Für die Praxis m.E. ganz interessante Entscheidung des AG Eckernförde v. 05.01.2011 – 51 Gs 1/11 – dass uzur Beiordnung eines Pflichtverteidigers schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens kommt, wenn ein anthropologisches SV-Gutachten eingeholt werden soll.
Habe die Entscheidung gleich in einem Beiordnungsantrag verwertet 🙂
Ob sich das wohl auf Owi-Verfahren übertragen lässt?
man kann es ja mal versuchen. nur ein versuch macht klug 🙂