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Pflichti II: Wegfall der „Waffengleichheit“, oder: Vorgeschobene Entpflichtungsgründe?

© pedrolieb -Fotolia.com

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Nach dem in meinen Augen nicht so schönen LG Stendal, Beschl. v. 26.11.2015 – 501 AR 9/15 (vgl. dazu Pflichti I: Rückwirkende Beiordnung, oder „Hase und Igel“) einen Beschluss, der beim AG einen ebenfalls nicht so ganz schönen Anfang genommen hat. Das LG Hamburg hat es dann aber im LG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2015 – 628 Qs 34/15 – „gerichtet“. Es handelt sich um ein Verfahren beim AG wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Dem ursprünglichen Mitangeklagten des Angeklagten, dem bei einer Verurteilung ein Bewährungswiderruf in einer anderen Strafsache gedroht hätte, hatte das AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies ist dann auch beim Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag geschehen. Am vierten Hauptverhandlungstag stellt das AG dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Mitangeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dann setzt es die Hauptverhandlung mit der Vernehmung eines Zeugen fort. Nach dieser Vernehmung stellte Herr Pflichtverteidiger des verbliebenen Angeklagten drei Beweisanträge. Abschließend beraumte das AG einen weiteren Verhandlungstermin an, zu dem es sowohl den Angeklagten als auch seinen Pflichtverteidiger lud. Am nächsten Tag teilt das AG dann zum ersten Mal mit, es erwäge, die Beiordnung die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten sei der Grund der Beiordnung entfallen. Einige Tage später wird dann tatsächlich aufgehoben.

Das LG Hamburg ist „not amused“. Wenn man den Beschluss so liest, hat man den Eindruck, dass es dem AG die Beschlussbegründung – weitere Beiordnung nicht mehr erforderlich, da Gründe für die Waffengleichtheit weggefallen sind – nicht glaubt., sondern (auch) den Eindruck hat, dass es sich um vorgeschobene Gründe handelt, die vorgebracht wurden, um einen missliebigen, weil unbequemen Verteidiger – Stichwort: drei Beweisanträge –  aus dem Verfahren zu „schießen“:

„2. Ferner ist für die Kammer nicht feststellbar, dass die Aufhebung der Beiordnung tatsächlich allein durch das Ausscheiden des Mitangeklagten motiviert war.

Immerhin hat das Amtsgericht die Einstellung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten am 27.10.2015 nicht etwa zum Anlass genommen, sogleich eine Entpflichtung von Herrn Rechtsanwalt Dr. T. zu erwägen. Vielmehr hat es die Hauptverhandlung mit einer Zeugenvernehmung fortgesetzt, sodann einen weiteren Termin anberaumt und Herrn Dr. T. – der zuvor noch drei Beweisanträge gestellt hatte – zu diesem Termin geladen. Erst am Folgetag hat das Amtsgericht dann mitgeteilt, die Aufhebung der Beiordnung zu erwägen, und Gelegenheit zur eiligen Stellungnahme gegeben.“

Im Übrigen Bestätigung der „Vertrauensschutzrechtsprechung“ der Obergerichte, die sich in dem Leitsatz zusammenfassen lässt:

„Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO gilt grundsätzlich für das gesamte Strafverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Eine Aufhebung der Beiordnung ist daher nur zulässig, wenn das Vertrauen des Angeklagten auf die Beiordnungsentscheidung ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, weil sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist.“

Der Kollege, der den Beschluss erstritten hat, wird sich nicht nur über die Entscheidung freuen, sondern sicherlich mit dem Mandanten auch die Frage der Befangenheit des Amtsrichters erörtern (§ 24 StPO). Mal sehen, ob wir von der Sache noch hören.

