Lachen oder weinen?, oder: Verteidiger braucht man nicht, man kann der StA vertrauen

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Auf eine interessante Entscheidung aus Bayern hat mich vor einigen Tagen mein Sozius aufmerksam gemacht, nachdem sie in der Mailiung-Liste der ARGE Strafrecht gelaufen ist. Fazit aus dem AG Pfaffenhofen, Urt. v. 07.12.2015 – 1 C 764/15:  Wer sich gegen eine gegen ihn erstattete Strafanzeige durch Einschaltung eines Verteidigers verteidigt, bleibt, wenn das Verfahren eingestellt wird, i.d.R. auf den dadurch entstandenen Kosten sitzen.

Nach dem Sachverhalt hatte der Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachts eines Diebstahls von Dieselkraftstoff aus Fahrzeugen des Arbeitgebers des Klägers erstattet. Vorausgegangen war eine Pressenotiz der Polizei. Der Kläger nahm sich einen Verteidiger. Nachdem der für den Kläger im Ermittlungsverfahren eine Äußerung abgegeben hatte, wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Kläger machte dann gegen den Beklagten die bei seinem Verteidiger entstanden Gebühren als Schadenersatz gemäß § 164 StGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 249 BGB geltend. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Das AG verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGh. Danach verstößt die Anwendung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigenerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis behaupteten Vorwurfs führt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1987,1929). Die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (BGHZ 74, 9). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet worden ist (BVerfG, a.a.O.). Das war aber nicht der Fall.

Auf den ersten Blick dann vielleicht doch überraschend. Ist aber eben die Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung. Und das gilt nicht nur, wenn es um die Abwehr einer Strafanzeige geht, sondern auch, wenn es die Kosten der Erstattung einer Strafanzeige im Rahmen eines ggf. entstehenden Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger über § 823 BGB im Spiel sind (vgl. dazu BGH NJW 2011, 2966; OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 33).

Was mich an der Entscheidung des AG stört sind weitere Ausführungen des AG, die m.E. neben der Sache liegen und zudem auch so nicht zutreffend sind. Da heißt es:

„Darüber hinaus bestand für den Kläger überhaupt keine Notwendigkeit, zu seiner Verteidigung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, seine Sachverhaltsversion selbst gegenüber der Polizei schriftlich oder im Rahmen einer Vernehmung, zu der er geladen wurde, zu schildern. Dass es hierfür der Einschaltung einer Rechtsanwältin bedurfte, ist nicht ersichtlich……

„Darüber hinaus hätte der Kläger auch auf die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft als staatliche Ermittlungsbehörde vertrauen könne, da diese nicht zur zulasten, sondern auch zugunsten des Beschuldigten ermittelt.“

Also:

  • Diese Ausführungen wären bei dem vom AG eingenommenen Rechtsstandpunkt überhaupt nicht erforderlich gewesen, da das AG schon einen Schadensersatzanspruch verneint hat. Was soll das also?
  • Zudem sind sie m.E. auch falsch. Denn offenbar will das AG damit ggf. einen Verstoß gegen § 254 BGB begründen. Dem dürfte aber wohl § 137 StPO entgegenstehen. Der erlaubt es dem Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen.
  • Und: Zu dem „Vertrauen“ in die Staatsanwaltschaft verkneife ich mir einen weiteren Kommentar, außer: Mit dem Argument könnte man die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verteidigers immer verneinen. Da war wahrscheinlich ein reiner Zivilst am Werk. Man weiß nicht, ob man lachen oder weinen soll.

10 Gedanken zu „Lachen oder weinen?, oder: Verteidiger braucht man nicht, man kann der StA vertrauen

  1. Niels Hoffmann

    „Gerade bei Unschuldigen ist eine Verteidigung so wichtig, da dort das Risiko besonders hoch ist, unschuldig verurteilt zu werden“ wusste schon der großartige Christian Richter II – das wusste der Zivilist offenbar ebenso wenig wie den Unterschied im Risiko zwischen Verteidigungsschrift und unmittelbarer Einlassung.

