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Das OLG Frankfurt und die Bewährungsstrafe, oder: Berücksichtigung von Nachtatverhalten

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Das OLG Frankfurt setzt sich im OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.11.2016 – 1 Ss 197/16 – u.a. mit Bewährungsfragen (§ 56 StGB) auseinander. Das LG hatte seine Entscheidung, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheits­strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, maßgeblich mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten und einer insoweit nicht gegebenen positiven Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 und 2 StGB begründet. Es hatt ausgeführt, der An­geklagte werde sich nicht allein durch die Verhängung der Freiheitsstrafe zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, da dieser „während des laufenden Berufungsverfahrens wenige Wochen vor der Berufungshauptverhandlung in frem­dem Wohnraum aufgefunden und verhaftet [wurde]. Anhaltspunkte für einen berech­tigten Aufenthalt in der fremden Wohnung liegen nicht vor“. Das beanstandet das OLG als rechtsfeherlhaft:

„Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Sozialprog­nose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen und pro­zessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (BGH StV 1995, 521; BGH StV 1993, 458 f.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.02.2015 – 1 Ss 323/14, juris [Rn. 13]; BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 4 StR 139/12, juris [Rn. 8] = NStZ 2013, 36 [insoweit nicht abgedr.]). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Un­schuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatver­dachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist (BGH StV 1993, 458 [459]).

Vorliegend hat das Landgericht in den Urteilsgründen festgestellt, dass gegen den Angeklagten zu 1. ein anderes Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Woh­nungseinbruchdiebstahls am …12.2015, 18:31 Uhr, in der A-straße … in Stadt1 – Az. …/15 – anhängig ist (UA S. 3). Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts ist in dieser Sache vom Amtsgericht Stadt2 am …12.2015 ein Haftbefehl erlassen worden und nach Anklageerhebung vom 11.01.2016 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stadt2 für den 03.03.2016 anberaumt worden (UA S. 3). Der Haftbefehl und die Anklageschrift wurden nach den Urteilsgründen auch verlesen (UA S. 7 f.).

Eigene Feststellungen zur Richtigkeit dieser Beschuldigung hat das Landgericht hin­gegen nicht getroffen. Jene Beschuldigung hätte daher auch nicht zum Nachteil des Angeklagten zu 1. berücksichtigt werden dürfen.“

Ist nicht so ganz einfach mit dem „Nachtatverhalten“…..

Auswertung einer ESO ES 3.0-Messung durch Private, oder: Ignoranz der Macht?

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In einem umfangreich begründeten Beschluss – immerhin 10 Seiten – hat jetzt das AG Weilburg im AG Weilburg, Beschl. v. 06.03.2017 – 40 OWi 6 Js 7873/16 – noch einmal zur Frage des Bestehens eines Beweisverwertungsverbotes bei Einschaltung privater Dienstleister bei der Auswertung einer Geschwindigkeitsmessung -ESo ES 3.0 – Stellung genommen und sagt dazu:  Bei eklatanter, bewusst regelwidriger Einschaltung privater Dienstleister bei der Durchführung bzw. Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen durch die Ordnungsbehörde unterliegen die Ergebnisse der Messung einem Beweisverwertungsverbot.

Das Besondere an der lesenswerten Entscheidung, die ich hier – auch nicht auszugsweise – wegen ihrer Länge nicht einstelle, also: selber lesen: Das AG hat das Verfahren nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG endgültig mangels hinreichenden Tatverdachts an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben, nachdem es schon einige Male zwsichen AG/Verwaltungsbehörde und OLG Frankfurt hin und her gegangen ist.

Fasst man die Ausführungen des AG zusammen, gilt: Das AG bejaht ein Beweisverwertungsverbot wegen der unzulässigen Einschaltung eines privaten Dienstleisters bei der Durchführung der Messung und deren Auswertung. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport habe mit Erlass vom 05.02.2015 die Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden so geregelt, dass technische Hilfe durch Privatpersonen nur dergestalt möglich ist, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel in jedem Fall bei der Ordnungsbehörde zu verbleiben hat. Daran fehle es. Aus der Beweisaufnahme, einer Stellungnahme des übergeordneten Regierungspräsidiums sowie aus früheren vergleichbaren Fällen ergebe sich, dass sich kein Messbeamter in alleiniger Verantwortung vom ordnungsgemäßen Aufbau der Messanlage überzeugt, vorgeschriebene Funktionsprüfungen vorgenommen oder Messungen durchgeführt hat. Ebenso sei die Umwandlung der Falldateien nicht durch die Behörde erfolgt und die Auswertung nicht in dem erforderlichen Maße von der Behörde vorgenommen wurde. Faktisch sei die Messung fast ausschließlich durch den Privatanbieter durchgeführt worden, der auch die Umwandlung und Auswertung vornahm und die Daten erstellte, welche in das Programm zur weiteren Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten als Bußgeldverfahren eingespeist wurden und welche bei Gericht als Beweis dienen sollten. Es müsse ferner die Sachkenntnis des Messbeamten der Gemeinde bezweifelt werden.

