass sein Verhalten in einem milderen Licht erscheint.

Auf der anderen Seite war die Fahrweise der Klägerin insoweit unangemessen, als sie, wie bereits ausgeführt, nach dem nur sehr eingeschränkt geltenden Verbot der Einfahrt für den Gegenverkehr ohne weiteres mit einem solchen hätte rechnen müssen und deshalb ihre Fahrweise darauf hätte einrichten müssen, möglichst weit rechts zu fahren, um einerseits eine Eigengefährdung und andererseits eine Gefährdung des Gegenverkehrs auszuschließen. Ob ihre Fahrweise auf Leichtsinn beruht oder ob sie mit der Bewältigung der Rechtskurve überfordert war und möglicherweise deshalb unbeabsichtigt zu weit nach links geraten ist, kann nicht abschließend geklärt werden. So oder so bleibt aber ein nicht unerhebliches Fehlverhalten, das in der Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zwar hinter dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. zurückbleibt, aber doch mit 40 % zu bewerten ist. Dabei berücksichtigt der Senat auch die beiderseitigen Betriebsgefahren. Einerseits die des Busses, der aufgrund seiner Kompaktheit eben nur deshalb in die Engstelle hat einfahren sollen, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war und diejenige des Motorrades, dessen Instabilität sich in der hier maßgeblichen Unfallsituation auch durchaus ausgewirkt hat.

Und: Das OLG reduziert auch das Schmerzensgeld. Die 100.000 €, die das LG zugesprochen hatte sind ihm zu hoch. Angemessen seien nur 50.000 €.

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oder: Wann haftet der Anzeigeerstatter auf die Verteidigerkosten?

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Ich hatte vor einigen Wochen über das AG Pfaffenhofen, Urt. v. 07.12.2015 – 1 C 764/15 berichtet (vgl. dazu  Lachen oder weinen?, oder: Verteidiger braucht man nicht, man kann der StA vertrauen). Da ging es um die Frage der Erstattung der Kosten, die einem Beschuldigten durch eine „unberechtigte“  Strafanzeige entstanden waren. Das AG hatte abgelehnt. Anders jetzt das AG Brandenburg, Urt. v. 26.05.2016 – 34 C 40/15 mit den Leitsätzen:

  1. Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann eine schadensersatzauslösende unerlaubte Handlung sein.
  2. Die bloße Anhörung einer Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft stellt aber noch keinen derartig schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass hierdurch einen Anspruch auf Geldentschädigung in Form von Schmerzensgeld begründet werden könnte.

Allerdings: Hier ist dem Anzeigeerstatter eine falsche Verdächtigung nachgewiesen worden:

Wer aber – wie hier der Beklagte entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Zivilprozessverfahren – eine falsche Verdächtigung begeht, haftet hierfür nach § 823 Abs. 2 BGB auch für die Schäden, die aus dieser Verletzung entstanden sind (BGH, NJW 1975, Seite 50; BGH, VersR 1971, Seiten 820 f.; BGH, BGHZ Band 8, Seiten 288 ff.; BGH, Urteil vom 07.01.1953, Az.: VI ZR 39/52, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, Seite 184; OLG Hamm, Streit 2014, Seiten 34 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, VersR 2007, Seiten 512 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2000, Az.: 13 U 7/00, u.a. in: „juris“; OLG Brandenburg, NJW 2000, Seiten 3579 f.; OLG Dresden, OLG-Report 2000, Seiten 508 ff.; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 26 U 10/99, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1999, Seite 445; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, Seiten 37 f.; KG Berlin, VersR 1975, Seite 1030; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.; AG Bremen, NJW-RR 2014, Seiten 207 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Kenzingen, AGS 2003, Seiten 133 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f.).

Der Beklagte ist somit hier der Klägerin gegenüber für die begangene Tat auch grundsätzlich dann ersatzpflichtig (BGH, VersR 1977, Seite 183; BGH, Urteil vom 07.01.1953, Az.: VI ZR 39/52, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, Seite 184; Reichsgericht, GruchB 51, Seite 990; OLG Hamm, Streit 2014, Seiten 34 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, VersR 2007, Seiten 512 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2001, Seite 231; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 26 U 10/99, u.a. in: „juris“; KG Berlin, VersR 1975, Seite 1030; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.; AG Bremen, NJW-RR 2014, Seiten 207 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Pinneberg, SchlHA 2003, Seiten 143 f.; AG Kenzingen, AGS 2003, Seiten 133 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f.).

