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„Raser“ versus „Spurwechsel“, wer haftet wie`?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 -1 U 44/17. Es geht um die Haftungserteilung nach einem Verkehrsunfall auf der BAB. Es kommt zum Zusammenstoß bei eine Spurwechsel des Klägers von der rechten auf die linke Spur. Der Beklagte hatte die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h überschritten, was also 200 km/h statt 130 km/h gefahren. Das OLG sagt: 70 : 30 zu Lasten des Klägers bzw. der Beklagte muss sich der Beklagte anrechnen lassen:

„Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. an der Unfallentstehung können die Kläger wieder im Hinblick auf eine unangepasste Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 StVO noch im Hinblick auf einen Aufmerksamkeit-Reaktion Verschulden nach § 1 Abs. 2 StVO nachweisen.

aa) Eine unangepasste Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. deswegen, weil er im Berufsverkehr bei dicht aufeinanderfolgenden Fahrzeugen eine unangepasst hohe Geschwindigkeit gefahren wäre, lässt sich nicht feststellen. So kann auf einer stark befahrenen Autobahn stets mit Stocken und Bremsnotwendigkeit zu rechnen sein, so dass schon das Abstandsgebot zu einer erforderlichen Anpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO führen kann (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl, § 3 StVO Rn. 29). Es kann jedoch dahinstehen, ob darüber hinaus gehend ein dicht befahrener rechter Fahrstreifen auf der Autobahn zur Folge hat, dass sich der auf dem linken Fahrstreifen befindliche Fahrer grundsätzlich auf ein Ausscheren von rechtsseitigem Verkehr unter Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes einstellen muss und er daher mit einer angepassten Geschwindigkeit fahren muss, die jedenfalls deutlich unter 200 km/h liegt. Denn die Angaben der Beteiligten zur Frage des Verkehrsaufkommens zum Unfallzeitpunkt sind widersprüchlich und lassen keine eindeutige Festlegung zu. In der polizeilichen Unfallanzeige wird ein reger Berufsverkehr zum Unfallzeitpunkt gegen 16:10 Uhr beschrieben und auch die Klägerin spricht davon, dass im Berufsverkehr hinter ihr durchgehender Verkehr gewesen sei (Bl. 81 d.A.). Der Beklagte zu 1. gibt demgegenüber jedoch an, durchgängig die linke Fahrbahn ungehindert befahren zu haben. Auch der Zeuge P. schilderte keine stark befahrene Autobahn (Bl. 85 d.A.), so dass die gefahrene Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. von ca. 200 km/h nicht schon deswegen als unangepasst angesehen werden kann. 

bb) Die von den Klägern mit der Berufung geltend gemachte verzögerte Reaktion des Beklagten zu 1. und ein hieraus folgender Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO lassen sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit gemäß § 286 ZPO feststellen…..

d) Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist die deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. von 200 km/h als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Denn wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnahme auf diese Fahrweise nicht einstellt und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt (BGH, Urteil vom 17.03.1992 – VI ZR 61/91, juris). Die Erfahrung zeigt, dass immer wieder Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit eines sich schnell nähernden Fahrzeugs, zumal wenn es von hinten herankommt, nicht richtig einzuschätzen und sich hierauf bei einem Wechsel der Fahrstreifen nicht einzustellen vermögen (BGH a.a.O.). Denn auch wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach der Autobahn-Richtigkeitsgeschwindigkeits-Verordnung keinen Schuldvorwurf begründet, bedeutet das Fehlen unmittelbarer Sanktionen nicht die rechtliche Irrelevanz auch für das Haftungsrecht. Neben dem Umstand, dass regelmäßig ein oberhalb der Richtgeschwindigkeit fahrender Kraftfahrer den Unabwendbarkeitsnachweis für den Unfall gemäß § 7 Abs. 2 StVG (a.F.) nicht führen kann, wirkt sich eine hohe Ausgangsgeschwindigkeit auch dahingehend aus, dass sie bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht außer Ansatz bleiben kann (vgl. BGH a.a.O.). 

