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Pflichtverteidiger im Widerrufsverfahren, oder: Ein etwas außergewöhnlicher Beschluss

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Heute werde ich nach längerer Zeit mal wieder ein paar Entscheidungen aus dem Bereich der Strafvollstreckung/des Strafvollzugs vorstellen. Ein Bereich, der häufig stifemütterlich behandelt wird.

Den „Opener“ macht der LG Paderborn, Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Qs 125/16, der die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Widerrufsverfahren behandelt. Der Verurteilte steht wegen Steuerhinterziehung in 8 Fällen, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 20 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Bewährung. Außerdem gib es eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Monaten Freiheitstrafe, die abermals zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Verurteilte wird dann wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Außerdem ist in einem Ermittlungsverfahren Anklage wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelten erhoben. Und es existieren darüber hinaus zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten.

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Strafaussetzung zur Bewährung aus der Eingangsverurteilung zu widerrufen, da die Verurteilung wegen Widerstandes pp. wie auch das weitere angeklagte und die zwei noch im Ermittlungsstadium befindliche Verfahren zeigten, dass sich die der Strafaussetzung zur Bewährung zu Grunde liegende Erwartung einer zukünftigen straffreien Führung des Verurteilten nicht erfüllt habe. Der Verteidiger beantragt Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG lehnt ab. Auf die Beschwerde hat die Strafkammer dann beigeordnet:

„Dem Verurteilten ist analog § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt R. aus D. als Pflichtverteidiger für das Widerrufsverfahren beizuordnen, da dies die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Schwere der Tat gebieten.

Dabei beurteilt sich die Schwere der Tat vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rn. 23), und damit danach, ob eine längere Freiheitsstrafe, eine gravierende Maßregel der Besserung und Sicherung, oder sonst eine erhebliche Folge der Entscheidung droht, die nicht unmittelbar im Rechtsfolgenausspruch liegt. Die Rechtsprechung hat sich dahin verfestigt, dass dies bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe anzunehmen ist. Eine Straferwartung von mehr als einem Jahr gibt daher in aller Regel Anlass, die Mitwirkung eines Verteidigers als notwendig anzusehen (vgl. Meyer-Goßner, aaO).

Überdies liegt vorliegend auch eine schwierige Sach- und Rechtslage dadurch vor, dass der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Paderborn auf eine erhobene Anklage und zwei weitere laufende Ermittlungsverfahren, die näher nicht bezeichnet wurden, abhebt. Wegen der für den Verurteilten geltenden Unschuldsvermutung können aber nur solche Taten als Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen werden, die entweder bereits rechtskräftig abgeurteilt wurden oder für die ein glaubhaftes Geständnis vorliegt, weil nur dann die schuldhafte Begehung einer neuerlichen Straftat feststeht. (vgl. Fischer, StGB, § 56f Rn. 4 ff.).“

Insofern interessant der Beschluss, weil das LG die Rechtsprechung zur Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO im Erkenntnisverfahren ohne Abstriche auf das Strafvollstreckungsverfahren übertragt. Das gilt vor allem wegen der „Schwere der Tat“. Das wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerding anders gesehen. Deshalb ein etwas außergewöhnlicher Beschluss.

JGG-Verfahren – wie weit/lange reicht die Pflichtverteidigerbestellung?

© pedrolieb -Fotolia.com

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Ist der Rechtsanwalt erst mal zum Pflichtverteidiger bestellt worden,was ja häufig schon schwer genug ist zu erreichen, dann stellt sich nicht selten später die (Anschluss)Frage: Wie lange gilt die Pflichtverteidigerbestellung eigentlich bzw. welche Verfahrensvorgänge, die ggf. nach dem Urteil liegen, werden von ihr auch noch umfasst. Die Frage kann gerade auch in JGG-Verfahren eine Rolle spielen, wenn der Mandant zwar zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist, das Gericht sich jedoch die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung vorbehalten hat. Es schließt sich dann (später) ja noch das Verfahren nach § 57 JGG an. Die Frage, die sich dann für den Pflichtverteidiger des Erkenntnisverfahrens stellt: Gilt die Pflichtverteidigerbestellung fort oder muss ich sie neu beantragen? Letzteres hatte ein Verteidiger im Bezirk des OLG Hamm (vorsorglich) getan bzw. um Feststellung der Fortwirkung nachgesucht. Das OLG Hamm teilte ihm im OLG Hamm, Beschl. v.  11.05.2015 – 3 Ws 275/15 – mit: Gilt fort, daher ist dein Antrag gegenstandslos:

„Der Antrag auf Beiordnung des Verteidigers ist gegenstandslos, da eine das Hauptverfahren betreffende Verteidigerbestellung im Verfahren über die Aussetzung der Jugendstrafe gemäß § 57 JGG fortwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 1998 – 3 Ws 53/98, StV 1998, 348; vgl. entsprechend zu nachträglichen Gesamtstrafenbildungen KG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 Ws 521/10, NStZ-RR 2011, 86 f.; OLG Köln, Beschluss vom 22. März 2010 – 2 Ws 168/10, juris Rn. 9 m.w.N.).