Ein Schritt zurück beim BGH, oder: Die StA wird es schon richten

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M.E. einen Schritt zurück macht die Ermittlungsrichterin des 3. Strafsenats des BGH im BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – 3 BGs 134/15, und zwar einen Schritt zurück hinter den BGH, Beschl. v. 05.02.2002 – 5 StR 588/01. Es geht um die Frage, ob dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ein (eigenes) Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPo zusteht. Das wird von der Ermittlungsrichterin kategorisch verneint, was sich schon aus dem Leitsatz ihrer Entscheidung ergibt:

„Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO zu. Eine solche setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend voraus.“

Der BGH, nun, sagen wir lieber: die Ermittlungsrichterin bezieht also klare Position in der in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittenen Frage. Begründet wird das mit dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 StPO und den Zuständigkeitsregelungen. Und mit dem Argument: Die StA ist im Ermittlungsverfahren „Herrin des  Verfahrens“, sie ist zur Objektivität verpflichtet und wird es daher schon richten, da sie ja ggf. nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO tätig werden muss Ob das Argument heute noch zieht, kann man m.E. bezweifeln, wenn man manche Verfahren sieht und auch hört, wie in manchen Verfahren von der Staatsanwaltschaft agiert wird.

M.E. stellt man durch die Verneinung eines eigenen Antragsrechts den Beschuldigten in der Phase auch schutzlos. Denn er hat, wenn sein Antrag unzulässig ist, kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. kann nicht (gerichtlich) überprüfen lassen, wenn diese nicht nach § 142 Abs. 3 Satz 2 StPO tätig wird.

Wie geht man als Verteidiger mit der Entscheidung um? Nun, sie ist m.E. nicht der Weisheit letzter Schluss, da sie „nur“ vom Ermittlungsrichter kommt. Jedenfalls ist aber die Diskussion wieder eröffnet und man darf gespannt sein, wie sich ggf. demnächst die Senate positionieren. Als Verteidiger würde ich für den Mandanten ein Antragsrechts reklamieren und den Antrag stellen. Die Rechtsprechungs-Nachweise in der Entscheidung zeigen, dass die Instanzgerichte das teilweise ja auch anders gesehen haben als der BGH. Man darf dann auch gespannt sein, wie die sich nun positionieren.

Ein Blick ins Gesetz, oder: Pflichtverteidiger für Sicherungsverwahrten in Vollzugssachen ist die Regel

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Manche gesetzliche Regelungen sind einem nicht präsent bzw. man registriert gesetzliche Neuregelungen nicht bzw. nicht sofort. So ist es mir mit dem § 109 Abs. 3 StVollzG ergangen, der die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Maßregelvollzug behandelt.; eingefügt durch „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ mit Wirkung vom 01.06.2013. Auf ihn bin ich jetzt erst durch den KG, Beschl. v. 30.09.2014 – 2 Ws 342/14 Vollz, der sich mit der Vorschrift befasst und sehr schön die Systematik der Beiordnung erläutert, und zwra wie folgt:

„Diese Ausführungen hat sich der Gesetzgeber zu Eigen gemacht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27) und mit § 109 Abs. 3 StVollzG eine Regelung getroffen, die es erlaubt, bestimmten Antragstellern unter privilegierten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt beizuordnen. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Beiordnung – bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen sowie bei einem Streit über die dort genannten Maßnahmen dann – den Regelfall dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Sie setzt im Einzelnen Folgendes voraus:

(1) Zunächst steht das Recht auf Beiordnung aus § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG, wie sich aus dem Wortlaut und insbesondere aus der Bezugnahme auf § 66c Abs. 1 StGB ergibt, nur Sicherungsverwahrten und solchen Strafgefangenen zu, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist. Da gegen den Antragsteller die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und diese gegenwärtig vollzogen wird, sind die Voraussetzungen insoweit gegeben.

(2) Eine Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG setzt ferner voraus, dass „die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 des Strafgesetzbuches“ dient. Auch das ist hier der Fall. Denn der Gegenstand des Vollzugsverfahrens betrifft die Ausgestaltung zukünftiger Ausführungen, mithin „vollzugsöffnende Maßnahmen“ im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) StGB (vgl. zu diesem Begriff BT-Drucks. 17/9874 S. 17). Dass vorliegend nicht über das „Ob“, sondern allein über das „Wie“ der Ausführungen gestritten wird, ändert daran nichts.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist dem Antragsteller regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Anders als bei der Beiordnung nach den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ff. ZPO) kommt es bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Grundlage des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG auch nicht auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und die Bedürftigkeit des Antragstellers an (vgl. zu letzterem OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294).

(3) Von einer Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 (vorletzter und letzter Halbsatz) StVollzG ist aber ausnahmsweise abzusehen, wenn

  • „wegen der Einfachheit der Sach-und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint“ oder
  • „es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst wahrnehmen kann“.

