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Na bitte, geht doch, oder: Der zulässige Gebührenverzicht des (neuen) Pflichtverteidigers

© yvon52 - Fotolia.com

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Und zum Abschluss des heutigen Tages dann noch eine Problematik, die in der Praxis häufig noch Schwierigkeiten macht, nämlich die Auswechselung/Umbeiordung eines Rechtsanwalts als Plfichtverteidiger. Das wird zwar grundsätzlich bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten als möglich angesehen. Einige OLG machen aber Probleme bei der Frage, ob der neue Verteidiger auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten – meist u.a. die Grundgebühr – verzichten kann.

Das OLG Karlsruhe hat im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.12.2015, 2 Ws 582/15 – das nun noch einmal – mit der m.E. überwiegenden Meinung – als zulässig angesehen:

„Nach allgemeiner Meinung kann eine Auswechslung des Pflichtverteidigers indes auch dann erfolgen, wenn der Angeschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).

Nachdem das Zustimmungserfordernis erfüllt ist und Rechtsanwalt S. gegenüber dem Senat verbindlich erklärt hat, für die Durchführung einer Hauptverhandlung – wie vom Gericht mit den übrigen Verteidigern abgesprochen – am 21. und 22.1.2016 zur Verfügung zu stehen, ist danach allein noch erheblich, ob Rechtsanwalt S. auf seinen Gebührenanspruch in Höhe der bereits durch die Vertretung durch Rechtsanwalt M. angefallenen Gebühren verzichten darf und deshalb durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstehen. Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise im Hinblick auf § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO für unzulässig erachtet (OLG Bremen a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Jena a.a.O.). Dem wird jedoch zutreffend entgegengehalten, dass dem von § 49b BRAO verfolgten Zweck, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, in der vorliegenden Fallkonstellation ausreichend dadurch begegnet wird, dass ein Wechsel nur bei Einverständnis beider beteiligter Anwälte möglich ist (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; im Ergebnis auch OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).“

Na bitte, geht doch…. 🙂

Na bitte, geht doch: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren

© ogressie Fotolia.cm

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Auch so ein „Dauerkampfplatz“ im Recht der Pflichtverteidigung ist der Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren. Leider hat der Gesetzgeber bei Einführung des RVG im Jahr 2004, als die Gebühren in der Strafvollstreckung in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG eingeführt worden sind, um eine bessere Verteidigung in dem Verfahrensabschnitt sicher zu stellen, nicht den Schritt gemacht und hat gleichzeitig auch die Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung gesetzlich vorgesehen. So ist die Neuregelung ein wenig ein Torso geblieben und es wird nach wie um die Bestellung als Pflichtverteidiger auch in dem Verfahrensabschnitt gekämpft.

Erfolgreich war insoweit ein Kollege beim OLG Köln. Denn das hat ihn im OLG Köln, Beschl. v. 29.12.2015 – 2 Ws 834/15 – zum Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren bestellt:

„So liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verurteilte seine Rechte im vorliegenden Vollstreckungsverfahren selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. Ausweislich der Aktenlage leidet der Verurteilte unter einer angeborenen Lernschwäche, welche u.a. mit Sprach- und Konzentrationsprobleme einhergeht. Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln, der von dem Verurteilten in der zu Grunde liegenden Hauptverhandlung einen eingehenden persönlichen Eindruck gewonnen hat, hat dies in einem Verfahren nach § 81g StPO vor wenigen Wochen zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO als erfüllt anzusehen. Auch wenn eine Beiordnung in dem vorgenannten Verfahren nicht zwangsläufig eine Beiordnung im vor-liegenden Verfahren gemäß § 57 StGB bedingt, ergibt sich hieraus, insbesondere aufgrund des vorhandenen persönlichen Eindrucks von den Fähigkeiten des Verurteilten zur eigenständigen Wahrnehmung seiner Rechte, eine nicht unerhebliche Indizwirkung. Auch der Senat, dem das zu Grunde liegende Verfahren aus vorangegangenen Entscheidungen zur Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft bekannt ist, teilt diese Einschätzung des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln und schließt sich ihr für das vorliegende Vollstreckungsverfahren an.

