Bitte fair bleiben – auch bei der Pflichtverteidigerbestellung

© M. Schuppich - Fotolia.com

© M. Schuppich – Fotolia.com

Ein bisschen Jura dann doch, nicht viel, aber ein wenig muss sein, denn morgen wird ja wieder gearbeitet. Zwar wahrscheinlich auch nicht viel, aber immerhin ein bisschen – bei dem ein oder anderen.

Hinweisen möchte ich dann heute auf den LG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2013 – 632 Qs 31/13, der sich mit Fragen der rückwirkenden Bestellung des Pflichtverteidigers befasst. Aber zunächst: Den Beschluss habe ich von dem Kollegen erhalten, der ihn erstritten hat. Das nehme ich zum Anlass mich bei allen Kollegen, die mir in 2013 Beschlüsse zugesandt haben, herzlich für den „Bring-Service“ zu bedanken. Es freut mich sehr und gibt mir die Möglichkeit, das Blog interessant zu gestalten. Also: Nur her damit, vor allem natürlich auch mit gebührenrechtlichen Entscheidungen.

 Zurück zum LG Hamburg. Da hatte der Rechtsanwalt seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt. Die Voraussetzungen lagen auch. Das AG hat aber mit der Bestellungsentscheidung „gewartet“, bis das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt war und hat den Kollegen dann dahin beschieden, dass das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt sei und kein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Absatz 1 oder 2 StPO vorliege.

Das hat das LG zutreffend anders gesehen:

Dem steht auch nicht entgegen, dass das vorliegende Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg — St. Georg vom 30.10.2013 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Zwar ist die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO vorlagen (LG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1999, AZ: 620 Qs 14/99; LG Aachen, Beschluss vorn 13.10.2003, AZ 62 Qs 117/03; LG Dortmund, Beschluss vom 05. Januar 2009, AZ: 39 Qs 238/08; u.a.).

Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass ein Pflichtverteidiger, wenn er befürchten muss, bei Tätigwerden vor Ergehen eines Beiordnungsbeschlusses keine Vergütung zu erhalten, nicht mehr für den Angeklagten tätig wird (LG Bremen, NStZ-RR 2004, S. 114; LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2008 u.a.). Hier erfolgte die Antragstellung bereits am 06.05.20’13, mithin über fünf Monate vor Verfahrenseinstellung. Ferner wurde am 23.05.2013 an den Beiordnungsantrag erinnert und am 19.06.20’13 Untätigkeitsbeschwerde erhoben.

Die gegenteilige Auffassung, die eine rückwirkende Beiordnung eines Verteidigers nach Verfahrenseinstellung mit dem Argument ablehnt, dass die Beiordnung nur der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung dienen solle und nicht dazu, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu sichern (u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.1995; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2008; OLG Bamberg, Beschluss vom 15 10.2007), kann im vorliegenden Fall angesichts der bereits im Mai 2013 beantragten Beiordnung, der entfalteten Tätigkeit des Verteidigers und der insgesamt mehr als fünfmonatigen Dauer, die das Amtsgericht nicht über die Pflichtverteidigerbeiordnung entschieden hat, nicht zu einem anderen Ergebnis führen.“

Freut mich die Entscheidung. Denn: Habe ich doch schon immer so gesagt. Kann man bei mir, u.a. im Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei der Rn. 1375, nachlesen 🙂 🙂 :-). Ist m.E. auch ein Gebot der Fairness, nicht so lange zu warten, bis die Voraussetzungen des § 140 StPO ggf. nicht mehr vorliegen.

 

 

5 Gedanken zu „Bitte fair bleiben – auch bei der Pflichtverteidigerbestellung

  1. Mitlesender

    Off Topic: Was ist eigentlich mit der Jurion App los? Im Store nicht mehr gefunden und bei der letzten Nutzung mehr Abstürze als gewohnt?
    Bahnt sich da was an?

  2. Pingback: Der Strafverteidiger empfiehlt – 67 | Hinweis! | Kanzlei Hoenig Info | Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig Berlin | Strafrecht und Motorradrecht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert