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Lösung zu: Ich habe dann mal eine Frage: Was ist mit den Reisekosten nach Umzug des Mandanten?

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Und dann noch die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag. Da hatte ich gefragt: Ich habe dann mal eine Frage: Was ist mit den Reisekosten nach Umzug des Mandanten?

Meine Antwort ist kurz und knapp ausgefallen, und zwar:

„Moin, ja (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rdn 269).“

Und wem das zu knapp ist, der kann das bitte <<Werbemodus an>< bei Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, nachlesen, den man hier bestellen kann 🙂 <<Werbemodus aus>>.

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht der Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme?

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Hier dann noch am Montagnachmittag die Lösung zur Freitagsfrage: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht der Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme?

Geantwortet hatte ich wie folgt:

„Moin,

verstehe ich nicht: Was hat das mit § 49 RVG zu tun?

Im Übrigen: Ja. Rechtsprechung finden Sie bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 112.“

Und bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 112 – den Kommentarg kann man übrigens hier bestellen – ist zitiert:

„Wird ein Vorführungshaftbefehl (z.B. § 230 StPO) vollstreckt (dazu LG Berlin, RVGreport 2011, 262), befindet sich der Angeklagte ebenso „nicht auf freiem Fuß“ wie der nach §§ 127 Abs. 1, 127b StPO vorläufig Festgenommene (KG, StraFo 2006, 472 = RVGreport 2006, 310 = AGS 2006, 545; StraFo 2007, 482 = RVGreport 2007, 463 = AGS 2008, 31; AGS 2008, 32; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023. 195; AG Tiergarten, AGS 2010, 73).“

Lösung zu: Kann man die Unwirksamkeit der Beschränkung feststellen lassen?

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Und dann noch die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage, oder: Kann man die Unwirksamkeit der Beschränkung feststellen lassen?

Hier die von mir gegebene Antwort:

Moin, also:

„1. Ich würde das beim Gericht beantragen. Aber vielleicht vorher bei dem Richter anrufen und fragen, ob er das mitmacht. Nicht, dass er ablehnt und der Schuß nach hinten losgeht.

2. Wenn das nicht klappt, dann sollte es über die konkludente Bestellung laufen. Ich würde mich auf die im Handbuch, EV, Rn 3811oder auf Burhoff/Volpert, RVG Teil A Rn 2372 zitierte Rechtsprechung berufen.

3. Die von pp. zitierte Entscheidung des LG Tübingen hilft m.E. nicht weiter. Sie sagt ja nichts dazu aus, dass die Bestellung auch für das Hauptverfahren gilt. Es geht nur um die Frage, ob der RA für den HPT „voller Verteidiger“ ist. Das ist etwas ganz anderes.“

Bei der Entscheidung, auf die ein Kollege in seiner Antwort hingewiesen hatte, handelte es sich um den LG Tübingen, Beschl. v. 06.02.2023 – 9 Qs 25/23. Die passte nun wirklich nicht zu der Fragestellung.

Lösung zu: Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?

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Offen ist dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?

Ich habe damit – über die veröffentlichte Rechtsprechung hinaus – an sich keine Erfahrung. Geantwortet habe ich daher wie folgt:

„…..

Also:

Ich habe keine Erfahrungen mit Gutachten der Kammern, aber ich denke, dass die Kammer nicht daran vorbei kommt, wenn das OLG ein Gutachten anfordert. Das OLG ist m.E. auch nicht verpflichtet, im Verfahren darzulegen, was für angemessen gehalten wird.

Und wegen der Beweislast verweise ich auf das BGH, Urt. v. 08.05.2025 – IX ZR 90/23, das Sie wahrscheinlich kennen und auch auf LG Stuttgart, Urt. v. 08.04.2026 – 13 S 56/25.

Der Ausgang würde mich natürlich interessieren.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

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Und dann die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die hatte gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

Die hatte mich im Urlaub erreicht. Ich hatte daher erst nur kurz geantwortet und nach Rückkehr dann länger, und zwar wie folgt:

„So, jetzt geht es am PC besser als am Smartphone.

Im Grunde ist das m.E. ganz einfach, aber offenbar für die Justizkasse nicht 🙂 :

Zunächst: Wir haben das Verfahren, in dem sie Pflichtverteidigerin sind/waren. Wir haben außerdem zwei Verfahren, in denen Sie zur Pflichtverteidigerin bestellt werden. Danach erfolgt die Verbindung. Das bedeutet, dass wir keinen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG haben – Stichwort: Erstreckung, sondern einen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG. Sie erhalten also (auch) in den beiden „neuen“ Verfahren die in beiden Verfahren bis zur Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Unzutreffend a.A. war – zum alten Recht – ein Teil der Rechtsprechung, die davon ausgegangen ist, dass auch in diesem Fall eine Erstreckung nach S. 3 erfolgen müsse. Diese Rechtsprechung ist durch das KostRÄG 2021 überholt. Nachweise finden Sie auf meiner HP und/oder auch im RVG-Kommentar, § 48 Abs. 6 Rn 28. Will man dem nicht folgen, müssten Sie vorsorglich Erstreckung beantragen.

Und dann: In den beiden „neuen“ Verfahren, sind jeweils Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr – welche richtet sich nach dem Verfahrensstand in den Verfahren – entstanden. Diese entstehen nach der Anm. Abs. 1 zur Nr. 4100 VV RVG nach dem KostRÄG 2021 immer nebeneinander. Die Rechtsprechung zur alten Rechtslage ist überholt. Rechtsprechung dazu ebenfalls auf meiner HP und im Kommentar. Dass Sie die Akte erst nach der Verbindung erhalten haben, ist unerheblich. Denn die Grundgebühr und damit auch die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit und das war spätestens der Beiordnungsantrag und der Akteneinsichts-Antrag, im Grunde sogar schon die Befassung mit der Sache aufgrund der Anfrage des Vorsitzenden. Beim Wahlanwalt könnte der geringe Umfang der Tätigkeit im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eine Rolle spielen. Der spielt beim Pflichtverteidiger aber – Stichwort: Festbetragsgebühren – keine Rolle.

Wenn man nicht einsichtig ist, würde ich es durchfechten. Ich freue mich auf den Beschluss 🙂 . „

Und dann – <<Werbemodus an>>: Das und noch viel mehr kann man nachlesen bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.