Ob darüber hinaus auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordern würde, brauchte der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die Voraussetzungen wären insoweit unzweifelhaft erfüllt, wenn die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens für erforderlich erachten würde und der Verurteilte sich hiermit eingehend auseinandersetzen müsste (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. SenE vom 26.07.2002 – 2 Ws 349/02; vom 24.06.2002 – 2 Ws 291/02 und vom 04.11.2008 – 2 Ws 546-549/08). Ob ein solches Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund der in der Hautverhandlung letztlich offen gebliebenen Ursachen für die Tatausführung (pädophile Neigung als Haupt- oder Nebenströmung bzw. Homosexualität, vgl. BI. 27 UA) oder aber aufgrund einer Annahme der Voraussetzung des § 454 Abs. 2 Ziff. 2 StPO für erforderlich erachtet wird, wofür u.a. die fehlende strafrechtliche Vorbelastung, die erstmalige Inhaftierung sowie die seit Beginn des Strafverfahrens gegebene Therapiebereitschaft sprechen könnten, wird die Strafvollstreckungskammer in eigener Zuständigkeit zu prüfen und entscheiden haben.“

Na bitte, geht doch….

Für mich „amtsgerichtliches Fehlverhalten“, das das LG gesund betet/deckt…..

© Alex White - Fotolia.com

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In meinem Blogordner haben sich inzwischen wieder einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung angesammelt – allen Kollegen, die mir immer wieder Entscheidungen übersenden, dafür herzlichen Dank. Ich mache daher heute mal wieder einen „Pflichtverteidigungstag“. Den eröffne ich dann mit einer nicht so schönen Entscheidung des LG Oldenburg, nämlich dem LG Oldenburg, Beschl. v. 04.01.2016 – 1 Qs 473/15. Er behandelt die Thematik der nachträglichen Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Fall/nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO.

Mit Verfügung vom 18.09.2015 hatte das AG dem damaligen Angeschuldigten, der in anderer Sache Freiheitsstrafe verbüßt(e), die Anklageschrift zugestellt. Hierauf meldete sich der Verteidiger und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Im Hinblick auf ein anderes Verfahren, in dem eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten erfolgte, stellte das AG sein Verfahren dann am 02.11.2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und lehnte die Beiordnung ab. Dagegen die Beschwerde des Rechtsanwalts, die beim LG keinen Erfolg hat. Begründung, die man bald singen kann:;

„Eine nachträgliche, gleichsam rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht etwa im Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Ablauf in einem anhängigen Verfahren gewährleistet ist. Dieser kann jedoch nachträglich nicht mehr beeinflusst werden.

Außerdem würde die nachträgliche Beiordnung die Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Mandatsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellen, obwohl die daraus erwachsenden Pflichten rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könnten. Denn eine für den Angeklagten wirkende Tätigkeit des Verteidigers ist nur denkbar, solange das Strafverfahren, für das die Beiordnung erfolgen soll, noch nicht beendet ist. Eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit scheidet aber notwendigerweise aus, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Daher könnte eine nachträgliche Bestellung ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, dagegen könnte sie eine Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleisten (vgl. BGH-NStZ-RR 2009, 348; OLG Bamberg. NJW 2007, 3796, m.w.N.). Da dies auch für den Fall gilt, dass der Antrag bereits vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden war (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2014 – Az.: 1 Ws 322/14), vermag auch die auf anderslautende Entscheidungen verweisende Beschwerdebegründung keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.“

Für mich nicht nachvollziehbar, was das LG da (mit)macht. Es wird – in meinen Augen – amtsgerichtliche Willkür, zumindest aber amtsgerichtliches Fehlverhalten – nachträglich gesund gebetet. Denn das AG hätte dem Angeklagten sofort, da er sich in Haft befand, nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen. Das tut es nicht, sondern stellt ein und lehnt die Bestellung unter Missachtung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ab. Und das LG macht das mit und betet nur das nach, was andere (Ober)Gerichtet schon vorgebetet haben. Ärgerlich.

