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Auch im Bußgeldverfahren Rahmenmittelgebühren, oder: AG Paderborn erklärt es dem Rechtsschutz

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Und als zweite – schöne – AG Entscheidung stelle ich das AG Paderborn, Urt. v. 07.12.2021 – 51a C 113/21 – vor. Schön älter, aber es lohnt m.E. der Hinweis auf diese Entscheidumg. Ergangen ist das Urteil in einem „Freistellungsrechtsstreit“ gegen eine Rechtsschutzversicherung, die mal wieder mit § 14 RVG im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Probleme hatte. Das AG erklärt der RSV, wie es geht:

„2. Dem Kläger steht – unter Berücksichtigung der von Seiten der Beklagten bereits erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 743,75 € – weiterhin die Freistellung von einer Grundgebühr gemäß Nr. 5100 RVG-VV in Höhe von noch 25,00 €, einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 RVG-VV in Höhe von noch 75,00 €, einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 RVG-VV in Höhe von noch 45,00 €, einer Terminsgebühr gem. Nr. 5110 RVG-VV in Höhe von noch 70,50 € und Steueranteilen in Höhe von weiteren 40,95 € zu. Soweit der Kläger weiter eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 €, Kopierkosten in Höhe von 8,00 € und eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € erstattet verlangt hat, ist bereits vorprozessual Erfüllung eingetreten.

a) Die Rahmengebühr nach § 14 RVG – wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührentatbestände im Streit steht – ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 03. Juni 2021 – 621 OWi 128/21 -, Rn. 12, juris).

Hiernach war im vorliegenden Fall jeweils die Mittelgebühr festzusetzen. Nach zutreffender Ansicht ist bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (vgl. AG München, Urteil vom 02. Dezember 2019 – 213 C 16136/19 -, Rn. 4, juris).

Unter der Geltung der BRAGO war streitig, ob in Bußgeldverfahren wegen alltäglicher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Mittelgebühr oder lediglich nur im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühren als angemessen angesehen werden können. Unter der Geltung des RVG ist jedoch nach weit überwiegender Rechtsprechung bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (vgl. AG München Endurteil v. 2.12.2019 – 213 C 16136/19; AG Landstuhl Beschluss vom 8.4.2020 – 2 OWi 186/20; AG Trier Beschluss vom 8.12.2020 – 35a OWi 58/20). Insbesondere wird die Mittelgebühr in der Regel als gerechtfertigt angesehen, wenn ein Fahrverbot in Frage steht oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister (vgl. AG Frankenthal AGS 2005, 293 f, AG Viechtach AGS 2007, 83f, AG Pinneberg AGS 2005, 552 f; AG Trier Beschluss vom 8.12.2020 – 35a OWi 58/20; AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 03. Juni 2021 – 621 OWi 128/21 -, Rn. 13, juris). Dies ist hier der Fall. In dem Bußgeldbescheid wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 90,00 € festgesetzt. Diese Festsetzung zieht die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister nach sich.

b) Die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände waren sämtlich durchschnittlicher Art – mithin die Bedeutung der Angelegenheit war üblich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben keine andere Bewertung gefordert. Vorliegend war lediglich ein Bußgeld von 90,00 Euro (samt Eintragung eines Punktes) Gegenstand des Bußgeldbescheides. Diese drohende Rechtsfolge entspricht jedoch durchaus dem Durchschnitt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

aa) Die Bedeutung der Angelegenheit war üblich.

Dieses Merkmal bestimmt sich nach der tatsächlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und persönlichen Bedeutung für den Auftraggeber. Maßstab ist sein persönliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit im Hinblick auf den von ihm erhofften Erfolg. Deshalb sind insbesondere Auswirkungen auf die berufliche oder persönliche Stellung des Auftraggebers, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit für ihn über den Einzelfall hinaus oder eine sonstige vom Auftraggeber zum Ausdruck gebrachte Bedeutung in der Bewertung zu berücksichtigen.

Hierbei erachtet das Gericht neben dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers auch dessen ideelles Interesse als besonders maßgeblich. Der Vorwurf des Begehens einer Ordnungswidrigkeit muss – sofern der Betroffene meint, die Ordnungswidrigkeit nicht begangen zu haben – angreifbar sein. Der Rechtsanwalt, welcher insoweit eingehend mit dem Kläger beraten hat, kennt die Umstände der Mandatsbearbeitung, die nicht sämtlich aktenkundig sein müssen, besser als ein Außenstehender, weshalb das Gericht die Angaben des Prozessbevollmächtigten, dass die Angelegenheit für den Kläger von Interesse war, zugrunde legt.