Beide Halbsätze stellen eine regelungstechnische Umkehrung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Die Fähigkeit, seine Rechte selbst wahrnehmen zu können, werden insbesondere juristisch vorgebildete Antragsteller besitzen. Davon wird in seltenen Fällen auch bei anderen, lediglich forensisch sehr erfahrenen Personen ausgegangen werden können, wobei zu beachten ist, dass insoweit auch ein Wechselspiel zwischen der Bedeutung der Maßnahme und dem Beiordnungsanspruch besteht. Bei bedeutsamen Maßnahmen wird einem Beiordnungsantrag grundsätzlich zu entsprechen sein.“

Tja, der berühmte Blick ins Gesetz. In der Sache ist das KG dann zwar eine Ausnahme von der Regel angenommen und einen Pflichtverteidiger nicht beigeordnet. Das kann man dann auch anders sehen….

Ordnungsruf, oder: Die „Mitbestimmung“ bei der Pflichtverteidigerbestellung

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Manchmal ist man erstaunt, wie die Instanzgerichte einmal getroffene Entscheidungen über Pflichtverteidigerbestellungen „mit Zähnen und Klauen“ verteidigen,und zwar auch dann, wenn m.E. offensichtliche Fehler im Beiordnungsverfahren vorliegen. So auch das AG Magdeburg, das dafür dann aber vom LG Magdeburg im LG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2014 – 22 Qs 366 Js 38796/13 (45114) – zur Ordnung gerufen worden ist.

Da hatte die Staatsanwaltschaft am 19.12.2013 Anklage erhoben. Das AG forderte die Angeschuldigte am 24. 01. 2014 auf, ggf. Stellung zu der übersandten Anklage zu nehmen. Ein Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, erfolgte nicht. Nachdem die Angeschuldigte eine Weile nicht erreichbar war, konnte ihr letztlich die Aufforderung vorn 24. 01. 2014 am 29. 04. 2014 zugestellt werden. Die Jugendrichterin des AG Magdeburg legte dann die Sache mit der Bitte um Übernahme dem Jugendschöffengericht vor. Das Jugendschöffengericht übernahm das Verfahren am 26. 04. 2014 und bestellte am 24. 06. 2014 der Angeschuldigten Rechtsanwältin R als Pflichtverteidigerin, ohne dass zuvor noch eine Anhörung stattgefunden hätte. Dieser Beschluss wurde von der Kanzlei bearbeitet am 25. 06. 2014. Bereits am 24. 06. 2014 ging der Antrag der Angeschuldigten beim AG Magdeburg ein, ihr Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Am 03. 07. 2014 ging die Beschwerde der Angeschuldigten gegen den Beiordnungsbeschluss vom 24. 06. 2014 beim AG ein.  Dieses half der Beschwerde nicht ab, da die unterbliebene Anhörung der Angeschuldigten durch den Beiordnungsbeschluss und die Erklärung des Verteidigers nachgeholt worden sei. Im Übrigen sei bereits Termin mit Rechtsanwältin R für den 08.09.2014 sowie den 22.09.2014 abgestimmt worden. Diese habe die Angeschuldigte auch bereits zuvor vertreten. Gründe für die Umbestellung von Rechtsanwalt F. in einer bereits terminierten Sache seien nicht ersichtlich.

 Dazu dann der „Ordnungsruf“ des LG im Beschl. v. 16.07.2014

„… Allerdings hat das Amtsgericht entgegen § 142 StPO die Angeschuldigte vor der Bestellung der Pflichtverteidigerin nicht angehört, um ihr Gelegenheit zu geben, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Dieser Verstoß wird nicht dadurch geheilt, dass das Amtsgericht der Angeschuldigten die Pflichtverteidigerbestellung zugestellt hat und diese bereits vor der Zustellung des Beschlusses sich über Rechtsanwalt Funck als Verteidiger gemeldet hat. Die Anhörung soll dazu dienen, dass die Angeschuldigte eine Mitbestimmung bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat und ausüben kann, nicht das bereits getroffene Entscheidungen lediglich förmlich zur Kenntnis gegeben werden, ohne dass eine tatsächliche Einflussmöglichkeit besteht. Hier hat die Angeschuldigte bereits am 24. Juni 2014 (Eingang beim Gericht) gewünscht, dass ihr Rechtsanwalt Funck als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Zu diesem Zeitpunkt hat ersichtlich der Beschluss vom 24. Juni 2014 noch nicht das Amtsgericht verlassen.

