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Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung – zumindest dann, wenn das AG „schummeln“ will

Ich mag die – vor allem landgerichtlichen Entscheidungen -, die sich gegen die obergerichtliche Rechtsprechung stellen, wonach eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr möglich sei (vgl. die Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn., Rn. 2326), immer wieder gern. Diese Entscheidungen sind nämlich zumindest dann zutreffend, wenn die AG durch „Untätigkeit“ die Pflichtverteidigerbestellung umgehen wollen. Und die die Annahme liegt nahe, wenn ein AG wie in einem gerade vom LG Potsdam entschiedenen Fall (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 31.01.2014 – 25 Qs 8/14) mehr als sechs Monate „herumgedoktert“, ohne einen zeitnah mit Beginn des Verfahrens gestellten Pflichtverteidigerantrag zu bescheiden. Solches Vorgehen sehen die LG nicht gern und bestellen nachträglich dann einen Pflichtverteidiger.

1. Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig.

a) Zwar ist in großen Teilen die Rechtsprechung eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehende Pflichtverteidigerbestellung, wie sie der Angeschuldigte mit seiner nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts Nauen begehrt, „schlechthin unzulässig“ und mithin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur OLG Hamm, 5. Strafsenat, 5 Ws 184/08 vom 27. Mai 2008 — zitiert nach Juris).

Denn nach h. M. mangelt es in solchen Fällen in der Regel am Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.

 b) Von diesem Grundsatz ist jedoch nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann abzuweichen, wenn das Amtsgericht den rechtzeitig beantragten Beiordnungsbeschluss nicht zeitnah bescheidet und aus nicht nachvollziehbaren Gründen über Monate hinweg von der Entscheidung absieht. So ist die Sachlage hier.

Das Amtsgericht hat den am 19. Juli 2013 gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nahezu sechs Monate im Wesentlichen unbearbeitet gelassen und ihn erst an 7. Januar 2014 zusammen mit dem Einstellungsbeschluss beschieden.

Diese Zeitdauer, die sich mit dem Strafverfahren nicht erklären lässt und sich auch mit den Verfügungen des Richters nicht erklären lässt, lässt die Vermutung befürchten, dass das Gericht mit seiner Pflichtverteidigerbestellung ablehnenden Entscheidung — zeitgleich mit dem Einstellungsbeschluss — die Anfechtungsmöglichkeit seines Beschusses zu negieren beabsichtigte.

Dieses Prozedere steht im Grunde einer Nichtentscheidung gleich (vgl. dazu Landgericht Potsdam, 4. Strafkammer, Beschluss vom 25. August 2004, 24 Qs 90/03, StV 2/2005, 83). Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, steht der Verpflichtung über einen rechtzeitig vor der möglichen Verfahrensbeendigung gestellten Beiordnungsantrag zeitnah zu entscheiden, nicht entgegen.“

Dazu passen dann übrigens auch die OLG Entscheidungen, die in der letzten Zeit eine zeitnahe Entscheidung über den Beiordnungsantrag angemahnt haben (vgl. OLG Hamm StV 2011, 658; OLG Stuttgart StRR 2011, 64).

Die zeitweilige Verhinderung des Verteidigers- sie steht der Pflichtverteidigerbestellung nicht unbedingt entgegen

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In der Praxis wird immer wieder auch um die Frage gestritten, ob ggf. eine zeitweilige Verhinderung des Verteidigers seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger entgegensteht und deshalb ggf. ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen ist. Mit der Frage befasst sich der u.a. der OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.01.2013, der folgende Leitsätze hat:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist für den Angeschuldigten mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht sowie das sich aus § 142 Abs. S. 2 StPO grundsätzliche Bestimmungsrecht des Angeschuldigten, das Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren ist, nicht beachtet hat.

2. Ist die Anhörung (§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO) des Angeschuldigten vor der Beiordnung eines Pflichtverteidigers unzulässig unterblieben,  muss die Beiordnung nach § 143 StPO zurückgenommen werden, wenn sich für den Angeschuldigten ein Wahlverteidiger meldet, und zwar auch dann, wenn er seinerseits die Beiordnung beantragt.

