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Mittelgebühr, oder: Im Normalfall immer die Mittelgebühr

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Die ersten Gebührenentscheidung kommt heute vom AG Heilbad Heiligenstadt, und zwar ist es der AG Heilbad Heiligenstadt, Beschl. v. 04.10.2018 – 23 Cs 443 Js 40660/18. Ich hatte in der Sache mit dem Kollegen Hofauer aus Bonn im Kostenfestsetzungsverfahren „geschrieben“. Meine Hinweise hat er aufgenommen und hatte damit Erfolg. Als „Dank“ hat er mir die Entscheidung geschickt, in der es mal wieder um den Ansatz der Mittelgebühr geht. Die hatte der Kollege geltend gemacht und die hat das AG dann auch festgesetzt:

„Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig und begründet..

Die Erinnerung ist begründet, die Kürzung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV-RVG war nicht vorzunehmen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht erwiesen, dass die anwaltliche Gebührenbestimmung unbillig ist. Der Rechtsanwalt hat neben der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV-RVG, die Gebühr für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gemäß Nr. 4104 VV-RVG mit der Mittelgebühr abgerechnet. Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in „Normalfällen“, in denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen. Vorliegend steht nicht fest, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände, vorallem des Umfanges und der Schwierigkeit um einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall handelt. Dies ergibt sich weder aus der Einfachheit des zugrundeliegenden Sachverhaltes, noch aus dem geringen Aktenumfang oder sonst unterdurchschnittlichen Umfanges der Tätigkeit. Der Verteidiger hat da­zu vorgetragen, dass er sich bereits vor Erlass des Strafbefehls in einem persönlichen Bespre­chungstermin nach der ersten Kontaktaufnahme zeitlich intensiv mit dem Fall befasst habe. Er habe mehrere Telefonate und auch Schriftverkehr mit dem Mandanten geführt. Ausserdem habe er Recherschen über die das dem Verfahren zugrundeliegende Produkt (Kühlbox) durchgeführt. Auch war die Sache für den Angeklagten von einiger Bedeutung.

Aus diesen Gründen ist hier nicht von einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall auszu­gehen. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt als Mittelgebühr ist daher nicht unbillig. Die Ver­fahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV-RVG) war daher auf 165,00 Euro fest­zusetzen, so dass sich abweichend vom Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.06.2018 einfest-zusetzender Geamtbetrag von 1.066,60 Euro ergibt.“

Die Entscheidung passt, über den „Kostenansatz“ und den Hinweis § 66 GKG breiten wir dann aber mal lieber den Mantel des Schweigens 🙂 .