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Vergleichsmaßstab, Staatsschutz, Existenzgefährdung, oder: Ausreichende Begründung des „Pauschiantrags“

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Und hier im zweiten Posting dann drei OLG-Entscheidungen, in denen Pauschvergütungen nach § 51 RVG bewilligt worden sind. Das ist ja zumindest schon mal erfreulich. Über deren Höhe wird man allerdings streiten können.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen, von denen ich allerdings nur die Leitsätze einstelle:

1. Der Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines besonderen Verfahrensumfangs gemäß § 51 RVG ist ausnahmsweise ein durchschnittliches Verfahren aus dem gesamten Spektrum aller erstinstanzlichen Verfahren, wenn ein Staatsschutzverfahren bereits im ersten Hauptverhandlungstermin eingestellt worden ist.

2. Zur Erforderlichkeit einer (ausreichenden) Begründung des Pauschgebührantrags.

1. Zur Beurteilung von besonderem Umfang und besonderen Schwierigkeit in einem Staats-schutzverfahren.

2. Macht der Pflichtverteidiger im Hinblick auf die Gewährung einer Pauschgebühr eine wirt-schaftliche Existenzgefährdung geltend, muss er zu den konkreten Auswirkungen des Verfah-rens auf seinen Kanzleibetrieb nachvollziehbar vortragen.

1. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt eine Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben.

2. Zur besonderen Schwierigkeit eines Strafverfahrens, das wegen der aufgeworfenen Rechtsfragen insbesondere zur Verwertbarkeit sowie der tatsächlichen, durch Sachverständigengutachten zu bewertenden Umstände auch besonders schwierig war.

3. Bei der Zuerkennung einer Pauschgebühr hat sich das OLG – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles – grundsätzlich an den Höchstgebühren, die ein Wahlverteidiger für den entsprechenden Verfahrensabschnitt geltend machen könnte, zu orientieren.

Folgendes ist anzumerken:

Ob das OLG Celle richtig liegt, kann man m.E. bezweifeln. Maßgeblich sind für eine Pauschgebühr doch die Umstände des jeweiligen Verfahrens. Die sind maßgeblich und nicht irgendwelche anderen Staatsschutzverfahren. Damit hat hier zwar nur ein Hauptver-handlungstermin stattgefunden. Aber das reduziert doch die grundsätzliche Einarbei-tungszeit des Pflichtverteidigers nicht. Daher passt die Argumentation, worauf in anderen „Staatsschutzverfahren“ abgestellt wird, nicht.

Ob die Entscheidung des OLG München richtig ist, kann man – wie leider so oft – ohne genaue(re) Kenntnis der konkreten Umstände des Verfahrens nicht beurteilen. Für mich nicht verständlich ist allerdings, warum das OLG nicht eingehender zur Frage der Gewährung einer Pauschgebühr für Sitzungstage, an denen nicht der Pflichtverteidiger, sondern andere Rechtsanwälte teilgenommen hatten, Stellung nimmt. Die angeführte Begründung, ein Son-deropfer sei hier weder in der Person des Pflichtverteidigers, noch in den Personen der ande-ren Rechtsanwälte erkennbar, ist nichts sagend und lässt m.E. die Einzelheiten außer Betracht. Dies gilt um so mehr, weil ja aufgrund der Abtretung etwaiger Gebührenansprüche der Vertre-ter an den Pflichtverteidiger dieser im Zweifel die Terminsgebühren, um die es geht, als gesetz-liche Gebühren geltend gemacht hat und sich nun auf die Pauschgebühr anrechnen lassen muss, ohne dass die fraglichen Termine in die Berechnung der Pauschgebühr einfließen.

Auch OLG Schleswig lässt sich nicht abschließend beurteilen, da sich im Grunde überhaupt keine Einzelheiten des Verfahrens aus dem Beschluss entnehmen lassen.

