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Auch Kleinvieh macht Mist = kann zur Pflichtverteidigung führen

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Das AG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen hat sich der Angeklagte mit seiner Revision gewendet und geltend gemacht, das AG habe gegen § 338 Nr. 5 StPO verstoßen, weil ihm ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet worden sei. Begründung:  Parallel zum anhängigen Verfahren  war bei einem anderen AG eine weitere Sache anhängig. Mit einer weiteren Anklage sei ihm eine weitere gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. .In dem Verfahren sei ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Strafen waren gesamtstrafenfähig.

Das OLG Naumburg hat dem Angeklagten im OLG Naumburg, Urt. v. 22.05.2013 – 2 Ss 65/13 – Recht gegeben:

„Dem Angeklagten war gemäß 140 Abs. 2 StPO wegen der „Schwere der Tat“ ein Verteidiger beizuordnen. Nach zutreffender Auffassung ist jedenfalls eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers (Meyer- Goßner, StPO, 55. Auflage, Rdnr. 2 zu § 140). Die Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Die hier verhängte Strafe ist im Falle ihrer Rechtskraft mit der wegen der Tat vom Juli 2011 zu erwartenden Strafe, deren Rechtskraft vorausgesetzt, gesamtstrafenfähig. Im Verfahren vor dem Jugendschöffengericht hat der Angeklagte, wie sich aus dem Beiordnungsbeschluss vom 19. Juli 2012 ergibt, bereits wegen der ihm dort zur Last gelegten Tat eine Freiheitsstrafe zur erwarten, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der „Schwere der Tat“ gemäß § 140 Abs. 2 StPO gebietet. Jene Strafe wird — rechtskräftige Verurteilung in beiden Verfahren vorausgesetzt — durch Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus hiesigem Verfahren noch höher. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ist stets zu berücksichtigen, ob gegen den Beschuldigten auch weitere Verfahren anhängig sind, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (OLG Hamm, StV 2004, Seite 586; KK-Laufhütte, 6. Auflage, Rdnr. 21 zu § 140). Daraus folgt: Drohen dem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Anderenfalls hinge es von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht ab, ob dem Angeklagten ein Verteidiger beizuordnen ist.

Verteidigungslos, oder: Mit mir nicht

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„Verteidigungslos“ hatte der Verteidiger in einem beim AG Berneburg anhängigen Verfahren seinen Mandanten gestellt, nachdem den Vorsitzenden des Schöffengerichts sein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigung offenbar nicht weiter interessiert hatte. Der Verteidiger hatte im Verfahren Beiordnung beantragt, die war abgelehnt worden, wogegen er am 07.08.2012 Beschwerde eingelegt hatte. Die hatte das AG bis zum Hauptverhandlungstermin am 15.11.2012 nicht an das LG weitergeleitet. Der Verteidiger hatte dann in der Hauptverhandlung nochmals beantragt, beigeordnet zu werden, was wiederum erfolglos blieb. Und dann hat er sich gesagt: Mit mir nicht und hatte sich in den Zuschauerraum begeben.

Der OLG Naumburg, Beschl. v. 30.05.2013 – 2 Ss 79/13 – hat das nicht nur nicht beanstandet, sondern scheint sogar noch Verständnis für den Verteidiger zu haben, wenn er ausführt:

„Dagegen dringt die Rüge, die Hauptverhandlung habe teilweise in Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers stattgefunden, durch. Bei Verfahren vor dem Schöffengericht ist, sofern sich die Zuständigkeit dieses Spruchkörpers nicht allein wegen der einem Mitangeklagten zur Last gelegten Tat(en) ergibt, stets gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen (Meyer-Goßner, Rdnr. 23 zu § 140 mit umfangreichen Nachweisen). Hier hat sich der Verteidiger, nachdem er sich in der Hauptverhandlung erneut vergeblich darum bemüht hatte, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger zu erreichen, in den Zuschauerraum begeben und den Angeklagten damit – so das Protokoll der Hauptverhandlung – „verteidigungslos gestellt“. Damit war der Angeklagte während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung unverteidigt. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft war dieses Verhalten nicht ungehörig und führt erst recht nicht zu einer Rügeverwirkung. Die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheidung BGH NStZ 1998, 209 ist nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall hatte der Verteidiger bereits am 26. Juni 2012 seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt und gegen die unterbliebene Beiordnung am 7. August 2012 Beschwerde eingelegt, ohne dass das Amtsgericht dies zum Anlass genommen hat, die Sache der zuständigen Beschwerdekammer vorzulegen. Nachdem sein erneuter Vorstoß in der Hauptverhandlung doch noch beigeordnet zu werden, erfolglos geblieben war, war es keineswegs pflichtwidrig, die Verteidigung während eines Teils der Hauptverhandlung nicht fortzuführen, weil er andernfalls dem Angeklagten die Möglichkeit genommen hätte, die in der Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers liegende Rechtsverletzung im Rechtsmittelzug geltend zu machen.“

Das Vorgehen muss man natürlich mit dem Mandanten besprechen, sonst guckt der sicherlich erstaunt, wenn der Verteidiger aufsteht und geht.

