Schlagwortarchiv: Pflichtverteidigerbestellung

„Wie? nur ne Geldstrafe?“ – „Dann brauchst du keinen Pflichtverteidiger mehr….

© pedrolieb -Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung heute dann den KG, Beschl. v. 20.12.2017 – 2 Ws 194/17. Leider keine Gebührenentscheidung, im Moment habe ich keine im Blogordner. Es handelt sich vielmehr um eine Pflichtverteidigerentscheidung, und zwar zur Zulässigkeit der Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung. Der Angeklagte hatte beim AG einen Pflichtverteidiger. Im Berufungsverfahren gegen das amtsgerichtliche Urteil hat das LG dann die Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf die verbleibende Maximalstraferwartung aufgehoben. Dagegen die Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme hierzu ausgeführt:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO – insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 – 5 Ws 50/17 -, 28. Oktober 2016 – 3 Ws 575/16 – und 10. September 2013 – 4 Ws 116/13 -). Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insofern ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 – 1 Ws 734-736/83, 1 Ws 842/83 – juris; KG a.a.O.).

Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts, wenn sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 – 3 Ws 575/16 – und 10. September 2013 – 4 Ws 116/13 -). Dem steht es gleich, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat; denn auch in diesem Fall kann sich ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Entscheidung nicht bilden (vgl. KG a.a.O.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der vom Amtsgericht beschlossenen Bestellung nicht. Denn es haben sich jedenfalls die maßgeblichen Umstände wesentlich geändert.

Das Amtsgericht hat dem Angeklagten zwar unter Nennung des § 140 Abs. 2 StPO, jedoch ohne weitere Begründung einen Rechtsanwalt beigeordnet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus den prozessualen Umständen, dass Grund für die Beiordnung offensichtlich die Schwere der Tat in Form des drohenden Widerrufs der Aussetzung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und des dadurch in Verbindung mit der im vorliegenden Verfahren in Betracht kommenden Freiheitsstrafe möglichen Gesamtstrafenübels von mindestens einem Jahr war.

Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte erstinstanzlich lediglich zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden ist und ihm somit als alleiniger Berufungsführer wegen des Verschlechterungsverbots des § 331 Abs. 1 StPO keine Freiheitsstrafe und damit auch unter Berücksichtigung eines möglichen Bewährungswiderrufs kein Gesamtstrafenübel von mindestens einem Jahr mehr droht, gebietet die Schwere der Tat keine Pflichtverteidigerbestellung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Soweit die Verteidigung darauf abstellt, dass die maximal mögliche Geldstrafe von 120 Tagessätzen als 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden könnte, kann dieser Gesichtspunkt zur Begründung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden. Auch wenn für die Beurteilung der Schwere der Tat das drohende Gesamtstrafenübel maßgeblich ist und neben der Rechtsfolgenentscheidung auch die sonstigen schwerwiegenden Nachteile zu berücksichtigten sind, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gegenwärtigen hat, so ist im Falle der Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich nicht per se davon auszugehen, dass die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe droht. Denn bei der Verhängung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters die Höhe des Tagessatzes, vgl. § 40 Abs. 2 StPO, um so unter anderem sicherzustellen, dass der Verurteilte, gegebenenfalls durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB, wirtschaftlich in der Lage ist, die Geldstrafe tatsächlich zu tilgen. Besondere Umstände, die nicht im Einflussbereich des Angeklagten liegen und die es als zwingend erscheinen lassen, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen diese Strafe tatsächlich als 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, sind nicht ersichtlich.“

Der Senat macht sich diese zutreffenden Ausführungen zu Eigen. Die bei jeder Verurteilung zu Geldstrafe abstrakt stets bestehende Möglichkeit der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe prägt als vom Verurteilten regelmäßig abwendbarer Nachteil das Gesamtstrafübel nicht derart nachhaltig, dass eine grundsätzliche Berücksichtigung der Geldstrafe als gleichsam „verkappte Freiheitsstrafe“ bei der Prognose, ob Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr droht, geboten wäre.“

Strafbefehlsverfahren, oder: Gilt die Pflichtverteidigerbestellung auch für die Hauptverhandlung?

