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Das feindliche Grün bei nicht aufklärbarem Unfallhergang

Der Kampf/Streit um die Haftungsverteilung spielt im Verkehrszivilrecht in der Praxis eine erhebliche Rolle. Mit den insoweit bedeutsamen Fragen befasst sich im Fall des sog. „feindlichen Grün“ das OLG Frankfurt, Urt. v. 09.10.2012, 22 U 109/11, das bei unaufklärbarem Unfallhergang im Falle von feindlichem Grün zu einer Haftungsverteilung von 50% kommt.

In dem Verfahren ging es um eine Zeugenaussage eines Beifahrers, dem das LG nicht gefolgt war. Das OLG stützt das: Es sei grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, ob durch die Aussage eines einzelnen Zeugen, der dazu noch Beifahrer ist, die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit seiner Aussage erreicht werde. Auch wenn sich ein Zeuge ganz sicher sei (hier: dass der Fahrer an der roten Ampel angehalten hat und dann losgefahren ist), Fehler in seiner Wahrnehmung bei der Vernehmung nicht erkennbar waren, und wenn die Aussage auch sonst keine Anhaltspunkte zeige, die für eine Beeinflussung des Zeugen durch andere Faktoren sprechen könnten, und wenn der Zeuge offensichtlich auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe, so reiche dies nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Würdigung von Zeugenaussagen gefordert werden.

Man fragt sich: Was denn noch. Nun dafür hat das OLG einen Hinweiss:

Es ist deshalb erforderlich (BGH v. 30.7.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746; BVerfG v. 30.4.2003 – 2 BvR 2045/02, NJW 2003, 2444), in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (BGH v. 29.4.2003 – 1 StR 88/2003, NStZ-RR 2003, 245). Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. „Nullhypothese“ – BGH, aaO.). Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist.

Schön. Die Zivilrichter schauen über den Tellerrand :-).

 

Das OLG Frankfurt und das Berufsbild des Rechtsanwaltes/Verteidigers – ärgerlich

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Eine gebührenrechtliche Problematik beschäftigt die Gerichte seit Inkraftreten des RVG im Jahr 2004, nämlich die Frage: Sind bei der Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer für den dem Pflichtverteidiger zustehenden „Längenzuschlag“ Wartezeiten und Pausen mit einzubeziehen oder nicht. Die Frage ist natürlich für das Überschreiten der „Grenzwerte“ von mehr als 5 bzw. mehr als 8 Stunden von erheblicher Bedeutung.

Während die OLG in der Frage, ob Wartezeiten miteinzurechnen sind, sich weitgehend einig sind, besteht bei der Frage der Berücksichtigung von Pausen erheblicher Streit in der OLG Rechtsprechung. Das geht von: Ja immer, über verschiedene Abstufungen bis zu: Nein nie. Ich bin der Meinung, dass man auch Pausen berücksichtigen muss, weil es dem RVG gerade auf eine angemessene Honorierung des Zeitaufwandes des Rechtsanwalts/des Verteidigers ankommt. Nun gut, man kann ja über alles diskutieren und streiten. Dann aber bitte auch mit fairen und nachvollziehbaren Argumenten. Und die vermisse ich in zwei Beschlüssen des OLG Frankfurt, die sich vor einiger Zeit mit dieser Problematik auseinander gesetzt haben, nämlich der OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2012 – 2 Ws 182/11 und OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.06. 2012 – 2 Ws 83/12:

Argumentiert wird mit dem Berufsbild des Rechtsanwaltes:

„Wartezeiten und Vorhaltezeiten wie sie durch Pausen und Unterbrechungen während der Hauptverhandlung entstehen, sind typische Begleiterscheinungen des Berufsbildes des Rechtsanwaltes und insb. des Strafverteidigers und weder eigenständig vergütungspflichtig noch stellen sie Besonderheiten da, die durch Ausweitung bestehender Vergütungstatbestände aufgefangen werden müssen. Der Gesetzgeber wollte mit dem RVG gerade die intransparente Kasuistik zu Sondervergütungen für Rechtsanwälte beenden und durch transparente Vergütungstatbestände pauschalisieren. Dem RVG liegt die Konzeption einer Mischkalkulation zu Grunde.“

Im Grunde genommen hätte man auch schreiben können: Deine Arbeitszeit hast du zur Verfügung zu stellen. Nur bezahlt wird dir das nicht vollständig. Ärgerlich.