Kindliche Zeugin, gewalttätiger Angeklagte ist Ausländer ==> Pflichtverteidiger

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Beim Jugendrichter eines Amtsgerichts in Schleswig-Holstein – welches wissen wir nicht – ist ein Verfahren gegen einen Angeklagten anhängig – den Vorwurf des Verfahrens und die Anklage kennen wir auch nicht, das Verfahren läuft wegen „gefährlicher Körperverletzung“. Der Angeklagte beantragt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, was der Jugendrichter ablehnt. Das LG Flensburg hat mit dem LG Flensburg, Beschl. v. 20.11.2012 – II Qs 68/12- beigeordnet – (wohl) wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung

„Es liegt aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Hauptbelastungszeugin ist eine kindliche Zeugin, die zum angeklagten Tatzeitpunkt gerade erst 4 Jahre alt war.

Der Angeklagte ist Ausländer. Nach Angaben seines Verteidigers ist die Mitwirkung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung erforderlich. Die Anklageschrift ist ihm bislang nicht durch das Gericht übersetzt worden.

Zudem enthält die Akte Hinweise darauf, dass der Angeklagte phasenweise aggressiv und gewalttätig ist und sich nicht unter Kontrolle hat. Dies stellt seine Fähigkeit zur Selbstverteidigung in Frage.“

 

 

Was Amtsgerichte so ohne Pflichtverteidiger verhandeln …

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Ich bin immer wieder erstaunt, wenn ich lese, was bei AG alles ohne (notwendigen) Verteidiger/Pflichtverteidiger verhandelt wird, und ich frage mich: Warum eigentlich? Liegt es ggf. nur daran, dass der Angeklagte keinen Beiordnungsantrag gestellt hat oder hat es auch andere Gründe? Die Frage stellt sich auch, wenn man den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.03.2013 – Ss 24/13 – liest. Dem liegen folgende Verfahrensumstände zugrunde:

  • Anklage wegen Erschleichens geringwertiger Leistungen in 9 Fällen mit einem Gesamtschaden von 40 €,
  • offen aus einem Gesamtstrafenbeschluss 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bewährungszeit: 3 Jahre).
  • offen aus einem Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bewährungszeit: 4 Jahre).
  • offen auch noch aus einem Gesamtstrafenbeschluss eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen.

Das AG verurteilt den Angeklagten dann zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung, ein Pflichtverteidiger wird nicht beigeordnet. Den (für mich unverständlichen) Verfahrensfehler hat das OLG Saarbrücken repariert. Es hat das amtsgerichtliche Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben. Es hat die Tat des Angeklagten als schwer i.S. des § 140 Abs. 2 StPO angesehen und daher einen Pflichtverteidiger für erforderlich gehalten. Und zwar:

„bb) Nach diesen Maßstäben war im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers geboten. Zwar ergab sich aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten des Erschleichens der Beförderung durch ein Verkehrsmittel („Schwarzfahren“) aufgrund des geringen Werts des nicht entrichteten Entgelts (insgesamt rund 40,– €) auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten und der Vorstrafensituation des Angeklagten keine erhebliche Straferwartung, sondern lediglich eine solche von deutlich unter einem Jahr (Gesamt-)Freiheitsstrafe. Dem Angeklagten droht jedoch im Falle einer Verurteilung der Widerruf der ihm hinsichtlich mehrerer gegen ihn verhängter Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren, 5 Monaten und 2 Wochen gewährten Strafaussetzung (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB). .,,