© santi_ Fotolia.com

Die Frage, welchen Umfang eine nach § 408b StPO erfolgte Beiordnung eines Rechtanwalts als Pflichtverteidiger hat, ist in der Rechtsprechung der OLG nicht unbestritten. Teilweise wird davon ausgegangen, dass sie nur bis zur Einlegung eines Einspruchs gilt, teilweise wird aber auch vertreten, dass die Bestellung darüber hinaus fortwirkt. In dem Streit hat sich jetzt auch das OLG Oldenburg zu Wort gemeldet, und zwar mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.06.2017 – 1 Ss 96/17.

Das AG hat den Angeklagten  wegen „unbefugter Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs“ zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuvor hatte es gegen den Angeklagten einen ebenfalls auf diese Rechtsfolgen lautenden Strafbefehl erlassen und ihm durch Beschluss „gemäß § 408b Strafprozessordnung für das Strafbefehlsverfahren“ Rechtsanwalt pp. zum Verteidiger bestellt. Nachdem der Angeklagte gegen den Strafbefehl durch Rechtsanwalt pp. rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, beraumte das AG Termin zur Hauptverhandlung an. Als der Verteidiger, der zu dem Termin nicht geladen worden war, Akteneinsicht beantragte, teilte ihm das AG mit, dass seiner Auffassung nach die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach § 408b StPO nur bis zur Einspruchseinlegung, nicht aber für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung gelte. Ein Fall notwendiger Beiordnung nach § 140 StPO liege nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht vor. Das Wahlmandat sei für den – vorliegend eingetretenen – Fall der Bestellung als Pflichtverteidiger nach § 408b StPO ausdrücklich niedergelegt worden. Der gegen diese Feststellung gerichteten, mit einem Terminsaufhebungsantrag verbundenen Beschwerde des Angeklagten half das AG nicht ab; eine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgte in der Folgezeit nicht.

Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte nach Auffassung des OLG zu Recht einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 i.V.m. § 408b Satz 1 StPO gerügt. Denn – so der Leitsatz der OLG-Entscheidung:

„Die Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren gemäß § 408b StPO wirkt über die Einlegung des Einspruchs hinaus jedenfalls bis zur Einlegung des Rechtsmittels gegen das auf den Einspruch hin ergangene amtsgerichtliche Urteil fort.“

M.E. grundsätzlich zutreffend. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob die Entscheidung des OLG zutreffend ist. Denn, wenn man einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO annehmen will, setzt das ja voraus, dass es sich um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung handelt. Hier hatte man es aber nur mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung zu tun. Also geht der Weg über § 338 Nr. 5 StPO m.E. nur, wenn man annehmen will, dass es sich bei § 408b StPO um einen gesetzlich geregelten Fall der „notwendigen Verteidigung“ handelt, der fortbesteht.

Unabhängig von der Frage, hat die OLG-Entscheidung aber auch gebührenrechtliche Auswirkungen. Denn folgt man dem OLG und der insoweit h.M., dann entsteht auch die Terminsgebühr für den (Pflicht)Verteidiger als gesetzliche Gebühr.

Pflichtverteidiger im Widerrufsverfahren, oder: Ein etwas außergewöhnlicher Beschluss

© fotomek - Fotolia.com

© fotomek – Fotolia.com

Heute werde ich nach längerer Zeit mal wieder ein paar Entscheidungen aus dem Bereich der Strafvollstreckung/des Strafvollzugs vorstellen. Ein Bereich, der häufig stifemütterlich behandelt wird.

Den „Opener“ macht der LG Paderborn, Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Qs 125/16, der die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Widerrufsverfahren behandelt. Der Verurteilte steht wegen Steuerhinterziehung in 8 Fällen, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 20 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Bewährung. Außerdem gib es eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Monaten Freiheitstrafe, die abermals zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Verurteilte wird dann wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Außerdem ist in einem Ermittlungsverfahren Anklage wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelten erhoben. Und es existieren darüber hinaus zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten.