Zutreffend ist es allerdings, wenn das OLG Celle und das OLG München auf eine ausreichende(re) Begründung des Pauschgebührantrags abstellen. Ohne die geht es nicht. Das ist übrigens ja auch in dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.07.2024 – 2 ARs 12/24 – und dem dazu ergangenen BVerfG, Beschl. v. 08.08.2024 – 1 BvR 1680/24 -, die ich heute morgen vorgestellt habe (vgl. Keine Pauschgebühr für den entbundenen Pflichti?, oder: OLG Frankfurt und BVerfG irren mal wieder) angeklungen.

 

 

Keine Pauschgebühr für den entbundenen Pflichti?, oder: OLG Frankfurt und BVerfG irren mal wieder

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Heute – man sieht es an der Überschrift – ist „Gebührenfreitag. Und heute gibt es unter dem Thema nur Entscheidungen zur Pauschgebühr nach § 51 RVG. Wer hätte das gedacht? Ich kann einen „Pasuchgebührenfreitag“ machen. Tja, tot Gesagte leben eben länger.

Ich beginne hier mit zwei – nicht so schönen – Entscheidungen – dann sind die schon mal weg – zur Frage des Bewilligungszeitpunkts. Dazu haben sich das OLG Frankfurt am Main und dann das BVerfG geäußert.

Der Rechtsanwalt war in einem Staatsschutzprozess zum Pflichtverteidiger bestellt. Er ist nach eineinhalb Jahren aber aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entpflichtet worden. Der Rechtsanwalt hat dann beim OLG Frankfurt am Main eine Pauschgebühr in Höhe von 290.000 EUR zusätzlich zur Gewährung der Pflichtverteidigergebühr bzw. einen Vorschuss hierauf be-antragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe in der vergangenen Zeit im Wesentlichen den Staatsschutzfall bearbeitet, könne aber infolge seiner Entpflichtung sein Gehalt nun nicht mehr aus den Termingebühren „quersubventionieren“. Wegen seiner Einkommenssituation ste-he er vor der Zurückgabe seiner Anwaltszulassung. Das OLG hat den Antrag im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.07.2024 – 2 ARs 12/24 abgelehnt:

„Der Senat vertritt im Anschluss an den Wortlaut und die Gesetzesbegründung zum RVG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Pauschvergütung für abgeschlossene Verfahrensabschnitte grds. nicht in Betracht kommen kann, wenn das Verfahren noch nicht insgesamt beendet ist. Der Konzeption des Gesetzgebers im RVG liegt ein Kompensationsmodell zu Grunde, das eine Pauschgebühr nur als Ausnahme für „Sonderopfer“ vorsieht, vom Grundsatz aber davon ausgeht, dass die Gebühren im Verfahren insgesamt eine ausreichende Honorierung der Tätigkeit eines Pflichtverteidigers sicherstellen. Da der Gesetzgeber in Strafsachen unter Auflösung der obergerichtlichen Kasuistik zur BRAGO im RVG die Gebühren insgesamt erhöht und Sondergebühren eingeführt hat, kann erst nach Abschluss des Verfahrens überhaupt geprüft werden, inwieweit nach Festsetzung der Gebühren dem Verteidiger eine sonderopferfähige Tätigkeit abverlangt worden ist. Das ergibt sich u.a. auch daraus, dass bis zum Abschluß nicht feststeht, wer Kostenschuldner ist und davon abhängig, wie überhaupt nach welchen Ziffern (Festgebühren oder Rahmengebühren) abgerechnet werden kann.

Insoweit kommt vorliegend bis zum Abschluß des Verfahrens bereits aus Rechtsgründen keine Pauschvergütung in Betracht.

Der vom Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag auf „Vorschuß auf eine noch festzusetzende Pauschgebühr“ ist ebenfalls derzeit nicht tatsachenfundiert begründet.

