Schlagwortarchiv: Revision

Ich will das Senatsheft! – Bekommst du aber nicht…

© Avanti/Ralf Poller

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Immer wieder wird – ich erinnere mich daran auch noch aus der Zeit meiner eigenen richterlichen Tätigkeit – im Revisionsverfahren Einsicht in das sog. Senatsheft des Revisionssenats beantragt/begehrt. Die gibt es aber nicht, da das Akteneinsichtsrecht nicht auch dieses (intern geführte) Senatsheft umfasst. Darauf hat jetzt im Rahmen einer Gehörsrüge der BGH einen Antragsteller (noch einmal) hingewiesen. Im BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – 2 ARs 207/13 – heißt es dazu.

„Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar – Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der General-bundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.“

Na ja, und über das Verfahren im Übrigen sollte man den Mantel des Schweigens decken.

Die Sache war übrigens nach dem o.a. Beschluss noch nicht zu Ende. Der Antragsteller hatte noch einmal eine Gehörsrüge eingelegt, die der BGH im BGH, Beschl. v. 20.02.2014 – 2 ARs 414/13 – beschieden hat. Jetzt ist dann aber Schluss, denn in dem Beschl. v. 20.02.2014 heißt es:

„Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.“

Das ist dann das „ulimative Aus“.

Auf zum BGH: StA legt Revision im Wulff-Verfahren ein

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Wie nicht anders zu erwarten, hat die Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Freispruch von Christian Wulff Revision eingelegt (vgl. hierzu die Meldung bei Spiegel-online und Christian Wulff, was war/was kommt – Überraschungen: Ja oder nein?). Also auf nach Karlsruhe zum 3. Strafsenat. Mich hätte es überrascht, wenn die StA nicht Revision eingelegt hätte. So, wie der Prozess geführt worden ist, wäre man unglaubwürdig geworden. Nun muss man mal sehen, ob der GBA die Revision auch vertritt.

Wenn es bei Spiegel-online heißt: „Ob der Korruptionsprozess gegen Wulff damit tatsächlich erneut aufgerollt werden muss, hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu entscheiden. Denn damit eine Revision Erfolg hätte, müsste die Staatsanwaltschaft dem Gericht Verfahrensfehler nachweisen.“ dann kann ich darüber nur wieder den Kopf schütteln. Wieso „Verfahrensfehler“? Natürlich wird man die Revision auch auf Verfahrensfehler stützen. Aber: Es gibt doch auch noch die Sachrüge? Oder?

Ach nöö, nicht schon wieder: Die unzulässige Revision des Nebenklägers

© frogarts - Fotolia.com

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Man fasst es wirklich nicht bzw.: Nicht schon wieder, die unzulässige Revision des Nebenklägers. Das steht aber doch nun wirklich in jedem Kommentar und Handbuch zur Revision, dass die nicht ausgeführte Sachrüge zur Begründung der Revision des Nebenklägers nichts ausreicht. Man fragt sich, warum das bei den Nebenklägervertretern nicht ankommt. Kann doch nicht so schwer sein, daran zu denken. Und wenn man es tut, dann wird die Revision nicht verworfen, also anders als im BGH, Beschl. v. 1 StR 518/13. Da hat sich der BGH übrigens noch richtig Mühe mit der Begründung gemacht :-).

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig erhoben.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass für die Tat eine andere Rechtsfolge verhängt werden soll. Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers leitet die Rechtsprechung ab, dass die Revision des Nebenklä-gers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revisi-onsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts, ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 – 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; vom 27. Januar 2009 – 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils mwN).

