Und dann geht es in die 38. KW mit zwei Entscheidungen des BayObLG zum richtigen Rechtsmittel bzw. zum richtigen Antrag.
Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 22.06.2026 – 203 VAs 217/26 – zum richtigen Rechtsmittel bei der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Da sagt das BayObLG: Dagegen ist nicht der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zu richten, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO:
„Das Verfahren ist wegen vorrangiger Zuständigkeit des Ermittlungsrichters zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Coburg – Ermittlungsrichter – abzugeben. Die vom Antragsteller begehrte Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht veranlasst.
1. Entgegen der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft unterliegen auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen der gerichtlichen Überprüfung. Die Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ermittlungsverfahren nach § 131a Abs. 1 und Abs. 5 StPO erfolgt nach überwiegender Auffassung von Literatur und Rechtsprechung, der sich der Strafsenat aus Gründen der Sachnähe anschließt, nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog (Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 131 StPO Rn. 30 und § 131a Rn. 12; BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 131 Rn. 11 und § 131a Rn. 6; MüKoStPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 131a Rn. 12; HK-GS/Christian Laue, 5. Aufl. 2022, StPO § 131a Rn. 4; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 131 Rn. 20; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 131 Rn. 7; Paeffgen in SK-StPO, 6. Aufl., § 131a Rn. 11, zu den Bedenken § 131 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. September 2018 – 2 VAs 36/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2009 – 2 VAs 3/09 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. September 2006 – 2 VAs 3/06 –, juris).
2. Auch nach der Beendigung der Maßnahme ist die Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auf eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Eingriffsmaßnahme anzuwenden (Köhler in Schmitt/Köhler a.a.O. § 98 Rn. 23; Gerhold a.a.O. § 131a Rn. 12; Glaser a.a.O. § 131 Rn. 20; Gless a.a.O. § 131 StPO Rn. 30; Paeffgen a.a.O. § 131 Rn. 14), soweit, was das zuständige Gericht zu prüfen hat, für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (so BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – StB 32/24 –, juris zur Durchsuchung; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 5 AR (VS) 2/98 –, BGHSt 44, 265-275; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – StB 7/99 und StB 8/99, NJW 2000, 84, 85).
3. . Die anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit versperrt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG hat nach § 23 Abs. 3 EGGVG grundsätzlich subsidiären Charakter. Ist die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts zur Nachprüfung des Handelns einer Justizbehörde bereits nach einer anderen Vorschrift eröffnet, ist für die Anwendung von §§ 23 ff. EGGVG kein Raum. Da die Strafprozessordnung mit der analogen Anwendbarkeit der Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO einen sachnahen und zweckmäßigen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt (vgl. zu diesem Aspekt Gerson in Löwe-Rosenberg, GVG; EGGVG, 27. Auflage 2022, § 23 GVGEG Rn. 93 m.w.N.) und das Rechtsschutzsystem eine Art. 19 Abs. 4 GG genügende Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Handelns gewährleistet, bedarf es insoweit keines Rückgriffs auf § 23 EGGVG.
4. Gleichwohl ist der Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen. Da für die vom Antragsteller begehrte nachträgliche Überprüfung der in deren Ermittlungsverfahren 211 Js 2858/23 durch die Staatsanwaltschaft Coburg angeordneten Fahndungsmaßnahme nach § 131a Abs. 1 StPO, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog, § 98 Abs. 2 S. 3, § 162 StPO vorrangig (§ 23 Abs. 3 EGGVG) der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Coburg zuständig ist, ist das Verfahren nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht abzugeben. Der Verfügung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2025 im AR – Verfahren 1 AR 64/25 kommt keine bindende Wirkung zu. Eines förmlichen Beschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bedarf es innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 203 VAs 120/23 -, juris Rn. 3 m.w.N.).“