Ein solcher Antrag ist zwar grds. möglich, setzt aber voraus, dass zum Einen bei dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens die gesetzlichen Gebühren zum jetzigen Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen und prognostisch ein „Sonderopfer“ begründen wird, zum Zweiten, dass dieses „Sonderopfer“ nicht durch den vom Gesetzgeber dafür vorgesehen Kompensationsansatz im Laufe des Verfahrens, namentlich durch die Hauptverhandlungsgebühren und die Mehrfachverteidigung kompensiert werden wird und Drittens in der Person des Pflichtverteidigers überhaupt ein „Sonderopfer“ entstehen kann, was dieser tatsachenfundiert darzulegen hat. Letztlich ist Viertens dafür notwendig, dass insbesondere bei einem Verfahren, das längere Zeit in Anspruch nehmen wird, die Teilabrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebühren nicht ausreicht, das derzeit nicht dargelegte und auch ansonsten nicht erkennbare Sonderopfer, zu vermeiden.

Diese Voraussetzungen sind zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls erkennbar alle noch nicht gegeben, so dass auch ein Vorschuß auf eine mögliche Pauschvergütung ausgeschlossen ist.

Dagen hat der Pflichtverteidiger dann Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Es führt im BVerfG, Beschl. v. 08.08.2024 – 1 BvR 1680/24 – aus:

„Unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im hier angegriffenen Beschluss Ausmaß und Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Strafverteidiger in dem konkreten Staatsschutzverfahren angesichts des vorgetragenen Bearbeitungsinhalts und -umfangs im Ausgangspunkt richtig gewürdigt hat, hat der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Pauschvergütung beziehungsweise ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht komme, weil bis zum Abschluss nicht feststehe, wer Kostenschuldner sei und wie abgerechnet werden könne. Dass diese Rechtsprechung schon im Grundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er setzt sich überdies nicht damit auseinander, weshalb er als vorzeitig entbundener Strafverteidiger anderen kostenrechtlichen Maßstäben unterliegen soll als ein weiterhin tätiger, der ebenfalls erst nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr abrechnen könnte.“

Die Entscheidungen sind m.E. beide falsch. Ich will mich hier kurz fassen – mehr dazu demnächst im AGS. Es ist nicht nachvollziehbar, warum man auch in den Fällen der Entbindung des Pflichtverteidigers vom Pflichtverteidigungsmandat für die Gewährung einer Pauschgebühr auf den Abschluss des Verfahrens abstellt. Zum Antragszeitpunkt gilt: Das RVG nennt keinen Zeitpunkt für die Stellung des Antrags. Daher ist es zwar grundsätzlich allgemeine Meinung, dass ein Pauschgebührenantrag grds. erst gestellt werden, wenn die zu vergütende Tätigkeit abgeschlossen ist und die gesetzliche Gebühr gem. § 8 RVG fällig ist. I.d.R. wird das angenommen, wenn zumindest die Instanz abgeschlossen ist (allgemeine Meinung, s. u.a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl. 2021, § 51 Rn 75). Etwas anderes gilt aber m.E. jedenfalls dann, wenn die Pauschgebühr nur für einen Verfah-rensabschnitt geltend gemacht wird. Denn dann kommt es auf die erforderliche Gesamtschau des gesamten Verfahrens nicht an. Da eine Pauschgebühr nur für einen bestimmten Verfah-rensabschnitt verlangt wird, kann es nur darauf ankommen, ob dieser „besonders umfangreich“ oder „besonders schwierig“ war ). Deshalb muss eine Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden können, wenn dieser abgeschlossen ist. Das gilt in den Fällen der vorzeitigen Entbindung des Pflichtverteidigers vom Mandat entsprechend, denn auch in dem Fall macht der Pflichtverteidiger quasi für einen „Verfahrensabschnitt“, nämlich nur für den Zeitraum seiner Beteiligung an dem – nun ohne seine Beteiligung – fortgeführten Verfahren, eine Pauschgebühr geltend. Es besteht doch überhaupt kein Grund, den ehemaligen Pflichtverteidiger bis zum Abschluss des Verfahrens – ggf. in weiter zeitlicher Ferne – warten zu lassen. Jedenfalls sehe ich den nicht und wäre daher hoch erfreut, wenn das BVerfG, den Grund es offenbar gibt, dargelegt hätte. So hat man den Eindruck, dass das Verfas-sungsgericht über den Fall hinweg bügelt.