  2. RA Fuschi

    Als ich den letzten Satz „Darüber hinaus hätte der Kläger auch auf die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft als staatliche Ermittlungsbehörde vertrauen könne, da diese nicht zur zulasten, sondern auch zugunsten des Beschuldigten ermittelt.“ gelesen habe, habe ich laut lachen müssen. Das zeigt wie glaubhaft solche Ausführungen in Bayern sind…

  3. Maste

    Das ist ein sehr beliebtes Instrument beim Rosenkrieg: Strafanzeige gegen den/die Verlassene(n) (es lebe im Übrigen die geschlechtergerechte Sprache:() mit halbwegs substantiierten Behauptungen. Es wird fleißig ermittelt und dann folgt häufig die Einstellung gemäß § 170 II StPO. Ich pflege immer in meinen Schriftsatz unterzubringen, dass man den/die Anzeigerstatter/in darauf hinweisen möge, dass man zumindest erreicht hat, dass der Beschuldigte auf den Kosten seines Rechtsanwalts sitzen geblieben ist. Also immerhin etwas…Forttsetzung folgt.

  4. schneidermeister

    Da die Einstellungsquote nach § 170 StPO bei Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und Unterschlagung in Bayern bei rund 22 % liegt, die Anklage- und Strafbefehlsquote bei rund 28 % (destatis, Staatsanwaltschaftsstatistik) dürfte die Einschätzung, man werde sicher entlastet, zumindest statistisch unzutreffend sein.

    Dass das Recht aus § 137 wahrzunehmen eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ausschließt, sehe ich so nicht. Bei 254 BGB gilt ein objektiver Maßstab. Wenn es also ganz einfach ist, vorzubringen und zu belegen, dass man zB zur angeblichen Tatzeit gerade zwei Wochen lang stationär mit multiplen Brüchen im Krankenhaus lag, dürfte das etwas anderes sein als bei einer schwierigen Sach- und Rechtslage.. ME könnte man für die Frage der Erforderlichkeit auch die zu § 140 Abs. 2 StPO entwickelten Kriterien heranziehen.

    Was das Verfarhren zur Erlangung eines Titels gegen den Anzeigeerstatter angeht, könnte man auch an 469 Abs. 2 StPO denken, da müsste man dann aber erst einmal die Staatsanwaltschaft zum Antragstellen bringen.

  5. WPR_bei_WPS

    Die Leitlinie des BVerfG kann ich noch sehr gut nachvollziehen. Das Grundproblem sehe ich eher darin, dass der Staat bei Einstellung idR die Kosten nicht übernimmt.

  6. Rechtstreuer Bürger

    Den Anwalt braucht man doch nur, wenn man tatsächlich der Täter war und der einen mit irgendwelchen Tricks herauspauken soll. Insofern war es geradezu kontraproduktiv, hier gleich mit dem Anwalt anzukommen, und der Täter kann froh sein, dass es für eine Verurteilung trotzdem nicht gereicht hat.

  7. Knoffel

    Die Leitlinie ist selbstverständlich richtig. Wo kommen wir denn dahin – immerhin ist die Staatsanwaltschaft dafür zuständig und nicht der Anzeigeerstatter. Nicht er hat das Recht in der Hand, sondern der Staat. Im Zivilverfahren, wo die Dispositionsmaxime gilt, ist das wieder ganz anders.

    Ansonsten sind die zusätzlichen Äußerungen des Gerichts natürlich völliger Quatsch.

    Ich finde es aber auch schwierig, wenn wir sagen, wir legten dem Staat dann die Kosten auf. Ist das gut für das Rechtssystem? Ich weiß nicht. Es ist immerhin nur ein Ermittlungsverfahren, das den Beschuldigten zunächst einmal eher emotional tangiert. Auf der anderen Seite ist es freilich so, dass es taktisch nicht immer klug sein muss, erst einen Strafbefehl oder eine Anklage abzuwarten.

    Wie sehen Sie das, Herr Burhoff? Ihre Meinung würde mich hier sehr interessieren!

  8. Niels Hoffmann

    Nicht immer klug sein muss, einen Strafbefehl oder Anklage abzuwarten? Entschuldigen Sie, aber die Fälle, in denen man im Ermittlungsverfahren untätig ist und die Behörden erst einmal machen lässt, dürften ganz klar die seltene Ausnahme sein! Im Gegenteil dürfte dies in den meisten Fällen für den Verteidiger einen Kunstfehler darstellen.

  9. Ingo

    Das ist eindeutig Satire! Kein Zivilrichter würde sich als so dermaßen unbedarft und naiv outen, indem er so einen Quatsch in sein Urteil schreibt. Das kann er gar nicht ernst meinen.

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