Schlagwortarchiv: OLG Brandenburg

Wer nicht hören will, muss fühlen…

© Stefan Rajewski Fotolia .com

© Stefan Rajewski Fotolia .com

Wer kennt ihn nicht den Spruch: „Wer nicht hören will, muss fühlen…“? An ihn wurde ich erinnert beim Lesen des OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.08.2015 – (2 Z) 53 Ss-OWi 299/15 (141/15), ergangen in einem (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Das AG hatt in dem Verfahren nach Einspruchseinlegung Termin zur Hauptverhandlung auf den 19.03.2015 anberaumt und den Betroffenen und seinen Verteidiger zu diesem geladen. Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 hatte der Verteidiger beantragt, den anberaumten Termin zu verlegen, weil er an jenem Tag bereits vor das LG Berlin geladen sein. Er hat dabei darum gebeten, den Termin auf „die spätere Mittagszeit“ zu verlegen, um ihm die Anreise aus Berlin zu ermöglichen. Mit Verfügung vom 29.01.2015 hat das AG dem Verteidiger mitgeteilt, seine Verhinderung sei nicht belegt. Daraufhin hat der Verteidiger unter dem 19.02. 2015 seine Ladung vor das LG Berlin vom 29.08.2014 zum 19.03.2015, 12.00 Uhr, zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 24.02.2015 hat das AG dem Verteidiger mitgeteilt, die Ladung des LG Berlin sei an seine Kanzlei gerichtet und belege seine Verhinderung nicht. In der Hauptverhandlung hat das AG dann den Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Das OLG Brandenburg hebt auf:

„Mit dieser Verfahrensweise hat das Amtsgericht zwar nicht dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994, Az.: 2 ObOWi 194/94, zitiert nach juris; OLG Hamm BeckRS 2013, 00035). Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht aber gerade durch einen Rechtsanwalt (BVerfG NJW 1984, 862).

Das Amtsgericht hat aber durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages des Verteidigers gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen.

Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 137 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich der Betroffene in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Dies ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren und ist nicht auf Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt (BayObLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).

Zwar ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden. Dieser ist aber gehalten, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten zu entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2006, 217, Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 213 Rn. 7 m.w.N.). Dabei kommt es maßgeblich auch darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Verlegung geboten hätte (OLG Karlsruhe a.a.O.).

Hier hat der Verteidiger rechtzeitig und mit nachvollziehbarer Begründung erstmals einen Antrag auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung gestellt (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.). Umstände, die die Ablehnung dieses Antrages bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Verteidiger seine Verhinderung durch die Vorlage seiner Ladung vor das Landgericht Berlin hinreichend glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass diese Ladung nicht an ihn selbst, sondern an seine Kanzlei gerichtet ist, steht dem nicht entgegen, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, die entsprechende Erklärungen des Rechtsanwalts zu seiner persönlichen Verhinderung zweifelhaft erscheinen ließen. Das ist hier aber nicht der Fall.“

Tja, wer nicht hören will, muss fühlen. Oder: Wer nicht will, der hat schon, bzw. Das dicke Ende kommt dann hinterher.

Amtsrichterliches 1 x 1: Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes?

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

Diejenigen, die bei mir in FA-Kursen aber auch in Fortbildungen waren, wissen: Eine Chance auf Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und damit zusammenhängender Zeitgewinn besteht häufig dann, wenn es um die Identifizierung des Fahrers anhand eines Lichtbildes geht, das vom Verkehrsverstoß vorliegt. Obwohl die damit zusammenhängenden Fragen in Rechtsprechung und Literatur mehr als „durchgekaut“ sind, werden an der Stelle in den amtsgerichtlichen Urteilen doch immer wieder und immer noch Fehler gemacht, die die Aufhebung des Urteils zur Folge haben. Das zeigt noch einmal bzw. ruft in Erinnerung der OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2015 – (1 B) 53 Ss-OWi 278/15 (149/15), von dem ich daher auch nur die Leitsätze einstelle. Damit ist alles gesagt:

1. Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer – wenn auch nur gedrängten ¬zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben.

2. Sieht der Tatrichter von der Verweisung auf ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist.

Mich wundern solche Aufhebungen dann doch immer. Denn die angesprochenen Fragen sind in meinen Augen amtsrichterliches 1 x 1, bzw: Sollten es sein.

614 km = hohe Fahrtkosten, aber dennoch Pflichtverteidiger

© pedrolieb -Fotolia.com

© pedrolieb -Fotolia.com

Ich freue mich immer über Beschlüsse, die ich von Kollegen geschickt bekomme. Besonders freue ich mich über diejenigen, bei denen ich sagen kann: Habe ich ja immer schon gesagt 🙂 . Und um solch einen Beschluss handelt es sich bei dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2014 – 1 Ws  162/14. Er behandelt ein Problem der Pflichtverteidiger, nämlich die Beiordnung des nicht ortsansässigen Rechtsanwalts/Anwalts des Vertrauens als Pflichtverteidiger. Eine Frage, die in der Praxis eine große Rolle spielt und mit der sich die (Instanz)Gerichte häufig schwer tun. So auch im entschiedenen Fall. Denn da hatte der Rechtsanwalt seinen Sitz in Düren, das Verfahren war beim LG Neuruppin anhängig. Das sind mal locker etwas mehr als 600 km. Und da werden Vorsitzende von Strafkammern dann „mucker“. So auch beim LG Neuruppin. Die Beiordnung des Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Begründung: Eine sachdienliche Verteidigung sei ob der Entfernung nicht möglich sein werde und die Bestellung erscheine aus Kostengründen unverhältnismäßig.

