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Fahrtkosten des auswärtigen Wahlanwalts, oder: Mittelgebühr ist Grundlage

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ zunächst der LG Chemnitz, Beschl. v. 08.08.2019 – 2 Qs 295/19 -, den mir der Kollege F.Glaser aus Berlin geschickt hat.

Der Kollege, der seinen Kanzleisitz in Berlin hat, hat den früheren Angeklagten in einem Strafverfahren beim AG Aue vertreten. Das Verfahren ist gem. § 153 StPO eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Nach Abtretung durch seinen Mandanten macht(e) der Kollege dessen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gegen die Staatskasse geltend. Beantragt worden ist die Erstattung von insgesamt 1.448,83 EUR. Festgesetzt worden sind nur 1.088,08 EUR fest. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Kollegen hatte teilweise Erfolg:

1. Im Hinblick auf die überwiegend zum Abzug gebrachten Fahrtkosten des auswärtigen Wahlverteidigers ist dies zu Recht erfolgt. Es handelte sich weder vorliegend um eine Spezialmaterie, für die nur vereinzelt Fachanwälte zur Verfügung stehen, noch um eine Anklage zu einer Strafkammer, bei der die Berufung auf das besondere Vertrauensverhältnis das sich aus §§ 464 a Abs.2 Nr.2 StPO i.V.m. § 91 Abs.2 ZPO ergebende Sparsamkeitsgebot aus Gründen des fairen Verfahrens ausnahmsweise verdrängen vermag (vgl. Meyer-Goßner hierzu StPO, § 464a Rn.12; BGH I ZB 29/02, LG Dresden 15 Qs 63/09;).

Zurecht weist der Beschwerdeführer aber daraufhin, dass die Kürzung auf 3,00 Euro auch nicht zutreffend ist.

In Verfahren vor Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichten wird das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO (Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren) in Entscheidungen so ausgelegt, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur weitestentfernten Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen und ohne Notwendigkeitsprüfung zuzusprechen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018, Az. I ZB 62/17; LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 6 0 455/11; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08.03.2013, Az. 3 Ta 8/13; VG Oldenburg, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 A 48/08; zitiert nach juris). Bei der Bestimmung der „notwendigen Auslagen“ im Strafprozess, bei einem Wahlverteidiger, gibt es keinen durchschlagenden Grund, eine andere Entscheidung zu treffen und warum nicht auch im Strafverfahren die Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes bis zur Gerichtsbezirksgrenze des zuständigen Gerichts als notwendig anzusehen sind (so bereits Kammerbeschluss 2 Qs 151/15). Die hilfsweise geltend gemachten Fahrtkostenosten von 21,00 Euro waren daher als angemessen anzuerkennen.

2. Hinsichtlich des Angriffspunktes, dass die vom Beschwerdeführer berechneten Gebühren zu Unrecht gekürzt worden sind und nur in Höhe der Mittelgebühren festgesetzt worden sind, ist die Beschwerde begründet.

Grundsätzlich soll im Rahmen des § 14 RVG die Mittelgebühr als Normalfall und Abrechnungsgrundlage für durchschnittliche Verfahren wie vorliegend gelten. Über- und Unterschreitungen sollen nur bei besonderen, vom üblichen Fall erheblich abweichenden Gründen gerechtfertigt sein. Grundsätzlich ist das Gericht an die für einen Normalfall abgerechneten Mittelgebühren gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG an die von dem Verteidiger angesetzten Gebühren gebunden. Dass vorliegend nur ein Durchschnittsverfahren vorliegt, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung des Verfahrens.

Gemäß § 14 Abs.1 S. 4 RVG ist die vom Rechtsanwalt gegenüber einem Dritten – und auch der Staatskasse – getroffene Gebührenbestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig hoch ist. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die vom Gericht als angemessen erachtete Mittelgebühr um mehr als 20 % überschreitet (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. zu § 14 Rn. 12; Mayer/ Kroiß, RVG zu § 14 Rn. 56 f,; Hartmann, Kostengesetze, zur RVG in § 14 Rn. 24). Hier liegt mit dem Antrag zwar eine Überschreitung, jedoch nur eine Überschreitung der Mittelgebühren in einem Rahmen bis max. 18 % der als angemessen erachteten Rahmengebühren vor.

Insgesamt ist die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers hier deshalb nicht unbillig hoch und als verbindlich anzusehen.

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(Nur) Mittelgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Zufrieden wird keiner sein

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Am Gebührenfreitag dann zunächst mal wieder etwas aus dem Bußgeldverfahren, und zwar etwas zur Bemessung der Rahmengebühren. Das AG Alzey sagt im AG Alzey, Beschl. v. 11.06.2019 – Ia OWI 101/19, den mir der Kollege Momberger aus Düsseldorf geschickt hat: Im duchschnittlichen Verfahren gibt es die Mittelgebühr:

„Entgegen der Auffassung der Zentralen Bußgeldstelle und des Betroffenen steht dem Verteidiger gemäß § 14 RVG iVm VV 5100 der Anlage 1 zum RVG die Mittelgebühr iHv 100 € zu.