Darüber hinaus wurde dem Kläger mit dem Bußgeldbescheid eine Buße von 90,00 € auferlegt, welche die Eintragung eines Punktes im Register zur Folge hatte. Das Gericht geht mit der Vorlage des Schreibens vom 13.01.2021 davon aus, dass der Anwalt die Auskunft aus dem Fahreignungsregister eingeholt hat und diese für den Kläger einen Gesamtpunktestand von einem 1 Punkt auswies. Auch wenn der Kläger in diesem Falle bereits Voreintragungen hatte, so gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis drohte und die Entscheidung noch weiter reichende Konsequenzen privater und beruflicher Natur für den Kläger gehabt hätte. Daher ist die Bedeutung der Angelegenheit zumindest auch durchschnittlich.

bb) Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich.

Bei der dem Vorfall rechtlich zugrunde liegenden Materie – der Vorwurf eines Rotlichtverstoßes nach der StVO – handelt es sich um eine durchschnittliche, keinen hervorgehobenen rechtlichen Anforderungen entsprechende Angelegenheit, wie sie in einem derartigen Tätigkeitsgebiet aufgrund der Häufigkeit und Alltäglichkeit gehäuft vorkommt. Auch ist die Auseinandersetzung mit diesem Verstoß, welcher auf eingehenden und auch für den Laien verständlichen tatsächlichen Sachverhalten beruht, keiner gesonderten höherwertigen technischen Beurteilung zugänglich, so wie z.B. anderweitig die Durchdringung sachverständiger Messgutachten.

Auch der vorliegende Umfang der Tätigkeit war durchschnittlich. Der Umfang bezeichnet den zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt bei sorgfältiger Führung des Mandates verwenden muss und tatsächlich aufgewandt hat. Maßgeblich sind z. B. die Dauer von Besprechungen und der Umfang der zu erarbeitenden Unterlagen, aber auch der Zeitraum, über den das Mandat geführt worden ist. Maßstab für die Bewertung sind vergleichbare Mandate.

So erfolgte nach Erlass des Bußgeldbescheids lediglich die standardisierte Einlegung des Einspruchs. Eine rechtlich fundierte Einlassung erfolgte schriftlich weder im Bußgeldverfahren noch im gerichtlichen Verfahren. Die Anforderung der Akte und die Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister sind Standard in jeglichen Bußgeldverfahren. Dies gilt ebenso für die Besprechung des Verfahrens mit der Mandantschaft und daraus erfolgende fernmündliche Anfragen und Gespräche.

Das Gericht geht anhand der von der Klägerseite eingereichten Fotos davon aus, dass eine Ortsbesichtigung durch den Prozessbevollmächtigten mit dem Kläger stattgefunden hat, bei welchen Fotos angefertigt wurden. Die Dauer des Ortstermins wurde weiterhin von der Beklagtenseite bestritten. Die Feststellung der Dauer ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn auch die Durchführung eines Ortstermins in diesem Verfahren ändert nichts an dem als durchschnittlich zu bewertenden Umfang der Tätigkeit. Überdies war die Durchführung eines Ortstermins, soweit der Kläger selbst auch Lichtbilder gefertigt hat, für den Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich. Denn die Entscheidung wird letztlich auch aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und der dieser lediglich zugrunde liegenden Fotos und den sich daraus ergebenden Winkeln und Lichtverhältnissen gebildet. Insoweit wäre es ausreichend und angemessen gewesen, wenn auch die anwaltliche Tätigkeit sich auf die von dem Kläger bereits gefertigten Fotos erstreckt hätte.

Auch Dauer und Umfang der Hauptverhandlung sowie die rechtliche Schwierigkeit dessen waren durchschnittlich. Die genaue Dauer des Hauptverhandlungstermins war zwischen den Parteien weiter streitig. Jedoch wurde durch die Klägerseite eingeräumt, dass diese ggf. auch unter einer Stunde gedauert haben könnte. Jedenfalls sofern sich die Dauer etwa in diesem zwischen den Parteien zumindest unstreitigen und darüber hinaus streitigen Rahmen befindet, ist eine genaue Feststellung der Dauer, da eine erheblich über diesen Umfang bestehende Dauer seitens des Klägers nicht behauptet wurde, nicht erforderlich. Denn das Gericht stuft diesen Zeitraum in den vorgetragenen Varianten in jedem Fall als durchschnittlich ein. Die Vernehmung der – üblicherweise bei einem solchen Verstoß vorliegenden – zwei Polizeibeamten als Zeugen entspricht dem grundsätzlichen Ablauf einer Hauptverhandlung in einem derartigen Verfahren. Nachfragen und Vorhalte – auch unter Zuhilfenahme von Fotos und Skizzen – sind übliche Verhandlungsmethodik und weder nach dem Umfang noch der rechtlichen Komplexität an höheren Maßstäben zu messen.

cc) Auch die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers rechtfertigen vorliegend keine anderweitige Beurteilung.

