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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Bemessung der Grundgebühr richtig?)

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Freitag hatte ich die Frage eine Kollegen nach der Bemessung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG eingestellt (siehe hier: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Bemessung der Grundgebühr richtig?).

Meine Antwort:

„Moin,

ja, so wird leider häufig argumentiert. Das Ist aber falsch.

Siehe Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Nr. 4100 VV Rn 58.“

Ich verweise zudem auf meinen Beitrag Die Grundgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren – ein Update auf AGS 2021, 443. Und wenn ich schon <<Werbemodus an>< auf Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, zitiere, dann gibt es aber auch den Link zur Bestellseite :-): Ohne geht es m.E. nicht  <<Werbemodus aus.

 

Lösung zu: Welche Gebühren, wenn erst Angeklagten- und dann Nebenklägervertreter? 

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Und dann die Lösung zu meiner Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn erst Angeklagten- und dann Nebenklägervertreter?

Die Lösung lautete wie folgt:

Zunächst gilt: Ist dieselbe prozessuale Tat betroffen, handelt es sich für den Rechtsanwalt, der erst den Angeklagten und dann diesen als Nebenkläger vertritt, gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (OLG Celle, Rpfleger 2011, 46 = NdsRpfl 2011, 51 = AGS 2011, 25 = RVGreport 2011, 19; Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn. 124 ff.). Der Rechtsanwalt kann insgesamt also die Gebühren nicht etwa doppelt fordern. Gleichwohl können z. B. aufgrund des Umfanges die Gebühren jetzt höher bemessen werden.

Der Erstattungsanspruch des A 1 gegenüber den übrigen A 2-A 4 wird vom Anspruch der Staatskasse nicht berüht. Vielmehr ist der Rechtsanwalt bei Erhalt einer Zahlung durch den Mandanten oder Dritten zur unverzüglichen Anzeige (§ 55 Abs. 5 S. 4 RVG) gegenüber der Staatskasse verpflichtet. Für die Frage der Rückzahlung gilt dann § 58 Abs. 3 S. 3 RVG.“

Und wenn schon im Rechtspflegerforum unser Kommentar in der aktuellen Auflage zutiert wird, dann <<Werbemodus an>> weise ich auch hier mal wieder auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, hin, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie komme ich an eine Kostengrundentscheidung?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie komme ich an eine Kostengrundentscheidung?  zur Diskussion gestellt.

Hier meine Antwort:

Moin,

ich verstehe es nicht so ganz, aber eine interessante Frage.

Was dort oben zitiert ist: „„dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen“ – ist nur die Entscheidung über die mögliche Ansprüche nach dem StrEG.

Diese Entscheidung hat nichts mit den notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten zu tun. Insoweit müsste, wenn Festsetzung erfolgen soll, m.E. in der Tat eine „Kostengrundentscheidung“ im Freispruchurteil zugunsten des Einziehungsbeteiligten enthalten sein. Ohne die erfolgt keine Festsetzung.

Hintergrund für mich: Der Einziehungsbeteiligte wird gemäß § 424 StPO am Verfahren beteiligt, weil sich die Einziehung gegen ihn als Nicht-Beschuldigten richtet. Seine Position ist also mit der eines Angeklagten im Hinblick auf die Einziehung vergleichbar. Endet das Verfahren durch Freispruch, entfällt die Grundlage für die Einziehung. Das bedeutet, dass sich die Kosten und Auslagenentscheidung m.E. zugunsten des Einziehungsbeteiligten entsprechend der Regelung beim Angeklagten nach § 467 StPO richtet.

Man kann das aber möglicherweise auch anders sehen und auf § 472b StPO zurückgreifen. Der behandelt zwar nicht die Fälle des Freispruchs, sondern nur der Einstellung. Im BGH, Beschluss v. 6.2.2024 – 3 StR 36/23 heißt es zu einem Einstellungsfall: „Von einer Anordnung der Einziehung wird im Sinne des § 472b Abs. 3 StPO abgesehen, wenn eine solche im Ergebnis unterbleibt (s. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472b Rn. 8; MüKoStPO/Maier, § 472b Rn. 16; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472b Rn. 9).“ Was der BGH damit meint, erschließt sich mir nicht. Jedenfalls „unterbleibt“ aber auch im Freispruchfall die Einziehung, so dass die Passage des BGH passen könnte.

Aber: Wenn eine entsprechende Auslagenentscheidung nicht im Urteil enthalten ist, müsste das, wenn überhaupt etwas festgesetzt werden soll, ggf. auf jeden Fall nachgeholt werden. Das ist nicht ganz einfach, wenn nicht inzwischen, weil die Beschwerdefrist des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO versäumt ist, unmöglich. Frage, die sich hier stellt: Ist über die Beschwerdefrist in der Hauptverhandlung belehrt worden? Wenn nicht, gilt § 44 Abs. 1 StPO.“

Ob das so richtig ist. Aber zumindest war der Fragesteller, wie er mir geschrieben hat, zufrieden 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren abrechnen?

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Am Freitag hatte ich „gefragt“: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren abrechnen?

Darauf hatte ich nur kurz wie folgt geantwortet:

„Moin, nein.

Bin unterwegs in Afrika. Daher so kurz.

Ich erkläre Ihnen gerne nach Rückkehr, warum nicht.

Beschwerde wurde durch die VG abgedeckt.“

Der Fragesteller hat sich dann nicht wieder gemeldet. Ich denke, er hat sich selbst weiter informiert. Das kann man auch gut mit meinem Beitrag: Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen aus AGS 2023, 241 oder <<Werbemodus an>> noch besser mit Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr entstanden?

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Und dann zum Tagesschluss noch die Antwort auf die letzte Frage, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr entstanden?.

Als Antwort habe ich gegeben:

„In der Anm. zur Nr. 4104 VV RVG heißt es: „bis zum Eingang des Antrags auf Erlass…..“.

Jede (!!) danach erbrachte Tätigkeit wird also nicht mehr von der Nr. 4104 VV RVG, sondern von der gerichtlichen VG Nr. 4106 VV RVG honoriert.

Bei der Nr. 4141 VV RVG kommt es ein wenig darauf an, welche Tätigkeiten Sie im Vorverfahren erbracht haben.“