Diesen Voraussetzungen genügt das Rechtsmittel nicht. Zwar hat der Nebenkläger gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass der Nebenkläger ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262). Das Tatgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich seinem Rechtsmittel angesichts der allein erhobenen nicht ausgeführten Sachrüge nicht entnehmen. Soweit mit der Revision beanstandet werden sollte, dass der Angeklagte aufgrund der dem Nebenkläger beigebrach-ten Stichverletzung nicht wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, hätte dies in der Rechtsmittel-begründung ausgeführt werden müssen. Das Tatgericht hat das gesamte fest-gestellte Geschehen materiell-rechtlich als eine Tat gewertet und deshalb den Angeklagten im Hinblick auf den durch Notwehr gerechtfertigten Messerstich auch nicht (teilweise) freigesprochen. Hätte der Nebenkläger sich gegen diese Bewertung der Konkurrenzverhältnisse wenden wollen – was ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittelziel eines Nebenklägers sein kann (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – 3 StR 156/10 mwN) -, um zu einer weitergehenden Verurteilung des Angeklagten gelangen zu können, hätte dies in der notwendigen Klarheit (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262) zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Erheben der allgemeinen Sachrüge genügt dafür nicht.“

Revision II: Ausdrückliche Vollmacht für die Rücknahme

© Dan Race - Fotolia.com

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Ich habe ja hier schon mehrfach darauf hingewiesen und auch aus den revisionsrechtlichen Entscheidungen lässt sich immer wieder der Hinweis der Revisionsgerichte auf den § 302 StPO entnehmen. Danach ist für die Rücknahme eines Rechtsmittels – und damit auch einer Revision – eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich, die nicht in einer ggf. in der allgemeinen Vollmacht erteilten Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme erteilten Vollmacht/Ermächtigung gesehen wird. Dazu dann (noch einmal) der BGH,  Beschl. v. 02.09.2013 – 1 StR 369/13:

„2. Die Rechtsmittelrücknahme war nicht wirksam, da der (Pflicht-)Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers stellt hier keine aus-drückliche Ermächtigung dar; denn sein Aufgabenbereich umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (vgl. u.a. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, Rn. 4 zu § 298 StPO; Meyer-Goßner, aaO, Rn. 3 zu § 302 i.V.m. Rn. 1 zu § 298; vgl. auch OLG Hamm, NStZ 2008, 119).“

Hier hatten wir die Besonderheit, dass der Betreuer die Ermächtigung erteilt hatte, der jedoch insoweit nicht zuständig war. Mir ist allerdings nicht ganz klar, welches Ziel mit dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 StPO) verfolgt wurde. Offenbar sollte die Revision doch nicht durchgeführt werden……

Revision I: Die bedingte Revision – geht nicht

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Ein Verteidiger hatte gegen ein LG-Urteil   „für den Fall, dass Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Revision einlegen, für den Angeklagten ebenfalls … Revision“ eingelegt. „Für den Fall, dass die anderen … Parteien keine Revision einlegen“, wurde deren Rücknahme angekündigt. Mit einem weiteren Schriftsatz hat der Verteidiger ausgeführt, die Revision sichere „die Rechte des Angeklagten im Revisionsverfahren, da bekannt wurde, dass die Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft … Revision eingelegt haben“. Beantragt wurde, die Revision der Nebenkläger und die Revision der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Weiter ist nur noch wiederholend ausgeführt, die eigene Revision werde zurückgenommen, wenn die übrigen Revisionen auch zurückgenommen würden.

Der BGH, Beschl. v. 30.09.2013 – 1 StR 487/13 – sagt: Geht nicht, denn:

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie unter einer Bedingung – andere Verfahrensbeteiligte legen Rechtsmittel ein – eingelegt wurde (so schon BGH, Urteil vom 12. November 1953 – 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183, 184; weitere Nachweise bei Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 261 Fn. 990).

Hinzu kommt, dass dem Schriftsatz vom 27. Juni 2013 allenfalls die Behauptung zu entnehmen ist, das Urteil enthielte keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten, die auf eine zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils führen könnten. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass derartiges Vorbringen den Mindestanforderungen zur Begründung einer Revision des Angeklagten (§ 344 StPO) nicht entspricht.

Letztlich liegt dem gesamten Vorbringen die rechtlich verfehlte Auffassung zu Grunde, das Ergebnis einer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision könne davon abhängen, ob er selbst Revision eingelegt hat, wobei zur Begründung dieser eigenen Revision jedoch die Behauptung genüge, die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision sei unbegründet.!