Es geht übrigens auch anders wie der LG Trier, Beschl. v. 02.06.2015 – 5 Qs 34/15 – (vgl. dazu Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten auch nach Verfahrenseinstellung) beweist. In Oldenburg aber offenbar nicht, Gott sei Dank aber bei doch einer ganzen Reihe anderer LG. Wer Munition braucht, kann sich melden oder liest im Handbuch, Ermittlungsverfahren nach.

„Wunder gibt es immer wieder“, oder: Der Pflichtverteidiger im Adhäsionsverfahren

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Es war Katja Ebstein, die in den 70-iger Jahren den Song „Wunder gibt es immer wieder“ gesungen hat. Nun gestern war ich es – zumindest im übertragenen Sinn -, als ich von der Kollegin Mehner-Heurs aus Schwelm den AG Schwelm, Beschl. v. 23.12.2015 – 50 Ds 500 Js 454/14 – übersandt bekommen habe. Es ging dabei um die Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung, nämlich darum, ob die sich auch ohne weiteres auf die Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren erstreckt. Und damit darum, ob für den Pflichtverteidiger auch die Gebühr Nr. 4143 VV RVG angefallen ist. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur höchst streitig, die Mehrheit der OLG lehnt die automatische  Erstreckung ab. Dazu gibt es ellenlange OLG-Beschlüsse, die m.E. falsch sind. Das AG Schwelm braucht da nicht so viel Platz, um es anders, aber damit auch richtig zu machen. Es führt recht kurz und zackig aus:

„Die Bestellung zum Verteidiger gemäß § 140 StPO ist umfassend. Sie erfasst insbesondere auch die Verteidigung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren (so auch OLG Rostock, Beschl. v. 15. 6. 2011 —1 Ws 166111; OLG Dresden. Beschl. v. 13. 6. 2007 —1 Ws 155/06; OLG Köln, Beschl. v. 29. 6. 2005 —2 Ws 254/05; OLG Hamm, Beschl, v. 31. 5. 2001 — Sbd 6-87/01, OLG Schleswig, NStZ 1998, NStZ 1998. 101; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rdnr. 5).

Es sind keine entgegenstehenden Rechtsnormen erkennbar. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus den §§ 404, 397a und 406g StPO Anleihen genommen werden, werden diese durch verschiedene Obergerichte unterschiedlich ausgelegt (vgl. Darstellung in OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2012 — 111-3 Ws 139/12). Insoweit kann eine eindeutige Regelung nicht angenommen werden, aus der sich ergibt, dass sich eine Pflichtverteidigerbestellung ohne weitere Erklärung nicht auf das Adhäsionsverfahren bezieht.

Vielmehr muss aufgrund des Charakters der Pflichtverteidigerbestellung, die schon wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes und dem Grund für die Existenz dieser Norm, umfassend ausgestaltet sein muss, angenommen werden, dass gerade auch das Adhäsionsverfahren von der Bestellung erfasst ist. Soweit dies in Beschlüssen ausdrücklich festgestellt wird, dient dies lediglich der Klarstellung.“

Also: Geht doch 🙂 . Ich bin allerdings mal gespannt, ob die Staatskasse – wenn sie denn ein Rechtsmittel hat – es hinnimmt. Im Zweifel wahrscheinlich nicht.

Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung: Man muss schon ein wenig vorarbeiten, Herr Rechtsanwalt

© pedrolieb -Fotolia.com

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Es ist Montagnachmittag und damit an sich Zeit für die Lösung eines RVG-Rätsels. Da es aber (auch) am vergangenen Freitag – es war der 01.01.2016 – kein Gebührenrätsel gegeben hat, kann es heute auch keine Lösung geben. Aber dafür eine Entscheidung mit zumindest gebührenrechtlichem Einschlag. Dabei handelt es sich um den LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.10.2015 – 4 Qs 14/15, der noch einmal die Problematik der nachträglichen Beiordnung des Pflichtverteidigers behandelt. Es geht aber mal nicht um die Beiordnung im Erkenntnisverfahren, sondern um die im Strafvollstreckungsverfahren.

