Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Du bestreitest? Dann gibt es keine Bewährung!!

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Zu dem Satz: „Du bestreitest? Dann gibt es keine Bewährung“ lässt sich die Argumentation einer Strafkammer des LG Essen zusammenfassen, mit der einem Angeklagten Bewährung verweigert worden ist. Geht nicht, sagt zu Recht der OLG Hamm, Beschl. v. 30.07.2013 –  5 RVs 59/13 – und führt dazu aus:

„Indessen hat die Revision zumindest vorläufig Erfolg, soweit die Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung in Rede steht.

Die Erwägungen des Landgerichts zur Ablehnung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung weisen schwerwiegende Rechtsfehler auf, so dass der Rechtsfolgenausspruch insoweit keinen Bestand haben kann.

Zwar ist auch die Entscheidung über eine Bewährung allein Sache des Tat­richters und unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, so dass die Prognoseentscheidung des Tatrichters, bei der ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, vom Revisionsgericht grund­sätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGH, NStZ-RR 2005, 38) und nur darauf hin zu prüfen ist, ob sie rechtsfehlerhaft ist, d. h., ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder seinen Beurteilungsspielraum fehler­haft angewandt hat (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 RN 25 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2007 – 1 Ss 241/07 -; Beschluss vom 16.09.2009 – 2 Ss 247/09 -; beide zitiert nach Burhoff-Online). Das Land­gericht hat aber bei der Ent­scheidung über die Frage, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, unzulässigerweise berücksichtigt, dass der Angeklagte auch nach den ihn belastenden und die Angaben des Geschädigten bestätigenden Aussagen der Zeugen x und z  nicht bereit war, ein Geständnis abzulegen, obwohl ihm für diesen Fall die Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt worden war. Zwar hat das Landgericht seine Entscheidung nicht alleine darauf und auf den daraus gezogenen Schluss, der Angeklagte sei nicht in der Lage, sein Fehlverhalten einzuräumen, gestützt, sondern weitere Umstände in seine Abwägung einbezogen. Es ist aber nicht auszu­schließen, dass die Entscheidung über die Frage der Bewährung anders aus­gefallen wäre, wenn das Abstreiten der Tat durch den Angeklagten nicht be­rücksichtigt worden wäre, zumal einige Umstände wie die seit Anfang 2012 durch den Angeklagten be­suchte ambulante Drogentherapie für eine positive Sozialprognose sprechen.“

Diesen ausführlichen, in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der General­staatsanwaltschaft schließt sich der Senat an.

Der Senat weist darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ggf. zur Bewährung ausgesetzt wird, das Prozess- bzw. Vertei­digungsverhalten eines Angeklagten nur im Ausnahmefall geeignet ist, die sonst nicht ausgeschlossene günstige Sozialprognose zu verneinen. Dieses gilt auch für die tatrichterliche Erwägung, aus dem hartnäckigen Bestreiten eines Angeklagten folge, dass es ihm an Unrechtseinsicht fehle, was die Prognose negativ beeinflussen müsse. Dies stellt deshalb einen Rechtsfehler dar, weil das Verteidigungsrecht eines Angeklagten ausgehöhlt wird, wenn er befürchten muss, das Bestreiten der Tat werde sich in einem eventuellen Strafausspruch negativ auswirken (vgl. Dahs, Die Revision im Strafprozess, 8. Aufl., Rdnr. 480).“

 

 

Lichtzeichenanlage um(ge)fahren – kein Rotlichtverstoß

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Nicht „Umgefahren“, sondern „Umfahren“ hat ein Betroffener eine Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung, die für ihn Rot zeigte. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen befuhr der Betroffene  den C -Weg und wollte links in die P-Straße abbiegen. Da an der Kreuzung die Lichtzeichenanlage für ihnt zeigte, bog der Betroffene vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab. Er überquerte das Tankstellengelände und verließ dieses an der Ausfahrt zur P-Straße, indem er in diese nach links einbog. Das AG hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2013 – 1 RBs 98/13 – den Betroffenen frei gesprochen (!!).

Denn: Sein Verhalten ist kein Rotlichtverstoß i.S. des § 37 StVO. Dazu das OLG:

„Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder – wie hier – ein Tankstellengelände einzufahren. Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich findet (BayObLG NZV 1994, 80; BayObLG, Beschl. v. 07.07.1981- 2 Ob OWi 185/81 zit. nach Janiszewski NStZ 1982, 107, 109;  OLG Hamm VRS 55, 292, 293; OLG Köln DAR185, 229, 230; OLG Oldenburg NJW 1985, 1567; Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., StVO § 37 Rdn. 3; vgl. auch Lehmpuhl DAR 2002, 433). Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das auch ansonsten zulässige und nicht bußgeldbewehrte Verhalten des Auffahrens und Verlassens eines Privatgrundstücks wird nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es durch die Vermeidung des Anhaltens vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage motiviert ist. Die oben geschilderte Gefährdungslage ist bei einer solchen Verhaltensweise nicht gegeben. Vielmehr ist lediglich die Gefährdungslage des (grundsätzlich aber erlaubten) Ein- und Ausfahrens auf ein bzw. von einem Privatgrundstück gegeben, die aber durch die Wechsellichtzeichenanlage nicht vermindert werden soll (OLG Hamm VRS 55, 292, 293). Diese Gefährdungslagen werden durch andere Verkehrsvorschriften hinreichend geregelt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.1985 – 4 StR 766/84; OLG Düsseldorf ZfSch 1984, 62, 63).“

Etwas anderes gilt, für das Umfahren einer Lichtzeichenanlage über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren. Um einen Roltichtverstoß handelt es sich auch dann, wenn jemand auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt.

 

 

Mund auf, sonst wird die Geldbuße teuerer/zu hoch

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Bunt durcheinander geht es in der Frage, wie und ab wann müssen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden, wenn eine Regelgeldbuße festgesetzt wird. Dazu hatte sich im vergangenen Jahr bereits der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm zu Wort gemeldet (vgl. hier: Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse: Arbeitsloser: Ja, Rentner. Nein?) und in meinen Augen recht großzügig entschieden, dass selbst bei einer Geldbuße von 1.000 € keine besonderen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sein sollen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese außergewöhnlich gut oder schlecht sind. In die Diskussion hat sich jetzt auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013, 1 RBs 72/13 – eingeschaltet. Er sieht die Dinge moderater und reduziert die Grenze auf 500 €. Für mich übrigens immer noch zu hoch.

Allerdings: Entscheidend ist immer, dass der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt Angaben macht. Lässt er sich zu seinem wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ein, ist nach der Rechtsprechung von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Von daher ist es Sache des Betroffenen, sich jedenfalls zu diesem Punkt einzulassen, um die Regelwirkung zu durchbrechen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnis deutlich unterdurchschnittlich sind. Wegen der Regelwirkung liegt hierin, wie das OLG Hamm wohl zu Recht ausführt, wie bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit eines Regelfahrverbots wegen beruflicher Folgen kein Verstoß gegen den „nemo tenetur“ – Grundsatz vor.

Also: Mund auf, sonst wird es teuerer.

 

 

Genug ist genug – kein Fahrverbot mehr nach zwei Jahren

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Nichts weltbewegend Neues folgt aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2013, 5 RVs 52/13, aber wann gibt es im Verkehrsrecht derzeit schon etwas Neues? Eine Kurzmeldung ist der Beschluss deshalb wert, weil das OLG seine und die Rechtsprechung anderer OLG zur Erforderlichkeit eines Fahrverbotes als Nebenstrafe (§ 44 stGB) bestätigt hat. Danach kann ein Fahrverbot seine Funktion als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Das wird bei einem zeitliche Abstand von zwei Jahren zur Tat nach Auffassung des OLG nicht mehr erreicht.

Ähnlich wird beim Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG argumentiert.

 

Abstandsunterschreitung – 3 Sekunden oder 140 m müssen es sein…

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Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es nach der Rechtsprechung des BGH wie auch der OLG erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung (§ 4 StVO) nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte.

Bislang nicht einheitlich wird in der Rechtsprechung der OLG die Frage beantwortet, wann denn nun eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist. Damit hat sich jetzt das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 RBs 78/13 – befasst. Die Antwort: Dann, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 m betragen hat. Abzustellen ist nach (zutreffender) Auffassung des OLG auf die  vorwerfbare Dauer bzw. Strecke, denn:

„Im Gesetz selbst ist keine Mindestdauer in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht Voraussetzung der Ahndung einer Abstandsunterschreitung. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Voraussetzung, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend sein darf, bezieht sich nach Auffassung des Senats auf die Dauer oder Länge der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung, nicht auf die Dauer oder Länge der insgesamt festgestellten Abstandsunterschreitung. Nach § 10 OWiG kann nur vorsätzliches oder – wenn das Gesetz dies (wie hier) ausdrücklich vorsieht – fahrlässiges Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Auf die Dauer oder Länge der insgesamt festgestellten Abstandsunterschreitung kann es daher letztlich nicht entscheidend ankommen. Maßgeblich ist also, dass der Anteil an der Gesamtstrecke der Abstandsunterschreitung, der von dem Betroffenen verschuldet wurde (und nicht etwa durch ein Verhalten Dritter oder durch andere Ereignisse, auf die der Betroffene noch nicht reagieren und den erforderlichen Abstand wieder herstellen konnte), nicht nur „vorübergehender“ Natur ist.“