Keine Wiederaufnahme für Gäfgen

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In meinem Jurion-NL finde ich gerade folgende Meldung über einen OLG Frankfurt am Main-Beschluss – vgl. auch hier den Bericht bei LTO:

Magnus G. scheitert mit Wiederaufnahmeantrag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main

„Mit einem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) eine Beschwerde des wegen Mordes verurteilten Magnus G. zurückgewiesen, mit der dieser die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens erreichen wollte.

G. war durch das Landgericht Frankfurt am Main am 9.4.2003 wegen Mordes an dem 11-jährigen J. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er seitdem verbüßt. Die Tat und das anschließende Strafverfahren gegen G. hatten damals große Aufmerksamkeit in den Medien hervorgerufen. Die Verurteilung beruhte im Wesentlichen auf einem Geständnis des G., das dieser in der Hauptverhandlung abgegeben hatte. Zuvor hatte das Landgericht festgestellt, dass die von G. während seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Einlassungen wegen der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden durch einen Polizeibeamten nicht verwertet werden dürften.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof im Mai 2004 als offensichtlich unbegründet. Eine von G. erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte durch Urteil vom 1.6.2010 fest, dass G. während seiner polizeilichen Vernehmung im Oktober 2002 mit Folter gedroht wurde, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes seines Opfers zu veranlassen, und dass diese Vernehmungsmethode eine nach Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK – Menschenrechtskonvention) verbotene unmenschliche Behandlung darstelle. Gestützt auf das Urteil des EGMR betreibt G. die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, die er primär damit begründet, dass seine Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf dem gegen ihn ausgeübten Zwang im Ermittlungsverfahren beruhe. Das für die Wiederaufnahme erstinstanzliche zuständige Landgericht Darmstadt wies den Antrag mit Beschluss vom 9.11.2011 zurück.

Zu Recht, wie das OLG im Beschluss nunmehr feststellte. Die Voraussetzungen, unter denen die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig sei, lägen nicht vor. Soweit der EGMR eine Verletzung der Menschenrechtskonvention gegenüber G. festgestellt habe, beruhe das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hierauf nicht. Der im Ermittlungsverfahren festgestellte Verstoß habe keinen Einfluss auf das Geständnis des G. in der Hauptverhandlung gehabt, auf dem die Verurteilung im Wesentlichen beruhe.

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 29.06.2012
Aktenzeichen 1 Ws 3/12„
Ich wage die Behauptung, dass das Verfahren damit noch nicht beendet ist, sondern Gäfgen wahrscheinlich den Weg nach Karlsruhe und Straßburg gehen wird.

Playstation in der Sicherungsverwahrung? Nein, gibt es nicht

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Der Beschwerdeführer ist in der JVA in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Er begehrt eine Genehmigung zum Kaufseiner Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2. Die JVA hat den Antrag abgelehnt. Dagegen die Rechtsbeschweder, die der OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 3 Ws 1009/11 StVollz – zurückweist.

„Nach § 68 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HStVollzG können andere elektronische Geräte als Hörfunk- oder Fernsehgeräte zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung im Einzelfall zugelassen werden, wobei dies durch die Anstalt geregelt wird. Hiervon ausgenommen sind solche Geräte, deren Besitz geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (§ 30 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 HStVollzG). Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung (§ 68 Abs. 2 Satz 2 HStVollzG).

Nach diesem Maßstab hat die JVA dem Beschwerdeführer den Erwerb einer Spielkonsole Sony Playstation 2 zu Recht versagt. Es ist obergerichtlich geklärt und senatsbekannt, dass wegen der bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten von einem solchen Gerät eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann. Der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt [Senat] ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; Beschluss vom 28. April 2008 – 3 Ws 279/08 – juris; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 114; Thüringer OLG ZfStrVo 2003, 304; KG NStZ-RR 2004, 157; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – I Vollz [Ws] 9+10/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 Ws 203/05; jeweils zit. nach juris; weitere Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 70 Rn. 6 Stichwort: Telespielgeräte; siehe auch die auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten ergangene und ausführlich begründete Entscheidung des LG Bochum NStZ-RR 2005, 124).

