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Der nächste Winter kommt: Zur Streupflicht an einem BAB-Parkplatz?

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Der nächste Winter kommt, wahrscheinlich auch der nächste Streit bei der DB und damit rücken dann u.a.. wieder die Fernbusse in der Fokus, die eine gute Ausweichmöglichkeit bieten, um ggf. doch noch möglichst schnell von A nach B zu kommen. Die müssen auf ihren Fahrten auch parken/halten und da wird sicherlich nicht immer Platz sein, dies an bewirtschafteten BAB-Autobahnparkplätzen zu tun. Die Frage, die sich dann stellt: Besteht ggf. eine Verkehrssicherungspflicht des Straßnebaulastträgers auch hinsichtlich eines Autobahnparkplatzes, der nicht bewirtschaftet ist. Das OLG Brandenburg, Urt. v.  12.08.2014 -2 U 12/14 – sagt: Grundsätzlich ja, aber es kommt auf den Einzelfall an:

Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass zu Lasten des beklagten Landes eine Verkehrssicherungspflicht für den unbewirtschafteten Rastplatz Uckleysee zum Zeitpunkt des Unfalles bestand.

Nach Art. 90 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 S. 1 FStrG obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der Bundesautobahn dem beklagten Land in seinem Gebietsbereich. Damit ist es nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, Träger der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht folgt aus der Tatsache, dass von der Autobahn durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können. Gegenstand dieser Pflicht sind die Maßnahmen, mit denen diesen Gefahren zu begegnen ist. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich deshalb nach dem Zweck, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und den daraus drohenden Gefahren. Zu diesen Verkehrseinrichtungen gehören als Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 4 Ziffer 3 FStrG die längs der Autobahn angelegten Parkplätze, denn sie tragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Autobahnen selbst insofern Rechnung, als sie die Möglichkeit zu auf den Autobahnen selbst verbotenen Haltepausen geben (§ 18 Abs. 8 StVO). Die Sicherungspflicht erstreckt sich daher bei den Parkplätzen in gleicher Weise wie bei den Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfasst dabei, wie die gesamte Fahrbahn, auch den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, in geeigneter und zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag (BGH, MDR 1966, 661).

In welchem Umfang allerdings im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten eine Räum- und Streupflicht bestand, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, der Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, den örtlichen Verhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, VersR 1995, 721, 722). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften eine Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen mit erheblicher Verkehrsbedeutung besteht (vgl. nur BGH, NJW 1963, 37, 38; VersR 1970, 904, 905]). Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn Anlage und Zustand einer Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder dessen Wirkung derart erhöhen, dass die hierdurch geschaffenen besonderen Verhältnisse vom Kraftfahrer trotz der von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt unter winterlichen Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind (vgl. BGH, VersR 1979, 1055). Diese Pflicht besteht allerdings nur zu Gunsten des Autoverkehrs auf Fahrbahnen, nicht zu Gunsten von Fußgängern oder auf Gehwegen. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn Gehwege einzelne nicht allzu weit auseinander liegende Ortsteile verbinden. Für Fußgänger müssen regelmäßig bei Winterglätte – abgesehen von gewissen ländlichen Verhältnissen – die Fußgängerwege oder bei ihrem Fehlen die üblicherweise von Fußgängern benutzten Gehstreifen und die belebten über Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Fußgängerwege innerhalb der geschlossenen Ortschaften bestreut werden. In Ausnahmefällen ist die Streuung der besonderen Lage anzupassen. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt diese Verpflichtung nicht. Demgegenüber besteht unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten von Fußgängern auf öffentlichen Parkplätzen eine Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen (BGH NJW 1966, 202, 203), wobei wenigstens eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes und zum Erreichen des Fahrzeuges geschaffen werden muss (BGH VersR 1991, 665]).

Unter Anwendung dieser Grundsätze bestand für gewisse Flächen auf dem Parkplatz Uckleysee eine Räum- und Streupflicht zu Lasten des beklagten Landes, nicht jedoch in dem vom Landgericht angenommenen Umfang.