Der Kollege Dr. Deutscher hat die Entscheidung für den VRR aufbereitet und meint dazu u.a.:

„Das AG deckt in minutiöser Detailarbeit eine unglaubliche Ignoranz der örtlichen Behörde auf, die offenbar trotz früherer Entscheidungen des AG unbeirrt an ihrem rechtswidrigen Kurs festgehalten hat. Man kann nur hoffen, dass es sich um deinen Einzelfall und nicht die Spitze eines Eisbergs handelt. Mit einer solchen Vorgehensweise wird der ohnehin in der Öffentlichkeit ramponierte Ruf von Geschwindigkeitsmessungen wahrlich nicht gefördert (zur „Kölner Knöllchen-Affäre“ Deutscher ZAP 2017, S. 267) und damit erst recht nicht die Verkehrssicherheit. Der Beschluss ist nachdrücklich zu begrüßen. Anfechtbar ist er nicht (§ 69 Abs. 5 Satz 3 OWiG), hätte aber wohl selbst vor den gestrengen Augen des OLG Frankfurt/Main Gnade gefunden (dort zu einem vergleichbaren Urteil des AG Weilheim Beschl. v. 15.6.2016, 2 Ss-OWi 462/16).“

Da kann man m.E. wirklich nur sagen/fragen: Was schert uns das „Geschwätz“ der Gerichte…… oder ist es die berühmte „Ignoranz der Macht“?

Geringwertigkeit einer Sache, oder: Es bleibt bei 50 EUR

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Auch in den Bereich der Strafzumessung gehört der OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Ss 80/16. Der Angeklagte ist vom AG wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 7,- EUR verurteilt. Gegenstand einer der Taten war ein fahrtüchtiges Mountain-Bike. Dazu fehlte im Urteil eine ausdrückliche Wertangabe, die GStA ist aber davon ausgegangen, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließe, dass das fahrtüchtige Mountain-Bike keine geringwertige Sache i.S.d. § 243 Abs. 2 StGB gewesen sei. Das OLG sieht das anders und hebut auf: Aus der Begründung:

„Die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB hält indes aus mehreren Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 1 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Tat gemäß § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache bezogen hat, sodass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls bereits aus diesem Grund ausscheidet.

Dabei hält der Senat an seiner st. Rspr. fest, nach der die Grenze der Geringwertigkeit i.S.d. §§ 243 Abs. 2; 248a StGB bei 50,- Euro anzusetzen ist (Senat, Beschl. v. 09.05.2008 – 1 Ss 67/08, juris [Rn. 6, 15] = NStZ-RR 2008, 311 m. zust. Anm. und ausf. Begr. bei Jahn, JuS 2008, 1024 m.w.N.; a.A. — freilich unter außendivergenzhindernder Betonung, dass die Geringwertigkeitsgrenze im Sinne des § 248a StGB nicht starr zu ziehen sei — KG, Beschl. v. 08.01.2015 — [4] 121 Ss 211/14 [276/14], juris [Rn. 18 ff.] = StV 2016, 652, 654 f. = OLGSt StGB § 252 Nr. 3).

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erkennt, fehlt im amtsgerichtlichen Urteil jegliche Wertangabe bezüglich des Mountain-Bikes. Es finden sich auch keine Feststellungen dazu, um welches Fabrikat es sich handelt oder welches Alter das Mountain-Bike aufweist. Ein Erfahrungssatz, dass fahrtüchtige Mountain-Bikes einen Wert von mehr als 50,- Euro haben, existiert nicht. Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht bezogen auf die Tat zu Ziff. 2 Ausführungen zur Geringwertigkeit (§ 248a StGB) gemacht hat, kann nichts für die Geringwertigkeitsfrage bei der Tat zu Ziff. 1 abgelesen werden.“

Na ja, alles wird teurer…..

