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Festes Würgen am Hals – nicht immer gefährliche Körperverletzung

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Das AG verurteilt den Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die gegen die abgeschlossene Hotelzimmertür trommelte und um Hilfe schrie, wutentbrannt packte und ihr den Hals zudrückte, damit sie still sei.

Weiter hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt:  „ (…) Er drückte mit beiden Händen den Hals zu, so dass die Zeugin keine Luft mehr bekam. Die Zeugin erlitt hierdurch Schmerzen und hatte Schluckbeschwerden. An ihrem Hals waren Rötungen vorhanden. (…)“. 

Das reicht nach Auffassung des OLG für eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht aus. dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2013 – 5 RVs 104/13:

„Zwar muss – wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Tathandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, sondern die jeweilige Einwirkung muss lediglich abstrakt geeignet sein, eine solche Gefährdung herbeizuführen. Danach kommt festes Würgen am Hals zwar grundsätzlich als geeignete Tathandlung in Betracht. Allerdings ist nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens, der zu würgemalähnlichen Druckmalen oder Hautunterblutungen führt,  eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, NStZ-RR 2004, 44 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 zu 4 StR 185/05, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. März 2013 zu 4 StR 42/13, zitiert nach juris Rn. 4)

Zu den näheren Umständen der Tatausführung, etwa dazu, ob der Nebenklägerin durch die Einwirkung des Angeklagten die Halsschlagader abgeschnürt wurde, enthalten die Urteilsgründe allerdings keine Feststellungen. Dies gilt gleichfalls für die hier möglicherweise bedeutsame Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Atemnot bei der Nebenklägerin und dem Nichtweiterhandeln des Angeklagten.“

Überholen einer Fahrzeugkolonne – Abbiegerzusammenstoß – 75 : 25

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Aus der verkehrszivilrechtlichen Reihe dann als weitere Entscheidung das OLG Hamm, ‌Urt. v. 09‌.‌07‌.‌2013‌, 9 U ‌191‌/‌12‌, das sich ebenfalls zu Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall verhält (vgl. auch hier: Inlineskaten auf der Gegenfahrbahn – Zusammenstoß – 75 : 25).

Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne überholt und mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammengestoßen.

Haftungsverteilung hier: 75 : 25 zu Lasten des Mokickfahrers, da das OLG aufgrund der besonderen Umstände des Falles ein Verschulden des Linksabbiegers nicht feststellen konnte. Deswegen hat das OLG bei seinem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr berücksichtigt, so dass der Mokick-Fahrer 75 % seines Schadens selbst zu tragen hatte. Ihn treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.

Inlineskaten auf der Gegenfahrbahn – Zusammenstoß – 75 : 25

Machen wir heute mal einen Tag des Verkehrszivilrechts :-). Starten will ich mit dem OLG Hamm, ‌Urt. v. 18‌.‌06‌.‌2013‌ – 9 U ‌1‌/‌13‌ – über das auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist.

Zum Sachverhalt: Eine 49-jährige Inlineskaterin fährt auf einer ca. 4m breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn. Dort kommt ihr ein Pkw entgegen. Der Fahrzeugführer bremst und weicth zu seinem rechten Fahrbahnrand aus, ohne den Zusammenstoß mit der Inlineskaterin abwenden zu können. Gestritten wird dann um den Schadensersatz. Die Skaterin hat 100%igen Schadensersatz verlangt.

Den bekommt sie aber nicht, denn das OLG Hamm geht von einem  75 %igen Mit- bzw. Eigenverschuldens aus. Auf Seiten des Pkw-Fahrers sei demgegenüber lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen, die hier – so das OLG – nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten erhöht worden sei. Dass der Beklagte mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, auf die entgegenkommende Klägerin zu spät oder falsch reagiert habe, lasse sich nicht feststellen. Er habe zu seinem rechten Fahrbandrand ausweichen dürfen, weil für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, wohin die ihm mittig seiner Fahrbahn entgegenkommende Klägerin gegebenenfalls ausweichen würde.

Demgegenüber hat das OLG ein erhebliches Mitverschulden der Skaterin am Zustandekommen des Verkehrsunfalls bejaht.. Als Inlineskaterin hätten für sie die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Demnach habe sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Auch diesen Anforderungen habe sie nicht genügt. Deswegen treffe sie ein gegenüber der Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs mit 75% zu berücksichtigendes Mit- bzw. Eigenverschulden. Mit dieser Haftungsquote habe das Landgericht über die noch nicht aufgeklärte Höhe ihrer Zahlungsansprüche in dem in erster Instanz insoweit fortzusetzenden Prozess zu entscheiden.

Also: Immer schön auf der eigenen Seite bleiben.

Wie ist das nun mit einem E-Bike: Kfz, ja oder nein?