Es ist anhand einer Einzelfallbetrachtung zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Mittelgebühr – gleich in welche Richtung – rechtfertigen (vgl. Hauben in RVG, 16. Auflage 2014, Nr. 5100 VV RVG mwN).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ein die Abweichung nach unten rechtfertigender Sachverhalt ist – entgegen der Auffassung der Zentralen Bußgeldbehörde – hier nicht ersichtlich. Vielmehr hatte die Sache für den Betroffenen, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde, eine erhebliche, möglicherweise sogar existentielle Bedeutung. Auch die Höhe des Bußgeldes von (lediglich) 160,00 Euro führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Höhe des Bußgeldes allein ist nicht als Maßstab für die Frage geeignet, die konkrete Gebühr innerhalb des gesetzten Rahmens zu bestimmen. Denn die Höhe der Geldbuße ist bereits durch den Gesetzgeber dadurch berücksichtigt, dass er drei „Fallgruppen“ gebildet hat. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Höhe der Grundgebühr gerade nicht an die Höhe der Geldbuße gekoppelt hat, zeigt, dass diese bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 23. Aufl. 2017, RVG VV 5100 Rn. 4).

Entgegen der Auffassung des Betroffenen liegt aber auch kein eine Abweichung nach oben rechtfertigender Sachverhalt vor. Allein das Fahrverbot oder die drohende Eintraung von Punkten im FAER begründet noch nicht zwangsläufig die Anwendung einer über der Mittelgebühr liegenden Gebühr, wenn – wie hier – schwerwiegende Nachteile beruflicher oder privater Art gerade nicht vorgetragen sind (vgl. LG Leipzig Beschl, v. 4.2.2010 — 5 Os 71/09, BeckRS 2011, 11482, beck-online). Vielmehr sind auch in Bußgeldsachen der Umfang der Akten, in die der Verteidiger Einsicht nimmt, die Dauer des Erstgesprächs, der Tatvorwurf und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (vgl. BeckOK RVG/Knaudt, 43. Ed. 1.3.2019, RVG VV 5100 Rn. 15-16) maßgebliche Kriterien für die Festsetzung der Gebühren.

Eine über der Mittelgebühr liegende Einordnung erscheint insoweit vorliegend nicht angemessen.

Die anwaltliche Tätigkeit war vorliegend von eher geringem Umfang und die für die Einarbeitung notwendige Zeit ist als maximal durchschnittlich einzuschätzen. Die Akte umfasste zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht einschließlich des Bestellungsschriftsatzes und der Vollmacht des Verteidigers 14 Blatt. Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ist von einem durchschnittlichen Tatvorwurf in OWi-Verfahren auszugehen, die eine über der Mittelgebühr anzusetzende Grundgebühr nicht zu rechtfertigen vermag. Entgegen der Auffassung des Betroffenen weicht der vorliegende Fall weder in seiner tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit, in seiner Komplexität oder Fallgestaltung von dem Durchschnittsfall ab.

Dass der Betroffene gegen die Kostengrundentscheidung Rechtsmittel eingelegt und wie sich dies auf die Grundgebühr der anwaltlichen Tätigkeit auswirken soll, ist nicht ersichtlich. Die Grundgebühr vergütet die „erstmalige Einarbeitung“, also die auftragsgemäße Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und das erste Aktenstudium (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, RVG, Anhang nach VV 5100, Rn. 1, Anhang nach VV 4100 Rn. 6 m. w. N.). Die Schwierigkeit des vorliegenden Sachverhalts ist in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten.

Gleiches gilt für die Verfahrensgebühr nach VV 5103 der Anlage 1 zum RVG.

Deshalb stehen dem Verteidiger die Grundgebühr von 100,00 €, die Verfahrensgebühr von 175 €, die Gebühr nach VV 5115 in Höhe von 160 €, die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 und die Postpauschale in Höhe von 20 € zu.“

Fazit: Der Verteidiger erhält nicht so viel, wie er bantragt hatt, die Bußgeldstelle muss aber mehr zahlen, als sie zunächst wollte. Zufrieden mit der Entscheidung werden beide „Seiten“ nicht sein.

Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr, oder: So viel gibt es beim AG Hagen

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Heute dann der erste Gebührenfreitag am neuen (Wohn)Ort.

Ich beginne dann mit dem AG Hagen, Beschl. v. 22.05.2019 – 61 Ls 512 Js 444/17 – 53/18, den mit der Kollege P. Ziental geschickt hat. Nichts Weltbewegendes, aber an der ein odr anderer Stelle kann man ihn als Argumentationshilfe vielleicht dann doch mal ganz gut gebrauchen.

Festgesetzt sind die dem Nebenkläger vom Angeklagten zu erstattenden Kosten, und zwar wie folgt:

„Der mit Übernahme des Mandats entstehende Arbeitsaufwand wird mit der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG abgegolten. Erfasst werden das erste Mandantengespräch und die Informationsbeschaffung. Maßgeblich sind folglich die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten und eventuelle tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Angelegenheit sowie der Umfang der Akte (LG Hagen, Beschluss vom 21.06.2010, 51 Qs 34/10). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Nr. 4100 VV RVG für alle Angelegenheiten in Strafsachen gilt, die gebührenmäßig in Teil 4 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG geregelt sind, also für alle Verfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht bis hin zum Strafsenat beim Bundesgerichtshof.

Bei der Akteneinsicht bestand die Akte aus 121 Seiten. Da das Aktenstudium von bis zu 50 Seiten noch als unterdurschnittlich einzustufen ist, dürfte es sich vorliegend um eine leicht über dem Durchschnitt liegende Tätigkeit handeln(vgl. LG Hagen, Beschluss vom 07.06.2000, 44 Qs 82/200). Die Grundgebühr wird daher auf 230,00 € festgesetzt.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG honoriert das Betreiben des Geschäfts bis zur Anklageerhebung, soweit es nicht in den Abgeltungsbereich der Grundgebühr nach VV 4100 RVG fällt. Der Nebenklägervertreter trägt vor, dass er mehrere Rücksprachen mit den Angehörigen geführt hat, sodass die Gebühr unzweifelhaft entstanden ist. Aus der Akte sind jedoch keine weitergehenden Tätigkeiten, die in diesen Abgeltungsbereich fallen ersichtlich, sodass hier lediglich die Mittelgebühr i.H.v. 165,00 € festsetzungsfähig ist.
Mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG werden sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung abgegolten. Der Rechtsanwalt trägt vor, dass mehrere Rücksprachen mit dem Auftraggeber sowie eine persönliche in Augenscheinnahme. der Unfallörtlichkeit erfolgt sind. Ferner ist mit der Gebühr die Tätigkeit für die Vorbereitung der Hauptverhandlung abzugelten, sodass insgesamt von einer leicht über dem Durchschnitt liegenden Tätigkeit ausgegangen werden kann. Die Gebühr ist daher i.H.v. 200,00 € zu berücksichtigen.

Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG honoriert die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Termin (vgl. Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG). Außerhalb des Termins entfaltete Tätigkeiten werden nicht von der. Terminsgebühr VV 4108 RVG, sondern von der Verfahrensgebühr VV 4106 abgegolten (LG Hagen, Beschluss vom 21.03.2006, 44 Qs 61/06). Das Wesentliche Kriterium bei der Bemessung der Terminsgebühr ist die Dauer der Hauptverhandlung. Die Grenze bei einer zumindest durchschnittlichen Tätigkeit dürfte bei einem amtsgerichtlichen Verfahren etwa bei einer Stunde zu suchen sein ( vgl. LG Hagen, Beschluss vom 23.02.2005, 44 QS 1/05). Der Termin am 12.03.2019 dauerte eine Stunde und fünfzig Minuten, sodass unter der Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG eine Gebühr i.H.v. 300,00 € als erstattungsfähig angesehen wird.“

Mittelgebühr, oder: Im Normalfall immer die Mittelgebühr

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Die ersten Gebührenentscheidung kommt heute vom AG Heilbad Heiligenstadt, und zwar ist es der AG Heilbad Heiligenstadt, Beschl. v. 04.10.2018 – 23 Cs 443 Js 40660/18. Ich hatte in der Sache mit dem Kollegen Hofauer aus Bonn im Kostenfestsetzungsverfahren „geschrieben“. Meine Hinweise hat er aufgenommen und hatte damit Erfolg. Als „Dank“ hat er mir die Entscheidung geschickt, in der es mal wieder um den Ansatz der Mittelgebühr geht. Die hatte der Kollege geltend gemacht und die hat das AG dann auch festgesetzt:

„Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig und begründet..