In einer Vielzahl von Fällen haben die Instanzgerichte unter Zugrundelegung dieser Grundsätze eine Mithaftung des oberhalb der Richtgeschwindigkeit auf einer Autobahn fahrenden Kraftfahrers bejaht (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl. 2015 Rn. 147) und insoweit Haftungsquoten zulasten des ca. 200 km/h schnell fahrenden Fahrzeugs zumeist zwischen 20 und 30 % ausgesprochen. Zuletzt hat das OLG Koblenz in einer Entscheidung vom 14.10.2013 – 12 U 313/13 – im Falle eines gleichfalls mit ca. 200 km/h herannahenden Fahrzeugs auf dem linken Streifen der Autobahn eine Mithaftung für das überholende Fahrzeug von 40 % angenommen. Jedoch lag dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich der Verkehrsunfall in der Nacht und damit bei schwierigen Sichtbedingungen ereignete, so dass die Geschwindigkeit des von hinten herankommenden Fahrzeugs noch schwerer einzuschätzen war. Zudem darf der Umstand nicht vernachlässigt werden, dass ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. nicht feststellbar ist, so dass allein die Betriebsgefahr eines schnell fahrenden Fahrzeugs eine Rolle auf Beklagtenseite spielt. Angesichts dessen ist alles in allem die vom Landgericht mit 30 % angesetzte Haftungsquote zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden.“

VW-Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss zahlen, oder: Gefällt der bestimmt nicht.

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Und dann im „Kessel Buntes“ mal wieder eine Entscheidung zum VW-Abgasskandal, und zwar der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.09.2017 – I-4 U 87/17. Es geht um die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sog. VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Volkswagen AG verpflichtet ist.

Folgender Sachverhalt:  Der  Käufer eines vom „Abgasskandal“ betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung – so viele fallen mir da gar nicht ein – eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die RSV abgelehnt mit dem Hinweis, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Der Kläger klagt und bekommt vom LG Düsseldorf Recht.

Im o.a. Hinweisbeschluss geht dann auch das OLG Düsseldorf im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus:

„Hier ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht bereits aus dem Umstand, dass mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben, unter anderem gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 –, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2017 – 1 O 29/17 –, juris; LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017 – 6 O 119/16 –, juris; LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 –, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – 1 O 227/16 –, juris; LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 O 147/16 –, juris; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017 – 13 O 174/16 –, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – 1 O 25/17 –, juris; LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 – 3 O 163/16 –, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2017 – 4 O 118/16 –, juris). Jedenfalls das Landgericht Hildesheim, das Landgericht Frankfurt (Oder), das Landgericht Baden-Baden und das Landgericht Karlsruhe haben entschieden, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe des PKW gerichtet ist; in den anderen Verfahren war entsprechendes nicht beantragt.

Dagegen spricht weder die Entscheidung des Landgericht Braunschweig, Urteil vom 01. Juni 2017 – 11 O 3683/16 –, juris, mit der ein auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Herstellerin gerichteter Schadensersatzanspruch verneint wurde, noch die Abweisung von auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Herstellerin gerichteten Klagen durch das Landgericht Braunschweig unter anderem mit Urteilen vom 25. April 2017 – 11 O 3993/16 –, juris, bzw. 31. August 2017 – 3 O 21/17 (055) –, juris oder durch andere Landgerichte, da angesichts der anderen Entscheidungen und des Ausstehens einer entgegenstehenden obergerichtlichen – die soweit ersichtlich einzige obergerichtliche Hauptsacheentscheidung zu diesem Komplex (OLG München, Urteil vom 03. Juli 2017 – 21 U 4818/16 –, juris) betrifft ein Vorgehen gegen einen Händler – oder gar höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Klägers besteht, zumal die den Klagen stattgebenden Entscheidungen inhaltlich auch ohne weiteres – jedenfalls am Maßstab des § 114 ZPO gemessen – nachvollziehbar und vertretbar sind; auf die entsprechenden Ausführungen in den genannten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn sich die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte grundsätzlich von dem hier zu entscheidenden Sachvortrag unterschieden. Dies ist indes nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen.“

Tja, liebe RSV. Manchmal muss man zahlen.

