Der Kollege Siebers hatte bereits in seinem Blog unter Verständigung ist ein Fall notwendiger Verteidigung auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 04.12.2013 – 2 Ss 151/13 – hingewiesen, der zur Frage der Pflichtverteidigung im Fall von Verständigungsgesprächen Stellung nimmt. Er hat mir den Beschluss dankenswerter Weise zukommen lassen, so dass ich nun auch die Möglichkeit habe, dazu zu bloggen und ihn einzustellen. Das OLG führt zu der Problematik in einer „Segelanweisung“ aus:
Auch hinsichtlich des im ersten Rechtszug unverteidigten X. liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das Urteil beruhte auf einer Verständigung im Sinne von § 257 c StPO, was die Rechtslage schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO macht, weil ein Angeklagter sich bei der Erörterung einer solchen Verfahrensweise in der Regel nicht selbst wirksam verteidigen kann.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 NJW 2013, 1058) und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt: BGH, Urt. v. 3. September 2013 – 5 StR 318/13 -, juris; Urt. v. 7. August 2013 – 5 StR 253/13 , juris; Beschluss vom 6. August 2013 – 3 StR 212/13 -, juris; Urt. v. 10. Juli 2013 — 2 StR 47/13 juris; Beschluss vom 25. Juni 2013 — 1 StR 163/13 — juris; Beschluss vom 22. Mai 2013 — 4 StR 121/13 juris; Beschluss vom 25. April 2013 — 5 StR 139/13 juris; Beschluss vom 11. April 2013 1 StR 563/12 —, juris; Beschluss vom 05. März 2013 — 5 StR 423/12 BGHSt 58, 184-192; Urteil vom 28. Februar 2013 — 4 StR 537/12 juris; Beschluss vom 21. Februar 2013 1 StR 633/12 juris) zeigen überdeutlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die die strafprozessuale Verständigung regeln, selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig ist. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass ein Angeklagter, der nicht Volljurist ist, seine Rechte irr Rahmen des undurchsichtigen Verfahrens, das einer Verständigung vorauszugehen hat, ohne juristischen Beistand erkennen und somit wahrnehmen kann. Deshalb ist bereits die Erörterung einer Verständigung regelmäßig Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO.
Dies gilt auch, wenn – wie hier — ein auf einer Verständigung beruhendes Urteil aufgehoben worden ist. Denn der Angeklagte bedarf zur sachgerechten Vorbereitung seiner Verteidigung bereits vor Beginn der neuen Hauptverhandlung einer Belehrung, welche Bedeutung seine im Rahmen der Verständigung abgegebene Erklärung für das weitere Verfahren haben kann.“
Die Bedeutung der Entscheidung liegt nicht im landgerichtlichen Bereich, sondern mehr bei den amtsgerichtlichen Verfahren, denn gerade bei den AG wird gern und häufig ohne den – ggf. „störenden“ – Verteidiger verhandelt.