Die Erinnerung ist begründet, die Kürzung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV-RVG war nicht vorzunehmen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht erwiesen, dass die anwaltliche Gebührenbestimmung unbillig ist. Der Rechtsanwalt hat neben der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV-RVG, die Gebühr für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gemäß Nr. 4104 VV-RVG mit der Mittelgebühr abgerechnet. Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in „Normalfällen“, in denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen. Vorliegend steht nicht fest, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände, vorallem des Umfanges und der Schwierigkeit um einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall handelt. Dies ergibt sich weder aus der Einfachheit des zugrundeliegenden Sachverhaltes, noch aus dem geringen Aktenumfang oder sonst unterdurchschnittlichen Umfanges der Tätigkeit. Der Verteidiger hat da­zu vorgetragen, dass er sich bereits vor Erlass des Strafbefehls in einem persönlichen Bespre­chungstermin nach der ersten Kontaktaufnahme zeitlich intensiv mit dem Fall befasst habe. Er habe mehrere Telefonate und auch Schriftverkehr mit dem Mandanten geführt. Ausserdem habe er Recherschen über die das dem Verfahren zugrundeliegende Produkt (Kühlbox) durchgeführt. Auch war die Sache für den Angeklagten von einiger Bedeutung.

Aus diesen Gründen ist hier nicht von einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall auszu­gehen. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt als Mittelgebühr ist daher nicht unbillig. Die Ver­fahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV-RVG) war daher auf 165,00 Euro fest­zusetzen, so dass sich abweichend vom Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.06.2018 einfest-zusetzender Geamtbetrag von 1.066,60 Euro ergibt.“

Die Entscheidung passt, über den „Kostenansatz“ und den Hinweis § 66 GKG breiten wir dann aber mal lieber den Mantel des Schweigens 🙂 .

Wanderer kommst du nach Zwickau, oder: Igel in der Tasche….

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Ich hatte im April 2018 über den AG Plauen, Beschl. v. 22.03.2018 – 7 OWi 440 Js 18243/16 – berichtet (Im Bußgeldverfahren immer die Mittelgebühr, oder: Burhoff sagt das auch) und mich über den „gefreut“. Aber: Zu früh gefreut bzw. nicht bedacht, dass über die Beschwerde das LG Zwickau entscheiden muss und da hat man, was ich übersehen habe, den berühmt berüchtigten „Igel in der Tasche“. D.h. man sieht die Frage der Höhe der Gebühren des Verteidigers in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen sehr/viel zu eng.

So dann auch mal wieder im LG Zwickau, Beschl. v. 27.06.2018 – 1 Qs 90/18, den mir der Kollege P. Schlegel aus Greiz dann auch geschickt hat. Ich erinnere: Der Verteidiger – ihm folgend das AG Plauen – war bei allen Gebühren von der Mittelgebühr ausgegangen. Das LG Zwickau – dem Bezirksrevisort folgend – sieht das bei der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie den Verfahrensgebühren nach Nrn. 5103 und 5109 VV RVG anders:

„Nach wie vor hält die Beschwerdekammer an ihrer Auffassung fest, wonach sich in Verfahren nach Verkehrsordnungswidrigkeiten dann eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens ergibt, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalles und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt. So wird in einfach gelagerten Verfahren im Regelfall davon auszugehen sein, dass sich Gesamtgebührenansprüche des Verteidigers ergeben, die der Höhe nach im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens angesiedelt sind. So liegt der Fall auch hier. Es liegt ein einfacher Sachverhalt vor. Es geht lediglich um einen Geschwindigkeitsverstoß. Zu keinem Zeitpunkt bestand die Gefahr der Verhängung eines Fahrverbotes oder des drohenden Verlustes der Fahrerlaubnis.

Bis zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bemisst sich die Akte auf gerade einmal 15 Seiten einschließlich der Postzustellungsurkunde. Der Betroffene hat sich im vorgerichtlichen Bußgeldverfahren weder eingelassen, noch hat sein Verteidiger Ausführungen vorgelegt.

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände war die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG auf 55,00 Euro und die Verfahrensgebühren nach Nrn. 5103 und 5109 VV RVG jeweils auf 90,00 Euro herabzusetzen.

Soweit der Verteidiger zur Vorbereitung eines möglichen Termins vorgetragen und mehrfach um Terminsverlegung nachgesucht hat, ist dies mit der Gebühr nach Nrn. 5115, 5109 VV RVG abgegolten. Die Gebühr für die Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung wurde antragsgemäß mit der Mittelgebühr abgegolten. Letztlich haben die Anträge des Verteidigers dazu geführt, dass die Sache wegen Verjährung eingestellt werden musste.

In meinen Augen unfassbar, was die Beschwerdekammer da dem Kollegen zugemutet hat. Liegt es vielleicht daran, dass, wenn ich den GVP des LG Zwickau richtig lese, die Kammer sonst (auch) Schwurgerichtssachen macht? Da verschiebt sich schon mal die Sichtweise. Oder ist es eine Retourkutsche, weil „letztlich die Anträge des Verteidigers dazu geführt [haben ], dass die Sache wegen Verjährung eingestellt werden musste.“? Denn der Satz erschließt sich mir nicht so richtig. Jedenfalls hätte ich mir aber mal eine Reflexion der Kammer über die eigene Rechtsprechung gewünscht. Nur ein „Das haben wir immer schon so gemacht“, ist mir zu wenig.