Der Beklagte hat hier nämlich entsprechen dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezielt die Klägerin einer Straftat verdächtigt, indem er diese bei der Polizei wider bes-seres Wissen angezeigt hat. Damit aber übertrat er die Strafbestimmung des § 164 StGB, handelte also einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zuwider, welches die geschädigte Klägerin schützen wollte.“

Zwei Monate rechtswidrig in der „Psychiatrie“ – zumindest 25.000 € Schmerzensgeld

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Eine m.E. in der Praxis eher seltenere Fallgestaltung hat das OLG Karlsruhe mit dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2015 – 9 U 78/11 – entschieden. Es hat nämlich dem Kläger, der für rund zwei Monate (rechtswidrig) in einer psychiatrischen Klinik untergebracht war, u.a. 25.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Der Kläger war am 15.06.2007 von Polizeibeamten in eine von der Beklagten betriebene psychiatrische Klinik gebracht worden. Ärzte dieser Klinik beantragten beim zuständigen AG die Anordnung der Unterbringung des Klägers wegen einer „Psychose mit Verfolgungswahn“.  Es sei von „Fremd- und Eigengefährdung“ auszugehen. Das AG ordnete in mehreren Beschlüssen die Unterbringung des Klägers in der psychiatrischen Klinik an. Aufgrund dieser Entscheidungen blieb der Kläger bis zum 11.08.2007 gegen seinen Willen in der Klinik und wurde in dieser Zeit zwangsweise medikamentös behandelt. Nach Entlassung des Klägers wurde auf dessen Antrag im Beschwerdeverfahren dann festgestellt, dass die Unterbringung rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Unterbringung hätten nach den Vorschriften des Unterbringungsgesetzes nicht vorgelegen. Der Kläger verlangte dann Schmerzensgeld und Schadensersatz im Wege der Amtshaftung für die durch die Unterbringung erlittenen Beeinträchtigungen. Zu der rechtswidrigen Unterbringung sei es nur auf Grund fehlerhafter ärztlicher Zeugnisse der verantwortlichen  Ärzte gekommen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil eine Amtspflichtverletzung der Ärzte nicht erkennbar sei. Das Urteil hat das OLG Karlsruhe nunmehr aufgehoben und dem Kläger für die knapp zweimonatige Unterbringung und zwangsweise medikamentöse Behandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zugesprochen.

Zur Begründung dazu – zusammengefasst aus der PM des OLG – Rest bitte selbst lesen:

„Eine Amtspflichtverletzung der Ärzte liege vor. Bei der Ausstellung der für die Unterbringung notwendigen ärztlichen Zeugnisse seien von den Ärzten grundlegende fachliche Standards missachtet worden. Für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer Eigen- und Fremdgefährdung habe es keine Grundlage gegeben. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Unterbringung eine psychische Erkrankung vorgelegen habe, da eine psychische Erkrankung für sich allein – ohne Eigen- oder Fremdgefährdung – keine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik rechtfertigen könne.  Schadensersatz für materielle Schäden wurde dem Kläger nur insoweit zugesprochen, als eine Verursachung der behaupteten finanziellen Einbußen durch die rechtswidrige Unterbringung nachzuweisen war.“

Nun  ja, 25.000 € ist ja schon mal was, aber „Bäume kann man damit nicht ausreißen“. Und: Wenn man liest, was der Kläger alles nicht im Wege des Schadensersatzes ersetzt bekommt ……

P.S. Dies hier eingestellte Entscheidung war dann übrigens die Nr. 3333.

Tod eines nahen Angehörigen – 20.000 € Schmerzensgeld für jedes Familienmitglied

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Beim LG Bochum ist vor einiger Zeit um Schadensersatz und ein Schmerzensgeld und dessen Höhe für Angehörige gestritten worden, das diese nach einem Tötungsdelikt auf einer Klassenfahrt, auf der der Sohn bzw. der Bruder duch den Beklagten durch Messerstiche getötet worden ist, vom Beklagten verlangt haben.

Das LG Bochum hat im LG Bochum, Urt. v. 29.10.2015 – I-2 O 574/12 – den Eltern des Getöteten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht ihres getöteten Sohnes i. H. v. 50.000 € gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 212, 223, 224 StGB, 253 Abs. 2 BGB, 1922 BGB, zuerkannt, Schadensersatz nach § 844 BGB zugesprochen und den Eltern und auch der Schwester des Getöteten ein Schmerzensgeld von jeweils 20.000 € aus eigenem Recht zuerkannt. Dazu führt das LG in seinem doch recht umfangreichen Urteil u.a. aus: Ein Schmerzensgeld für nahe Angehörige sei jedenfalls dann zuzuerkennen, wenn eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung von einigem Gewicht und einiger Dauer festzustellen ist, die über den üblicherweise mit dem Tod eines nahen Angehörigen einhergehenden seelischen Schmerz hinausgehe. Dies ist nach Auffassusng des LG der Fall, wenn alle Familienmitglieder nach fehlgeschlagener intensivmedizinischer Behandlung des Opfers den Tod des Sohnes/Bruders miterleben mussten, seitdem unter depressiven Episoden und posttraumatischen Belastungsstörungen leiden und dadurch in ihrer Lebensführung und Lebensfreude beeinträchtigt sind. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € pro Person sei daher angemessen.

Nachtrag: Leider scheint es heute (16.01.2016) wieder beim Provider ein Problem zu geben, so dass der Volltext nicht abrufbar ist. Der Support ist natürlich nicht erreichbar – und meldet sich übrigens auch nicht am nächsten Werktag. Ich kann nur davor warnen, bei Domianbox zu hosten.