Konkrete Anhaltspunkte für die Vermögensverhältnisse des Betroffenen sind der Akte nicht zu entnehmen. Hierzu macht der Prozessbevollmächtigte keine konkreten Angaben. Die Beklagtenseite geht von einem unterdurchschnittlichen Einkommen des Klägers aus. Jedoch selbst bei Zugrundelegung eines unterdurchschnittlichen Einkommens rechtfertigt dies nicht, im Sinne des § 14 RVG von der Mittelgebühr abzuweichen. Denn bei der vorliegenden Buße von 90,00 € und einem Punkt, welcher ohne unmittelbare führerscheinrechtliche Konsequenzen verbunden ist, stellt die Sache auch an ein unter dem Durchschnitt liegendes Einkommen keine besonderen Anforderungen wirtschaftlicher, beruflicher oder privater Natur.

c) Nach alledem sind als Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV eine Mittelgebühr von 110,00 €, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV in Höhe von 176,00 €, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV in Höhe von 176,00 € und eine Terminsgebühr gem. Nr. 5110 VV in Höhe von 280,50 € zuzüglich Nebenkosten (40,00 € Auslagenpauschale, 8,00 € Kopierkosten, 12,00 € Aktenversendungspauschale und hierauf entsprechende Steueranteile) als billig zu bewerten.

d) Soweit der Kläger jedoch in Teilen über diese Mittelgebühr hinausgehende Beträge verlangt, so kann er eine Freistellung hierfür aufgrund der dem Anwalt hier insoweit zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20% fordern.

Übt der Rechtsanwalt sein Ermessen pflichtgemäß aus, billigt ihm die Rechtsprechung einen Toleranzspielraum von bis zu 20% zu (Hartung/Schons/Enders Rn. 23; Gerold/Schmidt/Mayer Rn. 12 f.). Liegt die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr noch innerhalb des Toleranzrahmens, ist sie nach der Rechtsprechung noch nicht unbillig (OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 330; OLG Hamm Rpfleger 1999, 565; OLG Koblenz NJW 2005, 918; OLG Köln JurBüro 1994, 30; OLG München AnwBl 1992, 455; OLG Zweibrücken MDR 1992, 196; SG Freiburg MDR 1999). Bei der Prüfung, ob ein Gebührenansatz innerhalb des Toleranzrahmens liegt, sind die gesamten Gebühren für einen Verfahrensabschnitt heranzuziehen (OLG Koblenz NJW 2005, 918) (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 53. Ed. 1.9.2021, RVG § 14 Rn. 13).

Demnach waren die für die jeweiligen Verfahrensabschnitte unter der Toleranzgrenze von 20% liegenden Überschreitungen nicht als unbillig zu bemessen.“

AG Bad Salzungen zu Gebühren im Bußgeldverfahren, oder: Kreativ, aber doppelt falsch

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Nach der schönen Entscheidung des OLG Hamm zur Entschädigung bei verzögerter Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren (vgl. hier Verzögerte Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren, oder: Warten auf Aktenrückkehr „rechtswidrige Praxis“) eine nicht so schöne Entscheidung des Bad AG Salzungen zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Entschieden hat das AG über die Klage einer Rechtsanwältin, die die Beklagte in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vertreten hatte. Die Klägerin verlangte noch restliche Gebühren in Höhe von 188,79 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsschutzversicherung von der Gebührenrechnung der Klägerin nicht gezahlt. Die Rechtsanwältin hatte ihrer Gebührenrechnung jeweils die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Gezahlt worden sind nur niedrigere Gebühren. Die Gebührenklage hatte dann keinen Erfolg. Das AG hat im AG Bad Salzungen, Urt. v. 30.09.2021 – 1 C 121/21 –  die Klageabweisung wie folgt begründet:

„Der Klägerin steht der geltend gemachte Restbetrag nicht zu. Die folgt daraus, dass die Klägerin im Rahmen der Gebührenfestsetzung gemäß § 14 RVG im vorliegenden Fall nicht zum Ansatz der Mittelgebühren berechtigt war. Der diesbezügliche Ansatz der Klägerin war mithin unbillig und damit unverbindlich; zutreffend hat die Rechtsschutzversicherung der Beklagten ausweislich der Anlagen B2 und B3 lediglich unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühren angesetzt. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass bezüglich der Ziffer 5100 VV RVG nur 75,00 €, hinsichtlich der Ziffer 5103 VV RVG nur 125,00 €, bezüglich der Ziffer 5109 VV RVG 125,00 € und hinsichtlich der Ziffer 5110 VV RVG 200,00 € seitens der Klägerin beansprucht werden können. All dies beruht darauf, dass der klägerseits gewählte Gebührenansatz unbillig und damit gemäß § 315 BGB unverbindlich ist.

Zunächst ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass sie sich bei Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 noch innerhalb des hieraus ergebenden Toleranzrahmens befindet, sodass, im Falle einer Vertretung der diesbezüglichen Auffassung auch durch das erkennende Gericht, der Gebührenansatz in der Tat nicht gerichtlich überprüfbar wäre (Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2021, Seite 3). Dies würde im Übrigen auch insofern gelten, als das Gericht den Entscheidungen des BGH vom 13.11.2001, Az.: IX ZR 110/10 bzw. vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 273/11 folgen wollte. Dies ist indes nicht der Fall, vielmehr schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH an. Dieser entschied am 11.07.2012 (Az.: VIII ZR 323/11), dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur dann gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und deshalb nicht unter dem Aspekt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung vom 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Nach alledem ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch der vorliegende Gebührenansatz einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Hierbei gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass der (jeweilige) Ansatz einer Mittelgebühr nicht gerechtfertigt war.

Die Gebühr gemäß § 14 RVG ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vor allem anhand des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu ermitteln. Maßgeblich sind insbesondere die rechtlichen Schwierigkeiten und das Ausmaß der erforderlichen Sachaufklärung.

Nach Auffassung des Gerichts ist im Falle durchschnittlicher Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich die sogenannte herabgesetzte Mittelgebühr anzusetzen. Dies deshalb, weil durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten typischerweise mit einfach Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und vergleichsweise wenigen Punkten im Zentralregister einhergehen.

Vorliegend war die Beklagte des Vorwurfs der Missachtung der Vorfahrt mit Unfallverursachung ausgesetzt, die ursprünglich mit einem Bußgeld von 120,00 € geahndet worden war. Es drohte ein Punkt im Fahreignungsregister, jedoch kein Fahrverbot.

Es handelte sich mithin um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit; zudem lag keine individuelle fahrerlaubnisrechtliche Situation vor. Auch im Übrigen ist eine besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte nicht ersichtlich.

Die Klägerin nahm zweimal Akteneinsicht. Nachdem sich die Klägerin in Bezug auf den ersten im Ordnungswidrigkeitsverfahren angesetzten Termin vom 15.06.2020 aufgrund eines Staus verspätet hatte, wurde der Beklagten sodann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Am 21.09.2020 wurde das Verfahren gegen die Beklagte eingestellt.

Die vorgenannten Tätigkeiten der Klägerin stellen aus Sicht des Gerichts Standardtätigkeiten dar. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war wenig kompliziert, rechtliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war lediglich der Ansatz einer herabgesetzten Mittelgebühr gerechtfertigt, sodass ein weiterer Vergütungsanspruch der Klägerin, wie er im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht wird, nicht besteht.“

Kreativ, aber m.E. falsch, und zwar in doppelter Hinsicht.