Das gilt auch für den „Vorwurf“ an den Rechtsanwalt, er setze sich nicht damit auseinander, weshalb er als vorzeitig entbundener Strafverteidiger anderen kostenrechtlichen Maßstäben unterliegen solle als ein weiterhin tätiger, der ebenfalls erst nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr abrechnen könnte. Meint das BVerfG das ernst? Sieht es den Unterschied nicht oder will es ihn nicht sehen? Denn der nicht entbundene Pflichtverteidiger ist noch im Verfahren tätig, der entbundene hingegen nicht mehr. Warum soll er, der ja nun mit dem Verfahrens nichts mehr zu tun hat, bis zu dessen Abschluss warten? Die Entscheidung(en) führen zu zumindest leichtem Kopfschütteln.

 

Pauschgebühr im Strafvollstreckungsverfahren, oder: Mit falscher Begründung mal wieder abgelehnt

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Und im zweiten Posting dann der KG, Beschl. v. 23.09.2024 – 1 AR 1/24 – zur Pasuchgebühr nach § 51 RVG, die (natürlich) nicht gewährt worden ist:

„Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr von 228,48 Euro (nach dem Antrag bestehend aus: einer Terminsgebühr i.H.v. 192,00 Euro gemäß VV Nrn. 4202, 4203 RVG zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 36,48 Euro) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 RVG sind aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Kammergerichts vom 24. Juli 2024, die dem Antragssteller bekannt ist, nicht gegeben.

Eine Pauschvergütung ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn das Verfahren besonders umfangreich und/oder besonders schwierig war. Sie kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Gebühren augenfällig unzureichend und unbillig sind, weil die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen -Sachen in exorbitanter Weise abhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 – juris, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 9. November 2015 -1 ARs 20/15 -). Denn die Pauschvergütung dient allein dem Zweck, unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers in angemessener Weise auszugleichen. Der Gesetzgeber hat durch das eigenständige Kriterium der Unzumutbarkeit den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 RVG zugleich einschränken und den Ausnahmecharakter dieser Regelung zum Ausdruck bringen wollen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 291). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit des Verteidigers in dem gesamten Verfahren (vgl. Senat Beschluss vom 23. September 2015 – 1 ARs 5/15). So kann ein erhöhter Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend bezahlt ist.

Eine unter Berücksichtigung-der danach geltenden Maßstäbe ausgerichtete Gesamtschau ergibt, dass die Inanspruchnahme des Antragsstellers mit den gesetzlich bestimmten Gebühren in Höhe von 722,33 Euro (1 x Verfahrensgebühr nach VV Nrn. 4201, 4200 Nr. 1 a RVG von 395,00 Euro und 1 x Terminsgebühr nach W Nm. 4203, 4202 RVG von 192,00 Euro, 1 x VV Nr. 7002 RVG von 20,00 Euro zuzüglich (19 % Mehrwertsteuer) zumutbar vergütet ist.

Zwar musste der Antragsteller in dem Verfahren an zwei Anhörungsterminen (21. April 2024 und 19. Mai 2023) teilnehmen, weil sein Mandant am 21. April 2023 unverschuldet nicht teilnehmen konnte. Jedoch begründet dies kein unzumutbares Sonderopfer, das durch eine Pauschvergütung kompensiert werden müsste. Der Antragsteller selbst stützt seinen Antrag allein auf dem Umstand, dass es zu zwei Anhörungsterminen gekommen ist, ohne substantiiert darzulegen, wieso sein Arbeitsaufwand hierdurch erheblich und unzumutbar geworden sein soll, wozu er im Rahmen des Verfahrens nach § 51 RVG allerdings verpflichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2024 – 1 AR 17/23 – m.w.N.). Aus dem Wortlaut des VV 4202 RVG im Vergleich zu den sonstigen Regelungen VV Nrn. 4108, 4114, 4120, 4126 und 4132 RVG, in denen die Gebührentatbestände für Terminsgebühren definiert werden, ergibt sich, dass im Strafvollstreckungsverfahren, entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 RVG, nur eine Terminsgebühr geltend gemacht werden kann, auch wenn mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. KG, Beschluss vom 26. Mai 2006 – 5 Ws 258/06 -, juris; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., VV 4200-4207 Rn. 8 m.w.N.). Vor dem Hintergrund hätte der Antragsteller konkret vortragen müssen, wieso er entgegen der gesetzlichen Wertung ein Sonderopfer erbracht haben will.

