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Pflichti III: Mittäter eines Betruges?, oder: Waffengleichheit

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Etwas versöhnlicher stimmt dann die dritte Entscheidung des Tages, bei der es sich um den LG Duisburg, Beschl. v. 15.01.2019 – 31 Qs-119 Js 173/17-96/18 – handelt. Entschieden hat das LG in ihm die Thematik: Dauerbrenner Waffengleichheit:

„Der Beschwerdeführerin war gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Zwar begründet der bloße Umstand, dass ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat, die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO für sich allein nicht (KK-StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Auflage 2013, § 140 Rn. 22 m. w. N., beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012, 2 Ws 466/12, NStZ-RR 2012, 351, beck-online). In besonderen Konstellationen kann aber aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein, wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird, so etwa wenn die Angeklagten sich gegenseitig belasten bzw. die Möglichkeit gegenseitiger Belastungen besteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 31 m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012, 2 Ws 466/12, NStZ-RR 2012, 351, beck-online; MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, 1. Auflage 2014, § 140 Rn. 48, beck-online). In einem solchen Fall befände sich der unverteidigte Mitangeklagte dem anderen Mitangeklagten gegenüber in einer strukturellen Unterlegenheit, die es auszugleichen gilt.

So liegt der Fall hier. Die beiden Angeklagten werden jeweils beschuldigt, einen Betrug begangen zu haben, indem sie je zwei Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ihr Konto bei der Postbank eingereicht haben sollen, die sie als Begünstigte und das Konto der Finanzverwaltung Dinslaken als bezogenes Konto auswiesen. Die Angeklagten haben sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Da beide verheiratet sind und nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen Vollmacht für das Konto des jeweils anderen hatten, besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass sie sich – sollten sie sich in der Hauptverhandlung einlassen – gegenseitig belasten könnten. Dem Angeklagten pp. ist ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Die dadurch für die Beschwerdeführerin entstehende strukturelle Unterlegenheit war durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch für sie auszugleichen. Die Beschwerdeführerin ist zwar derzeit nicht unverteidigt; sie hat einen Wahlverteidiger. Dies steht der beantragten Bestellung ihres bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger indes nicht entgegen. Voraussetzung einer Pflichtverteidigerbestellung ist zwar, dass der Angeklagte keinen Verteidiger hat. Ausreichend ist es insofern aber, wenn der Wahlverteidiger im Moment der Bestellung sein Wahlmandat niederlegt. In dem Beiordnungsantrag durch den bisherigen        Wahlverteidiger kann die Ankündigung einer solchen Mandatsniederlegung gesehen werden (vgl. MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, a. a. 0., § 141 Rn. 4 m. w. N., beck-online).“

Pflichti II: Der Verteidiger als Störenfried im JGG-Verfahren, oder: Du kannst/musst dich von deiner Mutter unterstützen lassen

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Ziemlich geärgert hat mich die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle. Den LG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2019 – 2 Qs 120/18 jug – hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach übersandt. Der Beschluss lässt sich m.E. in die Rubrik: „Der Verteidiger ist ein Störenfried“ einordnen.

Das LG hat die Ablehnung einer Pflichtverteidigerantrags des Kollegen in einem Verfahren gegen eine Jugendliche – knapp 15 Jahre alt – durch das AG abgesegnet. Grundlage ist etwa folgender Sachverhalt:

Gegen die wird wegen falscher Verdächtigung ein Strafverfahren geführt. Ihr wird vorgeworfen, sie habe den Geschädigten gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt, um gegenüber ihrem Freund zu vertuschen, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Geschädigten tatsächlich einvernehmlich war. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren konnte der Geschädigte WhatsApp-Nachrichten vorlegen, die deutliche Anhaltspunkte für die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs beinhalteten. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde die Angeklagte nochmals polizeilich vernommen. Hierbei wurde sie trotz des sich aus den WhatsApp-Nachrichten ergebenden Verdachts, bei der Anzeigeerstattung die Unwahrheit gesagt zu haben, nicht als Beschuldigte belehrt. In der Vernehmung äußerte sie, die Anzeige zurückziehen zu wollen, da der Sachverhalt anders gewesen sei als in der Anzeige niedergelegt.

Den Beiordnugsantrag hat das AG – mehr als drei Monate nach Antragstellung und nach Eröffnung des Hauptverfahrens – zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das LG „segnet“ wie folgt ab:;

Die Voraussetzungen, unter denen eine Beiordnung gemäß §§ 68 Nr. 1 und Nr. 4 JGG, 140 Abs. 1 oder 2 StPO erfolgt, liegen nicht vor.

Gemäß § 68 Nr. 1 JGG bestellt der Vorsitzende dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre.

Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht vor, ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. In § 68 Nr. 1 JGG wird hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung uneingeschränkt auf das allgemeine Strafrecht verwiesen. Die zur näheren Konkretisierung und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 140 Abs. 2 StPO im Erwachsenenrecht ergangene Rechtsprechung findet daher auch im Jugendstrafrecht Anwendung. Den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens ist jedoch Rechnung zu tragen (vgl. KG NStZ-RR 2013, 357 m.w.N).

1. Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger ist nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage angezeigt.

Für die Schwierigkeit der Sachlage ist unter anderem auf die voraussichtliche Dauer der Haupt-verhandlung und die Schwierigkeit der Beweislage abzustellen. Dabei ist eine schwierige Sachlage nicht stets bei längerer Dauer der Hauptverhandlung oder bei schwieriger Beweislage anzunehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 140 Rn. 26a). Vorliegend ist mit der Durchführung einer Hauptverhandlung zu rechnen, die an einem Tag zum Abschluss kommen kann. Von der Staatsanwaltschaft sind drei Zeugen benannt. Ferner dürften die WhatsApp-Nachrichten zu verlesen sein. Es ist demnach von einer allenfalls durchschnittlichen Dauer der Haupt-verhandlung und einer zumindest nicht schwierigen Beweislage auf der Grundlage der gefundenen Beweismittel auszugehen.

Das Gericht sieht auch darin, dass sowohl das tatsächliche Geschehen am 15. April 2018 als auch die Aussagen der Angeklagten hinsichtlich dieses Geschehens zu rekonstruieren sein werden, keine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage. Denn entweder war der Geschlechtsverkehr einvernehmlich, dann kommt in Betracht, dass die – verwertbare Aussage – vom 16. April 2018 geeignet ist, den Straftatbestand des § 164 StGB zu erfüllen oder der Geschlechtsverkehr war nicht einvernehmlich, sodass eine Strafbarkeit gern. § 164 StGB nicht in Betracht kommt. Der Sachverhalt ist daher denkbar einfach gelagert und bedarf keiner aufwendigen Rekonstruktion verschiedener Geschehensabläufe.

Die Kammer sieht auch keinen Anlass dafür, dass eine vollständige Akteneinsicht erforderlich sein soll. Maßgeblicher Akteninhalt für die Hauptverhandlung sind die Whats-App-Nachrichten, die beiden protokollierten Aussagen der Angeklagten und die protokollierte Aussage des Zeugen pp. Ihre beiden Aussagen hat die Angeklagte selbst abgegeben. An der WhatsApp-Unterhaltung mit dem Zeugen pp. war die Angeklagte unmittelbar selbst beteiligt. Eine Kenntnis über diese Beweismittel besteht bei der Angeklagten. Dass der Zeuge pp. vernommen wurde, ist ohne weiteres auch für eine nicht anwaltlich vertretene Jugendliche erkennbar, da der ursprünglich von ihr vorgebrachte Tatvorwurf gegen ihn gerichtet war. Die Kammer sieht keinen Grund dafür, dass es der Angeklagten nicht möglich sein soll, diese Aktenteile zu benennen.

Eine schwierige Rechtslage ist dann gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts komplexe und höchstrichterlich bis dato nicht geklärte Rechtsfragen im konkreten Fall entschieden werden müssen oder wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. MüKoStPO/Kaspar, 1. Auflage 2018, JGG § 68 Rn. 14-17a).

Der Einwand, dass bei der falschen Verdächtigung gern. § 164 StGB eine Absicht erforderlich sei, gegen den Anderen ein Verfahren einzuleiten und diese Absicht von anderen Vorsatzarten abgegrenzt werden müsse, trägt die Begründung einer schweren Rechtslage nicht. Es handelt sich um ein gewöhnliches subjektives Tatbestandsmerkmal, das keine besondere rechtliche Schwierigkeit bereitet. Im Übrigen hat die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. April 2018 ausdrücklich gesagt, dass sie möchte, dass der Angeklagte dafür bestraft werde, so-dass sich ein Auseinandersetzen mit den verschiedenen Vorsatzformen im konkreten Fall erübrigen dürfte.

Auch ein gegebenenfalls bestehendes Beweisverwertungsverbot wegen der unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung vor der polizeilichen Nachvernehmung der Angeklagten führt im vorliegenden Fall nicht zu einer schwierigen Rechtslage. Vorliegend geht die Kammer da-von aus, dass sich das Amtsgericht durch die Vernehmung der Zeugen pp. und pp. sowie durch die Verlesung der am 14. und 15. April 2018 geführten WhatsApp-Unterhaltung zwischen der Angeklagten und dem Zeugen pp. eine hinreichende Überzeugung darüber bilden kann, ob der Tatvorwurf zutreffend ist oder nicht, sodass es im Rahmen der Beweisaufnahme im konkreten Fall gar nicht auf die gegenüber dem Zeugen pp. im Wege der Nachvernehmung getätigten Aussage ankommen dürfte. Doch auch, wenn das Amtsgericht seine Beweiswürdigung auf die gegenüber dem Zeugen pp. abgegebene Aussage in der Nachvernehmung stützen wird, stellt die Entscheidung über ein Beweisverwertungsverbot wegen einer unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung im Ermittlungsverfahren keine komplexe und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage dar.

Der Fall ist sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert.

2. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könnte.