Die vom AG vertretene Ansicht, die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 11.07.2012 (VIII ZR 323/11, AGS 2021, 373) gebe die Möglichkeit, auch im sog. „20–%-Toleranzbereich“ in die gem. § 14 Abs. 1 RVG vorgenommene Gebührenbemessung des Rechtsanwalts einzugreifen, ist falsch und wird – so weit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur auch nicht vertreten. Das AG übersieht den Zusammenhang, in dem die Entscheidung des BGH ergangen ist. Es ging um die Frage, ob eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 gefordert werden konnte. Das AG übesieht, dass es in dem Urteil des BGH v. 11.07.2012 um das Eingreifen des sog. Schwellenwertes von 1,3 ging, der nur überschritten werden darf, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts „umfangreich oder schwierig“. Für die Bestimmung der Gebühr sind bei der Nr. 2300 VV RVG drei Schritte zu gehen: Ausgangspunkt Mittelgebühr von1,5, Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, bei nur durchschnittlicher Angelegenheit dann nur Schwellenwert von 1,3 . Die BGH-Entscheidung bezieht sich auf den dritten Schritt und verneint eine Bindung/Geltung der 20-%-Rechtsprechung bzw. Regel für diesen Schritt. Der entscheidende Unterschied zur Gebührenbestimmung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren und auch Strafverfahren nach Teil 4 und 5 VV RVG ist nun aber, dass dort der dritte Schritt fehlt. Die Rechtsprechung ist daher nicht anwendbar. Sie würde im Übrigen dazu führen, dass nichts mehr verbindlich ist.

Auch die Ausführungen des AG zum Ansatz der Mittelgebühr sind unzutreffend. Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen: Eine „herabgesetzten Mittelgebühr“ für durchschnittlich Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es im RVG nicht. Vielmehr ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr auszugehen und dann anhand der Umstände des Einzelfalls ggf. eine Reduzierung oder Erhöhung der Mittelgebühr vorzunehmen und so die insgesamt angemessene Gebühr zu bestimmen. Alles andere ist contra legem, auch wenn das zum Teil von Amts- und Landgerichten anders gesehen wird- Legt man diese zutreffende Sichtweise zugrunde, bieten die vom AG mitgeteilten Verfahrensumstände keinen Anlass, die Mittelgebühren zu erhöhen oder zu reduzieren. Es hat sich um ein durchschnittliches (verkehrsrechtliches) Bußgeldverfahren, für das eben die Mittelgebühr vorgesehen ist, gehandelt. Die Einstufung durch das AG ist nicht nachvollziehbar.

Wie gesagt: Kreativ, aber falsch.

Terminsgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Mehr als Mittelgebühr bei aufwändiger Vorbereitung

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Und als zweite Entscheidung dann auch eine AG-Entscheidung, und zwar zur Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren. Es geht um die Höhe der Terminsgebühr in einem Verfahren wegen eines Rotlichtverstoßes.

Das AG Leer (sic!) hat im AG Leer, Beschl. v. 03.05.2021 – 111 OWi 174/20 – eine über der Mittelgebühr liegende Gebühr bewilligt:

„Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach RVG. Es kann dahinstehen, ob in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten mit geringem Aufwand, geringer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit und geringer Bedeutung grundsätzlich sog. herabgesetzte Mittelgebühren anzusetzen sind.

Im vorliegenden Fall ist der Ansatz der Mittelgebühr durch den Verteidiger auch bei der (hier allein streitigen) Terminsgebühr nach Nr. 5110 nicht als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG anzusehen. Es handelte sich im vorliegenden Fall nicht um eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit im o.g. Sinne. Der von dem Verteidiger betriebene Aufwand überstieg den einer unterdurchschnittlichen Ordnungswidrigkeit. Es handelte sich um einen atypischen Fall eines Rotlichtverstoßes und der Verteidiger hat sich aufwendig auf den Termin vorbereitet und hierzu von dem Betroffenen gefertigte Lichtbildaufnahmen vorgelegt. Auch die Dauer der Hauptverhandlung mit 30 Minuten und der Vernehmung von zwei Zeugen, wobei es sich bei dem vernommenen Polizeibeamten auch nicht um einen Messbeamten handelte, der seine Standardaussage“ zu Protokoll gibt, entspricht nicht der Verhandlung einer durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeit. Ursprünglich hätte noch ein weiterer Polizeibeamter als Zeuge aussagen sollen, der jedoch nicht zum Termin erschienen ist. Dies alles rechtfertigt ausnahmsweise die Annahme einer überdurchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeit und somit den Ansatz einer Mittelgebühr für eine durchschnittliche Ordnungswidrigkeit.“

Bemessung der Hauptverhandlungsterminsgebühr, oder: Das Zeitmoment

Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.02.2021 – 1 Ws 41/21. Der verhält sich zur Bemessung der Terminsgebühr für den Wahlanwalt für einen Hauptverhandlungstermin bei der Strafkammer. Die Entscheidung ist m.E. deshlab von Interesse, weil es so viel obergerichtliche Rechtsprechung zu den vom OLG angesprochenen Fragen nicht gibt. Die „richtige“ Bemessung der Rahmengebühren ist ja nicht immer einfach. Die Entscheidung zeigt, welche Kriterien, vor allem in zeitlicher Hinsicht, zu beachten sind/sein sollen.

