Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Alter Hut

© dedMazay - Fotolia.com

© dedMazay – Fotolia.com

Der Kollege Lorenz aus Berlin hat für den StRR den OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2013 – 1 RVs 58/13 – aufbereitet und bezeichnet die in der Entscheidung behandelte Frage, die von der Revision des Angeklagten aufgeworfen worden war, zu Recht als „alten Hut“. Und er hat Recht: Das Problem ist in Rechtsprechung und Literatur nun wirklich „ausgekaut“. Es ging nämlich um die Verwertbarkeit nach §§ 100a, 100b StPO gewonnener Überwachungsergebnisse. Diese dürfen in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und alle Tatbeteiligten – auch bei Begünstigung, Hehlerei und Strafvereitelung – verwertet werden. Es liegen insoweit keine sog. Zufallserkenntnisse vor. Denn:

bb) Die Rüge ist aber auch unbegründet. Die Überwachungsergebnisse dürfen in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und alle Tatbeteiligten – auch bei Begünstigung, Hehlerei und Strafvereitelung – verwertet werden (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 100a Rdn. 30). Es liegen insoweit nämlich keine Zufallserkenntnisse vor (vgl. auch: Graf in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 100a Rdn. 54; Allgayer NStZ 2006, 603, 604; Wolter in: Gedächtnisschrift für A. Kaufmann, 1989, S. 761, 766). Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO, der die Verwertbarkeit von Zufallsfunden regelt, klargestellt:

„In rechtmäßiger Weise erlangte Erkenntnisse sind im Ausgangsverfahren – sowohl als Spurenansatz als auch zu Beweiszwecken – sowohl hinsichtlich anderer Begehungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat als auch hinsichtlich sonstiger Straftatbestände und anderer Tatbeteiligten insoweit verwertbar, als es sich noch um dieselbe Tat im prozessualen Sinn handelt“ (BT-Drs. 16/5846, S. 66; vgl. auch BGH NJW 2009, 791).

 Die gewinnbringende Weiterveräußerung durch die dortigen Beschuldigten war aber bereits Gegenstand der Tatschilderung im Beschluss des AG Görlitz vom 18.05.2004 (8 Gs 729/04). Der Angeklagte als Aufkäufer der in das Bundesgebiet eingeschmuggelten Zigaretten ist damit nur ein weiterer Tatbeteiligter innerhalb der von den Beschlüssen nach §§ 100a, 100b StPO erfassten prozessualen Tat. Es kommt damit auch nicht darauf an, dass die Verurteilung nicht wegen der seinerzeit angenommenen Katalogtat des § 129 StGB erfolgte….“

Also „alter Hut“: Die Verwertung von so gewonnenen Erkenntnissen ist zulässig , wenn zumindest die (prozessuale) Tat bekannt ist, die einzelnen Begehungsformen der Katalogtat oder die Art der Beteiligung der verschiedenen Täter, Beteiligten oder Hehler aber noch nicht.

Auch wer – ohne Umweltplakette – parkt, sündigt….

Copyright fotolia Trueffelpix

Copyright fotolia Trueffelpix

„Wir kennen alle den Spruch: „Wer schläft, sündigt nicht“. Übertragen auf das Verkehrsrecht könnte er ggf. heißen: „Wer parkt, sündigt nicht“. Nur, ob er auch hinsichtlich der Frage gilt, ob auch ein geparktes Fahrzeug mit einer einwandfreien Umweltplakette versehen sein muss und ob, wenn nicht, der Vorwurf nach Nr. 153 BKatV i.V.m. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG begründet ist, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Obergerichtlich war das bisher nicht geklärt, das AG Berlin-Tiergarten hatte einen solchen Verstoß durch Parken für möglich erachtet, das AG Hannover hatte das verneint. Nun hat das OLG Hamm die Frage im OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2013 – 1 RBs 135/13 ebenfalls bejaht:

„Entgegen der Ansicht des Betroffenen erfüllt auch das abgeparkte Fahrzeug den Bußgeldbestand, da es ebenfalls „am Verkehr teilgenommen“ hat. Teilnahme am Straßenverkehr meint auch das Parken. Dies ergibt sich schon aus der herkömmlichen Definition zu § 1 Abs. 1 StVO, wonach sich verkehrserheblich verhält, wer körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt, wozu auch das Abstellen des Fahrzeugs im Verkehrsraum oder das Parken gehört (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 17). Diese Auffassung wird auch bestätigt durch die Formulierung von Nr. 153 Abschnitt 1 BKatV in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung („am Verkehr teilgenommen“). Hierdurch sollte auch der ruhende Verkehr erfasst werden (BR-Drucks. 428/12 S. 155 f.). Der bußgeldbewehrte Verstoß liegt in der bloßen Teilnahme am Verkehr in dem soeben geschilderten Sinn, unabhängig davon, ob das Fahrzeug materiell unter die Freistellungsregelung fallen könnte oder nicht. 

Eine Auslegung in diesem Sinne verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit dem Regelungsgefüge von § 3 35. BImSchV sowie Anlage 2 Nr. 44 und 46 zur StVO wird eine vergleichsweise unkomplizierte Identifizierung von unberechtigt in Umweltzonen am Verkehr teilnehmenden und dadurch die Luftreinhaltung potentiell gefährdenden Fahrzeugen erreicht. Viele Beiträge zur Schadstoffbelastung durch unberechtigte Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung i.S.v. Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO könnten nicht verhindert werden, wenn bei einem parkend oder sonst nicht mit laufendem Motor im öffentlichen Verkehrsraum angetroffenen Fahrzeug jeweils darauf gewartet werden müsste, dass der Motor in Betrieb gesetzt wird, obwohl – von eher unwahrscheinlichen Ausnahmen (wie etwa dem Transport des betreffenden Fahrzeugs mittels Anhänger in oder durch die Umweltzone etc.) – im Regelfall klar ist, dass das betreffende Fahrzeug mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. werden wird und damit auch einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leistet. Damit würde der Luftreinhaltungszweck dieser Regelungen letztlich nicht unerheblich geschwächt. Angesichts des geringen Regelbußgelds ist die Regelung auch noch angemessen.“

Fahrzeugschein im Auto und Schlüsselverlust – nicht per se Gefahrerhöhung/leistungsfreie Versicherung

© M. Schuppich - Fotolia.com

© M. Schuppich – Fotolia.com

Im einem Verfahren beim OLG Hamm, das mit dem OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2013 – 20 U 226/12 – endete, haben die beklagte Versicherung und der Kläger, der Eigentümer eines Pkw war um die Zahlung der Beklagten nach einem vom Kläger behaupteten Diebstahls seines Pkw gestritten. Die Versicherung hat den Diebstahl bestritten und ist der Auffassung gewesen, sie sei auch wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers von ihrer Leistungspflicht befreit, und zwar sei im Hinblick auf die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Wagen sowie die Nichtanzeige eines Schlüsselverlustes wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls bzw. wegen Gefahrerhöhung von der Leistung befreit. Das OLG Hamm hat – anders noch als das LG Hagen in erster Instanz – die Versicherung verurteilt. Denn:

  • Keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Das OLG verneint eine Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen. Da der Hergang des Diebstahls nicht geklärt sei, stehe nicht fest, dass der Fahrzeugschein im Auto oder der verlorene Schlüssel bei dem Diebstahl irgendwie von Bedeutung gewesen sei. Damit sei die vom Versicherer zu beweisende Kausalität des Verhaltens des Klägers für den Versicherungsfall nicht nachgewiesen.