Ob der Beschuldigte in der Lage ist, sich selber zu verteidigen, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei insbesondere die Persönlichkeit mitsamt der seelischen Verfassung des Jugendlichen und der Tatvorwurf einzubeziehen sind (BeckOK/Noak, JGG, 11. Edition, § 68 Rn. 28). Relevant für die Frage der Verteidigungsfähigkeit sind etwaige Anhaltspunkte für Faktoren der Unterlegenheit im psychischen Bereich wie Schüchternheit, Empfinden des Ausgeliefertseins oder psychische Schwäche, sowie verminderte Intelligenz. Das Gleiche gilt für etwaige erhebliche Defizite im Leistungsbereich wie zum Beispiel im Elementarbildungsniveau oder das Vorhandensein einer Schreib-Leseschwäche. Ferner können etwaige Beeinträchtigungen im Sozialverhalten relevant sein, gerade auch im Zusammenhang mit Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss (vgl. Eisenberg JGG, 20. Auflage 2018, § 68 Rn. 27, 27a). Solche Beeinträchtigungen liegen bei der Angeklagten nicht vor. Sie geht in die neunte Klasse der Realschule pp. und es bestehen keinerlei Hinweise auf eine verminderte Intelligenz oder erhebliche Defizite im Leistungsbereich. Auch im Sozialverhalten zeigte sich die Angeklagte nach vorläufigem Bericht der Jugendgerichtshilfe bislang nicht auffällig. Der Tatvorwurf ist vorliegend denkbar einfach gelagert und auch für die Angeklagte, die nunmehr 15 Jahre und 6 Monate alt ist, leicht überschaubar. Im Übrigen kann diese die Unterstützung ihrer Mutter vor Gericht in Anspruch nehmen. Diese war zwar weder am 15. April 2018 noch bei den beiden polizeilichen Aussagen der Tochter zugegen, sie kann sich den Sachverhalt jedoch – ebenso wie der Verteidiger – von der Angeklagten im Vorfeld schildern lassen und ihrer Tochter bei der Darlegung des Sachverhaltes in der Hauptverhandlung behilflich sein. Darauf, dass sich die Angeklagte lieber von einem Anwalt vertreten lassen will, kommt es nicht an.

3. Schließlich ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat geboten.

Für die Gewichtung des Tatvorwurfs ist auch im Jugendstrafrecht maßgeblich auf die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat. Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflicht-verteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls an-gesichts konkreter Umstände in Betracht kommt.

Bei der nicht vorbestraften Angeklagten ist nicht von einer Anwendung von Jugendstrafrecht auszugehen.

Da auch ein Fall des § 68 Nr. 4 JGG nicht vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.“

Ich rufe in Erinnerung: Die Angeklagte ist knapp 15 Jahre alt.

Und einer so jungen Angeklagten wird vorgehalten, dass die Frage, ob ihre Angaben in ihrer zweiten Vernehmung trotz der unterlassenen Beschuldigtenbelehrung verwertbar sind, kurzerhand für irrelevant sei und dazu lapidar ausführt, der Tatnachweis könne ja auch anderweitig geführt werden. Abgesehen davon, dass die Frage eines Beweisverwertungsverbotes in den Fällen nun wahrlich nicht zum täglichen Allerlei gehört, hängt die Frage, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, doch nicht davon ab, welche sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Man kann doch auch nicht voraussetzen, dass eine 15-Jährige (!) die Rechtsprechung zur Frage eines Beweisverwertungsverbots schon kennen wird, da es ja nicht um eine höchstrichterlich ungeklärte Frage gehe. In meinen Augen: Verfehlte Argumentation. Und: Kein Wort zu anders lautender Rechtsprechung, mit der man sich lieber gar nicht erst auseinander setzt. Augen zu und durch.

Damit setzt die Kammer die Angeklagte der Gefahr ausgesetzt, eines ganz wesentlichen Strafmilderungsgrunds verlustig zu gehen, würde doch ein Strafverteidiger angesichts der aufgrund der WhatsApp-Nachrichten recht ungünstigen Beweislage zumindest erwägen, der Verwertung der Angaben trotz des Verfahrensfehlers zuzustimmen, um auf der Rechtsfolgenebene damit argumentieren zu können, dass die Tat bereits in einem eher frühen Verfahrensstadium eingeräumt wurde. Zu derartigen Erwägungen ist eine 15-Jährige offensichtlich nicht in der Lage.

Endgültig zum großen Ärgernis wird der Beschluss, wenn die Kammer die Angeklagte dann darauf verweist, sie möge doch ihre Mutter in die Sitzung mitbringen. Das Anwesenheitsrecht der Erziehungsberechtigten in der Hauptverhandlung soll doch jugendlichen Angeklagten (zuästzliche) Hilfe und Unterstützung sichern, und nicht die Bestellung von Pflichtverteidigern verhindern. Findet die Argumentation des LG Koblenz Nachahmer, wird wohl bald der erste erwachsene Angeklagte zu lesen bekommen, dass ihm kein Verteidiger bestellt wird, da er ja seine Frau in die Hauptverhandlung mitbringen könne (s. § 149 StPO). Und man fragt sich, welches Verständnis die Kammer eigentlich von den Rechten (jugendlicher) Angeklagter hat. Offensichtlich ein verfehltes.

Im Übrigen: Das AG hat es für angemessen gehalten, einen im August gestellten Beiordnungsantrag im Dezember zu bescheiden. Wie man das mit dem im JGG-Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz in Einklang bringen will, erschließt sich nicht. Dazu von der Kammer natürlich kein Wort. Warum auch? ist/war ja alles nicht schwierig und die Angeklagte kann es gut allein machen. Unfassbar.

