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Bei gewalttätiger Vorgeschichte – Sachverständigengutachten erforderlich

Der BGH, Beschl. v. 06.07.2011 – 5 StR 230/11 nimmt zur Pflicht des Tatgerichts zur Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten bei einer „gewalttätiger Vorgeschichte“ Stellung.

In Kapitalstrafsachen besteht danach – wenn nicht ein länger geplantes, rational motiviertes Verbrechen vorliegt – häufig Anlass, einen psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Umstände des Einzelfalls. Bei einer gewaltätigen Vorgeschichte der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem späteren Opfer und somit Verhaltensbesonderheiten des Angeklagten während der rund 20-jährigen Beziehung zum Opfer biete sich die Überprüfung möglicher  psychopathologischer Dispositionen der Persönlichkeit des Angeklagten, die nicht das Ausmaß von Persönlichkeitsstörungen erreichen müssten, durch einen Sachverständigen an. Bei Anhaltspunkten für einen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindernden Affekt wie Erinnerungslücken könne eine Begutachtung geboten sein.

Gibt es ein Delegationsrecht des Sachverständigen?

Oder anders gefragt: Kann/Darf ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger z.B. die Exploration auf eine Hilfskraft übertragen. Der BGH, Beschl. v. 25.05.2011 – 2 StR 585/10 verneint das:

„… Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unbedenklich, dass die unter anderem mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung beaufragte psychiatrische Sachverständige Dr. K. die Durchführung einer Exploration des Angeklagten „einer erfahrenen Hilfskraft mit der Qualifikation einer Diplom-Psychologin übertragen“ hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird (vgl. Schmid, Krank oder böse? Die Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter Straftäter und delinquenter „Psychopaths“ sowie die Zusammenarbeit von Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S. 479; Schnoor, Beurteilung der Schuldfähigkeit – eine empirische Untersuchung zum Umgang der Justiz mit Sachverständigen, 2009, S. 125 ff.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 337; s. auch § 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss – jedenfalls soweit dies überhaupt möglich ist (vgl. BGHSt 44, 26, 32) – eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse kann der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine Delegation der Durchführung dieser Untersuchung an eine Hilfsperson scheidet daher aus.“

Beanstandet hat der BGH zudem die landgerichtliche Würdigung/Befassung mit dem Sachverständigengutachten. Im Ergebnis aber ohne Erfolg, da das Urteil auf den vom BGH festgestellten Rechtsfehlern nicht beruhte. Aber: Das fehlende Delegationsrecht kann ein Angriffspunkt gegen Sachverständigengutachten sein.

Hier mal richtig was zum Lesen – 24 Seiten BGH-Beschluss, ua. zur SV-Ablehnung

Manchmal sind die Entscheidungen, die der BGH auf seiner HP einstellt, mehr als kurz und es erschließt sich mir auch nicht so recht, welchen Sinn es macht, eine „OU-Entscheidung“ einzustellen. Dann aber ist man auch wieder überrascht, wie viel der BGH manchmal schreiben muss und schreibt.

So über den BGH, Beschl. v. 14.04.2011 -1 StR 458/10, den ich in meinen „Handbuch-Ordnern“ an mehreren Stellen habe abheften müssen. Denn der Beschluss behandelt Fragen der Sachverständigenablehnung, der Absprache, des rechtlichen Hinweises, des Beweisantrages und auch materielle Fragen.

Erstaunt hat mich die vom BGH beurteilte landgerichtliche Entscheidung zur Befangenheit des Sachverständigen. Da schreibt der von der Strafkammer beauftragte Sachverständige einem anderen SV:

„In diesem Zusammenhang ist es vielleicht noch hilfreich zu wissen, dass Herr S. [Verteidiger des Angeklagten H. ] früher durch Anlagebetrüger geschädigte Privatpersonen in Zivilverfahren vertreten hat, inzwischen jedoch die Seiten gewechselt hat und seit einiger Zeit potenzielle, zum Teil bandenmäßige Diamant-Anlagebetrüger verteidigt.“

und die Kammer hat keinen Grund an der Unbefangenheit zu zweifeln. Der BGH schon.

Step by Step – nach dem Psychologen auch einen Psychiater?

In Verfahren, in denen bereits ein SV-Gutachten zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen/einer Zeugin vorliegt, stellt sich häufig die Frage, ob nicht auch noch ein psychiatrische Untersuchung erfolgen muss/soll.

Der BGH, Beschl. v. 15.02.2011 – 1 StR 19/11 setzt sich mit dieser Frage und der Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages des Angeklagten auseinander. Der BGH verneinte die Notwendigkeit bzw. hatte keine Bedenken, dass das Tatgericht in dem Verfahren (Vorwurf der Vergewaltigung) den Antrag auf Einvernahme eines psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Geschädigten mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt hatte. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sei bereits eine forensisch erfahrene Psychologin herangezogen worden, die aus nervenärztlicher Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich der Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit festgestellt habe. Der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedürfe es in einem solchen Falle nicht (mehr).

Anthropologisches SV-Gutachten = Pflichtverteidiger erforderlich

Für die Praxis m.E. ganz interessante Entscheidung des AG Eckernförde v. 05.01.2011 – 51 Gs 1/11 – dass uzur Beiordnung eines Pflichtverteidigers schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens kommt, wenn ein anthropologisches SV-Gutachten eingeholt werden soll.