Nun hat die Angeschuldigte auf der anderen Seite keinen Anspruch darauf, dass ihr der von ihr gewünschte Pflichtverteidiger tatsächlich beigeordnet wird, wenn dieser Beiordnung gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, § 142, Rz. 9). Solche gewichtigen Gründe können zum Beispiel sein, dass der gewünschte Pflichtverteidiger auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, an einer Verhandlung teilzunehmen. Dies gilt insbesondere in Haftsachen. Ein weiterer Grund könnte sein, wenn der gewünschte Pflichtverteidiger nicht hinreichend qualifiziert wäre.

Solche Gründe sind aber nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass sowohl Rechtsanwältin R als auch Rechtsanwalt Funck hinreichend qualifiziert sind, um die Pflichtverteidigung auszuüben. Sie sind auch dem Beschwerdegericht aus einer Reihe von Verfahren bekannt.

Im Übrigen hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass Rechtsanwalt Funck etwa auf absehbare Zeit verhindert wäre, an einer Verhandlung über die Anklage zu Lasten der Angeschuldigten teilzunehmen. ….“

Wie werde ich einen (ungeliebten) Pflichtverteidiger los? Umbeiordnung

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Die „Umbeiordnungsproblematik“, wer kennt sie als Verteidiger nicht. Meist in folgender Konstellation: Der Beschuldigte wird in einem Vorführtermin in Haft genommen und es wird ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet. So weit, ggf. auch so gut. Aber was ist, wenn der Beschuldigte diesen dann nicht (mehr) will und sich also ein Verteidiger des Vertrauens meldet, der beantragt, beigeordnet zu werden. Dann geht haüfig das Gezerre los, auch wenn der erste Verteidiger mit der „Umbeiordnung“ einverstanden ist.

Der LG Osnabrück. Beschl. v. 16.01.2014 – 1 Qs 4/14 – löst diese Problematik über die Frage der Anhörungspflicht aus § 142 Abs. 1 StPO, die auch dann gelte, wenn

„sich die Notwendigkeit der Verteidigung .aus § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ergibt und der Verteidiger in diesem Fall gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO „unverzüglich‘ nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen ist. Dies ändert nichts daran, dass dem Beschuldigten zur Ausübung seines Anhörungs- und Mitbestimmungsrechts zunächst ausreichend Gelegenheit gegeben werden muss, einen Verteidiger zu bezeichnen. „Unverzüglich“ bedeutet weder „gleichzeitig“ noch „sofort“, sondern — wie sonst im Rechtsverkehr üblich — „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. dem Verfahren ist wegen der Freiheitsentziehung auch insoweit besonders beschleunigt Fortgang zu geben. Die Gewährung einer angemessenen Überlegungsfrist in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gebietet schon die besondere Situation des — wie auch hier — oftmals überraschend und gerade eben in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten. Anderenfalls bestände die Gefahr, dass der Beschuldigte langfristig an einen Pflichtverteidiger gebunden bliebe, den er nicht gewählt hat oder an dessen Auswahl er sich infolge der Kürze der Zeit zwischen Verhaftung und Vorführung nicht hinreichend qualifiziert hat beteiligen können. Ein derartiges Ergebnis entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsstellung des Beschuldigten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Verteidigung — durch die Schaffung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gerade stärken wollte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2011 2 Ws 50/11 —, juris). Ein Vorenthalten jeglicher Möglichkeit, nach einer Überlegungsfrist von im Regelfall mindestens einigen Tagen Stellung .zu beziehen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO ersichtlich nicht bezweckt, zumal er die Anhörung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO in Haftsachen nicht hat entfallen lassen.“

Und dann ordnet das LG ganz zwangslos um, ohne ein Wort auf die Gebührenfrage zu verschwenden. Das hatte übrigens dasselbe Gericht mal anders gesehen (vgl. hier: Pflichtverteidiger muss sich kümmern – sonst fliegt er raus…ein neuer Pflichtverteidiger darf aber nichts kosten).