Alaaf und Helau ja, aber keine PKH für einen Karnevalsverein

entnommen wikimedia.org Superbass - Own work

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Superbass – Own work

Schon länger hängt der OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.04.2016 – 8 W 19/16. Heute werde ich ihn (endlich) los. Denn er passt thematisch ganz gut zum heutigen Tag, dem 11.11., an dem dann gleich im Rheinland die 5. Jahreszeit beginnt. Thematisch passt der Beschluss aber auch nur wegen des Klägers und wegen der Kaufgegenstände, die im Verfahren eine Rolle gespielt haben. Bei dem Kläger handelt es sich nämlich um einen gemeinnützigen Karnevalsverein. Gegenstand des Kaufvertrages waren u. a. 14 Gardekostüme nebst dazugehörigen Petticoats.

PKH ist dem Kläger vom OLG nicht gewährt worden. Da hat das OLG keinen Spaß verstanden, denn:

„Für die Prozesskostenhilfegewährung an juristische Personen gilt § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach erhält eine juristische Person, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 ZPO).

Hier sind jedenfalls die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter gleich drei Gesichtspunkten nicht erfüllt. Der Kläger hat es nämlich versäumt, entsprechende Rücklagen für die Prozessführung zu bilden (1). Zudem ist nicht dargetan, dass die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten – die Vereinsmitglieder – nicht in der Lage sind, die erforderlichen Kosten aufzubringen (2). Schließlich liegen im Streitfall auch die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO nicht vor (3).“

Also: Da konnte nicht gefeiert werden. Aber all denjenigen, die dann gleich in die Karnevalszeit starten: Viel Spaß und: Alaaf und Helau. 🙂 🙂 🙂

Ach so: Vereinsrecht kann ich übrigens auch. Mein „Vereinsrecht“ – 9. Aufl, – kann man dann hier bestellen.

Und noch mal was zur Vollmacht: Rücknahme des Rechtsmittels

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Nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2016 – 4 RVs 96/16 (dazu Berufungsverwerfung: Wie muss/sollte die Vertretungsvollmacht formuliert sein) eine weitere OLG-Entscheidung zu einer Vollmachtsfrage, und zwar der OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.08.2016 – 2 Ss 233/16 – in dem es um die Problematik des § 302 Abs. 2  StPO – Ermächtigung zur Rücknahme/Beschränkung eines Rechtsmittels, hier eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl, geht.

Die lag nicht vor, so dass die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam war:

„Die Beschränkung des Einspruchs kann durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten wirksam erklärt werden, denn es handelt sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, hier zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsbehelfs. Die Ermächtigung kann zwar formfrei erteilt werden, dass sie erteilt wurde, muss aber nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1992 – 1 StR 264/92 -, juris Rn. 3 f.). Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung lag hier weder im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor, noch wurde er nachfolgend erbracht. Der Verteidiger hat im Rahmen der Revisionsbegründung vielmehr erklärt, eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO habe gerade nicht vorgelegen.

Die notwendige Ermächtigung ist insbesondere auch nicht in der allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken, welche der Angeklagte seinem Verteidiger am 07.10.2015 erteilt hatte. Zwar war dieser demnach befugt, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ganz oder teilweise; zurückzunehmen. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liegt aber nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Auflage, § 302 Rn. 32 m. w. N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Angeklagte hatte seinen Verteidiger bereits vor Erlass des Strafbefehls mandatiert.

Dass dem Verteidiger die entsprechende Ermächtigung in anderer Weise erteilt worden wäre, ist jedenfalls nicht hinreichend belegt. Aus dem Verhalten des Verteidigers oder des Angeklagten in der Hauptverhandlung könne keine entsprechenden Rückschlüsse gezogen werden, da der Angeklagte von der Anwesenheit in dieser Verhandlung entbunden war und sich nach § 411 Abs. 2 S. 1 StPO hat vertreten lassen. Aus dieser Vertretungsbefugnis für die Hauptverhandlung in Abwesenheit folgt nicht ohne weiteres, zu der bereits erklärten Beschränkung des Einspruchs vorab ermächtigt gewesen zu sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2013 – III-3 RVs 24/13 Rn. Randnummer 7, juris).“

Sollte man darauf achten…..