Schlagwortarchiv: Pflichtverteidiger

Bremer Kuriosum: „wird der Rechtsanwalt … entschlagen“ oder doch „erschlagen“? :-)

© Alex White - Fotolia.com

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Für die Rubrik „Kurioses“ hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach (ja, das ist der mit dem Rheingold – vgl. „Rheingold! Reines Gold“, oder: Andere schreiben Anderes, vielleicht Bessers) den AG Bremen, Beschl. v. 01.04.2016 – 92a Gs 2601/16 (510 Js 41946115) – übersandt. Hintergrund der Entscheidung: Es handelt sich um einen BtM-Fall, es geht um 20 kg Heroin. Der Beschuldigte wird in der Nähe des Sitzes des Kollegen verhaftet. Der Kollege aus Bad Kreuznach wird beigeordnet. Die Ermittlungen werden aber von Bremen aus geführt, daher wird der Beschuldigte in der in JVA Bremen inhaftiert. Dort engagiert die Familie des Beschuldigten einen weiteren Verteidiger.

Auf die Distanz Bas Kreuznach/Bremen kann bzw. will der Kollege Scheffler nicht tätig werden und beantragt in Übereinstimmung mit dem neuen Kollegen seine Entpflichtung, was – so die Forumierung des Kollegen, „das AG Bremen mit bewundernswerter Einfachheit bewilligt hat.“ Und dazu heißt es dann im Beschluss:

„… wird Rechtsanwalt RA_1 entschlagen und dem Beschuldigten pp. stattdessen Rechtsanwalt RA_2 als Verteidiger beigeordnet.“

Ob der Formulierung „entschlagen“ bin ich nun irritiert. Habe ich in dem Zusammenhang noch nie gehört/gelesen.  Ob das „Entschlagen“ nun ein Schreibfehler ist oder eine typische Formulierung in Norddeutschland, weiß ich nicht, der Kollege Scheffler übrigens auch nicht. Wir hoffen, dass die Pflichtverteidiger in Bremen sonst nicht „erschlagen“ werden. Kurios ist es aber allemal. Aber vielleicht hat es ja auch mit dem Beschlussdatum zu tun: 1. April 2016 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Ist eine Beschränkung im Pflichtverteidigerbeiordnungsbeschluss zulässig/bindend?

© AllebaziB - Fotolia

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Mit der ausdrücklichen Bitte um Einstellung in das „RVG-Rätsel“ hat mich vor einigen Tagen folgende Frage eines Kollegen erreicht:

….heute nehme ich mir heraus,  auch einmal an Ihrem sehr beliebten Contest „ich habe da mal eine Frage“ teilzunehmen, verbunden mit einer Entschuldigung, Ihnen Ihre Zeit zu stehlen:  

Das Gericht hatte seinerzeit 2013 Rechtsanwalt Y als notwendiger Verteidiger bestellt. Das RA Y ist am 31.12.2015 aus der Anwaltschaft ausgeschieden. Verfahren dümpelt immer noch in der ersten Instanz. Das Gericht hat jetzt dann die Beiordnung von Y aufgehoben und mich als neuen Notwendigen beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgte mit folgender Einschränkung: „unter Anrechnung der durch die bisherige Bestellung bereits ausgelösten Gebühren“. Einen ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht habe ich nicht erklärt.

Richtig oder falsch?

Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Weder in §§ 54 ff. RVG noch in §§ 140 ff StPO kann ich eine finden.
Ist eine solche Beschränkung im Beiordnungsbeschluss überhaupt für das spätere Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend?

Ich würde mich freuen, wenn Sie Zeit fänden, diese Frage in Ihrem vielgelesenen Blog einzustellen (Rubrik: „Ich hab da mal eine Frage“) J

Allerbeste koll. Grüße….“

Nun? Wer hat eine Idee/Antwort?