3. Durch Verhinderung des Verteidigers bedingte Verfahrensverzögerungen sind wegen des Anspruchs des Angeschuldigten auf beschleunigte Aburteilung nicht unbegrenzt hinnehmbar. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es jedoch auch, dem Wunsch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines Verteidigers seines Vertrauens innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; und zwar insbesondere dann, wenn sich das Verfahren nur gegen den Angeschuldigten richtet und auf die Interessen anderer Angeschuldigter keine Rücksicht genommen werden muss.

Leitsatz 1 und 2 entsprechen der h.M. Leitsatz 3 ist nicht unbedingt h.M., allerdings m.E. zutreffend und eröffnet die Möglichkeit für den Angeklagten, zumindest teilweise auf die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes verzichten zu können. Das OLG schreibt dazu.

 „Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Es steht der Beiordnung von Rechtsanwalt Alexander Funck nicht entgegen, dass er die für den Fall der Eröffnung beabsichtigten Hauptverhandlungstermine vom 14.02., 18.02. und 14.03.2013 nicht wahrnehmen kann. Zwar kann dann, sofern die in der Beschwerdeschrift vorn 23. Dezember 2012 angekündigten Bemühungen von Rechtsanwalt Alexander Funck um Verlegung des Termins vom 14.02.2013 fehlschlagen sollten, die Hauptverhandlung erst 11 Tage später beginnen. Dadurch ist der Beschleunigungsgrundsatz jedoch noch nicht beeinträchtigt, weil der spätere Beginn der Hauptverhandlung auf einem Umstand beruht, der als anderer wichtiger Grund Im Sinne von § 121 Abs.1 StPO anerkannt ist, nämlich dem Wunsch des Angeschuldigten, den Verteidiger seines Vertrauens beigeordnet zu bekommen. Zwar sind durch Verhinderung des Verteidigers bedingte Verfahrensverzögerungen wegen des Anspruchs des Angeschuldigten auf beschleunigte Aburteilung nicht unbegrenzt hinnehmbar (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 124). Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es jedoch auch, dem Wunsch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines Verteidigers seines Vertrauens innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; und zwar insbesondere dann, wenn sich das Verfahren – wie hier – nur gegen den Angeschuldigten richtet und auf die Interessen anderer Angeschuldigter keine Rücksicht genommen werden muss (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1994, 608; Senat: HEs 2/08). Bei einer Verzögerung von 11 Tagen wird dieser Zeitrahmen jedenfalls nicht überschritten.“

Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung? – gibt es nicht

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Der mir vom 2. Strafsenat des OLG Celle übersandte OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2012 – 2 Ws 196/12 – behandelt zwei Fragen, von denen die erste die Praxis häufiger beschäftigt, nämlich die nach der Zulässigkeit einer nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung. Die wird vom OLG in Übereinstimmung mit der h.M. verneint. Die Begründung ist bekannt:

Eine nachträgliche rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug – und hier sogar rechtskräftig – abgeschlossene Verfahren (hier: Entnahme von Körperzellen) ist nicht zulässig (BGH NStZ-RR 2009, 348; StV 1997, 238; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rdnr. 8 mwN). Denn die Verteidigerbestellung erfolgt im Strafverfahren nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten oder Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten. Dieser Zweck kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ganz offensichtlich nicht mehr erreicht werden. Denn es gibt keine zu erbringende Verteidigungstätigkeit mehr, auf die sich die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger entstehende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden beziehen könnte. Mithin fehlt es der Beschuldigten an dem für eine Beschwerde gegen die angefochtene Ablehnungsentscheidung des Landgerichts erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Und: Es wird erst Recht nicht beigeordnet, wenn die StA den dafür von ihr im Ermittlungsverfahren zu stellenden Antrag nicht gestellt hat. denn:

„Ein im Ermittlungsverfahren gestellter Beiordnungsantrag des Beschuldigten stellt lediglich eine Anregung an die Staatsanwaltschaft dar, einen Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zu stellen. Dies folgt aus der Gesetzessystematik der Bestimmungen der StPO über das Vorfahren, wonach die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Herrin des Verfahrens ist und das Gericht keine Maßnahmen gegen ihren Willen bzw. ohne Antrag der Staatsanwaltschaft treffen kann. Dies gilt nach der Konzeption des Gesetzgebers und der für das Ermittlungsverfahrenen geschaffenen Sonderregelung in § 141 Abs. 3 StPO auch für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vorverfahren (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2009, 3044; OLG Karlsruhe, NStZ 1998, 315; LG Cottbus, Beschluss vom 13.05.2005, 22 Qs 15/05, zitiert nach juris; KK-Laufhütte, StPO, 6 Auflage, Rdnr. 6 zu § 141; Reinhardt in Radtke/Hohmann, StPO, Rdnr. 10 zu § 141; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Rdnr. 5 zu § 141; a.A. LG Bremen, Beschluss vom 25.06.1998, 27 AR 55/98, zitiert nach juris; LK-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage, Rdnr. 24 zu § 141; Wohlers in SK-StPO, 4. Auflage, Rdnr. 5 ff. zu § 141).„

Na ja, kann man auch anders sehen. Als Verteidiger muss man sich auf diese Rechtsprechung einstellen: Also Antrag frühzeitig stellen und darauf drängen, dass er beschieden wird. ich weiß: ist nicht immer einfach.

 

Pflichtverteidigebestellung – gilt sie auch noch für das Wiederaufnahmeverfahren?

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Die Frage, ob eine im Erkenntnisverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung im Wiederaufnahmeverfahren fortwirkt, ist durch eine Entscheidung des OLG Oldenburg aus dem Jahr 2009 in die Diskussion geraten. Das OLG Oldenburg hatte das abgelehnt/verrneint. Mit der Problematik hat sich vor einiger Zeit der KG, Beschl. v. 23.05.2012 – 4 Ws 46/12 befasst. Anders als das OLG Oldenburg hat das KG eine Fortwirkung bejaht:

 „…a) An der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung, die die Fortwirkung einer Pflichtverteidigerbestellung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens angenommen hat, ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage festzuhalten.

 Zwar ist der Gesetzeswortlaut mehreren Interpretationen zugänglich, denn mit dem in §§ 364a und b StPO aufgeführten Verteidiger kann sowohl der im Erkenntnisverfahren bestellte Verteidiger als auch – im Falle fehlender Fortwirkung der Bestellung – ausschließlich der erst im Wiederaufnahmeverfahren gewählte Verteidiger gemeint sein. Auch ist der Gegenmeinung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2009 – 1 Ws 205/09 – = NStZ-RR 2009, 208; LG Mannheim, Beschluss vom 2. August 2010 – 6 Qs 10/10 – ) zuzugeben, dass die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Ansicht (vgl. Schmidt in KK-StPO, 6. Aufl., § 364a Rdn. 2, m.w.Nachw.) in Einzelfällen zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann. Jene Ansicht hat die Fortwirkung der Bestellung verneint. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine Verteidigerbestellung grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils ende und eine Kontinuität mit dem Ursprungsverfahren häufig schon wegen des Zeitablaufs bis zum Wiederaufnahmeverfahren nicht gegeben sei. Zudem trete eine schwerlich zu rechtfertigende Belastung des Steuerfiskus dadurch ein, dass ein Pflichtverteidiger durch die Einreichung aussichtsloser Wiederaufnahmeanträge einen zusätzlichen Gebührenanspruch erwerbe, ohne dass ihm das Korrektiv einer Prüfung nach §§ 364a und b StPO entgegengehalten werden kann.

Die Verpflichtung der öffentlichen Hand, unsinnige Anträge oder Rechtsmittel (vor-)finanzieren zu müssen, kann allerdings in ähnlicher Weise auch im Erkenntnisverfahren bestehen. Auch das zeitliche Argument schlägt nicht durch. Zum einen stellt die Antragstellung erst Jahre nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht den Regelfall dar. Im Fall einer zeitnahen Antragstellung verfügt ein im Ursprungsverfahren bestellter Verteidiger, der an der Beweisaufnahme mitgewirkt hat, schon aufgrund der noch präsenten Kenntnisse grundsätzlich über die größere Sachkunde als ein neuer Verteidiger. Dies gilt gerade auch in Bezug auf die Besonderheiten von Wiederaufnahmeverfahren, in denen die Geeignetheit der vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel in Verbindung mit den im Ursprungsverfahren erhobenen Beweisen zu prüfen sind  (§ 359 Nr. 5 StPO). Zum anderen können auch im Erkenntnisverfahren, zum Beispiel aufgrund einer vorläufigen Einstellung gemäß § 205 StPO, längere Verzögerungen des Verfahrens eintreten, die eine (erneute) Einarbeitung des bereits bestellten Verteidigers erforderlich werden lassen, ohne dass dies seine Auswechslung rechtfertigte.  

 Entscheidend für die hier vertretene Rechtsauffassung sprechen darüber hinaus die den §§ 364a und b StPO zugrunde liegenden Vorstellungen des Gesetzgebers. Dieser ist ausweislich des von dem Bundestag unverändert beschlossenen Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1975 (1. StVRG; BGBl. 1974, 3393) von einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung bis zum rechtskräftigen Wiederaufnahmebeschluss ausgegangen (vgl. BT-Drucksache 7/551, 12 und 88 f.). Eine von diesem Verständnis abweichende Interpretation hat sich auch im Gesetzeswortlaut nicht niedergeschlagen, wie der wegen des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Gesetzesmaterien zur Wortlautinterpretation angebrachte Vergleich der §§ 143 sowie 364a und b StPO verdeutlicht. Während in den letztgenannten Normen lediglich allgemein von einem Verteidiger die Rede ist, bezieht sich § 143 StPO einschränkend nur auf den gewählten Verteidiger. Wäre der Gesetzgeber nicht von einer Fortwirkung der Bestellung ausgegangen, hätte er einen ähnlichen Wortlaut auch in den §§ 364a und b StPO gewählt.

Nun, ganz glücklich scheint da KG mit dieser Rechtslage nicht zu sein. M.E. kann man die „Bauchschmerzen“ deutlich aus der Entscheidung herauslesen. Dafür spricht auch der abschließende Satz: „Eine im Hinblick auf die erwähnten Kritikpunkte gewünschte Änderung der gesetzlichen Regelungen bliebe allein der gesetzgeberischen Entscheidung vorbehalten.“ Als Verteidiger muss man solchen Streit immer im Auge behalten und ggf. zur Sicherheit auf eine Klarstellung/Bestätigung der Pflichtverteidigerbestellung hinwirken.

 

…“Der hilfsweise beantragte „Termin vor dem angerufenen Gericht“…

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Es ist immer wieder erstaunlich, was man u.a. im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) so alles in den BGH-Beschlüssen liest. So auch im BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 1 StR 197/12:

„…Der hilfsweise beantragte „Termin vor dem angerufenen Gericht“ ist für das Anhörungsrügenverfahren nicht vorgesehen (vgl. § 356a Satz 2 StPO). Die am 7. September 2010 durch den Vorsitzenden des Tatgerichts vorgenommene Bestellung zum notwendigen Verteidiger wirkt in der Revisionsinstanz – abgesehen von einer Revisionshauptverhandlung (§ 350 Abs. 3 Satz 1 StPO) – fort.“

Also: Termin im Anhörungsrügenverfahren beantragt und einen Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger bestellt, obwohl das bereits in der 1. Instanz erledigt war.

Der BGH fasst sich zu Recht kurz: Beides liegt neben der sache. Termine im Anhörungsverfahren sind nicht vorgesehen – nun gut, man kann es ja mal hilfsweise beantragen: Dass die Pflichtverteidigerbestellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortwirkt – Ausnahme § 350 Abs. 3 StPO – , sollte man als Verteidiger allerdings wissen.