Schließlich ergibt sich, wie vom Bezirksrevisor zutreffend dargelegt, aus der Aktenlage ebenfalls keine exorbitante Mühewaltung des Antragstellers, die eine Pauschvergütung rechtfertigen könnte. Der Antragsteller betreut den Untergerbachten seit vielen Jahren, ist mit dessen psychischen Erkrankung und der Unterbringungssituation vertraut, eine umfängliche und arbeitsintensive Einarbeitung war daher nicht nötig.“

Dazu könnte man eine Menge schreiben. Aber es lohnt nicht. Die OLG interessiert es nicht. Sie beharren auf der falschen Rechtsprechung des BGH zur „exorbitanten Mühewaltung“, die dem RVG widerspricht. Aber der BGH und die OLG wissen es eben besser bzw. meinen, es besser zu wissen. Auch die Ansicht des KG zur Kompensation ist falsch. Aber auch daran hält man fest getreu dem Grundsatz: Einmal falsch, immer falsch.

Zutreffend ist es aber, dass der Kollege hier sicherlich besser ein wenig mehr zur Begründung hätte vortragen sollen. Aber egal. Denn dem KG wäre sicherlich etwas eingefallen, warum das dann auch noch nicht gereicht hätte.

Pauschgebühr(höhe) in einer Auslieferungssache, oder: Besser als nichts

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Und im zweiten Posting dann mal wieder etwas zur Pauschgebühr, und zwar den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.05.2024 – P 301 AR 51/24 – zur Bewilligung und Bemessung einer Pauschgebühr in einer Auslieferungssache:

„Der Senat ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann in Auslieferungssachen nach dem IRG  ebenso wie generell in Strafsachen – eine Pauschvergütung dann bewilligt werden, wenn entweder der besondere Umfang der Auslieferungssache und/oder deren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten den Beistand nötigten, eine über das Maß normaler Bemühungen in Auslieferungssachen erheblich hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, und wenn sich deshalb die nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG für einen Pflichtbeistand vorgesehene gesetzliche Vergütung als unzumutbar niedrig erweist (vgl. zuletzt speziell für Auslieferungssachen u.a. Senat, B. v. 21.05.2017 – 1 AR 23/15 -). Dies ist nach Bewertung und Abwägung aller die Tätigkeit des Rechtsanwalts prägenden maßgeblichen Umstände vorliegend der Fall.

Was die Höhe der zu gewährenden Pauschvergütung angeht, muss zunächst Beachtung finden, dass sich das Verfahren wegen des – bei Auslieferungssachen allerdings grundsätzlich und regelmäßig gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Auslandsbezugs sowie wegen der erforderlichen Befassung mit speziellen Problemen des materiellen und formellen ausländischen Straf- und Auslieferungsrechts für den Antragsteller schwierig gestaltete. Ferner ist zu sehen, dass der Rechtsanwalt zwei – wenn auch nicht sehr umfangreiche Schriftsätze zu erarbeiten und abzufassen hatte und an zwei Terminen teilnahm. Andererseits konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Umfang der Verfahrensakten sowohl zum Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand am 01.02.2024 als auch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Senats am 11.03.2024 in einem vergleichsweise noch durchschnittlichen Rahmen bewegte und dass der sich über etwa 2 Wochen erstreckende Zeitraum der Beiordnung bis zur Freilassung des Verfolgten am 14.02.2024 im eher unterdurchschnittlichen Bereich lag. Nach umfassender Bewertung und Abwägung aller maßgeblichen Verfahrensmomente erschien es deshalb angemessen und zur Vermeidung eines dem Rechtsanwalt nicht zumutbaren Sonderopfers geboten, diesem eine an die Stelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr tretende Pauschvergütung zuzubilligen und diese auf 48,- € zu bemessen.