Die Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers, oder: Neue Hinweispflicht

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann das BGH, Urt. v. 13.12.2018 – IX ZR 216/17, auf das ich ja auch schon in meinem ersten gebührenrechtlichen Newsletter 2019 hingewiesen habe. Es behandelt ebenfalls eine Problematik in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigung, nämlich die Frage der Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers.

Es geht um die (Rück)Zahlungsklage eines ehemaligen Mandaten des beklagten Pflichtverteidigers. Der ist für den Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und in einem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren tätig gewesen. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Beklagte am 27.06.2013 als Pflichtverteidiger bestellt. Am 04.07.2013 schlossen die Parteien eine Honorarvereinbarung, in der vereinbart wurde, dass der Kläger dem Beklagten bezogen „auf die Tätigkeit des Verteidigers im gesamten Ermittlungsverfahren sowie der kompletten ersten Instanz“ ein Gesamthonorar von 12.500 € zahle. In Ziffer II dieser Vereinbarung war der Hinweis enthalten, dass die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müsse und dass die Honorarvereinbarung deutlich höher sei. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte als bestellter Pflichtverteidiger den Kläger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung weiter zu verteidigen habe, enthielt die Vereinbarung nicht; dies war dem Kläger auch nicht bekannt. Gestützt hierauf begehrt der Kläger die Rückzahlung der vom Beklagten in Rechnung gestellten und an diesen gezahlten Honorare, soweit sie die nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) geschuldeten Gebühren übersteigen.

Das LG hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das OLG das landgerichtliche Urteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte betreffend seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Rückzahlung verurteilt worden war. Hinsichtlich der am 04.07.2013 für die Verteidigung im Strafverfahren vereinbarten Vergütung hat es die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Aus dem BGH-Urteil lassen sich folgende Kernaussagen ableiten:

  • Auch ein Pflichtverteidiger kann eine Vergütungsvereinbarung treffen, allerdings darf die nicht unter Zwang/Druck geschlossen werden. Dann ist /wäre sie sittenwidrig und damit nichtig.
  • In der Vergütungsvereinbarung muss es seinen Mandanten nicht besonders darauf hinweisen, dass er als Pflichtverteidiger auch gegen eine geringere Vergütung tätig werden muss.
  • Aber – und das ist dann „neu“: Der Pflichtverteidiger ist verpflichtet, vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er auch ohne diese zur (ordnungsgemäßen) Verteidigung verpflichtet ist. Das folgert der BGH aus der Stellung des Pflichtverteidigers, der die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat und aus dessen Interessenlage des Beschuldigten. Tut der Rechtsanwalt das nicht, kann sich ein Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) ergeben, der dann zur Rückzahlung der ggf. bereits gezahlten Vergütung führt. Die Kenntnis des Mandanten darüber, dass der Pflichtverteidiger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zur Verteidigung verpflichtet ist, ist nach Auffassung des BGH deshalb erforderlich, weil er sonst nicht über den Abschluss der Vergütungsvereinbarung entscheiden kann.
Der BGH hat auf der Grundlage aufgehoben und an das OLG Hamm zurückverwiesen. Dem gibt er Folgendes mit:

„Es obliegt dem Kläger darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, wie er sich bei vollständiger Aufklärung verhalten hätte. Die in Fällen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für vorvertragliche Pflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 186 Rn. 19) bestehende Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gilt nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25 ff mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten (BGH, aaO). Hiervon ausgehend sind in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden die Regeln des Anscheinsbeweises unanwendbar. Bei sachgerechter Aufklärung über den Regelungsinhalt der §§ 48, 49 BRAO vor Unterzeichnung der Honorarvereinbarung hätte aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten nicht eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen. Vielmehr kommen unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterschiedliche Schritte in Betracht; der Beklagte hat dem Kläger lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung nicht gegeben (vgl. BGH, aaO). Allerdings stellt die unterlassene Aufklärung des Mandanten über den Regelungsgehalt der §§ 48, 49 BRAO regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte eine ihm angetragene Honorarvereinbarung bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht unterzeichnet hätte. Ob allein hierauf eine Überzeugung vom Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität gestützt werden kann, was möglich erscheint, muss vom Tatrichter je nach den Umständen des Falles beurteilt werden. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, er hätte – wie er vorgetragen hat – ohne Abschluss der Honorarvereinbarung auf seine Entpflichtung hingewirkt. Ob und inwieweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wäre vielmehr Teil der dem Pflichtverteidiger vor Abschluss der Honorarvereinbarung obliegenden Aufklärung gewesen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund im Sinne des gemäß § 49 BRAO anwendbaren § 48 Abs. 2 BRAO oder im Sinne der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NStZ 1998, 46; NJW 1975, 1015; KK-StPO/Laufhütte/Willnow, aaO § 143 Rn. 4 f; BeckOK-StPO/ Krawczyk, 2018, § 143 Rn. 6 ff) nicht schon dann vor, wenn eine Verteidigung zu den für Pflichtverteidiger vorgesehen Gebühren nicht dessen wirtschaftlichen Interessen entspricht.

Hinsichtlich eines möglichen Schadens weist der Senat darauf hin, dass der Geschädigte einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände gestanden hätte (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 – V ZR 264/05, BGHZ 168, 35, 39). Dies kann auch den geltend gemachten Zahlungsanspruch tragen.“

Nun ja, man wird sehen, was daraus wird und was der Kläger beweisen kann. Allerdings ist m.E. die Richtung, in die der BGh tendiert deutlich.

Im Übrigen: In der Entscheidung steckt Sprengstoff und auch Streitpotential. Eine dieser typischen „Ja-aber-Entscheidungen“ des BGH. Als Pflichtverteidiger muss man jetzt vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung den Mandanten auf jeden Fall entsprechend belehren und darauf hinweisen, dass man auch ohne Vergütungsvereinbarung verteidigen muss. Das man belehrt hat, sollte man sich vom Mandanten bestätigen lassen.

Pflichtverteidigerwechsel und Gebot der Kostenneutralität, oder: In den Umbeiordnungsbeschluss wird nichts „hineingelesen“

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.04.2018 – 18 Qs 28/16. Das LG entscheidet in ihm über die Gebühren des (neuen) Pflichtverteidigers nach einem Pflichtverteidigerwechsel.

Dem Angeklagten war Rechtsanwalt P. beigeordnet. Nachdem der Angeklagte vom AG verurteilt worden ist, legen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Dann zeigt Rechtsanwalt Dr. M. in der Berufungsinstanz unter Vorlage einer Vollmacht an, vom Angeklagten „zunächst“ als Wahlverteidiger mandatiert worden zu sein. Zugleich beantragt er namens und im Auftrag des Verurteilten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und kündigte an, für den Fall der Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen.

Auf gerichtliche Nachfrage meldete Rechtsanwalt P. gewisse grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer – zwischenzeitlich (auch) vom Angeklagten in einem eigenen Schreiben gewünschten – Auswechslung des Pflichtverteidigers ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes an, erklärte jedoch ausdrücklich, dass er letztlich „anheimstelle“, eine etwa für geboten erachtete Entpflichtung vorzunehmen.

Der Vorsitzende der zuständigen Jugendkammer nimmt dann die Beiordnung von Rechtsanwalt P. zurück und ordnet den Rechtsanwalt Dr. M. als neuen Pflichtverteidiger bei. Der Tenor der Entscheidung enthält keine über den bloßen Ausspruch der Rücknahme, der Ablehnung und der Beiordnung hinausgehende Zusätze. In den Gründen des Beschlusses heißt es auszugsweise: „Die Kammer vertritt die Auffassung, dass eine Auswechslung des Verteidigers jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen. […] Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstehen“.

Nach Abschluss der zweiten Instanz macht Dr. M dann seine Pflichtverteidigervergütung geltend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG schließt sich dazu der Auffassung der Bezirksrevisorin an, die gegen den Kostenfestsetzungsantrag eingewandt hatte, dass die Auswechslung des Pflichtverteidigers ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Erfordernis der „Kostenneutralität“ begründet worden sei, weshalb der Vergütungsantrag des Rechtsanwalts Dr. M. im Hinblick darauf, dass der frühere Pflichtverteidiger auf die schon bei ihm angefallenen Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren) seinerseits nicht verzichtet habe, zur Vermeidung einer Doppelzahlung um 504,00 € (netto) gekürzt werden müsse. Das sieht das LG anders:

„Dem Beschwerdeführer steht die von ihm beantragte Verfahrensgebühr zu. In diesem Punkt lässt sich von vornherein eine gebotene „Kostenneutralität“ nicht als Gegenargument heranziehen. Auch die geltend gemachte Grundgebühr muss dem Beschwerdeführer gewährt werden, ungeachtet des Umstands, dass eine solche schon durch das Tätigwerden des früheren Pflichtverteidigers angefallen war. Das nachträgliche Ausnutzen der falschen gerichtlichen Sachbehandlung durch den Beschwerdeführer, der unter den gegebenen Umständen nicht hätte beigeordnet werden dürfen, rechtfertigt es für sich genommen noch nicht, dem Einfordern von „Mehrkosten“ den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenzuhalten.

1. Die Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nrn. 4124, 4125 in Höhe von 312,00 € (netto) ist dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 48 RVG, antragsgemäß zu zahlen. Die faktisch eintretende Doppelbelastung der Staatskasse mit dieser Gebühr ist unbeachtlich.