Das OLG hat es dann zutreffend anders gesehen:

„Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO bestellt der Vorsitzende den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Zwar gibt die Vorschrift des § 142 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung einer bestimmten (von ihm ausgewählten) Person als Verteidiger. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass ein Beschuldigter in den vom Gesetz genannten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und zugleich ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gesichert ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1984, 372). Dabei liegt die Auswahl des Verteidigers grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Allerdings ist dieses Ermessen unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (vgl. BVerfGE 9, 36, 38; 39, 238, 239; BVerfG NJW 2001 3695, 3696) dahin eingeschränkt, dass bei der Auswahl des Verteidigers auch dem Interesse des Beschuldigten, von einem Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung getragen werden muss. Grundsätzlich soll der Beschuldigte mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (vgl. BVerfGE 9, 36, 38). Deshalb soll der Beschuldigte nach § 142 Abs. 1 StPO Gelegenheit erhalten, einen Anwalt zu benennen. Diesen muss das Gericht beiordnen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der ortsferne Kanzleisitz des gewählten Verteidigers kann zwar einen Grund darstellen, die Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts abzulehnen. Im Bestellungsverfahren tritt der Gesichtspunkt der Ortsnähe im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung aber grundsätzlich gegenüber dem besonderen Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem Verteidiger zurück (vgl. BVerfG NJW 2001, 3695, 3696, 3697; BGHSt 43, 153, 157; OLG Stuttgart StraFo 2006, 112, 113). Der Umstand der Ortsferne an sich ist deshalb nicht ausreichend. Er steht nur dann der Bestellung entgegen, wenn dadurch eine sachdienliche Verteidigung des Beschuldigten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gefährdet werden. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Verteidiger ist trotz der Ortsferne seit vielen Jahren für den Angeschuldigten tätig. Offensichtlich hat diese bislang nicht zu Schwierigkeiten bei der Vertretung geführt. Der Verteidiger hat in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 8. Oktober 2014 ausreichend dargetan, dass trotz der erhebliche Entfernung zwischen seinem Kanzleisitz und dem Wohnort des Angeschuldigten in den vergangenen Jahren ausreichende Kommunikation zwischen ihnen stattgefunden habe. Negative Auswirkungen auf die Effektivität der Verteidigung des Angeschuldigten bzw. auf die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sind hiernach nicht zu befürchten.

Auch haben fiskalische Interessen an der Entstehung möglichst niedriger Verteidigerkosten (insbesondere Fahrtkostenersatz) angesichts der hohen Bedeutung des Rechts eines Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, zurückzutreten.“

Ich habe es ja immer schon gesagt…. 🙂

Da springt dem OLG der Draht aus der Mütze, oder: Rettet „nemo-tenetur“

© beermedia.de -Fotolia.com

© beermedia.de -Fotolia.com

Wenn man sich ein wenig in der manchmal doch recht vornehmen Wortwahl der Revisionsgerichte auskennt, dann weiß man, dass dem OLG Brandenburg bei der revisionsrechtlichen Prüfung eines jugendrichterlichen Urteils aus seinem Bezirk der sprichwörtliche Draht aus der Mütze gesprungen ist. Denn „rechtlich unzulässig“ und „eklatanter Verstoß“ sind schon recht starke Worte, die der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.08.2014 – (1) 53 Ss 90/14 (46/14) – zur Bewertung des amtsgerichtlichen Urteils verwendet. Und das m.E. zur Recht. Denn die Argumentation der Jugendrichter ist nun wirklich nicht tragbar und lässt mich ratlos – und ich will nicht gleich schreiben: fassungslos – zurück. Man fragt sich: Hat sie noch nie vom „nemo-tenetur-Grundsatz“ gehört? Offenbar nicht, wenn man den OLG, Beschluss liest, der von folgenden Formulierungen im AG-Urteil ausgeht:

„Bei der Beweiswürdigung führt das Tatgericht aus: „Auch die Tatsache, dass der Angeklagte keinerlei entlastende Angaben dazu gemacht hat, wie er sonst in den Besitz des Handy gekommen sein könnte, spricht für seine Täterschaft.“ (Bl. 4 UA)

Zur Strafzumessung heißt es in den Urteilsgründen: „Die fehlende Äußerung zur Person lässt jedoch eher negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten zu, denn offensichtlich ist er nicht bereit, sich mit dem Unrecht seiner Tat auseinander zu setzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.“ (Bl. 5 UA).“