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die hilfsweise begehrte Feststellung, dass die Bestellung fortwirke, ist weder dargelegt noch ersichtlich.“

Nun, richtig. Der letzte Satz ist m.E. überflüssig. Denn konkuldent ist damit ja festgestellt, dass die Bestellung aus dem Hauptverfahren fortwirkt.

Interessenkonflikt und fehlerhafte Pflichtverteidigerbestellung; aber: Beruht das Urteil darauf?

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Dem BGH, Beschl. v. 01.12.2015 – 4 StR 270/15 – liegt eine (möglicherweise) fehlerhafte Bestellung zum Pflichtverteidiger (§ 140 StPO) zugrunde. Möglicherweise fehlerhaft, weil ein Interessenkonflikt vorgelegen hat/haben könnte. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie wegen Betruges verurteilt. In der Revision wird gerüht, Rechtsanwältin M. sei dem Angeklagten trotz eines gravierenden Interessenkonflikts zur Pflichtverteidigerin bestellt worden. Die Rüge hatte im Ergebnis keinen Erfolg:

„a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Anklage vom 26. Juli 2010 legte dem Angeklagten zur Last, in neun Fällen über Rechtsanwalt K. betrügerisch zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit von ihm absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfällen geltend gemacht zu haben. Die Strafkammer regte nach Eingang der Anklage gegenüber der Staatsanwaltschaft an, zu überprüfen, ob gegen Rechtsanwalt K. ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei, was daraufhin am 18. August 2010 geschah. Der Angeklagte hatte am 7. Juli 2009 Rechtsanwältin M. mit seiner Verteidigung beauftragt, welche ihre Tätigkeit in Sozietät mit Rechtsanwalt K. ausübt und die den Angeklagten in einem weiteren Fall der Anklage, der später vom Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, zivilrechtlich vertreten hatte. Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 19. August 2010 stellte Rechtsanwältin M. den Antrag, als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden. Die Staatsanwaltschaft äußerte keine Bedenken. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. August 2010 wurde Rechtsanwältin M. zur Verteidigerin bestellt.

b) Die Revision ist der Auffassung, dass in der Person der Pflichtverteidigerin ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Als Mitglied der Sozietät“ M. & K. Rechtsanwälte“ hafte sie persönlich für Schäden, die von ihrem Sozius im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verursacht worden seien. Das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln des Mitgesellschafters sei der Sozietät als BGB-Gesellschaft gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Im Hinblick auf die Summe der Schäden in den Fällen, in denen Rechtsanwalt K. für den Angeklagten tätig geworden sei, habe ein ganz erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse der Pflichtverteidigerin an dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestanden. Sie habe den Angeklagten nicht mehr unabhängig und unbeeinflusst etwa über die Möglichkeit und den Inhalt eines frühen und umfassenden Geständnisses beraten können.

c) Es trifft zwar zu, dass ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ein Grund ist, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Verteidigerbestellung 1), zumindest ist der Angeklagte zu einem möglichen Interessenkonflikt anzuhören (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2005 – 3 StR 327/05, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 10). Ob ein solcher Interessenkonflikt hier die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung geboten hätte, kann dahinstehen. Denn der Senat kann im vorliegenden Fall ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen würde. Die Hauptverhandlung hat an 33 Tagen stattgefunden; ab dem 10. Hauptverhandlungstag war der Angeklagte zusätzlich durch die Wahlverteidigerin S. verteidigt. Ein Antrag auf Entpflichtung der Verteidigerin M. ist nicht gestellt worden, auch nicht von der Wahlverteidigerin S. Anhaltspunkte für eine unzureichende Verteidigung bestehen nicht, zumal die Pflichtverteidigerin M. schon vor dem Auftreten der Wahlverteidigerin ein Geständnis des Angeklagten bei einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt hatte, wie der Vermerk des Vorsitzenden über das Verständigungsgespräch vom 8. Januar 2014 ausweist.“

Pflichti II: Wegfall der „Waffengleichheit“, oder: Vorgeschobene Entpflichtungsgründe?

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Nach dem in meinen Augen nicht so schönen LG Stendal, Beschl. v. 26.11.2015 – 501 AR 9/15 (vgl. dazu Pflichti I: Rückwirkende Beiordnung, oder „Hase und Igel“) einen Beschluss, der beim AG einen ebenfalls nicht so ganz schönen Anfang genommen hat. Das LG Hamburg hat es dann aber im LG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2015 – 628 Qs 34/15 – „gerichtet“. Es handelt sich um ein Verfahren beim AG wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Dem ursprünglichen Mitangeklagten des Angeklagten, dem bei einer Verurteilung ein Bewährungswiderruf in einer anderen Strafsache gedroht hätte, hatte das AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies ist dann auch beim Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag geschehen. Am vierten Hauptverhandlungstag stellt das AG dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Mitangeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dann setzt es die Hauptverhandlung mit der Vernehmung eines Zeugen fort. Nach dieser Vernehmung stellte Herr Pflichtverteidiger des verbliebenen Angeklagten drei Beweisanträge. Abschließend beraumte das AG einen weiteren Verhandlungstermin an, zu dem es sowohl den Angeklagten als auch seinen Pflichtverteidiger lud. Am nächsten Tag teilt das AG dann zum ersten Mal mit, es erwäge, die Beiordnung die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten sei der Grund der Beiordnung entfallen. Einige Tage später wird dann tatsächlich aufgehoben.