Dazu im Einzelnen und zum Selbststudium im verlinkten Urteil…. 🙂 .

Vorsatz, Vorsatz? – aber nicht bei „nur“ 34 km/h mehr auf einer Bundesstraße

© lassedesignen - Fotolia.com

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Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann im Hinblick auf die Verhängung bzw. das Absehen von einem Fahrverbot verhängnisvoll sein. Denn im Zweifel wird wegen der Regelung in § 1 Abs. 2 BKat – „fahrlässiger Begehunsgweise“ nicht von einem Fahrverbot abgesehen werden.Auch wird im Zweifel eine höhere Geldbuße drohen. Von daher ganz interessant der OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2014 – (2 B) 53 Ss-OWi 230/14 (111/14), der zur Vorsatzfrage bei einem Geschwindigkeitsverstoß auf einer Bundesstraße Stellung nimmt. Danach kann bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 34 km/h nicht in jedem Fall allein aus dem Ausmaß der Überschreitung auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden:

„Das Amtsgericht hat die vorsätzliche Begehungsweise darauf gestützt, dass das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße, auf welcher gemäß § 3 Abs. 3 StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt, „immer“ eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung indiziere (UA S. 7). Damit beruft sich das Amtsgericht auf einen Erfahrungssatz, den es in dieser Allgemeinheit nicht gibt.

Auf der Hand liegt, dass nicht bereits jeder Geschwindigkeitsverstoß auf einer derartigen Bundesstraße vorsätzlich begangen sein muss. Richtig ist, dass im Grundsatz ein vorsätzlicher Verstoß umso näher liegt, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. Dabei wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn in solchen Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1999, Az.: 2 Ss 4/99, zitiert nach juris), bzw. wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2006, Az.: 1 Ss 25/06; OLG Celle, Beschluss vom 9. August 2011, Az.: 322 SsBs 245/11, beide zitiert nach juris).

Hier hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten. Bei diesem Ausmaß der Überschreitung kann nicht allein aus diesem auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Es hätte dazu vielmehr weiterer Indizien bedurft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2007, Az.: 2 Ss (OWi) 153 B/07; OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az.: 322 SsRs 280/13, zitiert nach juris). Dazu enthält die angefochtene Entscheidung indes keinerlei Feststellungen.

Pflichti XII: Aus dem Verfahren – Beschwer, Rechtliches Gehör und Anrechnung beim Teilfreispruch

Machen wir heute einen „Pflichtverteidigertag“. Nach dem Hinweis auf vier Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen (vgl. hier das Posting zur Munition im Beiordnungskampf) folgen daher nun einige Entscheidungen zu verfahrensrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung, die sich in der letzten Zeit bei mir angesammelt haben. Das sind:

  • noch einmal der KG, Beschl. v. 31.03.2014 – 4 Ws 27/14 – zur fortdauernden Beschwer durch Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung auch bei (nicht rechtskräftigem) Abschluss des Berufungsverfahrens mit dem Leitsatz: „Der (nicht rechtskräftige) Abschluss des Verfahrens in der Berufungsinstanz steht der Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine im Berufungsverfahren erfolgte Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.“, durch den sich das KG von früherer (eigener) Rechtsprechung abgrenzt,
  • der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.05.2014 und 1 Ws 144/14, 1 Ws 146/14, zum Umfang der Anrechnung der Pflichtverteidigergebühr auf den Kostenerstattungsanspruch nach Teilfreispruch mit dem Leitsatz: „Der Anspruch eines teilweise Freigesprochenen auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) ist trotz des Teilfreispruchs um die gesamte, von der Staatskasse ausgezahlte Pflichtverteidigergebühr zu kürzen.“, der der inzwischen h.M. in dieser Frage folgt.

Lösung: Ich habe da mal ein Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten eigentlich in der JVA besuchen?