Und dann wie folgt rechtlich zutreffend bewertet:

Bereits die vom Revisionsführer erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) greift durch und verhilft der Revision zum Erfolg. Soweit die Jugendrichterin den Schuldspruch u. a. damit begründet hat, dass das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung („keinerlei entlastende Angaben dazu gemacht“) für dessen Täterschaft spreche (Bl. 4 UA), hat sie gegen ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungsrang verstoßen. Es gehört zu den übergeordneten Rechtsgrundsätzen, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen („nemo tenetur se ipsum accusare“ bzw. „nemo tenetur se ipsum prodere“; vgl. zuletzt: BVerfG NJW 2013, 1058, 1061; BGH NStZ 2009, 705; grundsätzlich: Verrel, Die Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren, 2001; Sowada, Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld zwischen nomo-tenetur-Grundsatz und fair-trail-Prinzip, Geppert-Festschrift, S. 689 ff.). Ausdruck des nemo-tenetur-Grundsatzes sind die in §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 und § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO normierten Belehrungspflichten. Die vom Amtsgericht gezogene Folgerung von dem Schweigen („keinerlei entlastenden Angaben“) auf die Täterschaft des Angeklagten ist rechtlich unzulässig. Die Jugendrichterin durfte bei dem zur Sache umfassend schweigenden Angeklagten den Umstand, dass er von seinem prozessualen Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht hat, nicht als belastendes Indiz verwerten. Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO findet ihre Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, nicht gegen seinen Willen zu seiner Überführung beitragen zu müssen (vgl. Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst, 1977, S. 249). Dieses Abwehrrecht eines Beschuldigten gegen staatliche Eingriffe wird durch Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfGE 56, 37, 49; BGHSt 45, 363 ff.; BGHSt 49, 56, 59).

b) Auch soweit das Tatgericht bei der Strafzumessung aus Schweigen des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen („fehlende Äußerung zur Person“) „negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten“ gezogen und bei der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt hat („offensichtlich ist er nicht bereit, sich mit dem Unrecht seiner Tat auseinander zu setzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen“), ist ein eklatanter Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz gegeben. Die mangelnde Mitwirkung des Angeklagten an der Sachaufklärung, auch zu seiner Person, darf ihm nicht strafverschärfend angelastet werden (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 151/13 -, zit. n. juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 StR 80/09 -, zit. n. juris).

Ach so: Feststellungen und Beweiswürdigung waren dann natürlich auch „lückenhaft und „unvollständig“.

Der nächste Winter kommt bestimmt: Zur Streupflicht an einer Bushaltestelle

entnommen wikimedia.org Uploaded by Saperaud

entnommen wikimedia.org
Uploaded by Saperaud

Ich habe ja schon häufiger über die Streupflicht bei Schnee und Eisglätte berichtet. Zuletzt mit dem Posting: Der nächste Winter kommt: Zur Streupflicht an einem BAB-Parkplatz? zum OLG Brandenburg, Urt. v.  12.08.2014 -2 U 12/14. Heute dann eine weitere Entscheidung zu der Problematik, nämlich das OLG Brandenburg, Urt. v. 30.09.2014 – 2 U 7/14. Diese Mal geht es um die Streu- bzw. Verkehrssicherungspflicht an eine Bushaltestelle. Dazu das OLG:

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn sie hat die Gefahr winterlicher Glätte nicht in ausreichendem Maße beseitigt. Dabei führt § 49 a Abs. 3 BbgStrG – wonach die Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen und Wege innerhalb der geschlossenen Ortslage winterdienstlich zu behandeln haben, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist – bzw. die Satzung der Beklagten nicht zu einer Ausweitung der nach allgemeinen Grundsätzen geltenden (Verkehrssicherungs-) Pflichten. Vielmehr besteht die Winterdienstpflicht nach allgemeinen Grundsätzen nur bei einer konkreten Gefahrenlage und nach den örtlichen Besonderheiten; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt, sondern vielmehr nur unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGHZ 112, 74, 75 f.; VersR 1995, 721). Denn grundsätzlich muss sich der Straßen-/Fußgängerverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen. Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (BGH VersR 1995, 721, 722; NJW 2003, 3622 ff.). Insbesondere im Bereich von Haltestellen besteht hingegen eine gesteigerte Sicherungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1993 – III ZR 88/92 -, Urteil vom 27.04.1987 – III ZR 123/86 -, juris). Der für den öffentlichen Verkehr zugängliche Bereich ist so zu streuen, dass Gefahren beseitigt werden; zugleich sind all diejenigen Teile zu bestreuen, die gefährlich werden können. Deshalb muss eine öffentliche Verkehrsfläche auch über einen schmalen Gehwegbereich hinaus bestreut werden, wenn sich dort die Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsunternehmens befindet und deshalb ein für die Beklagte erkennbares besonderes Sicherungsbedürfnis besteht (vgl. BGH Urteil vom 13.07.1967, aaO.).“