  • Keine Gefahrerhöhung wegen des Fahrzeugscheins im Auto

Dadurch, dass der Kläger den Fahrzeugschein im Auto belassen hatte, hat er nach Auffassung des OLG keine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorgenommen. Dadurch werde die Gefahr eines Fahrzeugdiebstahls nicht erhöht. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Täter, der es zunächst nur auf Sachen im Auto abgesehen habe, durch das Auffinden des von außen nicht sichtbaren Fahrzeugscheins zum Diebstahl des ganzen Fahrzeugs verleitet werde.

  • Keine Gefahrerhöhung wegen des Schlüsselverlustes

Durch den Verlust des Fahrzeugschlüssels sei ebenfalls keine Gefahrerhöhung eingetreten, die der Versicherungsnehmer nach § 23 Abs. 3 VVG dem Versicherer hätte anzeigen müssen. Eine solche Anzeigepflicht sei nur dann anzunehmen, wenn aus den Umständen des Schlüsselverlustes die objektive Gefahr folge, ein Dritter  könne mit seiner Hilfe auf das Fahrzeug zugreifen. Das entfalle zum Beispiel, wenn der Schlüssel innerhalb der Wohnung verlegt worden sei. Auch bei einem Verlust außerhalb bestehe keine Gefahr, wenn ein Finder den Schlüssel dem versicherten Fahrzeug nicht werde zuordnen können. Eine Gefahrerhöhung trete dagegen ein, wenn nicht auszuschließen sei, dass Dritte den vermissten Schlüssel bewusst an sich genommen haben. Derartige Umstände müssten dem Versicherungsnehmer positiv bekannt sein. Davon sei im konkreten Fall nicht auszugehen, da ungeklärt geblieben sei, wie und wo der Schlüssel abhanden gekommen sei.

Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag – Richter befangen?

© Aleksandar Radovanov – Fotolia.com

© Aleksandar Radovanov – Fotolia.com

Sicherlich nicht so häufig, aber es gibt auch im Zivilrecht (begründete) Ablehnungen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). Dazu verweise ich auf den OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2013 -Az.: 32 W 10/13 – der sich mit der Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung in den Sommerferien befasst. Dazu das OLG:

„Für die Verlegung des für den 22.07.2013 anberaumten Verhandlungstermins bestehen offensichtlich erhebliche Gründe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist urlaubsabwesend (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main NJW 2008, 1328, 1329 [OLG Frankfurt am Main 14.01.2008 – 9 W 32/07]). Dem Antrag der Beklagten auf Terminsverlegung wäre bereits nach § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattzugeben gewesen, nachdem der Beklagtenvertreter binnen Wochenfrist nach Zugang der Ladung die Terminsverlegung beantragt hat. und ein Ausnahmefall nach § 227 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht vorliegt. Zwar ist gemäß § 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf. Besonderer Beschleunigung bedarf ein Verfahren dann, wenn die Umstände des jeweiligen Rechtsstreits eine über das ohnehin schon gebotene Maß der Prozessförderung durch Gericht und Parteien hinausgehende Verfahrensbeschleunigung verlangen, etwa wenn ein Verfahren bereits verschleppt wurde (BGH NJW 2010, 2440, 2441 [BGH 07.06.2010 – II ZR 233/09], Tz. 10). Derartige gewichtige Gründe sind aber weder vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführt noch sonst ersichtlich. Das Landgericht verweist lediglich auf die bisherige Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr und die in der Vergangenheit von den Parteien angebrachten Terminsverlegungsanträge und sieht vor diesem Hintergrund in einer erneuten Verlegung auf einen Terminstag im November 2013 – dem frühest möglichen neuen Termin – eine zunehmende Härte für die Klägerin. Diese Gesichtspunkte betreffen lediglich das ohnehin schon gebotene Maß der Prozessförderung, ohne dass im Einzelfall Umstände dargetan sind, die eine Verfahrensbeschleunigung erfordern.