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) zur Sicherungsverwahrung und mit Blick auf die Wahrung des sogenannten Abstandsgebotes ergibt sich nichts anderes. Zwar muss danach die Gestaltung des Vollzugs dieser Maßregel einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen und ist allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen (BVerfGE 128, 326, 380; § 67 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG). Dazu gehört im Ansatz auch der Gebrauch elektronischer Spielgeräte, der inzwischen in der Bevölkerung weit verbreiteter Bestandteil der Freizeitgestaltung geworden ist (vgl. auch OLG Nürnberg StV 2011, 694). Diese weitest gehende Angleichung an die Verhältnisse in Freiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo Sicherheitsbelange entgegenstehen (BVerfG aaO. S. 380; § 67 Abs. 1 Satz 3 HStVollzG). Dies ist beim Besitz einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2 der Fall. Für den Kreis der Sicherungsverwahrten ist zudem zu bedenken, dass es sich um einen Personenkreis handelt, bei dem die Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten besteht.

Die in den genannten Entscheidungen aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten, namentlich dahin, dass die Spielkonsole dazu genutzt wird, Medien mit gewaltverherrlichendem oder pornographischen Inhalt abzuspielen, kann zudem dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung des Untergebrachten zuwiderlaufen.„

Frage, die sich mir stellt: Kann man nicht den Kauf genehmigen und dann (nur) reglementieren, welche Kassetten gekauft und benutzt werden können?

„Unfallflucht“ – schwere Folgen führen zu höherer Strafe

Strafzumessung beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Damit befasst sich der OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2011 – 3 Ss 356/11, der ja auch schon verschiedene andere Blos zu einem Posting veranlasst hat. Das LG hatte in seinem Urteil die Schwere des Unfalles und seine Folgen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Das OLG hat das nicht beanstandet, was m.E. zutreffend ist, wenn der Angeklagte die schweren Folgen erkannt hat. Und: Das OLG weist darauf hin, dass die frühere Rechtsprechung, wonach, wenn bei dem Unfall ein Mensch schwer oder gar tödlich verletzt worden war, regelmäßig ein besonders schwerer Fall i. S. des § 142 Abs. 3 StGB a.F. vorlag, für die Strafzumessung auch nach der Neufassung des § 142  StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13.6.1975 (BGBl I, S. 1349) weiterhin von Bedeutung ist

Dazu: Bis zur Neufassung des § 142 StGB aufgrund des 13. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. Juni 1975 (BGBl. I 1975 S. 1349) war zudem anerkannt, dass in Fällen wie hier, in denen der Täter erkannte, dass bei dem Unfall ein Mensch schwer oder gar tödlich verletzt worden war, regelmäßig ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB a.F. vorlag (vgl. BGHSt 12, 253, 256; 18, 9, 12; BGH VRS 17, 185; 22, 271, 273; 22, 276, 278; 27, 105; 28, 359, 361; 33, 108). Diese Rechtsprechung ist für die Strafzumessung weiterhin von Bedeutung (vgl. Sternberg-Lieben aaO Rn. 87; Kudlich aaO; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 142 StGB Rn. 38; a.A. Zopfs in MünchKomm-StGB § 142 Rn. 134). Gerade wegen des Wegfalls des § 142 Abs. 3 StGB, der eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah, hielt es der Gesetzgeber für Fälle besonders verwerflicher Handlungsweise und deren sozialethischer Einordnung – wobei nach dem Kontext der Gesetzesmaterialen diejenigen Fälle gemeint sind, in denen der Täter die Verkehrsunfallflucht gegenüber einem schwerverletzten Unfallbeteiligten begeht – für angezeigt, das Höchstmaß der Strafdrohung des § 142 Abs. 1 StGB von zwei auf drei Jahre anzuheben (vgl. BT-Drs. 7/2424 S. 9 unter 6. a.E.; dies übersieht Zopfs aaO, dort Fußn. 534, mit insoweit unzutreffendem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Danach hat er für diese besonders schwerwiegenden Fälle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bewusst einen Bereich eröffnet, in dem eine etwa zu verhängende Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.