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Strafaussetzung zur Bewährung aus der Eingangsverurteilung zu widerrufen, da die Verurteilung wegen Widerstandes pp. wie auch das weitere angeklagte und die zwei noch im Ermittlungsstadium befindliche Verfahren zeigten, dass sich die der Strafaussetzung zur Bewährung zu Grunde liegende Erwartung einer zukünftigen straffreien Führung des Verurteilten nicht erfüllt habe. Der Verteidiger beantragt Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG lehnt ab. Auf die Beschwerde hat die Strafkammer dann beigeordnet:

„Dem Verurteilten ist analog § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt R. aus D. als Pflichtverteidiger für das Widerrufsverfahren beizuordnen, da dies die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Schwere der Tat gebieten.

Dabei beurteilt sich die Schwere der Tat vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rn. 23), und damit danach, ob eine längere Freiheitsstrafe, eine gravierende Maßregel der Besserung und Sicherung, oder sonst eine erhebliche Folge der Entscheidung droht, die nicht unmittelbar im Rechtsfolgenausspruch liegt. Die Rechtsprechung hat sich dahin verfestigt, dass dies bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe anzunehmen ist. Eine Straferwartung von mehr als einem Jahr gibt daher in aller Regel Anlass, die Mitwirkung eines Verteidigers als notwendig anzusehen (vgl. Meyer-Goßner, aaO).

Überdies liegt vorliegend auch eine schwierige Sach- und Rechtslage dadurch vor, dass der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Paderborn auf eine erhobene Anklage und zwei weitere laufende Ermittlungsverfahren, die näher nicht bezeichnet wurden, abhebt. Wegen der für den Verurteilten geltenden Unschuldsvermutung können aber nur solche Taten als Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen werden, die entweder bereits rechtskräftig abgeurteilt wurden oder für die ein glaubhaftes Geständnis vorliegt, weil nur dann die schuldhafte Begehung einer neuerlichen Straftat feststeht. (vgl. Fischer, StGB, § 56f Rn. 4 ff.).“

Insofern interessant der Beschluss, weil das LG die Rechtsprechung zur Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO im Erkenntnisverfahren ohne Abstriche auf das Strafvollstreckungsverfahren übertragt. Das gilt vor allem wegen der „Schwere der Tat“. Das wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerding anders gesehen. Deshalb ein etwas außergewöhnlicher Beschluss.

JGG-Verfahren – wie weit/lange reicht die Pflichtverteidigerbestellung?

© pedrolieb -Fotolia.com

© pedrolieb -Fotolia.com

Ist der Rechtsanwalt erst mal zum Pflichtverteidiger bestellt worden,was ja häufig schon schwer genug ist zu erreichen, dann stellt sich nicht selten später die (Anschluss)Frage: Wie lange gilt die Pflichtverteidigerbestellung eigentlich bzw. welche Verfahrensvorgänge, die ggf. nach dem Urteil liegen, werden von ihr auch noch umfasst. Die Frage kann gerade auch in JGG-Verfahren eine Rolle spielen, wenn der Mandant zwar zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist, das Gericht sich jedoch die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung vorbehalten hat. Es schließt sich dann (später) ja noch das Verfahren nach § 57 JGG an. Die Frage, die sich dann für den Pflichtverteidiger des Erkenntnisverfahrens stellt: Gilt die Pflichtverteidigerbestellung fort oder muss ich sie neu beantragen? Letzteres hatte ein Verteidiger im Bezirk des OLG Hamm (vorsorglich) getan bzw. um Feststellung der Fortwirkung nachgesucht. Das OLG Hamm teilte ihm im OLG Hamm, Beschl. v.  11.05.2015 – 3 Ws 275/15 – mit: Gilt fort, daher ist dein Antrag gegenstandslos:

„Der Antrag auf Beiordnung des Verteidigers ist gegenstandslos, da eine das Hauptverfahren betreffende Verteidigerbestellung im Verfahren über die Aussetzung der Jugendstrafe gemäß § 57 JGG fortwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 1998 – 3 Ws 53/98, StV 1998, 348; vgl. entsprechend zu nachträglichen Gesamtstrafenbildungen KG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 Ws 521/10, NStZ-RR 2011, 86 f.; OLG Köln, Beschluss vom 22. März 2010 – 2 Ws 168/10, juris Rn. 9 m.w.N.).