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den ehemaligen Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen (versuchten) Diebstahls in drei Fällen freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Verteidiger des Angeklagten hat die Festsetzung und Erstattung der notwendigen Auslagen für den früheren Angeklagten beantragt. Dabei hat er u.a. jeweils eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für einen Hauptverhandlungstermin am 17.12.2019 in Höhe von 288 EUR, für einen Hauptverhandlungstermin am 28.1.2020 in Höhe von 256 EUR und für einen Hauptverhandlungstermin am 6.2.2020 in Höhe von 288 EUR beantragt und – nach Abzug bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren – Gebühren und Auslagen in Höhe von (noch) insgesamt 9.796,89 EUR geltend gemacht.

Der Bezirksrevisor beim LG hat die Festsetzung von Terminsgebühren für die genannten Hauptverhandlungstermine lediglich in Höhe von 230 EUR, 200 EUR sowie von 160 EUR als angemessen angesehen. Dementsprechend hat das LG lediglich noch 9.508,91 EUR festgesetzt. Wegen der Restes hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„…..

Bei der Bemessung der Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin ist, da durch sie der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat, die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung von ganz erheblicher Bedeutung. Auszugehen ist grundsätzlich von der Mittelgebühr. Bei der Bemessung kann sich der Wahlanwalt an den Grenzen der Längenzuschläge Nrn. 4110, 4111 W RVG orientieren. Unter deren Berücksichtigung wird eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf bis acht Stunden eine erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr rechtfertigen. Wird mehr als acht Stunden verhandelt, ist auf jeden Fall die Höchstgebühr gerechtfertigt (vgl. Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG24, VV 4112 bis 4117 Rn. 5 i.V.m. W 4108 bis 4111 Rn. 18). Demgegenüber sind Terminsgebühren regelmäßig nur unterhalb der Mittelgebühr anzuerkennen, wenn der Termin für die jeweils betroffene Gerichtsinstanz außergewöhnlich kurz ist. So rechtfertigt eine unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung als Bemessungskriterium „Umfang der Anwaltstätigkeit“ und sonstiger durchschnittlicher Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf bis zu 1/4 des Gebührenrahmens. Hauptverhandlungen beim Amtsgericht sollen — wenn überhaupt — erst ab einer Dauer von etwa 40 Minuten die Mittelgebühr rechtfertigen (vgl. Mayer, in Gerold/Schmidt, RVG 24, § 14 Rn. 44 m.w.N.). Hauptverhandlungen vor der großen Strafkammer sollen dagegen selbst bei dreistündiger Dauer eher einen unterdurchschnittlichen und erst um die Dauer von fünf Stunden einen durchschnittlichen Umfang ausmachen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2008 — 4 Ws 528/07, juris Rn. 36, 42; ferner OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 —1 Ws 305/14, juris Rn. 32 ff.).

Nach diesen Maßstäben ist gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde-liegende Höhe der jeweiligen Terminsgebühren nichts zu erinnern:

Der Hauptverhandlungstermin am 17. Dezember 2019 dauerte nur 41 Minuten und hatte die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Gegenstand. Die zeitliche Inanspruchnahme des Verteidigers für die Dauer der Hauptverhandlung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie die inhaltliche Auseinandersetzung mit einer einzigen Zeugenaussage machen nur einen geringen Bruchteil eines durchschnittlichen Hauptverhandlungstermins vor einer großen Strafkammer aus, so dass die Herabsetzung der Mittelgebühr von 320 € um gut ein Viertel auf 230 € angemessen und ausreichend erscheint (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 —1 Ws 305/14, juris Rn. 34, 39, 43).