Drogenabhängiger Angeklagter – nicht unbedingt ein Pflichtverteidiger

© MK-Photo - Fotolia.com

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Bevor es dann ins lange Osterwochenende geht, gibt es noch eine Entscheidung zur Pflichtverteidigung, und zwar den KG, Beschl. v. 23.02.2016 – 3 Ws 87/16. Das KG hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. In dem Verfahren ging es um eine Verfahren u.a. wegen des Vorwurfs der Körperverletzung. Der Angeklagte hatte selbst gegen die Verurteilung durch das AG Berufung eingelegt. In einer Stellungnahme in den Akten heißt es: „Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Herr S. seit dem 29.9.2014 durch unsere Einrichtung beraten und vermittelt wird. Herr S. hält seine Termine in unserer Beratungsstelle zuverlässig ein und arbeitet mit, hinsichtlich seiner Abhängigkeit von Opiaten und Alkohol eine dauerhafte Abstinenz zu erreichen … Insgesamt zeigt Herr S. ein polytoxes Abhängigkeitsmuster, weshalb es zur Zeit auch schwer fällt, sich um relevante Belange seines täglichen Lebens zu kümmern.“ Der Angeklagte hat dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren beantragt. Das LG hat das abgelehnt. Dagegen die Beschwerde des mittlerweile verteidigten Angeklagte. Der Verteidiger führt noch aus, er habe den Angeklagten in einer Hilfseinrichtung für Drogenabhängige kennengelernt. Der Angeklagte mache den Eindruck eines „alten und schwer kranken Mannes … im Endstadium einer denkbar schweren multitoxischen Erkrankung“.

Das KG lehnt die Beiordnung auch wegen Verteidigungsunfähigkeit ab:

c) Die Beschwerdeschrift behauptet zwar nicht ausdrücklich, dass der Angeklagte verteidigungsunfähig sei. Im Hinblick auf die Ausführungen zu seinem Erscheinungsbild ist aber ersichtlich, dass dies dargetan werden soll. Auch dieser Einwand gebietet die Beiordnung eines Verteidigers nicht.

aa) Die Verteidigungsfähigkeit eines Beschuldigten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falls (vgl. OLG Nürnberg StRR 2014, 242 [Volltext bei juris] mwN; KG StV 1985, 449). Bei körperlichen, geistigen und seelischen Gebrechen kommt es jeweils auf den Grad der Behinderung und die sonstigen Umstände des Falles an (vgl. KG StV 1985, 449; Senat, Beschluss vom 14. August 2006 – 3 Ws 416/06 -; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 140 Rn. 30, mwN). Als Indiz für eine mögliche Verteidigungsunfähigkeit ist es zu bewerten, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 3 Ws 49/13 -; OLG Hamm, NJW 2003, 3286; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 140 Rn. 30 mwN).

bb) Nach dieser Maßgabe erscheint der Angeklagte – nach gegenwärtiger und auf Aktenlage basierender Einschätzung des Beschwerdegerichts – nicht unfähig, sich selbst zu verteidigen. Der drogenabhängige Angeklagte war im ersten Rechtsgang nicht verteidigt, ist aber zum Hautverhandlungstermin am 15. September 2015, zu dem er bereits mehr als zwei Monate zuvor geladen worden war, erschienen. Er hat binnen Wochenfrist und damit rechtzeitig schriftlich das zulässige Rechtsmittel, die Berufung, eingelegt. Zeitgleich hat er eingewandt, in erster Instanz sei ein wichtiger Zeuge übergangen worden. Er hat diesen sodann namentlich bezeichnet und beantragt, dass der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung geladen werden solle. Die Drogenberatungseinrichtung „vista“ hat zwar bekundet, der Angeklagte zeige ein polytoxes Abhängigkeitsmuster, aber zugleich die hohe Abstinenzmotivation des Probanden und seine Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit dargetan.

Diesen insgesamt für die Verständigkeit und Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten streitenden Umständen steht zwar die nicht weniger als katastrophal zu bezeichnende Einschätzung des Verteidigers gegenüber, der u. a. erklärt, der Angeklagte sei „permanent umnachtet und auf Hilfe angewiesen“, er, der Verteidiger, habe „selten einen hilfsbedürftigeren Mandanten gesehen“, und der Angeklagte habe das Rechtsmittel nur durch fremde Hilfe einlegen können.