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die hilfsweise begehrte Feststellung, dass die Bestellung fortwirke, ist weder dargelegt noch ersichtlich.“

Nun, richtig. Der letzte Satz ist m.E. überflüssig. Denn konkuldent ist damit ja festgestellt, dass die Bestellung aus dem Hauptverfahren fortwirkt.

Interessenkonflikt und fehlerhafte Pflichtverteidigerbestellung; aber: Beruht das Urteil darauf?

© eyetronic Fotolia.com

© eyetronic Fotolia.com

Dem BGH, Beschl. v. 01.12.2015 – 4 StR 270/15 – liegt eine (möglicherweise) fehlerhafte Bestellung zum Pflichtverteidiger (§ 140 StPO) zugrunde. Möglicherweise fehlerhaft, weil ein Interessenkonflikt vorgelegen hat/haben könnte. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie wegen Betruges verurteilt. In der Revision wird gerüht, Rechtsanwältin M. sei dem Angeklagten trotz eines gravierenden Interessenkonflikts zur Pflichtverteidigerin bestellt worden. Die Rüge hatte im Ergebnis keinen Erfolg:

„a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Anklage vom 26. Juli 2010 legte dem Angeklagten zur Last, in neun Fällen über Rechtsanwalt K. betrügerisch zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit von ihm absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfällen geltend gemacht zu haben. Die Strafkammer regte nach Eingang der Anklage gegenüber der Staatsanwaltschaft an, zu überprüfen, ob gegen Rechtsanwalt K. ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei, was daraufhin am 18. August 2010 geschah. Der Angeklagte hatte am 7. Juli 2009 Rechtsanwältin M. mit seiner Verteidigung beauftragt, welche ihre Tätigkeit in Sozietät mit Rechtsanwalt K. ausübt und die den Angeklagten in einem weiteren Fall der Anklage, der später vom Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, zivilrechtlich vertreten hatte. Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 19. August 2010 stellte Rechtsanwältin M. den Antrag, als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden. Die Staatsanwaltschaft äußerte keine Bedenken. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. August 2010 wurde Rechtsanwältin M. zur Verteidigerin bestellt.

b) Die Revision ist der Auffassung, dass in der Person der Pflichtverteidigerin ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Als Mitglied der Sozietät“ M. & K. Rechtsanwälte“ hafte sie persönlich für Schäden, die von ihrem Sozius im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verursacht worden seien. Das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln des Mitgesellschafters sei der Sozietät als BGB-Gesellschaft gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Im Hinblick auf die Summe der Schäden in den Fällen, in denen Rechtsanwalt K. für den Angeklagten tätig geworden sei, habe ein ganz erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse der Pflichtverteidigerin an dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestanden. Sie habe den Angeklagten nicht mehr unabhängig und unbeeinflusst etwa über die Möglichkeit und den Inhalt eines frühen und umfassenden Geständnisses beraten können.

c) Es trifft zwar zu, dass ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ein Grund ist, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Verteidigerbestellung 1), zumindest ist der Angeklagte zu einem möglichen Interessenkonflikt anzuhören (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2005 – 3 StR 327/05, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 10). Ob ein solcher Interessenkonflikt hier die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung geboten hätte, kann dahinstehen. Denn der Senat kann im vorliegenden Fall ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen würde. Die Hauptverhandlung hat an 33 Tagen stattgefunden; ab dem 10. Hauptverhandlungstag war der Angeklagte zusätzlich durch die Wahlverteidigerin S. verteidigt. Ein Antrag auf Entpflichtung der Verteidigerin M. ist nicht gestellt worden, auch nicht von der Wahlverteidigerin S. Anhaltspunkte für eine unzureichende Verteidigung bestehen nicht, zumal die Pflichtverteidigerin M. schon vor dem Auftreten der Wahlverteidigerin ein Geständnis des Angeklagten bei einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt hatte, wie der Vermerk des Vorsitzenden über das Verständigungsgespräch vom 8. Januar 2014 ausweist.“