Traffistar S 350 Semi-Station, oder: Fortlaufender Gesetzesverstoß, aber kein Verwertungsverbot

Heute geht es zunächst mal um Traffistar S 350, und zwar in der Version „Semi-Station S350“. Über ein solches Geschwindigkeitsmessgerät hatte ich ja neulich schon mit dem AG Mettmann, Urt. v. 14.02.2017 – 32 OWi 723 Js 1214/16-461/16 (vgl.Traffistar S 350: Beweiserhebungs-, aber kein Beweisverwertungsverbot in Mettmann) berichtet. Zu diesem Messverfahren hat mir gestern der Kollege T. Geißler aus Wuppertal den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2017 – 3 RBs 167/17 geschickt. Der befasst sich auch mit diesem Verfahren, aber nicht im Hinblick auf die Frage standardisiertes Messverfahren o.Ä., sondern mit einer ganz anderen Problematik, die allerdings auch schon im AG Mettmann, Urt. v. 14.02.2017 – 32 OWi 723 Js 1214/16-461/16  eine Rolle gespielt hat. Nämlich: Die Frage, ob es sich bei der Gerät um eine „festinstallierte Anlage“ handelt? Verneint man das, wäre Folge, dass nicht der Kreis Mettmann, der dieses Gerät immer wieder/immer noch verwendet zur Geschwindigkeitsmessung befugt wäre, sondern nach § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW die Polizei. Und daran schließt sich dann die weitere Frage an: Was ist mit den unter Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregelung durchgeführten Messungen? Verwertbar?

Das OLG Düsseldorf sagt – wohl anders als das seiner Entscheidung zugrunde liegende AG-Urteil: Nicht festinstalliert, und daher:

„Vor diesem Hintergrund war der Kreis Mettmann zu der Geschwindigkeitsmessung mit der konkret gewählten Messanlage nicht befugt. Sie hätte durch die Polizei erfolgen müssen (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 OBG NRW: „… unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden … „). Insoweit sei bemerkt, dass der fortlaufende Gesetzesverstoß des Kreises Mettmann bei der Überwachung des gesetzmäßigen Verhaltens der in seinem Bezirk befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht nur den Senat irritiert, sondern auch dem Rechtsempfinden der – durch entsprechende Berichterstattung sensibilisierten — Öffentlichkeit wenig zuträglich erscheint.“

Tja, bemerkenswerte Diktion, wenn man von „fortlaufendem Gesetzesverstoß“ spricht. Nur, diesen markigen Worten folgen dann leider keine Taten. Denn das OLG verneint ein Beweisverwertungsverbot. Zu dem Ergebnis kommt es über die Anwendung der Rechtskreistheorie und sagt: „..keine irgendwie geartete Schutzfunktion für den Betroffenen..“ und die Polizei hätte ja auch messen können. Das geht in die Richtung, die auch das AG Mettmann im Urt. v. 14.02.2917 eingeschlagen hat. Alles schön und gut, nur: Wie muss man eigentlich damit umgehen, wenn Ordnungsbehörden offenbar unberirrt die Zuständigkeitsregeln verletzten. Rechtskreistheorie hin, Rechtskreistheorie her. Habe ich als Betroffener nicht einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Messverfahren. Und warum hat man nicht einfach mal den Mumm, aus solchen Verstößen Beweisverwertungsverbote abzuleiten. Ich bin sicher, das würde ganz schnell dazu führen, dass nur noch der misst, der auch zuständig ist und so freches Verhalten von Kreisen ein Ende hat.

Terminsgebühr I: Hauptverhandlungsdauer beim Schwurgericht

Vor dem „Freitagsrätsel“ am heutigen Nachmittag stelle ich zwei gebührenrechtliche Entscheidungen zur Terminsgebühr vor. Bei der ersten handelt es sich um dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2017 –  1 Ws 2/17 – in dem das OLG Vorgaben für die erforderliche Dauer von Hauptverhandlungen für Fortsetzungstermine in Verfahren des ersten Rechtszugs beim OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a, 74c GVG – also die in Nr. 4118 VV RVG genannten Verfahren – gemacht hat. Um die ist gestritten worden.