Eine weitere Annäherung an die Rahmenhöchstgebühr eines gewählten Beistands oder gar deren Überschreitung ist jedoch vorliegend nicht veranlasst. Der Rahmen der einem Pflichtbeistand gem. § 51 RVG zuzuerkennenden Pauschvergütung ist zwar auch in Auslieferungssachen nach dem IRG – ebenso wie generell in Strafsachen – grundsätzlich nach oben offen, so dass die Pauschvergütung durchaus auch die gesetzliche Rahmenhöchstgebühr des Wahlbeistands überschreiten kann. Nach der zu § 51 RVG entwickelten, auch für Auslieferungssachen nach dem IRG geltenden ständigen Rechtsprechung des Senats bildet die Wahlverteidigerhöchstgebühr allerdings regelmäßig – und so auch hier – die Obergrenze für die Bemessung der einem Pflichtbeistand zu gewährenden Pauschvergütung, wobei diese Obergrenze nur dann ausnahmsweise überschritten werden kann, wenn es sich um eine die Arbeitskraft des Rechtsanwalts über längere Zeit ganz außerordentlich in Anspruch nehmende außergewöhnlich umfangreiche und/oder außerordentliche und spezielle Rechtskenntnisse erfordernde tatsächlich und rechtlich besonders schwierige Sache handelt. Eine solche außerordentliche Fallkonstellation ist vorliegend allerdings trotz des von dem Rechtsanwalt erbrachten überdurchschnittlichen Arbeitsaufwands nicht gegeben.“

Na ja, besser als nichts 🙂 .

Pauschgebühr für den Wahlanwalt nach § 42 RVG, oder: Vorsicht bei der Antragstellung!!

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Und dann zum Wochenausklang noch Gebühren. und zwar u.a. auch etwas vom BGH.

Und mit dem BGH, Beschl. v. 02.04.2024 – 1 StR 165/19 – fange ich dann auch an. Es geht um die Pauschgebühr nach § 42 RVG, also Wahlanwaltspauschgebühr. Der Wahlanwalt hatte in dem Verfahren, in dem der BGH mit BGH, Beschl. v. 22.12.2020 – 1 StR 165/19 – entschieden hat, wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit  gemäß § 42 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 EUR für das Revisionsverfahren beantragt. Der BGH hat den Antrag abgelehnt:

„Der Antrag, über den der Senat in einer Spruchgruppe mit fünf Bundesrichterinnen und -richtern zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 1 Satz 5 RVG; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – 3 StR 86/16 Rn. 3), ist bereits unzulässig. Denn der Antragsteller hat sich dadurch gebunden, dass er am 15. Oktober 2021 in seinem Kostenfestsetzungsantrag jeweils die „doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr“ geltend gemacht hat, ohne sich eine Pauschgebühr vorzubehalten. Damit hat der Verteidiger sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wirksam ausgeübt und ist mit einer Pauschgebühr ausgeschlossen (vgl. § 315 Abs. 2, § 130 Abs. 1 BGB; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – AR 28/22 bezüglich der für das erstinstanzliche Verfahren in dieser Strafsache geltend gemachten Pauschgebühr; Thüringer OLG, Beschluss vom 21. Mai 2021 – (S) AR 104/20 Rn. 18, 20; KG, Beschlüsse vom 5. November 2015 – 1 ARs 8/14 Rn. 7 und vom 25. Juli 2011 – 1 ARs 48/09 Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – III-3 RVGs 48/11 Rn. 13; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 2 AR 24/10 Rn. 7, 10; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 1 ARs 46/08 Rn. 6).

Auch in der Sache hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt. Der vormals Angeklagte war bereits in erster Instanz freigesprochen worden. Die Tätigkeit des Wahlverteidigers, der nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, in der Revisionsinstanz lässt nicht erkennen, dass die hierfür von Nr. 4130 VV-RVG vorgesehene Gebühr angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit unzumutbar wäre.“

Die Entscheidung ist zutreffend und mahnt zur Vorsicht bei der Antragstellung nach § 42 RVG. Da muss man sich schon die Formulierung des Antrags und die zeitliche Abfolge der Antragstellung(en) genau überlegen.