Vorstehendes gilt entsprechend für den Hauptverhandlungstermin am 28. Januar 2020, welcher nur 36 Minuten dauerte und ebenfalls die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Inhalt hatte. In den verbleibenden neun Minuten der Hauptverhandlung wurde ein Blatt aus der Personenakte des früheren Angeklagten verlesen und Lichtbilder von ihm in Augenschein genommen. Angesichts der noch kürzeren Dauer der Hauptverhandlung, die sogar für amtsgerichtliche Verhältnisse noch unterdurchschnittlich ist, ist gegen die Herabsetzung der Mittelgebühr um gut ein Drittel auf 200 € ebenfalls nichts zu erinnern (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Der Hauptverhandlungstermin am 6. Februar 2020 übertrifft mit 55 Minuten Dauer die beiden vorstehend erwähnten Termine zwar an Länge, tritt aber gleichfalls weit hinter der durchschnittlichen Dauer eines Termins vor der großen Strafkammer zurück. Hinzu kommt die Tatsache, dass in diesem Termin ausschließlich das Urteil verkündet wurde. Mit anderen Worten, dieser Termin bedurfte keiner nennenswerten Vorbereitung seitens des Verteidigers; die anwaltliche Tätigkeit im Termin selbst bestand nahezu ausschließlich in der schlichten „Entgegennahme“ der mündlichen Urteilsbegründung. Dies stellt ein derart erheblich gebührenmindernder Umstand dar, dass hier lediglich die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe des Doppelten der Mindestgebühr — mithin 160 € — angemessen und auch ausreichend ist, zumal dieser Ansatz selbst für die vollständige Durchführung einer 40-minütigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht für gerechtfertigt erachtet wird (vgl. Nachw. bei Mayer a.a.O., RVG § 14 Rn. 44). Insoweit verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, dass vor der Urteilsverkündung etwa noch Beweisanträge gestellt werden könnten, da solche prozessuale Mittel der Verteidiger hier gerade nicht ergriffen hat.

Ebenfalls in der Gesamtschau mit den übrigen Umständen erscheinen die fest-gesetzten Terminsgebühren angemessen, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass gegen den früheren Angeklagten die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von über 1,8 Mio. € im Raum stand und dieser mit einem Insolvenzrisiko belastet war. Denn abgesehen davon, dass dieser Aspekt im Wesentlichen mit der ebenfalls geltend gemachten und bewilligten besonderen Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG abgegolten worden ist und auch insbesondere am Tag der Urteilsverkündung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr zum Tragen gekommen ist, sprechen der Aktenumfang (bis zur Hauptverhandlung umfasste der Aktenbestand nur vier Bände mit insgesamt gut 700 Seiten) als auch die Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten (dieser gab gegenüber der Strafkammer an, als Monteur zu arbeiten) für sich genommen allenfalls für einen mittleren Umfang bzw. eine durchschnittliche Bedeutung der Sache, so dass diese Aspekte das ganz erheblich unterdurchschnittliche Tätigwerden des Verteidigers in den drei in Rede stehenden Hauptverhandlungsterminen nicht aufzuwiegen vermögen.

Da vor diesem Hintergrund der Gebührenansatz des Verteidigers mehr als 20 % von den angemessenen Gebühren abweicht, ist ihre Bestimmung unbillig und damit im festgesetzten Umfang abänderbar (vgl. OLG Koblenz a.a.O., juris Rn. 25).

Setzt man nach alledem die Terminsgebühr für die vorgenannten Hauptverhandlungstermine lediglich in Höhe von 230 €, 200 € sowie 160 € an, verringert sich die Zwischensumme auf einen Betrag in Höhe von 10.956 €, die Umsatzsteuer auf 2.081,64 € und der zugrunde zu legende Endbetrag auf 13.037,64 €. Von diesem Betrag ist die bereits ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 3.528,73 € in Abzug zu bringen, sodass noch weitere 9.508,91 € festzusetzen waren.“

Toleranzgrenze bei der Rahmengebühr, oder: Abstellen auf Gesamtgebühren oder auf Einzelgebühr?

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Am „Gebührenfreitag“ heute dann zunächst eine Entscheidung, die aus dem Sozialgerichtsverfahren stammt. Ja, richtig gelesen. Aber: Die Ausführungen des BayLSG im BayLSG, Beschl. v. 24.03.2020 – L 12 SF 271/16 E – passen auch für das Straf- oder Bußgeldverfahren. Der Beschluss behandelt nämlich eine Problematik in Zusammenhang mit § 14 RVG – also Rahmengebühr.

Dazu führt das BayLSG aus:

„…..

Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des Haftungsrisikos des Rechtsanwalts nach billigem Ermessen. Hiermit ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Unter Zugrundelegung der genannten Kriterien ist vorliegend mit der Ansicht des SG von einer deutlich überdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen.

Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stellt sich auch nach Auffassung des Senats deutlich überdurchschnittlich dar……..

Zusammenfassend ist festzustellen, dass von einer deutlich überdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen ist, die auch nach Auffassung des Senats zwar nicht die Höchstgebühr, aber den Ansatz einer um 2/3 erhöhten Mittelgebühr gerechtfertigt.

b) Allerdings ist dem Rechtsanwalt nach § 14 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Verfahrensgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog. Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl. zuletzt BSG vom 12.12.2019, – B 14 AS 48/18 R -; vgl. auch BGH vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11 – juris RdNr.10; BGH vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12 – juris RdNr 8). Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Der Ermessensspielraum verhindert, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen (vor allem der Mittelgebühr) ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen und dabei oftmals aufwändige Überprüfungen vornehmen, ob die Tätigkeit vielleicht doch in gewissem Umfang anders zu bewerten (z.B. als leicht überdurchschnittlich) war (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 273/11). Damit wird der Aufwand für die Kostenbeamten und die Spruchkörper der Gerichte reduziert und Streit darüber, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leichter vermieden (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R); nicht zuletzt trägt die Vereinfachung auch dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechnung, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln (BayLSG, Beschluss vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14). Streitig ist jedoch, ob der Toleranzrahmen für die einzelnen Gebührentatbestände separat zu prüfen ist oder ob die 20 % auf die Gesamtgebühr (ohne Auslagen) bezogen sind. Für letzteres spricht – wie das SG zu Recht ausführt -, dass die Gebühren als Gesamtbetrag festgesetzt und zur Überprüfung gestellt werden (so auch BayLSG, Beschluss vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012, Az.: L 20 AY 139/11 B; Toussaint in Hartmann/ders., Kostengesetze, 49. Aufl. 2019, § 14 RVG, RdNr. 24 unter Verweis auf OLG Koblenz, NJW 2005, 918).

Dennoch ist der Senat der Auffassung, dass bei der Festlegung der 20 % Toleranzgrenze nicht die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts maßgebend sind, sondern vielmehr jeweils abzustellen ist auf die einzelne Gebühr. Eine dem Rechtsanwalt zuzubilligende und durch die Kostenfestsetzung zu beachtende Toleranzgrenze bei der Ermessensausübung kann nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Einzelfall unter Bewertung der einzustellenden Kriterien und nach Durchführung einer Gesamtabwägung gezogen werden. Der sein Ermessen ausübende Rechtsanwalt hat die Kriterien des § 14 RVG jedoch bei jeder Gebühr, die er ansetzt (und deren Höhe sich nicht aus dem Gesetz ergibt), zugrunde zu legen und zu beachten, nicht erst bei der Gesamtgebühr. Es erscheint daher nicht sachgerecht, abweichend hiervon bei der Toleranzgrenze, die ein Ersetzen des Ermessens des Anwalts durch das Gericht bei geringfügigen, noch zu tolerierenden Abweichungen verhindern soll, auf die alleinige Betrachtung der insgesamt beantragten Gebühren abzustellen. Zudem wirkt sich – wie das SG zutreffend bemerkt – in Fällen wie dem vorliegenden, wo für einen der Gebührentatbestände (hier Terminsgebühr) die Höchstgebühr als angemessen anerkannt wird, die Toleranzgrenze bei Abstellen auf die Gesamtgebühren allein auf den anderen Gebührentatbestand (hier: Verfahrensgebühr) aus und erhöht die Toleranz insoweit deutlich. Gerade in Fällen, in denen eine Gebühr sehr hoch ist und eine weitere sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, führt das Abstellen auf die Gesamtgebühren im Ergebnis zu einer überproportionalen Erhöhung der niedrigen Gebühr. Für eine derartige Verzerrung des Gebührenrahmens besteht kein Anlass. Der Gesichtspunkt der Vereinfachung der Prüfpflicht der Kostenbeamten ist zudem auch bei einer Anwendung der Toleranzgrenze bezogen auf die einzelnen Gebühren gewahrt.

Auch der Senat hat wie das SG keine Bedenken, über die Toleranzgrenze zur Höchstgebühr zu gelangen. Zum einen ist die Toleranzgrenze überhaupt nur anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt bei der Festsetzung tatsächlich Ermessen ausgeübt hat. Eine „verzerrende“, nur den Toleranzrahmen ausschöpfende Festsetzung wird damit verhindert. Die Toleranzgrenze ergibt sich systematisch aus der analogen Anwendung des § 315 BGB und teleologisch aus der Erwägung, dass möglichst Streit darüber vermieden werden soll, was „billig“ iSv § 14 RVG ist. Diese systematischen und teleologischen Erwägungen gelten unabhängig davon, ob über die Toleranzgrenze die Höchstgebühren erreicht werden oder nicht.“