Zwar sind unbeabsichtigt unterlaufene Fehler in der Rechtsanwendung grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, da das Ablehnungsverfahren nicht dazu dient, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl, § 42, Rn. 10). Im Streitfall hat sich jedoch für die Beklagte der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung aufgedrängt. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass im Fortsetzungstermin am 22.07.2013 neben einer nochmaligen umfangreichen Erörterung eine Beweisaufnahme stattfinden soll, so dass der Verlegungsantrag der Beklagten angesichts der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten nicht ohne weiteres mit der Begründung hätte verweigert werden dürfen. einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könne die Vertretung übernehmen (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, a. a. O.).

Hinzu kommt, dass der abgelehnte Richter einen zunächst für den 12.11.2012 anberaumten Verhandlungsantrag auf Antrag der Klägervertreter wegen einer Terminskollision auf den 11.03.2013 verlegt hat, ohne auf die Notwendigkeit der Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät zu verweisen, während er den Verlegungsantrag der Beklagten zurückgewiesen, obwohl dieser einen Termin betrifft, der in einen Zeitraum fällt, in dem im Grundsatz nach § 277 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch einem ohne Angabe von Gründen gestellten Terminsverlegungsantrag hätte stattgegeben werden müssen.“

Der (Computer)Betrug der Scan-Kasse ist Diebstahl – hier der Volltext

© Jürgen Fälchle - Fotolia.com

© Jürgen Fälchle – Fotolia.com

Ich bin dann doch immer wieder erstaunt, auf welche Ideen Menschen kommen, um auf – nicht legale Weise – ein paar Euro zu sparen. So auch der Sachverhalt des OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2013 – 5 RVs 56/13. Der hat ja auch schon einige andere Blogs, wohl auf der Basis dazu vorliegenden dpa-Meldung des OLG Hamm  beschäftigt. Ich habe dann den Volltext bekommen – manchmal ist es doch schön, wenn sich die ehemaligen Kollegen an mich erinnern. Danke. :-).

Grundlage der OLG-Entscheidung war folgender Sachverhalt:

„Am frühen Nachmittag des 17. Februar 2011 begab sich der Angeklagte in den Supermarkt X in Y. Er ging zu dem dortigen Zeitschriftenregal und entnahm einen „Playboy“ für 5 €. Mit diesem lief er zur Selbstbedienungskasse. Dort scannte er nicht den auf dem „Playboy“ befindlichen Strichcode ein, sondern hielt den zuvor von der Tageszeitung „WAZ“ ausgerissenen Strichcode, den er in seinem Portemonnaie mit sich geführt hatte, unter das Lesegerät. Die Kasse warf daraufhin den Preis für eine „WAZ“ von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann verließ er mit dem „Playboy“ das Geschäft.

Nach etwa einer Stunde erschien der Angeklagte gegen 15.30 Uhr erneut in dem Supermarkt. Wiederum ging er zum Zeitschriftenregal, welchem er diesmal einen „Stern“ für 3,40 € entnahm. Er ging zur Selbstbedienungskasse und hielt anstelle des Strichcodes der Zeitschrift wieder den ausgerissenen Strichcode der „WAZ“ unter das Lesegerät. Die Kasse warf einen Preis von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann wurde er von dem Zeugen Probst, welcher als Detektiv in dem  X  beschäftigt ist, angesprochen….“

AG und LG hatten das Tatgeschehen rechtlich als Computerbetrug gewertet (§ 263a StGB). Das OLG sagt, nein, kein Computerbetrug,  da es sowhl an dem für § 263 a StGB notwendigen (Zwischen-)Erfolg der Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs fehlt als auch keine der Tathandlungen des § 263 a Abs. 1 StGB verwirklicht ist. Aber: Diebstahl nach § 242 StGB. Nachzulesen im Einzelnen hier im OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2013 – 5 RVs 56/13.

Für die mitlesenden „Examenskandidaten“: Ich würde mich, wenn ich vor dem mündlichen Examen stehen würde, mit der Entscheidung mal befassen 🙂