Das LG Hamburg ist „not amused“. Wenn man den Beschluss so liest, hat man den Eindruck, dass es dem AG die Beschlussbegründung – weitere Beiordnung nicht mehr erforderlich, da Gründe für die Waffengleichtheit weggefallen sind – nicht glaubt., sondern (auch) den Eindruck hat, dass es sich um vorgeschobene Gründe handelt, die vorgebracht wurden, um einen missliebigen, weil unbequemen Verteidiger – Stichwort: drei Beweisanträge –  aus dem Verfahren zu „schießen“:

„2. Ferner ist für die Kammer nicht feststellbar, dass die Aufhebung der Beiordnung tatsächlich allein durch das Ausscheiden des Mitangeklagten motiviert war.

Immerhin hat das Amtsgericht die Einstellung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten am 27.10.2015 nicht etwa zum Anlass genommen, sogleich eine Entpflichtung von Herrn Rechtsanwalt Dr. T. zu erwägen. Vielmehr hat es die Hauptverhandlung mit einer Zeugenvernehmung fortgesetzt, sodann einen weiteren Termin anberaumt und Herrn Dr. T. – der zuvor noch drei Beweisanträge gestellt hatte – zu diesem Termin geladen. Erst am Folgetag hat das Amtsgericht dann mitgeteilt, die Aufhebung der Beiordnung zu erwägen, und Gelegenheit zur eiligen Stellungnahme gegeben.“

Im Übrigen Bestätigung der „Vertrauensschutzrechtsprechung“ der Obergerichte, die sich in dem Leitsatz zusammenfassen lässt:

„Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO gilt grundsätzlich für das gesamte Strafverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Eine Aufhebung der Beiordnung ist daher nur zulässig, wenn das Vertrauen des Angeklagten auf die Beiordnungsentscheidung ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, weil sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist.“

Der Kollege, der den Beschluss erstritten hat, wird sich nicht nur über die Entscheidung freuen, sondern sicherlich mit dem Mandanten auch die Frage der Befangenheit des Amtsrichters erörtern (§ 24 StPO). Mal sehen, ob wir von der Sache noch hören.

Ein Schritt zurück beim BGH, oder: Die StA wird es schon richten

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M.E. einen Schritt zurück macht die Ermittlungsrichterin des 3. Strafsenats des BGH im BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – 3 BGs 134/15, und zwar einen Schritt zurück hinter den BGH, Beschl. v. 05.02.2002 – 5 StR 588/01. Es geht um die Frage, ob dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ein (eigenes) Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPo zusteht. Das wird von der Ermittlungsrichterin kategorisch verneint, was sich schon aus dem Leitsatz ihrer Entscheidung ergibt:

„Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO zu. Eine solche setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend voraus.“

Der BGH, nun, sagen wir lieber: die Ermittlungsrichterin bezieht also klare Position in der in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittenen Frage. Begründet wird das mit dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 StPO und den Zuständigkeitsregelungen. Und mit dem Argument: Die StA ist im Ermittlungsverfahren „Herrin des  Verfahrens“, sie ist zur Objektivität verpflichtet und wird es daher schon richten, da sie ja ggf. nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO tätig werden muss Ob das Argument heute noch zieht, kann man m.E. bezweifeln, wenn man manche Verfahren sieht und auch hört, wie in manchen Verfahren von der Staatsanwaltschaft agiert wird.

M.E. stellt man durch die Verneinung eines eigenen Antragsrechts den Beschuldigten in der Phase auch schutzlos. Denn er hat, wenn sein Antrag unzulässig ist, kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. kann nicht (gerichtlich) überprüfen lassen, wenn diese nicht nach § 142 Abs. 3 Satz 2 StPO tätig wird.

Wie geht man als Verteidiger mit der Entscheidung um? Nun, sie ist m.E. nicht der Weisheit letzter Schluss, da sie „nur“ vom Ermittlungsrichter kommt. Jedenfalls ist aber die Diskussion wieder eröffnet und man darf gespannt sein, wie sich ggf. demnächst die Senate positionieren. Als Verteidiger würde ich für den Mandanten ein Antragsrechts reklamieren und den Antrag stellen. Die Rechtsprechungs-Nachweise in der Entscheidung zeigen, dass die Instanzgerichte das teilweise ja auch anders gesehen haben als der BGH. Man darf dann auch gespannt sein, wie die sich nun positionieren.