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Die Frage, ob ein „Fahrzeug“ ein „Kraftfahrzeug“ ist, kann für den Beschuldigten/Betroffenen weit reichende Folgen habe. Denn von der Antwort hängt z.B. ab, ob die Fahrerlaubnis nach den §§ 60, 69a StGB entzogen wird und ob eine Verurteilung nach den §§ 21, 24a StVG möglich ist oder nicht. Deshalb ist der OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2013 – 4 RBs 47/13 (erst jetzt bekannt geworden) von besonderem Interesse. Er behandelt nämlich ein „Fahrzeug“, bei dem – so weit ich es sehe – bislang Rechtsprechung zur Einordnung noch nicht vorgelegen hat, die Frage aber wegen der zahlenmäßigen Zunahme dieser „Fahrzeuge“ in der Praxis immer mehr an Bedeutung gewonnen hat. Es geht nämlich um ein sog. „E-Bike“. Mit dem war der Betroffene alkoholisiert auf öffentlichen Straßen gefahren und deshalb vom AG wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt worden.

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben:

„Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen bleibt unklar, ob der Betroffene zur Tatzeit tatsächlich ein K r a f tfahrzeug geführt hat. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt:

„Das E-Bike des Angeklagten funktioniert in der Weise, dass der Angeklagte zur Beschleunigung desselben den rechten Griff des Lenkrades drehen kann. Durch die Drehung des Griffes wird das E-Bike durch den eingebauten Elektromotor angetrieben. Hierdurch kann durch die Geschwindigkeit erhöht werden, ohne die Pedale zu treten. Allerdings ist das Treten der Pedale erforderlich, um das E-Bike überhaupt in Betrieb zu setzen.“

Weiter heißt es:

„Das verfahrensgegenständliche E-Bike erfüllt die Anforderungen an ein Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 StVG. Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Hinsichtlich der Art der Maschinenkraft, welche das Landfahrzeug fortbewegt, ist es unerheblich, ob es sich bei dieser Kraft um elektrische Kraft oder beispielsweise um aus einem Verbrennungsmotor produzierte Kraft handelt. Ausreichend ist, dass – wie im vorliegenden Falle elektrische – Energie zum Antrieb des Fahrzeugs führt. Darüber hinaus ist anerkannt, dass „E-Bikes“ im Gegensatz zu bestimmten Arten von sogenannten „Pedelecs“ als Kraftfahrzeuge fahrerlaubnispflichtiger oder nicht fahrerlaubnispflichtiger Art gelten.“

Diese Feststellungen reichen für die Überprüfung, ob es sich bei dem von dem Betroffenen geführten Fahrzeug tatsächlich um ein K r a f t fahrzeug – und nicht lediglich um ein Fahrrad – gehandelt hat, nicht aus.

Die rechtliche Einordnung sogenannter E-Bikes bzw. Pedelecs ist, jedenfalls teilweise, noch ungeklärt.

Obergerichtliche Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, dazu noch nicht vor.

Dass § 24 a StVG eine Ahndung nur für den Fall des Führens eines

K r a f t fahrzeugs vorsieht, ist nach Auffassung des Senats darin begründet, dass von einem Kraftfahrzeug, insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlichkeit ausgeht als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad, zum anderen das Führen von Kraftfahrzeugen aber auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stellt. Ausgehend davon sieht der Senat kein Erfordernis, dass Führen eines relativ langsamen und einfach zu bedienenden Fahrzeugs – wenn nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB vorliegen – als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. Fahrräder mit einem elektrischenH i l f s antrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats n i c h t als Kraftfahrzeuge einzustufen (so auch Jaeger, ZfSch 2011, 663 – 668).

Wie danach das Fahrzeug des Betroffenen einzuordnen ist, lässt sich den insoweit unklaren Urteilsgründen nicht entnehmen.“

Strafbares Graffiti? – das Urteil muss es schon beschreiben

© Lonely - Fotolia.com

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Das OLG Hamm hat sich in letzter Zeit mehrfach mit Graffiti-Malereien (?) befasst (vgl. dazu auch das KG und dazu Strafbares Graffiti? – Ich will wissen, was du gemalt/gesprüht hast…

Ausgangspunkt ist § 303 Abs. 2 StGB. Danach wird bestraft, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache. Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund von vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.04.2009 – 1 Ss 127/09 – m. w. N.). Darauf baut jetzt der OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.2013 – 1 RVs 65/2013 auf und verlangt – ebenso wie das KG – (nochmlas) ausreichende Feststellungen zu den „Malereien“.

„Nach diesen Maßstäben lassen die in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen eine Subsumtion des Sachverhaltes unter das – den Tatbestand eingrenzende – Tatbestandsmerkmal „nicht nur unerheblich“ nicht zu. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte „mittels silberner und schwarzer Lacksprühfarbe ein Tag“ aufgebracht (S. 2 UA). Die Hauswand sei „bereits vorher mit zahlreichen Tags übersät“ (S. 4 UA) bzw. die Wand sei „bereits vorher schon von zahlreichen Tags verschandelt“ gewesen (S. 5 UA). Diese Feststellungen sind aber – insbesondere unter Berücksichtigung des vorzitierten Senatsbeschlusses – unzureichend. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass das von dem Angeklagten aufgebrachte Tag neben den vorhandenen „Farbschmierereien“ erheblich und eindeutig zu erkennen war.“

Da steckt also ggf. Verteidigungspotential drin. Das Urteil muss also schon beschreiben, was (noch) aufgebracht worden ist.