Die Einschätzung des Verteidigers, sein Mandant sei nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, findet aber im Tatsächlichen keine Bestätigung. Zwar ist es nachvollziehbar und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte glaubhaft, dass der Angeklagte in den Räumen der Drogenhilfstelle „Fixpunkt“ einen Ansprechpartner hat, der ihm auch bei der Abfassung der Berufungsschrift geholfen hat. Der Inhalt dieses Schriftstücks deutet aber zum einen gerade darauf hin, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung folgen konnte. Zum anderen legt er nahe, dass es der Angeklagte selbst war, der einen tatsächlichen oder vermeintlichen Schwachpunkt des Urteilsspruchs erkannt und daraus gefolgert hat, seine Chancen stünden in nächster Instanz besser, wenn ein weiterer Zeuge geladen wird. Dass er diesen namentlich benannt und zu laden beantragt hat, stellt sich – allem Anschein nach – als vernünftiges Verteidigungshandeln dar, das auf den Angeklagten selbst zurückgeht.

Der Angeklagte steht auch nicht unter Betreuung, und der Verteidiger, der nach eigenem Bekunden in einer Drogenberatungsstelle Rechtsberatung betreibt und daher gleichermaßen über Erfahrung im Umgang mit Drogenabhängigen und Verantwortungsbewusstsein verfügen dürfte, hat nicht dargelegt, dass er eine Betreuungsanordnung veranlasst habe oder auch nur für angezeigt hielte. Eine ärztliche Bescheinigung, welche die Einschätzung des Verteidigers belegen könnte, ist nicht zu den Akten gereicht worden.“

Wenn überhaupt, klappt es in den Fällen dann wohl nur mit einer ärztlichen Bescheinigung.

Pflichtverteidigung, oder: Der überwiegend abwesende Pflichtverteidiger fliegt raus

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Vor dem Start ins Wochenende dann eine Entscheidung zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers in einem Umfangsverfahren. Es ist der OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 – 2 Ws 203/15 – mit folgendem Sachverhalt: Es handelt sich um ein Verfahren, in dem StA in der Anklage dem Angeklagten Vergehen des gemeinschaftlichen Betruges im besonders schweren Fall zum Nachteil von insgesamt 568 Geschädigten zur Last. Der verursachte Gesamtschaden soll ca. 20 Millionen EUR betragen. Die 185-seitige Anklageschrift benennt insgesamt 645 Zeugen und Sachverständige. Aufgrund des Verfahrensumfangs mit 327 Stehordnern Ermittlungsakten und 118 Kartons Beweismitteln sowie elektronischen Dateien im Umfang von circa sechs Terabyte erfolgte am 11. 06. 2013 die Bestellung von Rechtsanwältin J. N. als weitere Pflichtverteidigerin des Angeklagten P. Auch dem Mitangeklagten wurde ein zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet. Die zunächst am 26. 07.2013 begonnene Hauptverhandlung musste aufgrund Schwangerschaft einer Richterin der Strafkammer am 04.02.2014 ausgesetzt werden. In der nunmehr seit dem 25.03.2014 andauernden neuen Hauptverhandlung haben bis zum 19.11.2015 insgesamt 113 Sitzungstage stattgefunden. Weitere Hauptverhandlungstermine sind bereits bis zum 30.06.2016 bestimmt.

Mit Verfügung vom 13. 02. 2015 bestellte der Vorsitzende der Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Rechtsanwalt T. V. als zusätzlichen Pflichtverteidiger. Dem Mitangeklagten wurde ebenfalls ein dritter Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies wurde mit der unzureichenden Teilnahme der ursprünglichen Verteidiger an der Hauptverhandlung begründet. Am 27.04.2015 teilte Rechtsanwalt V. mit, seine Einarbeitung in den Verfahrensstoff sei abgeschlossen. Daraufhin nahm der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. U. E. als Pflichtverteidiger des Angeklagten H. P. sowie von Rechtsanwalt O. W. als Pflichtverteidiger des Mitangeklagten L. B. durch Verfügung vom 27.04.2015 mit sofortiger Wirkung zurück. Auf die Beschwerden der beiden Angeklagten wurde diese Entscheidung mit Beschluss des OLG vom 21.05.2015 aufgehoben, da keine ausreichende Abmahnung des Fehlverhaltens der Pflichtverteidiger erfolgt war. Durch Verfügung des Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer vom 23. November 2015 wurde die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. U. E. als Pflichtverteidiger dann erneut mit sofortiger Wirkung zurückgenommen.