(2) Der Angeklagte hat daher selbst ohne Hinzurechnung der im vorliegenden Verfahren zu erwartenden Strafe aufgrund des drohenden Widerrufs der Bewährung in den anderen Sachen die Verbüßung mehrjähriger Haftstrafen zu gewärtigen. Das gilt umso mehr, als dem Angeklagten — wie im Übrigen das angefochtene Urteil zeigt — im Hinblick auf seine Vorstrafensituation, die hohe Rückfallgeschwindigkeit und sein mehrfaches Bewährungsversagen im vorliegenden Verfahren, auch wenn die ihm insoweit zur Last gelegten Straftaten dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzurechnen sind, die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung droht. In einem solchen Fall ist es regelmäßig — wenn auch nicht zwingend — naheliegend, dass sich das über den Widerruf der Strafaussetzung entscheidende Vollstreckungsgericht der sach- und zeitnäheren Prognose des letzten Tatrichters anschließt (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357 und NStZ-RR 2008, 26 f.; OLG Köln StV 1993, 429; OLG Düsseldorf VRS 89, 33, 34; VRS 91, 173; StV 1998, 214, 216; NZV 1998, 163; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 59, 60; Senatsbeschlüsse vom 16.6.2000 — 1 Ws 107/00 —, vom 31.1. 2001 – 1 Ws 13/01 —, vom 21.12.2005 — Ss 47/05 (57/05) — und vom 27.2.2013 — 1 Ws 28/13; Fischer, StGB, 58. Aufl.,, § 56f Rdnr. 8b). Es liegt auch kein trotz dieser drohenden einschneidenden mittelbaren Folgen einer Verurteilung einfach gelagerter Fall vor, der die Mitwirkung eines Verteidigers ausnahmsweise entbehrlich machen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 31.5.2012 — Ss 36/2012 (31/12); Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23).“

Darauf hätte man m.E. als Amtsrichter auch selbst kommen können, oder?

Und für alle die, die jetzt fragen: Hat es was gebracht?, die Antwort: Ja, denn der Angeklagte ist nach Auskunft des Kollegen, der mir den OLG-Beschluss geschickt hat, in der neuen Hauptverhandlung dann nur noch zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Da war das AG zu schnell mit der Pflichtverteidigerbestellung..zu früh gefreut?

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Wer kennt sie als Strafverteidiger nicht: Die zu schnelle Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als Pflichtveteidiger durch das (Amts)Gericht und den sich dann anschließenden Kampf um die „Umbeiordnung“? Das Szenario wird jeder Strafverteidiger schon mal erlebt haben. I.d.R. hat es seinen Ausgangspunkt darin, dass der Mandant die sog. Benennungsfrist des §142 Abs. 2 Satz 1 StPO hat verstreichen lassen. Dann wird ihm vom (Amts)Gericht ein anderer Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Wird erst danach der (an sich gewünschte) Verteidiger benannt bzw. dieser meldet sich dann „verspätet“ beim Gericht als „benannter Verteidiger“ und beantragt seine Beiordnung, wird die in vielen Fällen dann vom Gericht mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte Bestellung des anderen Kollegen abgelehnt. Vor allem gerne dann, wenn es sich bei dem Verteidiger, der die „Umbeiordnung“ beantragt hat, nicht um einen „Urteilsbegleiter“ handelt. Um es  – aus  Sicht des Gerichts – ein wenig locker auszudrücken: Den ist man schon mal gut los.

Allerdings ganz so einfach ist es nun doch nicht mit der Ablehnung der „Umbeiordnung“. Das ruft  der LG Magdeburg, Beschl. v. 26.03.2013 – 21 Qs 22/13 – noch einmal ins Gedächtnis. Denn die in § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO normierte „Benennungsfrist“ ist keine Ausschlussfrist. Vielmehr ist auch ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, solange eine Pflichtverteidigerbestellung noch nicht ergangen ist oder eine bereits ergangene Entscheidung noch keine Außenwirkung erlangt hat. Dazu das LG:

„Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Steht kein wichtiger Grund entgegen, bestellt der Vorsitzende diesen Verteidiger, § 142 Abs. 1 S. 2 StPO. Dem Beschuldigten wird dadurch die Möglichkeit gegeben, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allein der Ablauf der gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Vielmehr ist auch ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, solange eine Pflichtverteidigerbestellung noch nicht ergangen ist oder eine bereits ergangene Entscheidung noch keine Außenwirkung erlangt hat (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 21. September 2009, Az.: 7 Qs 280/09, BeckRS 2010, 03738; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 142 Rdnr. 10; Wessing, in BeckOK StPO, Stand 1. Oktober 2012, § 142 Rdnr. 8a; zu einer ähnlichen Fristenfrage siehe LG Magdeburg, Beschluss vom 13. Februar 2012, 22 Qs 11/12, Rdnr. 15, zitiert nach juris). Im Ergebnis wird die Ermessensentscheidung des Gerichts damit auch bei einer verspäteten Benennung über § 142 Abs. 1 S. 2 StPO erheblich eingeschränkt. So liegt der Fall hier. …“

Vgl. auch noch hier: Pflichtverteidiger – Benennungsfrist versäumt – macht nichts …..„