Dem früheren Pflichtverteidiger ist die in Rede stehende Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren (RVG-VV Nrn. 4124, 4125) zu Unrecht erstattet worden. Die Gebühr entsteht grundsätzlich mit jeder Tätigkeit, die sich auf die Ausführung des Auftrags zur Verteidigung in der Berufungsinstanz richtet. Wenn der Verteidiger allerdings – wie hier – bereits im ersten Rechtszug tätig war, decken die Gebühren gemäß RVG-VV Nrn. 4100 ff. die (bloße) Einlegung der Berufung noch mit ab (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 10 Halbsatz 1 RVG); die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger damit erst nach der Einlegung der Berufung (vgl. KG, Beschluss vom 02.09.2016 – Az. 4 Ws 125/16, NStZ 2017, 305; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.08.2005 – Az. Ws 626/05, NJW 2006, 1536). Nach Aktenlage hatte vorliegend der frühere Pflichtverteidiger nach der Rechtsmitteleinlegung im Berufungsverfahren keine Aktivitäten mehr entfaltet. Die Beiordnung des Beschwerdeführers hat also in diesem Punkt, eine zutreffende Sachbehandlung unterstellt, keine „Mehrkosten“ verursacht; der Umstand, dass der frühere Pflichtverteidiger eine nicht angefallene Gebühr erhalten hat, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.

2. Auch die Zahlung der Grundgebühr gemäß RVG-VV Nrn. 4100, 4101 in Höhe von 192,00 € (netto) kann dem Beschwerdeführer nicht versagt worden. Die bei der Beiordnung intendierte „Kostenneutralität“ steht dem nicht entgegen, weder auf den im Vergütungs- und im Erinnerungsverfahren beschrittenen Wegen (eines vermeintlichen wirksamen Vorbehalts bei der Beiordnung oder eines vermeintlichen Verzichts) noch über den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

a) Der Beiordnungsbeschluss enthält keine einschränkende Bedingung, auf deren Grundlage sich der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers um die „Mehrkosten“ kürzen ließe.

Es spricht vieles dafür, dass die im Zuge einer Auswechslung des Pflichtverteidigers erfolgende Beiordnung des neuen Verteidigers ohnehin nicht in zulässiger und gebührenrechtlich wirksamer Weise mit der Bedingung verknüpft werden kann, dass dem neuen Verteidiger keine Vergütungsanteile zustehen, die schon der frühere Verteidiger durch sein Tätigwerden verdient hat. Diese Frage mag hier aber dahinstehen, denn jedenfalls enthält der Beschluss vom 12.09.2014 – was auch der Beschwerdeführer in seiner Argumentation in den Vordergrund stellt – keine solche Bedingung. Dass der Vorsitzende der Jugendkammer von dem Beweggrund geleitet war und die Erwartung hegte, den Verteidigerwechsel „kostenneutral“ umzusetzen, kommt in den zitierten Sätzen der Begründung seines Beschlusses unmissverständlich zum Ausdruck. Anders als von der Bezirksrevisorin und vom Amtsgericht vertreten, erlaubt es dies allein allerdings nicht, in den maßgeblichen Tenor der Entscheidung, der seinerseits frei von jeglicher ausdrücklichen Einschränkung ist, eine entsprechende (konkludente) Bedingung „hineinzulesen“.

b) Der Beschwerdeführer hat auch nicht auf die Gebühr verzichtet; insbesondere kann seinem Schweigen zur Beiordnungsentscheidung kein solcher Erklärungsgehalt beigelegt werden.

Eine ausdrückliche Verzichtserklärung hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit abgegeben. Auch ein konkludenter Gebührenverzicht – durch schlüssiges Verhalten des Beschwerdeführers – ist nicht erfolgt. Auf der einen Seite ist der Bezirksrevisorin und dem Amtsgericht im Ausgangspunkt der jeweiligen Überlegungen darin zuzustimmen, dass die Zulässigkeit einer Auswechslung des Pflichtverteidigers, soweit es nicht um (hier nicht interessierende) Fälle einer groben Pflichtverletzung, einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses oder einer dringend gebotenen Verfahrenssicherung geht, nach inzwischen ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung mit Blick auf die zu beachtenden Fiskalinteressen davon abhängt, dass – über die sonstigen Voraussetzungen eines allseitigen Einverständnisses und der fehlenden Besorgnis einer Verfahrensverzögerung hinausgehend – der Staatskasse keine „Mehrkosten“ entstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 143 Rn. 5a m.w.N.; BeckOK-StPO/Krawczyk, StPO § 143 Rn. 7 m.w.N.). Die hiergegen gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung gehen fehl. Die von ihm angeführten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, in denen das schutzwürdige Interesse des Angeklagten an einer Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens betont wird, betreffen Fälle, in denen – anders als vorliegend – der neu beigeordnete Verteidiger dieses Vertrauen gerade nicht genoss. Der besonders herausgestellte Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.07.2008 (Az. Ws 262/08) gibt dem Beschwerdeführer erst recht nichts an die Hand, denn darin wird ausdrücklich das Gebot der „Kostenneutralität“ (und damit das genaue Gegenteil des von ihm behaupteten Inhalts) vertreten. Auf der anderen Seite reicht der Befund, dass ein „einfacher“ (nicht auf besondere Umstände gestützter) Pflichtverteidigerwechsel nur in Betracht kommt, wenn er keine „Mehrkosten“ auslöst – was regelmäßig durch einen vorherigen (teilweisen) Gebührenverzicht entweder des neuen oder des bisherigen Verteidigers sichergestellt wird –, für sich genommen nicht aus, um in einer solchen Konstellation etwa das Antragsschreiben des um die Auswechslung mit eigener Beiordnung ersuchenden Rechtsanwalts ergänzend dahin auszulegen, dass es zugleich eine konkludente Verzichtserklärung enthält. Ebenso wenig kann in dieser Konstellation – anders als in der Entscheidung über die Erinnerung andeutungsweise geschehen – allein aus der ausgebliebenen Reaktion des Beschwerdeführers auf die Begründung der Beiordnungsentscheidung, der zufolge der Vorsitzende davon „ausging“, dass es nicht zu Doppelzahlungen von Gebührenpositionen kommen werde, ein stillschweigender Verzicht konstruiert werden; hierzu hätte es zuallererst einer – so schon nicht ersichtlichen – rechtlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beseitigung der hier zu Unrecht in ihn gesetzten Erwartung (hinsichtlich seines Abrechnungsverhaltens) bedurft.