Hiergegen die Beschwerde – und dieses Mal hat das OLG die Entpflichtung gehalten. Begründung: Es liegt eine gewichtige Pflichtverletzung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Dr. E. liegt vor. Denn zusammengefasst:

  • Der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist der Pflichtverteidiger im vorliegenden Fall nur ungenügend nachgekommen. Die Anwesenheitszeiten des Pflichtverteidigers betragen nur 50,09%.
  • Seit Beginn des Verfahrens ist eine nur fragmentarische Anwesenheit der beiden ursprünglichen Pflichtverteidiger, insbesondere jedoch von Rechtsanwalt Dr. E., in der Hauptverhandlung zu verzeichnen.
  • Rechtsanwalt Dr. E. hat ausgeführt, „dass er auch anlässlich von Familienfeiern oder einem jährlich stattfindenden Stammtischausflug nicht gedenke, an der Hauptverhandlung vor dem LG Stuttgart teilzunehmen. Zwar ist insoweit die „Empfehlung“, die Staatsanwaltschaft möge seine Ehefrau oder ein namentlich benanntes Mitglied seines Stammtisches nach den entsprechenden Daten befragen, ironisch überspitzt, ändert jedoch nichts an der Aussage, private Belange über die Verpflichtungen aus dem Pflichtverteidigermandat zu stellen. Dies zeigt sich auch in einer eigenmächtigen Urlaubsabwesenheit während vier Hauptverhandlungsterminen zwischen dem 11. und 21. August 2015, obwohl für die Zeit zwischen dem 21. August und dem 21. September 2015 eine Sitzungsunterbrechung zur Sommerpause angekündigt war und auch stattfand.“
  • Das OLG hat auch „berücksichtigt, dass die eingeschränkte Anwesenheit in der Hauptverhandlung zumindest teilweise auch auf einer krankheitsbedingten Verhinderung beruhen mag, die der Pflichtverteidiger nicht zu vertreten hat. Führt letztere jedoch wie im vorliegenden Fall zu einer längerfristigen gravierenden Einschränkung der Verteidigertätigkeit, so kann sie ebenfalls eine Abberufung gebieten. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des für den Angeklagten nicht disponiblen Beschleunigungsgebots in Haftsachen, das einer – auch den Mitangeklagten treffenden – Verkürzung der Verhandlungsdauerdauer pro Sitzungstag entgegensteht. Die Entpflichtung eines Verteidigers stellt nämlich keine Sanktion für ein pflichtwidriges Verhalten in der Vergangenheit dar, sondern dient ausschließlich dazu, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand sowie einen geordneten Prozessablauf für die Zukunft zu sichern. Auf ein Verschulden des Pflichtverteidigers kommt es mithin – zumindest im vorliegenden Fall – nicht an.“

(Unberechtigte) Entpflichtung, oder: Entfernung des „missliebigen Verteidigers“ als „bloße Demonstration der Macht“

© fotomek - Fotolia.com

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Führt eine unberechtigte Entpflichtung des Pflichtverteidigers zur Befangenheit des Vorsitzenden. Das war die Frage, die ein Angeklagter mit der Revision an den 2. Strafsenat des BGH herangetragen hat (ich weiß, „Besorgnis der Befangenheit“ reicht 🙂 ). Und die hat der BGH im BGH, Beschl. v. 23.09.2015 – 2 StR 434/14 – dann entschieden, und zwar auf der Grundlage folgenden Verfahrensgeschehens:

„Die Angeklagte hatte den Vorsitzenden Richter zu Beginn der (zweiten) Hauptverhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser ihren als Pflichtverteidiger beigeordneten Verteidiger mit Verfügung vom 16. September 2013, am ersten Tag der (ersten) Hauptverhandlung, wegen mangelnder Zuverlässigkeit entbunden und ihm die durch die gleichzeitig verfügte Aussetzung der (ersten) Hauptverhandlung entstandenen Kosten auferlegt habe. Dem lag zugrunde, dass der Verteidiger am 10. September 2013, wenige Tage vor Beginn der (ersten) Hauptverhandlung (16. September 2013), einen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht gestellt und, nachdem ihm die Akten in der Folgezeit nicht zugesandt worden waren, die Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte. Die mangelnde Zuverlässigkeit begründete der Vorsitzende in seiner Verfügung vom 16. September 2013 damit, dass der Verteidiger schuldhaft „nicht zeitig nach Anklageerhebung … sondern erst wenige Tage vor dem Termin“ sein ergänzendes Akteneinsichtsgesuch gestellt habe.

Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 die angefochtene Kostenentscheidung und die Verfügung des Vorsitzenden vom 16. September 2013 auf-gehoben.

In der dienstlichen Erklärung zum Ablehnungsantrag hat der Vorsitzende Richter ausgeführt, „an den Entscheidungen mitgewirkt bzw. die Entscheidung getroffen“ zu haben und sich im Übrigen „nicht für befangen“ zu halten.

Mit Beschluss vom 25. März 2014 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag – ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters – als unbegründet zurückgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Entbindungs- oder die Kostenentscheidung des Vorsitzenden willkürlich oder von sachfremden Erwägungen beeinflusst gewesen seien.“

Der BGH sieht es anders. Nach seiner Auffassung ist das Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden Richter zu Unrecht zurückgewiesen worden. Durch die Erwägung, auf welche er den Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung stützte, habe er der Angeklagten berechtigten Grund zu der Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit gegeben. Nach dem üblichen allgemeinen Vorspann (Textbaustein 🙂 ) geht es recht deutlich zur Sache:

Zwar lässt sich diese Besorgnis grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2007 – 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN), sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken. So liegt der Fall hier.

Die Verfügung des Vorsitzenden Richters vom 16. September 2013, mit der der Pflichtverteidiger der Beschwerdeführerin entpflichtet worden ist, und der Beschluss, dem Verteidiger die durch die Aussetzung der (ersten) Haupt-verhandlung entstandenen Kosten aufzuerlegen, sind, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Dezember 2014 und das Ober-landesgericht Frankfurt am Main – ohne Bindungswirkung für den Senat – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für diesen Sachverhalt mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 ausgeführt haben, rechtsfehlerhaft.

Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der das Vertrauen der Angeklagten besitzt, berührt die Verteidigungsbelange auf das stärkste. Er setzt daher einen wichtigen Grund voraus. Es müssen Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung ernsthaft gefährden. Dieser besteht darin, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (BVerfGE 39, 238, 245; vgl. auch Senat, Urteil vom 31. Januar 1990 – 2 StR 449/89, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzen-der 3).

Die – angeblich – verspätete Stellung eines ergänzenden Akteneinsichtsgesuchs durch den Verteidiger der Angeklagten, rechtfertigte es hier nicht, einen geordneten Verfahrensablauf für gefährdet zu halten. Vielmehr konnte diese Begründung den Eindruck erwecken, es handele sich um einen nur vorgeschobenen Grund, mit dem das Ziel verfolgt wurde, einen missliebigen, weil unbequemen Verteidiger aus dem Verfahren zu entfernen.

Eine solche bloße Demonstration von Macht richtete sich dann aber nicht nur gegen den Verteidiger, der es – wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 28. Oktober 2013 ausgeführt hat – lediglich versehentlich, keineswegs grob pflichtwidrig unterlassen hatte, zeitnah ein ergänzendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Er traf vielmehr unmittelbar auch die Verteidigungsbereitschaft der Angeklagten. Diese konnte zu Recht befürchten, der Vorsitzende werde ihre Interessen auch sonst nicht ausreichend berücksichtigen und geneigt sein, auf nicht genehmes Verhalten ihrer selbst oder ihres Verteidigers in einer für sie nachteiligen Weise sachfremd zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1988 – 3 StR 567/87, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzen-der 1; Beschluss vom 9. August 1988 – 4 StR 222/88, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzender 2).