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AG Bad Salzungen zu Gebühren im Bußgeldverfahren, oder: Kreativ, aber doppelt falsch

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Nach der schönen Entscheidung des OLG Hamm zur Entschädigung bei verzögerter Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren (vgl. hier Verzögerte Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren, oder: Warten auf Aktenrückkehr „rechtswidrige Praxis“) eine nicht so schöne Entscheidung des Bad AG Salzungen zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Entschieden hat das AG über die Klage einer Rechtsanwältin, die die Beklagte in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vertreten hatte. Die Klägerin verlangte noch restliche Gebühren in Höhe von 188,79 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsschutzversicherung von der Gebührenrechnung der Klägerin nicht gezahlt. Die Rechtsanwältin hatte ihrer Gebührenrechnung jeweils die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Gezahlt worden sind nur niedrigere Gebühren. Die Gebührenklage hatte dann keinen Erfolg. Das AG hat im AG Bad Salzungen, Urt. v. 30.09.2021 – 1 C 121/21 –  die Klageabweisung wie folgt begründet:

„Der Klägerin steht der geltend gemachte Restbetrag nicht zu. Die folgt daraus, dass die Klägerin im Rahmen der Gebührenfestsetzung gemäß § 14 RVG im vorliegenden Fall nicht zum Ansatz der Mittelgebühren berechtigt war. Der diesbezügliche Ansatz der Klägerin war mithin unbillig und damit unverbindlich; zutreffend hat die Rechtsschutzversicherung der Beklagten ausweislich der Anlagen B2 und B3 lediglich unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühren angesetzt. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass bezüglich der Ziffer 5100 VV RVG nur 75,00 €, hinsichtlich der Ziffer 5103 VV RVG nur 125,00 €, bezüglich der Ziffer 5109 VV RVG 125,00 € und hinsichtlich der Ziffer 5110 VV RVG 200,00 € seitens der Klägerin beansprucht werden können. All dies beruht darauf, dass der klägerseits gewählte Gebührenansatz unbillig und damit gemäß § 315 BGB unverbindlich ist.

Zunächst ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass sie sich bei Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 noch innerhalb des hieraus ergebenden Toleranzrahmens befindet, sodass, im Falle einer Vertretung der diesbezüglichen Auffassung auch durch das erkennende Gericht, der Gebührenansatz in der Tat nicht gerichtlich überprüfbar wäre (Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2021, Seite 3). Dies würde im Übrigen auch insofern gelten, als das Gericht den Entscheidungen des BGH vom 13.11.2001, Az.: IX ZR 110/10 bzw. vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 273/11 folgen wollte. Dies ist indes nicht der Fall, vielmehr schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH an. Dieser entschied am 11.07.2012 (Az.: VIII ZR 323/11), dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur dann gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und deshalb nicht unter dem Aspekt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung vom 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Nach alledem ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch der vorliegende Gebührenansatz einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Hierbei gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass der (jeweilige) Ansatz einer Mittelgebühr nicht gerechtfertigt war.

Die Gebühr gemäß § 14 RVG ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vor allem anhand des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu ermitteln. Maßgeblich sind insbesondere die rechtlichen Schwierigkeiten und das Ausmaß der erforderlichen Sachaufklärung.

Nach Auffassung des Gerichts ist im Falle durchschnittlicher Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich die sogenannte herabgesetzte Mittelgebühr anzusetzen. Dies deshalb, weil durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten typischerweise mit einfach Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und vergleichsweise wenigen Punkten im Zentralregister einhergehen.

Vorliegend war die Beklagte des Vorwurfs der Missachtung der Vorfahrt mit Unfallverursachung ausgesetzt, die ursprünglich mit einem Bußgeld von 120,00 € geahndet worden war. Es drohte ein Punkt im Fahreignungsregister, jedoch kein Fahrverbot.

Es handelte sich mithin um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit; zudem lag keine individuelle fahrerlaubnisrechtliche Situation vor. Auch im Übrigen ist eine besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte nicht ersichtlich.

Die Klägerin nahm zweimal Akteneinsicht. Nachdem sich die Klägerin in Bezug auf den ersten im Ordnungswidrigkeitsverfahren angesetzten Termin vom 15.06.2020 aufgrund eines Staus verspätet hatte, wurde der Beklagten sodann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Am 21.09.2020 wurde das Verfahren gegen die Beklagte eingestellt.

Die vorgenannten Tätigkeiten der Klägerin stellen aus Sicht des Gerichts Standardtätigkeiten dar. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war wenig kompliziert, rechtliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war lediglich der Ansatz einer herabgesetzten Mittelgebühr gerechtfertigt, sodass ein weiterer Vergütungsanspruch der Klägerin, wie er im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht wird, nicht besteht.“

Kreativ, aber m.E. falsch, und zwar in doppelter Hinsicht.

Die vom AG vertretene Ansicht, die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 11.07.2012 (VIII ZR 323/11, AGS 2021, 373) gebe die Möglichkeit, auch im sog. „20–%-Toleranzbereich“ in die gem. § 14 Abs. 1 RVG vorgenommene Gebührenbemessung des Rechtsanwalts einzugreifen, ist falsch und wird – so weit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur auch nicht vertreten. Das AG übersieht den Zusammenhang, in dem die Entscheidung des BGH ergangen ist. Es ging um die Frage, ob eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 gefordert werden konnte. Das AG übesieht, dass es in dem Urteil des BGH v. 11.07.2012 um das Eingreifen des sog. Schwellenwertes von 1,3 ging, der nur überschritten werden darf, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts „umfangreich oder schwierig“. Für die Bestimmung der Gebühr sind bei der Nr. 2300 VV RVG drei Schritte zu gehen: Ausgangspunkt Mittelgebühr von1,5, Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, bei nur durchschnittlicher Angelegenheit dann nur Schwellenwert von 1,3 . Die BGH-Entscheidung bezieht sich auf den dritten Schritt und verneint eine Bindung/Geltung der 20-%-Rechtsprechung bzw. Regel für diesen Schritt. Der entscheidende Unterschied zur Gebührenbestimmung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren und auch Strafverfahren nach Teil 4 und 5 VV RVG ist nun aber, dass dort der dritte Schritt fehlt. Die Rechtsprechung ist daher nicht anwendbar. Sie würde im Übrigen dazu führen, dass nichts mehr verbindlich ist.

Auch die Ausführungen des AG zum Ansatz der Mittelgebühr sind unzutreffend. Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen: Eine „herabgesetzten Mittelgebühr“ für durchschnittlich Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es im RVG nicht. Vielmehr ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr auszugehen und dann anhand der Umstände des Einzelfalls ggf. eine Reduzierung oder Erhöhung der Mittelgebühr vorzunehmen und so die insgesamt angemessene Gebühr zu bestimmen. Alles andere ist contra legem, auch wenn das zum Teil von Amts- und Landgerichten anders gesehen wird- Legt man diese zutreffende Sichtweise zugrunde, bieten die vom AG mitgeteilten Verfahrensumstände keinen Anlass, die Mittelgebühren zu erhöhen oder zu reduzieren. Es hat sich um ein durchschnittliches (verkehrsrechtliches) Bußgeldverfahren, für das eben die Mittelgebühr vorgesehen ist, gehandelt. Die Einstufung durch das AG ist nicht nachvollziehbar.

Wie gesagt: Kreativ, aber falsch.