Das OLG Düsseldorf sagt: Objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Gebühr für die Fortsetzungstermine ist die Dauer der Verhandlung. Und der Senat geht dann von folgender Abstufung aus:

„Hauptverhandlung bis zu einer Stunde 1,5 fache Mindestgebühr 195 EUR
Hauptverhandlung bis zu zwei Stunden 3 fache Mindestgebühr 390 EUR
Hauptverhandlung bis zu vier Stunden Mittelgebühr 424 EUR
Hauptverhandlung bis zu fünf Stunden 5 fache Mindestgebühr 650 EUR.“

Ob diese Abstufung zutreffend ist oder ob sie sich nicht ggf. mit anderen Kriterien, wie z.B. den Längenzuschlägen für Pflichtverteidiger, „beißt“, lassen wir mal dahin gestellt. Jedenfalls muss man bei Anwendung der Entscheidung Folgendes bedenken:

  • Die vomm OLG aufgestellten Bemessungskriterien gelten für Fortsetzungshautpverhandlungstermine im ersten Rechtszug beim OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a, 74c GVG. Für Verfahren bei anderen Gerichten wird man andere Stufen anwenden müssen.
  • Das OLG erwähnt neben der „Terminsdauer“ mit keinem Wort andere Kriterien, die auch für die Höhe der Gebühr von Bedeutung sind (Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 69 ff. . Das sind neben der Bedeutung der Angelegenheit auch Vorbereitung und Nachbereitung des Termins, und zwar auch bei Fortsetzungsterminen. Allein das Abstellen auf die Terminsdauer ist m.E. zu schematisch und ein Manko dieser Entscheidung.

Inhalt einer Urkunde, den erfährt man nicht mit einer Augenscheinseinnahme

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Zwei (wesentliche) Aussagen enthält der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.2017 – 3 RVs 4/17, der in einem Verfahren wegen Vortäuschens einer Straftat ergangen ist. In dem ging es u.a. um den Inhalt von zwei Kontoauszahlungsbelegen. Die sind/waren in der Hauptverhandlung nur in Augenschein genommen worden. Geht nicht, sagt das OLG:

„Die Auszahlungsbelege und die Kontoverdichtung sind in der Hauptverhandlung indes nicht gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesen, sondern in Augenschein genommen worden. Eine Urkunde kann Gegenstand des Augenscheins aber nur dann sein, wenn es auf ihr Vorhandensein oder ihre äußere Beschaffenheit ankommt (Meyer-Goßner, StPO, 59. Auflage, § 249 Rn. 7 m. w. N.). Soweit ihr Inhalt — wie hier — beweiserheblich ist, ist dieser zu verlesen (vgl. BGH, NStZ 1999, 424). Der Senat schließt auch insbesondere mit Blick darauf, dass der Tatrichter die Schriftstücke in Augenschein genommen hat, aus, dass der Inhalt der Urkunden auf andere zulässige Weise, etwa durch einen Vorhalt, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist (vgl. dazu Meyer-Goßner, a. a. O., § 261 Rn. 38a m. w. N.).

In der Einbeziehung des Inhalts der somit nicht ordnungsgemäß im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke in die Beweiswürdigung liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO, wonach die Überzeugungsbildung des Tatgerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, 1 StR 532/12, juris; Karlsruher Kommentar/Diemer, StPO, 7. Auflage, § 249 Rn. 52, beck-online). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Und der zweite Punkte? Nun, das ist eine SAelbstverständlichkeit, auf die die Revisionsgerichte aber leider immer wieder hinweisen müssen: Das Tatgericht muss in den Urteilsgründen die vorgenommene Beweiswürdigung darlegen. Dafür ist das für die Entscheidung Wesentliche darzustellen. Und dazu gehört dann eben auch eine Schilderung, ob und ggf. wie sich der Angeklagte eingelassen hat.

Dank an den Kollegen Staub aus Mettmann für die Übersendung der Entscheidung.