Schlagwortarchiv: Sachverständiger

Wochenspiegel für die 44. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. Kachelmann, vgl. hier, hier und hier.
  2. Das Rechtsempfinden der Frauen, vgl. hier und hier und hier.
  3. Diese Tricks der Polizeibeamten sollte man kennen, vgl. hier.
  4. Der Richter und die Punkte, vgl. hier.
  5. Sicherlich nicht nur für Studenten interessant, Der Online-Diebstahl, vgl. hier.
  6. In der Tat nicht so häufig: Rückwärts Einparken und einen Fußgänger anfahren, hier.
  7. Mit der Auswahl von Sachverständigen beschäftigt man sich hier.
  8. Immer wieder ein Problem: Wahllichtbildvorlage und Wahlgegenüberstellung
  9. Dürfen Falschparker abgeschleppt werden?, vgl. hier.
  10. Und mit dem Bahnstreik hat man sich hier beschäftigt, war insofern aber im Fernverkehr nicht ganz so schlimm war, weil man dann einfach den „fahrplanmäßg verspäteten Zug“ nehmen konnte 🙂

Die Rechtsbeschwerde/Revision als Selbstläufer…..und täglich grüßt das Murmeltier

Der Beschluss des KG v. 27.08.2010 – 3 Ws (B) 434/10 – 2 Ss 231/10 passt gut zu unserem Posting: Kardinalfehler beim Sachverständigengutachten. Denn auch das KG beanstandet dort, dass der Tatrichter nicht genügend zum SV-Gutachten mitgeteilt hat. Der Leitsatz lautet:

Hat das Tatgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt und seine Überzeugungsbildung hierauf gestützt, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer – gegebenenfalls gestrafften- zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

Man kann schon sagen: Und täglich grüßt das Murmeltier. Die Rechtsbeschwerden/Revisionen sind dann Selbstläufer….

Schriftliches Sachverständigengutachten, ja oder nein?

Für das Erkenntnisverfahren ist ja nicht ganz unbestritten, ob der Verteidiger/Angeklagte einen Anspruch auf ein schriftliches (Vor)Gutachten hat (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 12.02.2008 – 1 StR 649/07). Das wird teilweise mit Hinweis auf das Mündlichkeitsprinzip verneint. Nun hat das KG – allerdings für das Vollstreckungsverfahren – in  seinem Beschl. v. 08.03.2010 – 2 Ws 40-41/10 ausgeführt, dass dort im Gegensatz zur Beauftragung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung, in der die Regeln der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit herrschen, es sich bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes nach § 454 StPO in seinem Grundsatz um ein schriftliches Verfahren handelt, so daß ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vorlage eines schriftlichen Gutachtens besteht. Zumindest also da, besteht ein Anspruch, obwohl das m.E. eine Selbstverständlichkeit ist, so dass man sich fragt, warum dazu erst das KG bemüht werden musste. Man wird m.E. das ein oder andere Argument aus der Entscheidung des KG auch auf das Erkenntnisverfahren übertragen können.

Kardinalfehler beim Sachverständigengutachten

Ein in der Praxis häufiger Fehler hat jetzt (mal wieder) zur Aufhebung eines Urteils durch den BGH geführt (vgl. Urt. v. 04.08.2010 – 2 StR 194/10). Das LG hatte seinen Freispruch u.a. auf ein Sachverständigengutachten gestützt. In dem Zusammenhang beanstandet der BGH,

„…, dass das Landgericht nicht dargelegt hat, welche Ausführungen die aussagepsychologische Sachverständige Dipl. Psych. G. gemacht hat. Hält der Tatrichter die Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich, so hat er grundsätzlich dessen Ausführungen in einer zusammenfassenden Darstellung wiederzugeben, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 233; NStZ 2007, 538). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tatrichter dem Gutachter nicht folgt oder wenn dies – wie hier – aus den übrigen Urteilsgründen nicht ersichtlich wird.

Dem werden die Gründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Sie beschränken sich auf eine bruchstückhafte Wiedergabe der Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung. Daraus ist auch nicht zu entnehmen, zu welchem Gesamtergebnis ihr Gutachten gelangt ist. Der Hinweis des Landgerichts auf die auch nach Ansicht der Sachverständigen bestehende Detailarmut der Aussagen der Zeuginnen D. und J. reicht nicht aus, zumal drei Aussagen von unmittelbaren Zeu-gen des behaupteten jeweiligen Tatgeschehens vorliegen, die in der Gesamt-schau unter Umständen die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit des jeweiligen Vorwurfes selbst dann begründen könnten, wenn jede für sich genommen dazu nicht ausreicht.“

Wie gesagt: Häufiger Fehler, auch im OWi-Verfahren, der dann regelmäßig zur Aufgebung führt.

Wenn der Gutachter mit Kachelmann Pizza gegessen hat…

– der Bericht in der BILD über die Teilnahme des SV, der ein Gutachten über das mutmaßliche Opfer erstattet hat, also zutrifft, dann ist das zumindest ungeschickt. Egal, ob er nun am Tisch gesessen (und Pizza oder sonst was gegessen hat) oder nur einen Espresso getrunken hat und nur kurz anwesend war, um Herrn Kachelmann persönlich kennenzulernen, wie der Gutachter wohl selbst gegenüber Bild gesagt hat.

Ich kann dann die Verteidigung nun wirklich nicht verstehen. In der derzeit aufgeladenen Stimmung für/gegen Kachelmann (vgl. die Zusammenstellung hier und hier), muss man m.E. doch den Ball flach halten und darf das positive Gutachten des SV über die Nebenklägerin doch nicht dadurch entwerten, dass man den Anschein eines „Parteigutachtens“ vermittelt. Es ist eh schon schwer genug für die Verteidigung mit eigenen Gutachten im Prozess „Punkte zu sammeln“, dass muss ich doch nicht noch unnötig dadurch erschweren, dass ich selbst Angriffspunkte im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen liefere. Der Befangenheitsantrag gegen den SV ist damit doch sicher (vgl. auch noch hier).

Im Übrigen mal wieder ein richtiger Bild-Artikel: „Luxuslokal“ und „Jetzt kommt heraus: An dem Abend war außer einer Richterin auch Gutachter ……. dabei.“ Was soll „außer einer Richterin…“ suggerieren: Dass es sich um eine Richterin der Kammer aus Mannheim handelt, oder?