c) Es ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Beiordnung unter Vorspiegelung einer gesicherten „Kostenneutralität“ des Verteidigerwechsels „erschlichen“ haben könnte. Dem bloßen nachträglichen Ausnutzen der durch einen gerichtlichen Fehler eröffneten Möglichkeit, mangels vorherigen Verzichts auch „Mehrkosten“ in Ansatz zu bringen, kann nicht unter Verweis auf den Gedanken des Rechtsmissbrauchs begegnet werden.

Der Beiordnungsbeschluss ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nicht zu prüfen, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts zulässig war; er darf den Sachverhalt, auf dessen Grundlage das Gericht seine Entscheidung getroffen hat, nicht abweichend beurteilen (Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Aufl., § 55 Rn. 17). Der Umstand, dass vorliegend eine „einfache“ Auswechslung des Pflichtverteidigers wegen der nicht gesicherten „Kostenneutralität“ gar nicht erst hätte erfolgen dürfen, ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Die angesprochene Bindung besteht allerdings ausnahmsweise in dem Umfang nicht, in dem das Einfordern der Vergütung durch den Rechtsanwalt rechtsmissbräuchlich wäre; die Annahme eines Rechtsmissbrauchs drängt sich unter anderem dann auf, wenn der Anwalt seine Beiordnung „erschlichen“ oder bestimmte Gebühren „in erheblich zu missbilligender Weise zur Entstehung gebracht“ hat (Mayer/Kroiß/Kießling, a.a.O., § 55 Rn. 19). Unter den hier gegebenen Umständen ginge jedoch die anteilige Zurückweisung der Gebührenforderung zu weit, da es an belastbaren Anhaltspunkten für ein „Erschleichen“ der Beiordnung fehlt. Davon könnte höchstens die Rede sein, wenn der Beschwerdeführer – was nach Aktenlage nicht der Fall war – die Fehlvorstellung des Vorsitzenden hinsichtlich der „Kostenneutralität“ im Vorfeld der Entscheidung durch zurechenbares eigenes Verhalten objektiv mitverursacht hätte. Hinzu kommt, die subjektive Seite betreffend, dass der Beschwerdeführer – sieht man einmal von der immerhin in Betracht zu ziehenden Möglichkeit ab, dass seine Argumentation im Beschwerdeverfahren entgegen besserer Einsicht als Mittel zum Zweck vom Gebühreninteresse geleitet sein könnte – bis heute auf dem überraschenden Standpunkt beharrt, dass seine Beiordnung ohnehin, nämlich unabhängig vom Entstehen von „Mehrkosten“, habe erfolgen müssen. Auch wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer bei zutreffender Sachbehandlung keine Grundgebühr beanspruchen könnte (weil das Gericht entweder einen Verzicht abgewartet oder die Beiordnung versagt hätte), lässt sich ein Fehler der vorliegenden Art, bei dem das Gericht mit der Beiordnung bewusst oder versehentlich „in Vorleistung“ geht, nicht ohne das Hinzutreten besonderer Begleitumstände bei der späteren Abrechnung korrigieren, denn das liefe darauf hinaus, das Einfordern einer angefallenen Gebühr allein unter dem Vorhalt eines unterbliebenen Verzichts als rechtsmissbräuchlich einzustufen.“

Ich bin immer wieder über die Findigkeit der Vertreter der Staatskasse erstaunt….

Pflicht III: Entpflichtung abgelehnt, oder: Kein Rechtsmittel

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Und als dritte Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 22.05.2018 – 4 Ws 62/18. Er ist auch in Zusammenhnag mit „Entpflichtung“ des Pflichtverteidigers ergangen. Hier hatte die Pflichtverteidigerin ihre Entpflichtung beantragt, das LG hatte das abgelehnt. Dagegen dann die Beschwerde, die das KG als unzulässig zurückgewiesen hat:

„Die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. B vom 11. April 2018 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 14 des Landgerichts Berlin vom 4. April 2018, durch den ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihre Beiordnung zur Pflichtverteidigerin zurückzunehmen, wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass der Pflichtverteidigerin gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zusteht (vgl. OLG Bamberg MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 Ws 122/09 –; OLG Hamm NJW 2006, 2712; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., §  143 Rn. 7; Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 143 Rn. 6 Lüderssen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 143 Rn. 15, Fn. 71; Krekeler/Werner in AnwK-StPO 2. Aufl., § 143 Rn. 3; Joecks, StPO 4. Aufl., § 143 Rn. 6; Thomas/Kämpfer in MüKo-StPO, § 141 Rn. 32; OLG Düsseldorf StV 1997, 576 verneint bei Ablehnung der Rücknahme einer Verteidigerbestellung darüber hinaus generell die Beschwer).

Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (NStZ 2015, 718 = StV 2016, 145), das das Antragsrecht des Verteidigers nach § 48 Abs. 2 BRAO (gemeint ist: i.V.m. § 49 Abs. 2 BRAO) in den Vordergrund stellt, ist nicht zu folgen. Nicht überzeugend erscheint insbesondere, dass sich das OLG Hamm auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft, der sich nach dem Verständnis des OLG wiederholt mit Anträgen auf Entpflichtung eines notwenigen Verteidigers befasst habe „und hierbei – jeweils ohne nähere Darlegung – von der Zulässigkeit einer Beschwerde des Pflichtverteidigers ausgegangen“ sei. Die vom OLG Hamm angeführten Entscheidungen des BGH (BGHSt 39, 310 und Urteil vom 19. Mai 1988 – 2 StR 22/88 – [juris]) betrafen die im Revisionsverfahren auf entsprechende Verfahrensrüge zu klärende Frage, ob die Versagung der Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) verletzte, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder gegen § 338 Nr. 5 StPO bzw. gegen §§ 140 ff. StPO verstieß. Der BGH hatte in diesem Zusammenhang keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob der Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung aus eigenem Recht gesondert mit einer Beschwerde hätte vorgehen können, und er hat demgemäß mit seiner Revisionsentscheidung zu dieser Frage auch in keiner Weise Stellung bezogen.

Soweit noch vertreten wird, dass ein eigenes Beschwerderecht des Verteidigers in Fällen von („objektiver“) Willkür bei der Ablehnung der Entpflichtung gegeben sei (vgl. OLG Brandenburg aaO; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 272; s.a. OLG Köln NStZ 1982, 129), führte auch diese Auffassung zu keinem anderen Ergebnis, weil die für die Annahme einer solchen Willkür erforderlichen Voraussetzungen nicht ersichtlich sind.

In der Sache ist Folgendes zu bemerken: Die Art und der Umfang des Verfahrensgegenstands sowie das Stadium, in dem sich die bereits im März 2015 begonnene Hauptverhandlung befand, waren der Beschwerdeführerin bekannt, als sie mit Schriftsatz vom 23. November 2017 – in ausdrücklicher Absprache mit der nach damaligem Vortrag zum 5. März 2018 aus dem Verfahren ausscheidenden Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin Dr. D – ihre Bestellung zur (Sicherungs-) Pflichtverteidigerin beantragte. Diesem Antrag lag das Vorbringen zugrunde, dass sich die Beschwerdeführerin bis Ende des Jahres 2017 – also unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit binnen einer Zeitspanne von eher knapp fünf Wochen – sukzessiv in das Verfahren einarbeiten könne und werde. Die das Verfahren prägenden Umstände haben sich seit dem Zeitpunkt dieses Antrags und Vortrags nicht in entscheidender Weise verändert. Nachdem die Kammervorsitzende die Bestellung der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 abgelehnt hatte und die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 erhoben war, die Akten in der Folgezeit zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf den Weg gebracht und dem Senat mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Januar 2018 am 22. Januar 2018 zugeleitet worden waren, ist der Senat bei seiner Entscheidung vom 24. Januar 2018 davon ausgegangen, dass die Fähigkeit und Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Verteidigung – zunächst neben dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt R und der (Sicherungs-) Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. D, später nur neben dem Wahlverteidiger – fortbestehe. Denn es war anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin etwaige Bedenken, die sich wegen der zu leistenden Einarbeitung in das Verfahren zwischenzeitlich hätten ergeben können, von sich aus und vor allem zeitnah mitteilen würde, sodass ein(e) andere(r) Verteidiger(in) zu bestellen gewesen wäre. Eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin – nur einen Tag, nachdem ihr ihre antragsgemäße Beiordnung zur Pflichtverteidigerin bekannt geworden war – durch Schriftsatz vom 30. Januar 2018 mit dem Vortrag, ihr sei eine angemessene Einarbeitung in das Verfahren (bei damals bis zum 23. Februar 2018 unterbrochener Hauptverhandlung) nicht möglich, die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 145 Abs. 3 StPO beantragt. Der Senat erinnert daran, dass die Wirkung der Bestellung zur Pflichtverteidigerin in der Begründung einer öffentlichrechtlichen Pflicht besteht, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgemäße Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken, und dabei auch persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Verteidigers zurücktreten müssen. In die entsprechende Rechts- und Pflichtenstellung ist die Beschwerdeführerin durch die – von ihr beantragte – Beiordnung durch den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 eingerückt, ohne dass es noch darauf ankommt, dass sie bereits in Abwesenheit von Rechtsanwältin Dr. D verteidigt hat und sich infolge der Aufhebung mehrerer weiterer Hauptverhandlungstage nach dem 23. Februar 2018 die für die Einarbeitung zur Verfügung stehenden Zeiträume nicht unwesentlich vergrößert haben.“

Klingt ein wenig wie: Drum prüfe, wer sich ewig bindet ….. 🙂