Das LG wendet die Rechtsprechung der Obergerichte zur nachträglichen Beiordnung entsprechend an und sagt: Grundsätzlich keine nachträgliche Beiordnung. Ausnahmsweise aber ggf. Beiordnung durch schlüssiges Verhalten. Dafür ist aber erforderlich, dass das Verhalten des Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei den Schluss auf eine Beiordnung rechtfertigt. Anerkannt ist eine solche konkludente Beiordnung in Fällen, in denen der Wahlverteidiger sein Mandat niedergelegt und beantragt hatte, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen, eine ausdrückliche Bestellung jedoch unterblieb. Das LG hat die Voraussetzungen dann verneint:

„Der Beschwerdeführer hat keine Beiordnung beantragt. Auch liegt kein Fall notwendiger Verteidigung analog § 140 Abs. 2 StPO vor, so dass die Mitwirkung eines Verteidigers rechtlich nicht geboten war. Der vorliegende Fall war im betreffenden Verfahrensstadium eindeutig weder rechtlich, noch tatsächlich schwierig, noch lag eine Schwere des Vollstreckungsfalls vor; dass der Verurteilte sich hinsichtlich des beabsichtigten Gesamtstrafenbeschlusses nicht selbst verteidigen konnte, ist nicht ersichtlich. Allein die möglicherweise damals problematische Zustellungssituation begründet noch keine der genannten Voraussetzungen. Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Heroinabhängigkeit oder der Aufenthalt in Therapieeinrichtungen sind in vergleichbaren Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz regelmäßig gegeben und belegen auch dort regelmäßig nicht, dass der Verurteilte nicht in der Lage ist, sich im Nachtragsverfahren selbst zu verteidigen. Dass der Verurteilte aufgrund weiterer besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Abhängigkeit nicht in der Lage war, sich zu verteidigen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass an eine Verteidigung im kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren weitaus höhere Anforderungen zu stellen sind, als an eine Verteidigung wie hier im Nachtragsverfahren, so dass auch der durch den Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit der Beiordnung in anderen Strafverfahren gegen den Verurteilten nicht verfängt – zumal die Beiordnung in anderen Verfahren aufgrund (zusätzlicher) anderer Umstände erfolgt sein kann, als die durch den Beschwerdeführer angebrachten.

Auch im Übrigen gibt das Verhalten der Vorsitzenden keine Veranlassung eindeutig von einer Pflichtverteidigerbeiordnung auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass zumindest die Bezeichnung als Pflichtverteidiger in der Beschlussausfertigung vom 23.03.2011 für eine Beiordnung spricht, jedoch war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits tätig geworden und das Nachtragsverfahren im Hinblick auf den zu bildenden Gesamtstrafenbeschluss vor dem Amtsgericht abgeschlossen. Zuvor wurde er ausweislich des Vollstreckungshefts gerade nicht als Pflichtverteidiger bezeichnet – insbesondere auch nicht in der Verfügung der Vorsitzenden vom 01.02.2011 (BI. 23 des Vollstreckungshefts). Außerdem kann die Bezeichnung in der Beschlussausfertigung im Hinblick auf die bereits dargestellten Gründe und die damalige Verfahrenssituation für einen erfahrenen Strafverteidiger nicht den Eindruck entstehen, das Gericht habe ihn für die Frage der Bildung eines Gesamtstrafenbeschlusses beiordnen wollen. Ein solcher Wille lag im konkreten Fall auch nicht nahe, da dieser zum fraglichen Zeitpunkt keinerlei Besonderheiten aufwies.“

Also: Auf jeden Fall einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger stellen und an dessen Erledigung dann auch erinnern. Ein bisschen Mitarbeit/Vorarbeit/Zuarbeit ist schon ganz hilfreich …….