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Meine Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten eigentlich in der JVA besuchen?, wird häufig gestellt. Sie ist in der Praxis auch von Bedeutung, das zeigen die Kommentaren, die alle in die richtige Richtung gehen. Die Frage nach der Erstattung von Auslagen (des Pflichtverteidigers), um die es hier geht, ist im Übrigen (leider) häufig ein Bereich, in dem Rechtspfleger, Bezirksrevisoren, Amtsrichter, Strafkammern, manchmal aber auch OLG-Senate zu Hochform auflaufen und die Hürden für die Erstattung nicht selten sehr hoch, häufig zu hoch legen. Manchmal hat man den Eindruck, dass Auslagen beim (Pflicht)Verteidiger immer mit dem Makel behaftet sind, dass sie ggf. gar nicht entstanden sind und der (Pflicht)Verteidiger sie unberechtigt geltend macht. Hinzu kommt, dass häufig die Begründungsanforderungen sehr hoch/zu hoch geschraubt werden.

So z.B. auch der Rechtspfleger und die Strafkammer in dem dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.03.2014 – 1 Ws 31/14 -, auf den ich ja auch in einem der Kommentare zum „Frage-Posting“ verwiesen worden ist, zugrunde liegenden Verfahren. Anders allerdings dann das OLG, das zutreffend an die Systematik in diesem Bereich erinnert. Denn: Die Beweislast, dass Auslagen nicht erforderlich waren, trägt nach der Formulierung des insoweit einschlägigen § 46 Abs. 1 RVG die Staatskasse. Nur wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung des Pflichtverteidigers hindeuten, wird die Darlegungs- und Beweislast auf den Verteidiger verlagert. Dann muss er zur Erforderlichkeit vortragen. Zutreffend ist es, wenn das OLG Brandenburg dann bei einer achtmonatigen Dauer der U-Haft keinen Missbrauch erkennt, sondern (zumindest) einen Besuch/Monat als erforderlich ansieht. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass nach der Rechtsprechung immer ein Besuch/Monat anerkannt wird bzw., dass mehr Besuche missbräuchlich sind; im Übrigen: Wer will das verbindlich sagen (können). Wie so oft entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Der Verteidiger sollte es sich allerdings zur Faustregel machen, je mehr und je eher zur Erforderlichkeit von JVA-Besuchen vorzutragen, desto häufiger er den Mandanten in der JVA-besucht hat. Dann dürfte er auf der einigermaßen sicheren Seite sein.

Gesponserte Weihnachtsfeier beim Amt – daraus wird dann eine Vorteilsannahme

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Passt nicht ganz zum heutigen Ostermontag, aber bis Weihnachten wollte ich nicht mit dem Hinweis auf den OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.04.2014 – (1) 53 Ss 39/14 (21/14) – warten. Thematisch geht es nämlich um eine gesponserte Weihnachtsfeier eines Amtes in Brandenburg. Die hat der Amtsdirektorin dann eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme gebracht, die jetzt rechtskräftig geworden ist. 

Der Amtsdirektorin Gudrun L. war vorgeworfen worden, sich als Amtsträgerin der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie eine Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren ließ, der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war. Das AG Brandenburg an der Havel hatte die Angeklagte deshalb mit Urt. v. 07. 09. 2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt, die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Potsdam zurückgewiesen. Jetzt hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen OLG dann auch noch die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. In der PM heißt es: Danach steht fest, dass die Angeklagte für sich und weitere Mitarbeiter des Amtes einen Vorteil im Zusammenhang mit einer Dienstausübung angenommen hat, da der Unternehmer die Finanzierung der Weihnachtsfeier nur deshalb anboten hatte, um bei der Vergabe noch ausstehender Aufträge berücksichtigt zu werden. Die Kosten in Höhe von 750,00 EUR für die Feier in einer Gaststätte mit kabarettistischem Rahmenprogramm waren absprachegemäß von dem Unternehmer beglichen worden.“

Quelle: PM des OLG Brandenburg vom 14.04.2014 – Volltext interessiert mich. Mal sehen, wann der kommt.